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2.2 I NVESTITIONSFINANZIERUNG

2.2.5 Strukturfonds

Mit dem KHSG wurde die Einrichtung eines Strukturfonds zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung in den §§ 12 - 15 KHG festgelegt. Wie in

§ 12 Abs. 3 KHG vorgesehen hat das Bundesministerium für Gesundheit mit der Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (KHSFV) das Nähere zum Strukturfonds bestimmt.

Im Strukturfonds wird einmalig eine Summe von 500 Mio. Euro aus der Liquiditätsre-serve des Gesundheitsfonds – aufgeteilt nach dem Königsteiner Schlüssel - für Maßnahmen in den Ländern zur Verfügung gestellt. Falls sich die privaten Kranken-versicherungen an der Förderung beteiligen, erhöht sich das Fördervolumen um den entsprechenden Betrag. Der Fonds beteiligt sich mit maximal 50% an den jeweiligen förderungsfähigen Kosten.

6 Vgl. § 4 Abs. 1 Entflechtungsgesetz.

Tabelle 2.2: Verteilung der länderbezogenen Anteile an den Fördermitteln nach dem König-steiner Schlüssel

Bundesland Königsteiner

Schlüssel 2015 (%)

Max. Förderbetrag aus dem Strukturfonds*

Baden-Württemberg 12,86456 63.718.165,68

Bayern 15,51873 76.864.269,69

Berlin 5,04927 25.009.034,31

Brandenburg 3,06053 15.158.805,09

Bremen 0,95688 4.739.426,64

Hamburg 2,52968 12.529.505,04

Hessen 7,3589 36.448.631,70

Mecklenburg-Vorpommern 2,02906 10.049.934,18

Niedersachsen 9,32104 46.167.111,12

Nordrhein-Westfalen 21,2101 105.053.625,30

Rheinland-Pfalz 4,8371 23.958.156,30

Saarland 1,22173 6.051.228,69

Sachsen 5,08386 25.180.358,58

Sachsen-Anhalt 2,83068 14.020.358,04

Schleswig-Holstein 3,40337 16.856.891,61

Thüringen 2,72451 13.494.498,03

Summe 100,00 495.300.000,00

* Die Summe der voraussichtlichen Aufwendungen des Bundesversicherungsamtes inkl. der Aufwendungen für die Auswert-ung der WirkAuswert-ung der FörderAuswert-ung gemäß § 8 KHSFV werden gemäß § 3 Abs. 2 KHSFV auf 4,7 Mio. Euro geschätzt. Diese wur-den gemäß der am 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Königsteiner Schlüssel anteilig bei der Fördersumme der Länder berücksichtig.

Quelle: Bundesversicherungsamt, 2016.

Laut § 12 Abs. 1 KHG hat der Strukturfonds den Zweck, den Abbau von Überkapazi-täten, die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und Standorten so-wie die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre lokale Versor-gungseinrichtungen zu fördern (insbesondere in ambulante, sektorenübergreifende oder palliative Versorgungseinrichtungen oder in stationäre Pflege- oder Rehabilitati-onseinrichtungen). Palliative Versorgungsstrukturen sollen gefördert werden.

In § 1 KHSFV wird konkretisiert, dass bei förderungsfähigen Vorhaben entweder eine dauerhafte Schließung, eine standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten oder eine Umwandlung vorliegen muss. Die Vorhaben kön-nen grundsätzlich auf das Krankenhaus oder auf Teile von akutstationären Versor-gungseinrichtungen eines Krankenhauses, insbesondere Standorte, unselbständige Betriebsstätten oder eine Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung eines Kran-kenhauses, bezogen sein.

Die Förderung der Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Kranken-hauses, bis hin zur Schließung einer einzelnen Fachabteilung, setzt die endgültige und ersatzlose Stilllegung der entsprechenden Krankenhauskapazitäten voraus. Die Schließungsförderung umfasst keine Vorhaben, die eine Schließung eines

Kranken-hauses oder von Teilen eines KrankenKranken-hauses vorsehen, soweit ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Aufbau von Behandlungsplätzen oder der Neuauf-nahme entsprechender Fachrichtungen an anderen Krankenhäusern besteht. In die-sen Fällen kann jedoch eine Konzentration von Versorgungskapazitäten vorliegen, die förderungsfähig sein kann.

