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Die vorgesehenen verkehrsrechtlichen Anordnungen für Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigte Bereiche sind städtebaulich zu begründen. Dazu werden intensive Abstimmungen mit der unteren Straßenverkehrsbehörde der Stadt Eisenhüttenstadt erfolgen.

Nachfolgend wird aufgeführt, aus welchen städtebaulichen Gründen welche straßenverkehrs-rechtlichen Anordnungen an welchem Standort getroffen werden sollen. Die vorgesehenen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen können den Anlagen 2 und 3 entnommen werden.

Tempo 30-Zone I (Anlage 2)

Die Tempo 30-Zone I „An der Holzwolle“ ist ein abgeschlossenes Wohngebiet, in dem ausschließlich Anwohnerverkehr zu verzeichnen ist. Es sind in den beiden Zufahrten die Verkehrszeichen 274.1 und 290.1 so anzubringen, dass sie bereits aus ausreichender Entfernung vor dem Einfahren in diesen Bereich wahrgenommen werden können. Innerhalb der Tempo 30-Zone gilt im Allgemeinen die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“. Gemäß Verkehrszeichen 290.1 gilt innerhalb der gekennzeichneten Zone das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt werden. Weiterhin kann durch Zusatzzeichen das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen. Die Verkehrszeichen 274.2 und 290.2 sind so aufzustellen, dass sie beim Verlassen der Tempo 30-Zone deutlich erkennbar sind.

Innerhalb der Tempo 30-Zone I ist kein verkehrsberuhigter Bereich vorgesehen.

Tempo 30-Zone II (Anlage 2)

Der weitläufige nördliche Bereich des Plangebietes soll als Tempo 30-Zone II ausgewiesen werden.

Die Diehloer Straße, die Beeskower Straße sowie die Karl-Marx-Straße, die die Tempo 30-Zone II begrenzen, sind die übergeordneten Straßen, die den Durchgangsverkehr aufnehmen.

Die verkehrsberuhigten Bereiche sind durch die, die Tempo 30-Zone durchfließenden, Straßen begrenzt und bilden in sich abgeschlossene Bereiche. Aus städtebaulicher Sicht ist es daher sinnvoll, abzweigend von den Hauptverkehrsstraßen, an den Einfahrten zur Tempo 30-Zone II zu beginnen. Die Geschwindigkeiten der Kraftfahrzeuge werden in den vorhandenen Wohngebieten ab deren Beginn angepasst. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt bis zur Aufhebung durch das Verkehrszeichen 274.2. Aufgrund der weiträumigen Tempo 30-Zone II kann die Fortgeltung durch eine Fahrbahnmarkierung „30“ unterstützt werden. Innerhalb der Tempo 30-Zone gilt im Allgemeinen die Vorfahrtregel „Rechts vor Links“. Aufgrund der Gestaltung von Kreuzungen oder Einmündungen sowie von Belangen des Buslinienverkehrs, kann abweichend von der zuvor genannten „Rechts vor Links“- Regel die Vorfahrt durch das Verkehrszeichen 301 angeordnet werden. Davon wird innerhalb der Tempo 30-Zone II in der Lindenallee Gebrauch gemacht. In der Lindenallee sind zusätzlich an den Zufahrten zur Puschkinstraße, zur Eichendorffstraße und zur Rosa-Luxemburg-Straße die Verkehrszeichen 301 aufzustellen.

An den acht Zufahrten zur Tempo 30-Zone II sind die Zeichen 274.1 und 290.1 so aufzustellen, dass sie bereits aus ausreichender Entfernung vor dem Einfahren in diesen Bereich wahrgenommen werden können. Deshalb wird die Beschilderung leicht abgesetzt vom Kreuzungsbereich aufgestellt. Die Tempo 30-Zone II beginnt an acht Zufahrten und markiert eine flächendeckende Verkehrsberuhigung im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Um die Verkehrssicherheit der Schulkinder der Grundschule in der Eichendorffstraße zu gewährleisten, sind in Höhe der Grundschule die Verkehrszeichen 136-10 so anzubringen, dass sie bereits aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden können.

Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt, gemäß Verkehrszeichen 290.1, das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt werden. Weiterhin kann durch Zusatzzeichen das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.

Die Verkehrszeichen 274.2 und 290.2 sind so aufzustellen, dass sie beim Verlassen der Tempo 30-Zone deutlich erkennbar sind.

Im Bereich der Tempo 30-Zone II sind sieben verkehrsberuhigte Bereiche (VB 1, VB 3 bis VB 8) vorgesehen, die durch großzügig gestaltete Innenhöfe geprägt sind und in denen der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Rolle spielt.

