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Durch Industrialisierung, Verschmutzung von Boden, Luft und Wasser, steigenden Verkehr und Massentourismus kommt es zu einem unwiederbringlichen Verlust von Naturlandschaften und zum Aussterben von Tier- und Pflanzenarten. Die steigende Weltbevölkerung und deren wachsende Ansprüche, die Zersiedelung und Urbanisierung sowie der wirtschaftliche und technische Fortschritt führen zur Zerstörung kultureller Wertigkeiten und Verdrängung von traditionellen Lebensformen und Landnutzungen (SCHUHBÖCK 2002, S. 8).

Die UNESCO

Welterbe-Konvention Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, beschloss die internationale Staatengemeinschaft in der Generalversammlung der UNESCO im November 1972 das „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Menschheit“ (Welterbe-Konvention).

Die UNESCO Welterbe-Konvention ist das bedeutendste völkerrechtlich verbindliche Instrument zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Menschheit. Das Übereinkommen trat 1975 in Kraft, inzwischen haben es 184 Staaten unterzeichnet.

Abb.1: UNESCO

Welterbe Emblem „Das Emblem versinnbildlicht die

Wechselbeziehung zwischen Kultur- und Naturgütern: Das zentrale Viereck ist eine vom Menschen geschaffene Form, während der Kreis die Natur darstellt; beide Formen greifen eng in-einander. Das Emblem ist rund wie die Erde, zugleich aber auch ein Symbol des Schutzes.“ (UNESCO 2005, S. 80) Quelle:

http://www.unesco.at

Die Erfassung, der Schutz, die Erhaltung und die Präsentation des Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert sowie dessen Weitergabe an künftige Generationen sind die Ziele des Übereinkommens. (UNESCO 2005, S. 2) Die Umsetzung der Konvention wird in den Operativen Richtlinien geregelt.

Verantwortung und Verpflichtung

Mit der Unterzeichnung der Konvention verpflichtet sich jeder Staat dazu, die innerhalb seines Hoheitsgebiets gelegenen, in die Liste des Welterbe eingetragenen Stätten zu schützen und zu erhalten.

Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich auch anderen Mitgliedern auf deren Ersuchen beim Schutz und der Erhaltung ihrer Welterbestätten behilflich zu sein und alle Maßnahmen zu unterlassen, die das Welterbe anderer Vertragsstaaten beeinträchtigen könnten (SCHUHBÖCK 2002, S. 9).

Bereits zum Zeitpunkt der Einreichung als Welterbe müssen alle gesetzlichen Maßnahmen zum Schutz des eingereichten Gebietes bestehen. Das bedeutet, die Konvention setzt den Schutz voraus und ergänzt ihn. Alle in die Welterbe-Liste der UNESCO aufgenommenen Natur- und Kulturdenkmäler unterliegen dem Schutz der internationalen Staatengemeinschaft. Die Vertragsstaaten erhalten, sollten nationale Maßnahmen nicht ausreichen, auch finanzielle, technische oder beratende Unterstützung. Die dafür notwendigen Mittel werden durch den „Fonds für das Welterbe“ bereitgestellt (UNESCO 2007a).

Aufnahme in die Welterbe-Liste

Jeder Vertragsstaat kann seine Kultur- und Naturgüter, die seiner Meinung nach für die Menschheit von besonderem Wert sind, für die Aufnahme in die „Liste des Erbes der Welt“ vorschlagen (mit der

„Tentative List“). Dieses Ansuchen um die Aufnahme einer Stätte in die Welterbe-Liste erfolgt durch den jeweiligen Vertragsstaat .

Das von der UNESCO eingerichtete zwischenstaatliche Komitee, das

„World Heritage Committee“, verwaltet das Welterbe der Menschheit und entscheidet jedes Jahr, um welche Stätten die Liste des Welterbes erweitert wird. Das Komitee besteht aus Vertretern von 21 Vertragsstaaten der Welterbekonvention und wird von der Generalversammlung für jeweils 6 Jahre gewählt. Beraten und in seiner Tätigkeit unterstützt wird das Welterbe-Komitee insbesondere durch den Internationalen Rat für Denkmalpflege (ICOMOS), die Internationale Naturschutzunion (IUCN) und das Internationale

Zentrum zur Erhaltung und Restaurierung des kulturellen Erbes (ICCROM).

