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Staatsangehörigkeit und Einbürgerungsweg Fast 40 Prozent der befragten Muslime aus den

Im Dokument Muslimisches Leben in Deutschland (Seite 125-130)

3 Soziodemographie und Migrationsbiographie

3.4 Staatsangehörigkeit und Einbürgerungsweg Fast 40 Prozent der befragten Muslime aus den

berück-sichtigten Herkunftsländern sind deutsche Staatsangehörige und werden damit durch Ausländerstatistiken nicht erfasst (Abbildung 22). Bei den sonstigen Religionsangehörigen be-trägt der entsprechende Anteilswert sogar 67 Prozent. Bei den Herkunftsgruppen aus der Türkei, Zentralasien/GUS, Nordafrika und sonstiges Afrika sind unter den sonstigen Religionsange-hörigen proportional deutlich mehr Befragte mit Migrations-hintergrund und deutscher Nationalität zu finden als unter der Referenzgruppe der Muslime. Bei den Zuwanderern aus Zentralasien und den GUS-Ländern mit einer sonstigen Religi-onsangehörigkeit handelt es sich bei den deutschen Staatsan-gehörigen um Aussiedler bzw. Spätaussiedler, die seit 1988 in hoher Zahl aus diesen Ländern nach Deutschland gewandert sind (dazu ausführlich Haug/Sauer 2007). Bei Befragten mit südosteuropäischem und iranischem Migrationshintergrund bestehen in Bezug auf den Anteil der deutschen Staatsangehö-rigen keine Unterschiede zwischen Muslimen und

Nicht-Musli-Quelle: MLD 2008, Datensatz der Befragten im Alter ab 16 Jahren gewichtet.

men. Bei Befragten aus Süd-/Südostasien und dem Nahen Osten verfügen muslimische Befragte tendenziell häufiger über eine deutsche Staatsangehörigkeit als die nicht-muslimischen.

Abbildung 22: Anteil der deutschen Staatsangehörigen unter den Befrag-ten mit Migrationshintergrund nach Herkunftsregion und Religion (in Prozent)

Die Interviewpartner wurden befragt, auf welchem Wege sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhielten: durch Geburt, durch Einbürgerung, durch Spätaussiedlerstatus oder im Zu-sammenhang mit der Optionsregelung.49 Der überwiegende

49 Ausländer und Kinder von Ausländern können die deutsche Staatsangehörig-keit durch Einbürgerung oder Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft erlangen. Ausländerinnen und Ausländer können die Einbürgerung ab dem 17.

Lebensjahr selbst beantragen. Ausländer, die sich u.a. seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, haben bei Erfüllung bestimmeter Vor-aussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 StAG). Ehepartner und minderjährige Kinder von anspruchsberechtigten Ausländern können auch bereits nach kürzerem Aufenthalt miteingebürgert werden, allerdings

26,3

Quelle: MLD 2008, Datensatz der Befragten im Alter ab 16 Jahren gewichtet.

Ungewichtete Fallzahlen: 4.305

Teil aller befragten Personen mit Migrationshintergrund und deutscher Staatsangehörigkeit erhielt diese durch Einbürge-rung (57 Prozent). Der Anteil der Befragten, die als Spätaus-siedler die deutsche Staatsangehörigkeit erhielten, beträgt 22 Prozent. 14 Prozent der Befragten erhielten die deutsche Staats-angehörigkeit mit der Geburt. Da nur Personen, die zum Zeit-punkt der Befragung bereits 16 Jahre alt waren, interviewt wur-den, gaben lediglich 2 Prozent der Befragten an, die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Optionsrege-lung erhalten zu haben.50 6 Prozent der Befragten wissen nicht mehr, auf welcher Grundlage die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde oder machen dazu keine Angaben.

müssen auch sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Kinder ausländischer Eltern können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erwerben. Seit dem Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts am 01.01. 2000 wird durch Geburt nicht nur derjenige deutscher Staatsangehöriger, der deutsche Eltern hat (Abstammungsprinzip, „ius sanguinis“), sondern auch derjenige mit ausländischen Eltern, der in Deutschland geboren ist (Territorialprinzip, „ius soli“). Diese Personen erwerben seit dieser Rechtsreform nach dem Territorial-prinzip dann zusätzlich zu der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern Kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit min-destens 8 Jahren in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht be-sitzt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StAG). Ebenfalls konnten ausländische Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2000 geboren wurden und zu diesem Stichtag das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, für diese bis 31. Dezember 2000 nach § 40b StAG die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, die diese dann zusätzlich zur auslän-dischen Staatsangehörigkeit erhielten. Für beide Fälle – Geburt in Deutschland als Kind ausländischer Eltern und Antrag nach § 40b StAG – gilt allerdings, dass sich das Kind mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum 23. Lebensjahr für die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden muss (sog.

Optionsregelung, § 29 StAG). Falls bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wurde, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.

Ist die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar oder ist aus bestimmten Gründen (§ 12 StAG) die Mehrstaatigkeit hinnehmbar, so ist eine sog. Beibehaltungsgenehmigung zu erteilen. In diesem Fall kann der Betreffende sowohl die deutsche als auch die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten.

