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Es sollen auch stwohl ruffischel «ls

Im Dokument aller Adel (Seite 97-103)

bischer Offiziamen eheliche Kinder und stachkömn»>

Ungt/ deren Väter von den ersten acht Klassen sind, oder wirklich gewesen sind, M t w i e » Zeit«»

Drittes Stück. V den

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den Beste« und ältesten Adel in aller Würde und Preference gleich geachtet werden; unangesehn sie von geringer Extramu» und Herkunft, auch niemalen von einem gekrönten Haupte in den Adelstand erhoben, nech mit einem adlichen W « pen versehn sepn mögen.

12.

I m Fall Jemand von Unfern hohen nnd nie<

drigen Offizianten, zwecn oder mehr Diensie ent-weder hat, oder nur einen höhern Rang als sein Dienst mitbringt, erhalten; soll selbiger bey allen Gelegenheiten zwar den Rang seines vornehmern Dienstes genießen; wenn er aber die Affären ftines geringern Dienstes verrichtet, kan er als«

dann und an dem Orte, nicht de» Rang seines höher« Karakters, oder den Titel prätendiren, sondern muß mit dem Karakter davon er zu der Zeit Dienste thut, sich begnügen.

»3-Weil der Civiletat noch nicht regulltt gew«

stn, und daher fast Niemand, oüer doch sehr Wenige, von Adel gradatim sich von unten auf-gedient, jezt aber die unumgängliche Nothwendig«

keit «federt, auch einige hohe Chargen z« be«

sitzen; als haben Wir Uns nicht entbrechen können zu verordnen, daß zu den Chargen solche Leute

«nvloln »erden jollen die die erforderliche Capa<

i lile

tite haben, unangesehn sie zuvor in keinen Diew sten gestanden hätten. Wenn aber W.r nun hierbey leichtlich abnehmen können, es werde dem Militaretat (angesehn derselbe in so langen Jahren und durch so schwere Fatiguen sich endlich auf' gedient,) des Ranges wegen sensible fallen, daß Andre die sich gar nickt'merimt gemacht, mit ihnen in gleichen oder auch höhern Rang stehen sollen- so haben W i r diesem vorzubeugen, hiemit«

telst verordnen wollen, daß gleichwohl diejenigen st dergestalt erhoben werden, sich nachgesezter«

»»aßen in gewissen Jahren um ihren Rang ver<

dient machen sollen; und zu mehrerer Observanz^

muß von denenjenigen die obbemeldtermaaßen aus Noch bey dem Civiletat und nicht gradatiln be-fördert würden, aus dem Senat dem Oberfiftal gehörige Notiz gegeben werden, zu welcher Zeit sie ihre Dienste angetreten, damit die Fiftäle über diese Verordnung den Rang betreffend,

«ebührend halten können. Damit aber hmführo die offenen Platze gradatim, wie bep dem M i l i , täretat gewöhnlich remplacirt, aber keine Andern dazu gerastet werden mögen; so sollen von nun an b«v den Kollegien 6 bis 7 , °der auch weniger, Kollegien-Junker angenommen werden; im Fall aber mehrere nöthig wären, wild solches am gehörigen Ö l t gesucht.

G 2 14. Es

Es soll der junge Adel in den Kollegien gr«

M i n i von unten auf dienen, und zwar anfangs als Kollegien-Junker, nachdem sie vorgängig bey M Kollegien examinirt und tüchtig befukben, auch

» M Senat vorstellig (gemacht sind), ukd ihr«

Kotlmächt erhalten. Diejenigen abet so nicht gee lchrt sind, und aus Roth in Ermangelung gelehr-ter keute angenommen werden, sollen zwar als Titulär«Kollegienjunker bestellt werben, und die^

selbe« Jahre in denen ihnen kein Rang bestanden M'd, auch leinen Mng genießen, bis fit wirkliche Kollegienjnnker geworden:

M i t emem Korporal l Jahr Monat.

M i t einem Sergeant > — — M i t einem Fänrich ü — <

M i t einem lieutenant 2 " —.

