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Städtebauliche Entwicklungskonzepte/ informelle Planungen

Im Dokument 07/2018 (Seite 106-109)

6 Verbesserungsvorschläge

6.2 Akteursbezogene Vorschläge

6.2.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte/ informelle Planungen

Um das unter 5.3.7 beschriebene, im Einzelfall denkbare akteursspezifische Potenzial zu nut-zen, wäre eine Änderung der Einstellung der betreffenden Kommune als maßgeblicher Akteur erforderlich. Die Kommune müsste für die Bedeutung der Lebensraumvernetzung sensibilisiert werden, um diesem Belang im Rahmen ihrer informellen Planungen ein entsprechendes Ge-wicht beizumessen. Wichtig ist hierfür eine allgemeine gesellschaftliche Inwertsetzung der LRK bzw. eine politische Willensentscheidung auf kommunaler Ebene.

Die Umsetzung dieses Vorschlags wird empfohlen. Denn der Vorschlag weist einen unmittelba-ren Bezug zu den LRK (oder vergleichbaunmittelba-ren Konzepten) auf und bewirkt, dass diese in den nachgelagerten Verfahren der Bauleitplanung Berücksichtigung finden können. Der Vorschlag wird bereits über die empfohlene Akteursaktivierung im Zusammenhang mit der Flächennut-zungs- und Bebauungsplanung abgedeckt, da die kommunalen Akteure hier identisch sind.

6.2.7 Lärmaktionspläne

Um die akteursspezifischen Potenziale dieses Planungsinstruments besser zu nutzen, sollten die zuständigen Akteure dahingehend aktiviert werden, so genannte „ruhige Gebiete“ auf dem Land, aber auch in Ballungsräumen auszuweisen, durch die die LRK geschützt werden. Da die Erfordernisse der LRK auch den Menschen bzw. dessen Erholung umfassen, würde durch eine Ausweisung ruhiger Gebiete – ggf. sogar im Bereich der siedlungsnahen LRK – nicht nur den Tieren und Pflanzen, sondern auch dem Menschen und dessen Erholungsbedürfnissen Rech-nung getragen; insoweit käme es zu Synergieeffekten.

Die Umsetzung dieses Vorschlags wird mit Priorität empfohlen, da dieser Vorschlag einen un-mittelbaren Bezug zu den LRK (oder vergleichbarer Konzepte) aufweist. Zudem bewirkt der Vorschlag, dass die LRK im Rahmen der Lärmaktionsplanung Berücksichtigung finden können sowie – bei erfolgreicher Umsetzung des Vorschlags – bei nachfolgenden Planungen zu berück-sichtigen sind.

6.2.8 Luftreinhaltepläne

Um das unter 5.3.9 beschriebene Defizit des Planungsinstruments „Luftreinhaltepläne“ zu be-heben, wäre vordringlich eine Änderung der rechtlichen Vorgaben erforderlich (siehe hierzu 6.3.8).

290 Wagner, in: Hoppe/Beckmann (2012), § 16 Rn. 50.

291 Vgl. Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, § 15 Rn. 35.

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zu beheben, wäre vordringlich eine Änderung der rechtlichen Vorgaben erforderlich (siehe hierzu 6.3.8).

6.2.10 Wasserwirtschaftliche Bewirtschaftungspläne

Um die unter 5.3.11 beschriebenen Defizite des Planungsinstruments Risikomanagementpläne zu beheben, wäre vordringlich eine Änderung der rechtlichen Vorgaben erforderlich (siehe hierzu 6.3.10).

6.2.11 Bundesverkehrswegeplan

Um die akteursspezifischen Potenziale zu nutzen, ist es erforderlich, die Akteure dahingehend zu aktivieren, die unter Ziff. 5.3.12 beschriebenen, bestehenden Nutzungsmöglichkeiten auch zugunsten der Erfordernisse der LRK zu nutzen. Insbesondere sollte seitens des BMVBS die Ver-ordnungsermächtigung des § 19b Abs. 4 UVPG genutzt werden. Dieser Vorschlag ist gegenüber dem entsprechenden regelungsbezogenen Vorschlag (Ziff. 6.3.11) jedoch nachrangig; die Um-setzung wird in der Empfehlung daher zurückgestellt.

6.2.12 Bedarfspläne Straße und Schienenwege

Bisher könnten die Bedarfspläne zwar auch zugunsten der Erfordernisse der LRK genutzt wer-den; faktisch erfolgt dies jedoch nicht im möglichen und für die Belange der LRK erforderli-chen Umfang. Daher wäre eine Sensibilisierung der Akteure für die Überprüfung der durch den BVWP vorgeschlagenen, in die Bedarfspläne zu übernehmenden Vorhaben und nichtinfra-strukturellen Maßnahmen erforderlich. Es besteht die – rechtlich gebotene – Möglichkeit, die Belange, die für und gegen Vorhaben sprechen, die in die Bedarfspläne aufzunehmen sind, unter- und gegeneinander abzuwägen; hierbei ist insbesondere auch die Staatszielbestimmung Umweltschutz des Art. 20a GG – und darüber mittelbar auch die Belange der Biodiversität und als ein Aspekt die Lebensraumvernetzung – zu berücksichtigen. Die beteiligten Akteure sind dahingehend zu aktivieren, diese Möglichkeit stärker zu nutzen.