50 Hinzu kommt, dass die abgefragten Kategorien nicht überschneidungsfrei sind.

So ist denkbar, dass ein Teil der Optionskinder angegeben hat, die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erhalten zu haben.

Der ungefähre Anteil der Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund aus einem muslimisch geprägten Her-kunftsland, die aufgrund der Optionsregelung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben, lässt sich jedoch durch die in den Haushalten lebenden Kinder im Alter von 0 bis 18 Jahren mit entsprechendem Migrationshintergrund erschließen.51 In der Studie MLD 2008 wurden insgesamt 5.172 deutsche und aus-ländische Kinder bzw. Jugendliche mit relevantem Migrations-hintergrund im Alter von 0 bis 18 Jahren in den befragten Haus-halten erfasst. Im Unterschied zu den Befragten wurde bei den deutschen Haushaltsangehörigen mit Migrationshintergrund allerdings nicht nachgefragt, auf welche Weise sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben. Ob die in den Haushalten lebenden Kinder und Jugendlichen die deutsche Staatsangehö-rigkeit über die Optionsregelung erhalten haben, kann daher nur indirekt erschlossen werden. Als Kinder, die wahrscheinlich unter die Optionsregelung fallen, werden zum einen in den Haushalten lebende Personen berücksichtigt, die 18 Jahre oder jünger sind und die sowohl über die deutsche als auch eine ausländische Nationalität verfügen. Hierunter können sich al-lerdings auch Kinder befinden, die aus einer binationalen Ehe

51 Da die Befragung 2008 stattfand, erhielten Kinder in den befragten Haushalten im Alter von 0 bis 8 Jahren von ausländischen Eltern, die die genannten Kriteri-en der Optionsregelung erfüllKriteri-en, zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit.

Bei Kindern von 9 bis 18 Jahren konnte diese beantragt werden. Aufgrund der gesetzlichen Altersvorgaben kommen die Regelungen der Optionsregelung für die nach § 40b StAG Eingebürgerten im Jahr 2008 erstmals zur Anwendung.

Demgemäß kann davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Befra-gung nur eine geringe Anzahl von Erklärungen nach § 29 StAG abgegeben worden ist und die meisten der in den Haushalten lebenden bereits 18-jährigen Optionskinder noch beide Staatsangehörigkeiten besitzen. Laut Bundestags-drucksache 16/8092 handelt es sich bei den im Jahr 2008 in der Bundesrepublik lebenden 18-jährigen Optionskindern, die sich ab dem Jahr 2008 gemäß § 29 StAG zwischen ihrer deutschen und ausländischen Staatsangehörigkeit ent-scheiden müssen, insgesamt betrachtet um eine Fallgruppe von 3.316 Personen.

Tabelle 16: Maximaler und minimaler Anteil der Optionskinder unter den in den befragten Haushalten lebenden Kindern mit Migrationshintergrund im Alter von 0 bis 18 Jahren nach Religionszugehörigkeit (in Prozent)

Anteil der Optionskinder an den in den befragten Haushalten lebenden Kindern

mit Migrationshintergrund im Alter von 0 bis 18 Jahren in Prozent muslimische

minimaler Anteil der Optionskinder (Kinder und Jugendliche mit der deutschen und einer ausländischen Nationalität sowie zwei

ausländischen Eltern) 9,4 0,4 3,4 5,6

maximaler Anteil der Optionskinder (Kinder und Jugendliche mit der deutschen und einer ausländischen

Nationalität) 17,8 8,0 13,0 14,2

Quelle: MLD 2008, Datensatz aller Haushaltsmitglieder, gewichtet.

Ungewichtete Fallzahlen: 5.172

stammen oder die aus sonstigen Gründen die deutsche sowie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben. Ihr Anteil ist vor-aussichtlich etwas höher als der tatsächliche Anteil der Options-kinder. Er wird als maximaler Anteil gewertet (Tabelle 16). Um die Mindestzahl der Kinder und Jugendlichen zu bestimmen, die unter die Optionsregelung fallen, wurde zum anderen die Zahl derjenigen Kinder und Jugendlichen mit einer deutschen und ausländischen Nationalität berechnet, die mit zwei auslän-dischen Elternteilen zusammenleben. Dieser Anteil ist voraus-sichtlich etwas zu niedrig, da er nicht die Kinder berücksichtigt, deren Eltern zwischenzeitlich eingebürgert wurden.

Aus Tabelle 16 geht hervor, dass der Anteil der Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund aus einem der be-rücksichtigten Herkunftsländer, die wahrscheinlich aufgrund der Optionsregelung die deutsche Staatsangehörigkeit erhal-ten haben, zwischen 6 und 14 Prozent liegt. Unter den musli-mischen Kindern ist der Anteil deutlich höher als unter den Kindern mit einer sonstigen Religionsangehörigkeit und liegt zwischen 9 und 18 Prozent. Dies ist vermutlich auch darauf zu-rückzuführen, dass sich unter den sonstigen Religionsangehöri-gen viele Aussiedler befinden. Ihr Anteil ist aber auch höher als bei den Kindern, die keiner Religion angehören (vgl. Deutscher Bundestag (2008).

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