Mit einem Kapital » — — Mit einem Major 2 — — M i t einem Obristlieuttnant 2 — — M i t einem Obristen z — <l

Die Korporal-und Sergeant-Jahre solle«

denenjenigen angerechnet werden, welche sich auf die in den Kollegien nothigen Wissenschaften ge«

legt, und solche wirklich gelernt haben, als d«

Die Administration der Justiz, die ein,

«n»

und aus^ndischen Commncia zum Aufnehmen des Reichs und der Ockonomie^ worüber sie zuvor gehörig eraminirt werden müssen.

Es sollen auch die so sich obbemeldeter W.si senschaften befleißig«, aus den Kollegien au gewisse Zeit in fremde känder hinausgeschlckt

«erden, damit sie Gelegenheit haben die Praxi«

»vohl zu fassen.

D i - aber mit großem Diensten sich signak M n , tonnen auch mit einem höhern Rang für ihre Bemühungen angesehen werden, w»e solches auch bey dem Militäretat mit denen die gute Meriten von sich sehen lassen, pract.cable lst:

Hoch aber soll dieses nur allein vom Senat und zwar mit Unserer Unterschrift geschehen.

Die vom Militäretat, so nicht von adlich<p Httractio«. wenn sie sich bis zum O w o f f . ^ .

Karakter aufdienen, sind alsdann «-'irMch« Ede <

leute zusammt ihren Kindern s° sie a's Oberoff.

ziere ^ e u g t haben. Falls sie aber m d.es m Staude keine Kinder erzeuge» wurden, wohl aber scho« zuvor einige gezeugt hätten, soll auch v^n solchen Kindern eins, nnd zwar für welches d,e Vmer Ansuchung thun wurden, «obilitlrt werden.

Dahiugeg«n sind die Kinder der Civil als auch der Hofvediemen so in Karaktern stehen, aber G z nicht

'nlcht von adlichc» Extraction stynd, kein« Edel«

leute.

16.

Da auch keinem als Uns und andern gekrlm ten Häuptern zukommt, Jemanden mitdcradlicheK Würde, Wapen und Petschaft zu begnadigen;

hingegen vielfältig verspürt wird, daß sich Viel«

für Edellcute ausgeben, die es doch in der That nicht sind; Andre aber eigenmächtiger Weise sich solcher Wapen anmaßen, die ihre Vorfahren nie geführt, noch ihnen von Unsen, 5.'ntecessoren oder fremden gekrönten Häuptern jemals conferirt worden; Einige sogar wohl solche Wapen sich zu<

zueignen unterstehen, welche von regierenden Pmssanzen oder «ndern berühmten Familien geführt werden: so haben Wir diejenigen so sol<

ches angeht, hiemittelst gnädigst ermahnen wol<

len, sich vor einer solchen Unanständigkeit und daraus unausbleiblich erfolgenden Schimpf und Ahndung hinführe zu hüten; wie denn hieneben jedermanmglich bekannt gemacht w i r d , daß W i r diescrwegcn einen Heroldsmeister verordnet, und hat sich Jedermann hierüber bey demselben mit einem Memorial zu melden, und seine Decision abzuwarten, wie folget:

Diejenigen so von Adel sind, und adliche Wape» führen, müssen docken, daß sie oder ihre V o n

-Vorfahren solches durch eine Begnadig«^ erhal»

.te«>,oder von Unfern Antcccss?ren, oder aus son»

derbarer Unsrcr Gnade zu der. Würde «hoben ckchn. Hierzu wkd dcnenicnigeu, ft> djeses erfo»

derttnnaaßen in kurzer Zeit nicht, klärlichdarthun können, anderthalb Jahre Zeit vergönnet', und wenn sie auch alsdann auf erfedern solches nicht gehörigcrmaaßen erweislich machen würden, dilbey aber die im Weg stehenden Hindernisse glaubwürdig beybrächten, soll davon dem Senat Notiz gegeben werden, welcher denn nach genau»

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