Die Förderungsfähigkeit von Konzentrationsmaßnahmen setzt voraus, dass akutsta-tionäre Versorgungskapazitäten, insbesondere Fachrichtungen mehrerer Kranken-häuser, standortübergreifend konzentriert werden, jeweils mindestens eine Abteilung betroffen ist und das Vorhaben insgesamt zu einem Kapazitätsabbau oder einer Verminderung von Vorhaltungsaufwand führt. Dies umfasst auch die Möglichkeit zur Förderung eines kompensatorischen Neuaufbaus oder Umbaus von Versorgungska-pazitäten an einem Standort, um nach der Schließung eines benachbarten Standorts Versorgungslücken zu vermeiden, sofern hierdurch insgesamt Kapazitäten abgebaut oder Vorhaltungsaufwand reduziert wird. Konzentrationsmaßnahmen innerhalb eines Standorts oder einer Betriebsstätte sind von der Förderung ausgenommen.

Eine Umwandlung liegt vor, wenn ein Krankenhaus oder Teile eines Krankenhauses in eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung (z. B. Umwandlung einer Abteilung für Innere Medizin in eine geriatrische Abteilung) oder in eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung umgewandelt werden (z. B. Gesundheits- oder Pflege-zentren, Medizinische VersorgungsPflege-zentren, Einrichtungen der Prävention oder Re-habilitation).

Generelle Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Umsetzung der Vorhaben am 01.01.2016 noch nicht begonnen hat.

Förderungsfähige Kosten sind gemäß § 2 KHSFV zum einen Kosten der Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen, zum anderen Kosten für erforderliche Bau-maßnahmen. Auch Aufwendungen für Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten eines Darlehens, die ein Krankenhausträger aufgenommen hat, um ein förderungsfähiges Vorhaben zu finanzieren, sind förderungsfähig. Nicht förderfähig sind vom Land zu-rückgeforderte Mittel der Investitionsförderung.

Die Länder können ihre Anträge auf Auszahlung der Fördermittel beim Bundesversi-cherungsamt (BVA) bis zum 31.07.2017 stellen (§ 4 KHSFV). Auf Landesebene er-folgt die Entscheidung über die Mittelvergabe im Einvernehmen mit den Krankenkas-senverbänden. Gelder aus dem Fonds werden nur dann bereitgestellt, wenn die Länder, ggf. gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung, mindestens 50 % der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen.

Voraussetzung für die Förderung ist die Verpflichtung seitens der Länder (§ 12 Abs.

2 Satz 1 Nr. 3 KHG) für die Jahre 2016 bis 2018, jährlich mindestens den Durch-schnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 ausgewiesenen Mittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser (ohne Zuweisungen nach Art. 14 GSG) oder aber mindestens die Höhe der im Haushaltsplan 2015 ausgewiesenen Mittel beizubehalten und zusätzlich um die Mittel zu erhöhen, die vom Land im Rahmen der Kofinanzierung der über den Strukturfonds geförderten Vorhaben getragen werden.

Nach Abschluss des Verfahrens stellt das BVA Auszahlungsbescheide aus und zahlt die bewilligten Fördermittel an das antragstellende Land aus.

Im Nachverteilungsverfahren gemäß § 5 KHSFV werden die nach der ersten An-tragsrunde der Länder bis zum 31.07.2017 verbleibenden Mittel des Strukturfonds auf Vorhaben verteilt, für die nach dem 01.09.2017 Anträge von den Länder gestellt werden. Das BVA entscheidet über die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs und verteilt die Mittel bis der Strukturfonds ausgeschöpft ist.

Gemäß § 15 KHG können sich nun auch die Kostenträger einschließlich der Unter-nehmen der privaten Krankenversicherung an den Kosten der Schließung eines Krankenhauses beteiligen. Zu diesem Zweck können sie eine entsprechende Ver-einbarung mit dem Krankenhausträger schließen. Bei gleichzeitiger Förderung die-ses Vorhabens durch den Strukturfonds ist die Höhe der aus dem Strukturfonds zur Verfügung gestellten Mittel bei der Beteiligung anzurechnen.