Zu Beginn gab es in der Konvention nur zwei Kategorien von Welterbestätten, das „Naturerbe" und das „Kulturerbe". Einige wenige Welterbestätten, für die beides zutraf, wurden als „gemischte Stätten" eingetragen. Seit dem Jahr 1992 gibt es im Rahmen des Kulturerbes eine weitere Kategorie, in der auch das Welterbe Fertő/Neusiedler See eingetragen ist, die „Kulturlandschaft".

Kriterien für die Beurteilung des außergewöhnlichen universellen Wertes

Das Welterbe-Komitee betrachtet ein Gut als von außergewöhnlichem universellem Wert, wenn es einem oder mehreren der in den Durchführungsrichtlinien der UNESCO festgelegten zehn Kriterien (UNESCO 2005, S 22-24) entspricht.

Diese Kriterien sind im Anhang dieser Arbeit angeführt.

Um als Gut von außergewöhnlichem universellem Wert zu gelten, muss es auch die Bedingungen der „Einzigartigkeit" und

„Authentizität" (historische Echtheit eines Kulturdenkmals) bzw. die der „Integrität" (Unversehrtheit einer Naturerbestätte) erfüllen und über einen Schutz- und Verwaltungsplan verfügen. Im Zuge des Aufnahmeverfahrens wird nun geprüft, ob die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Stätten diese Kriterien erfüllen.

Außer dem aktuellen Erhaltungszustand muss auch ein detaillierter Managementplan der eingereichten Stätte vorgelegt werden, der ausreicht, um ihre Erhaltung sicherzustellen (UNESCO 2007a).

Welterbe weltweit Derzeit (Mai 2008) gibt es in 141 Staaten 851 Kultur- und Naturerbe-Stätten, wobei die Mehrzahl der Stätten (660) als Kulturdenkmäler eingetragen ist. Das Naturerbe ist mit 166 Eintragungen unterrepräsentiert und weitere 25 Stätten gehören sowohl dem Kultur- als auch dem Naturerbe an.

Doch es besteht nicht nur ein Ungleichgewicht zwischen Kultur- und Naturerbe sondern auch zwischen Europa und dem Rest der Welt, wie in Abb. 2 ersichtlich ist. Italien liegt mit 41 Welterbestätten an der Spitze der Liste, dicht gefolgt von Spanien mit 40 Eintragungen.

Erst in den vergangenen Jahren hat ein Umdenkprozess begonnen, in dem das Komitee beschlossen hat, auf der einen Seite das augenfällige Ungleichgewicht zwischen Kultur- und Naturerbe zu verbessern und auf der anderen Seite jenen Ländern eine Chance zu geben, die bisher unterrepräsentiert waren bzw. noch keine Natur- und Kulturwelterbestätten vorweisen konnten (SCHUHBÖCK 2002, S. 15).

Abb. 2: Kultur- und Naturwelterbestätten weltweit

Quelle: http://nene.unep-wcmc.org/imaps/W_Heritage/viewer.htm

Gefährdete Stätten Doch der Titel eines Welterbes ist kein Garant für dessen Fortbestand. Durch Krieg und Zerstörung, Umweltverschmutzung und Verstädterung, Naturkatastrophen und ökologische Zerstörung entstehen Gefahren für das Welterbe (UNESCO 2007a). Von den über 800 Stätten auf der Welterbe-Liste befinden sich 30 in Gefahr, auf der „World Heritage in Danger List“. Durch Notfallsmaßnahmen soll hier der Zerstörung Einhalt geboten werden.

Nicht immer mit Erfolg, wie das Beispiel des „Arabian Oryx Sanctuary“ im Oman gezeigt hat. Die UNESCO hat erstmals in ihrer Geschichte einen Welterbe-Titel aberkannt, weil der Oman die

geschützte Fläche um 90 Prozent verkleinert, um dort die Erdgas- und Ölförderung zu ermöglichen. In dem Naturschutzgebiet leben die vom Aussterben bedrohten Arabischen Oryx-Antilopen und weitere

er Dom wieder von der Liste des gefährdeten Welterbes genommen.

Im Dokument UNESCO Welterbe Fertő Neusiedler See (Seite 14-18)