Die Umsetzung dieses Vorschlags wird empfohlen. Der Vorschlag weist einen mittelbaren Be-zug zu den LRK (oder vergleichbaren Konzepten) auf und bewirkt, dass diese in den nachgela-gerten Verfahren berücksichtigt werden, indem bestimmte Vorhaben ggf. nicht oder mit Ab-weichungen in die Bedarfspläne übernommen werden.

6.2.13 Linienbestimmung

Um die unter Ziff. 5.3.14 beschriebenen Handlungsmöglichkeiten des Planungsinstruments

„Linienbestimmung“ auszuschöpfen und zu ermöglichen, dass die Linienbestimmung im mög-lichen und für die Belange der LRK erfordermög-lichen Umfang genutzt wird, wäre eine stärkere Gewichtung des Naturschutzes in der Abwägung erforderlich. Dem kann jedoch nicht durch eine Änderung der Anforderungen an das rechtsstaatlich vorgegebene Abwägungsgebot bei-gekommen werden.

Vielmehr ist zum einen eine Sensibilisierung und Aktivierung der Akteure erforderlich: Inso-weit wären die Akteure – insbesondere das BMVBS – dafür zu sensibilisieren, dass die Aufgabe

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von der Raumerschließung hin zu einem umweltgerechten Engpassmanagement vor allem in Verdichtungsräumen und entlang hochfrequentierter Korridore verlagert und dabei die Lösung von Zielkonflikten zwischen Umweltbelangen und wirtschafts- sowie strukturpolitischen Zielen im Vordergrund stehen, da in Deutschland nach Jahrzehnten des Verkehrswegeausbaus mitt-lerweile ein dichtes Fernstraßennetz besteht.292 Dieser veränderten Situation und Funktion ist auch im Rahmen der Verkehrswegeplanung, insbesondere im Rahmen der Abwägung Rech-nung zu tragen. Dies ist Aufgabe der beteiligten Akteure, insbesondere des BMVBS und seiner nachgeordneten bzw. im Auftrag handelnden Behörden als Linienbestimmenden.293

Zum anderen sollten die Wirkfaktoren des jeweiligen Vorhabens – und damit auch die spezifi-schen Wirkungen der von Verkehrswegen ausgehenden Gefährdungsfaktoren (wie Zerschnei-dung, Versiegelung, Lärm und verkehrsbedingte Schadstoffe)294 – im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung der spezifischen Wirkungen der von Verkehrs-wegen ausgehenden Gefährdungsfaktoren sollte in der Praxis bereits erfolgen, da die vorha-benbezogenen Wirkfaktoren im Rahmen der Auswirkungsprognose der UVU beschrieben wer-den. Soweit dies nicht erfolgt, ist daher auch eine Sensibilisierung und Aktivierung der Akteure dahingehend weiterführend, dass die Wirkfaktoren des jeweiligen Vorhabens im Rahmen der UVU bzw. UVP stärker im Hinblick auf räumlich-funktionale Zusammenhänge hin definiert und geprüft werden.

Die Umsetzung dieses Vorschlags wird empfohlen. Denn der Vorschlag weist einen mittelbaren bis unmittelbaren Bezug zu den LRK (oder vergleichbaren Konzepten) auf und bewirkt auf-grund des Verhältnisses der Linienbestimmung zur nachfolgenden Planfeststellung, dass diese im nachgelagerten Planfeststellungsverfahren Berücksichtigung finden können.

6.2.14 Freistellung nicht mehr benötigter Bahnbetriebsanlagen

Um die unter 5.3.15 beschriebenen Defizite des Planungsinstruments „Freistellung nicht mehr benötigter Bahnbetriebsanlagen“ zu beheben, wäre vordringlich eine Änderung der rechtli-chen Vorgaben erforderlich (siehe hierzu 6.3.14).

6.2.15 Netzentwicklungsplan

Um der bei der Analyse des Umweltberichtes 2012 zum Bundesbedarfsplan festgestellten nicht ausreichenden Prüfung räumlicher Alternativen oder alternativer Maßnahmen zu begegnen, wären die Übertragungsnetzbetreiber dahingehend zu beeinflussen, dass bei der Aufstellung

292 SRU (2005), S. 198.

293 Im Zusammenhang mit Zerschneidungswirkungen und Straße kann bereits auf verschiedene Forschungsvorhaben zurückgegriffen werden. Zu nennen sind z. B. Hänel/Reck, (2011) und Reck et al. (2008), in: BfN (Hrsg.), UZVR, UFR + Biologische Vielfalt. UZVR, UFR + Biologische Vielfalt – Landschafts- und Zerschneidungsanalysen als Grundlage für die räumliche Umweltplanung, Naturschutz und Biologische Vielfalt Heft 62.

294 Siehe hierzu die Ausführungen zu den raumordnerischen Instrumenten unter 5.3.1 - 5.3.3, 6.2.1, 6.2.2,0und 6.3.2.

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Die Umsetzung dieses Vorschlags wird empfohlen. Denn der Vorschlag bewirkt, dass die LRK (oder vergleichbare Konzepte) im Verfahren zur Aufstellung des NEP sowie in den nachgelager-ten Planverfahren Eingang in die Alternativenprüfung finden können und weist damit zudem einen mittelbaren Bezug zu den LRK auf.295

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