Verkehrsberuhigte Bereiche innerhalb der Tempo 30-Zone II (Anlage 3)

Da verkehrsberuhigte Bereiche auch in Tempo 30-Zonen integriert werden können, sind innerhalb der Tempo 30-Zone II sieben verkehrsberuhigte Bereiche vorgesehen. Ein verkehrs-beruhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Dies wurde anhand der Ermittlung von Verkehrsbelastungsdaten nachgewiesen. Aufgrund der großzügig gestalteten Innenhöfe mit überwiegender Aufenthaltsfunktion, sind diese Bereiche für eine Verkehrsberuhigung vorgesehen.

Aus der Tempo 30-Zone können die Kraftfahrer in die einzelnen verkehrsberuhigten Bereiche einfahren. In den Zufahrten der verkehrsberuhigten Bereiche ist das Verkehrszeichen 325.1 so aufzustellen, dass es bereits aus ausreichender Entfernung, vor dem Einfahren in diesen Bereich, wahrgenommen werden kann. Das Verkehrszeichen 325.2 ist entsprechend beim Ausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich am rechten Straßenrand aufzustellen. Wer ein Fahrzeug führt, darf in diesen verkehrsberuhigten Bereichen, außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen, nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- und Entladen.

Tempo 30-Zone III (Anlage 2)

Die Tempo 30-Zone III „Gartenfließstraße“ ist ein abgeschlossenes Wohngebiet, in dem ausschließlich Anwohnerverkehr zu verzeichnen ist. Es sind in den beiden Zufahrten die Verkehrszeichen 274.1 und 290.1 so anzubringen, dass sie bereits aus ausreichender Entfernung, vor dem Einfahren in diesen Bereich, wahrgenommen werden können.

Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt gemäß Verkehrszeichen 290.1 das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt werden. Weiterhin kann durch Zusatzzeichen das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.

Beim Ausfahren aus der Tempo 30-Zone III sind die Verkehrszeichen 274.2 und 290.2 anzubringen, so dass die Aufhebung sowohl der Geschwindigkeitsbegrenzung als auch des eingeschränkten Haltverbotes wahrgenommen werden kann.

Im Bereich der Tempo 30-Zone III ist kein verkehrsberuhigter Bereich vorgesehen,

Tempo 30-Zone IV (Anlage 2)

Die Tempo 30-Zone IV befindet sich östlich der Diehloer Straße, südlich der Straße der Republik, westlich der Karl-Marx-Straße und nördlich der Maxim-Gorki-Straße sowie der Friedrich-Engels-Straße. Es kann von allen, diese Zone begrenzenden, Straßen in die Tempo 30-Zone ein- und ausgefahren werden. Daher sind an insgesamt vier Standorten die Verkehrszeichen 274.1, in Verbindung mit 290.1, so anzubringen, dass sie bereits aus ausreichender Entfernung, vor dem Einfahren in diesen Bereich, wahrgenommen werden können.

Innerhalb der Tempo 30-Zone gilt im Allgemeinen die Vorfahrtregel „Rechts vor Links“.

Aufgrund der Gestaltung von Kreuzungen oder Einmündungen sowie von Belangen des Buslinienverkehrs, kann abweichend von der zuvor genannten „Rechts vor Links“- Regel die Vorfahrt durch das Verkehrszeichen 301 angeordnet werden. Um die Verkehrssicherheit innerhalb der Tempo 30-Zone IV zu gewährleisten, sind in der Fritz-Heckert-Straße zusätzlich an den Zufahrten zur Saarlouiser Straße die Verkehrszeichen 301 aufzustellen.

Beim Verlassen der Zone IV sind die Verkehrszeichen 274.2 und 290.2 zur Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung und des eingeschränkten Haltverbotes zu montieren.

Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt, gemäß Verkehrszeichen 290.1, das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt werden. Weiterhin kann durch Zusatzzeichen das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.

Im Gebiet der Tempo 30-Zone IV sind vier verkehrsberuhigte Bereiche (VB 9, 10, 12, 13) vorgesehen.

Verkehrsberuhigte Bereiche innerhalb der Tempo 30-Zone IV (Anlage 3)

Da verkehrsberuhigte Bereiche auch in Tempo 30-Zonen integriert werden können, sind innerhalb der Tempo 30-Zone IV vier verkehrsberuhigte Bereiche vorgesehen, wobei der

„Zentrale Platz“ innerhalb des VB 10 unberücksichtigt bleibt. Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Dies wurde anhand der Ermittlung von Verkehrsbelastungsdaten nachgewiesen. Aufgrund der großzügig gestalteten Innenhöfe mit überwiegender Aufenthaltsfunktion, sind diese Bereiche für eine Verkehrsberuhigung vorgesehen.

Aus der Tempo 30-Zone können die Kraftfahrer in die einzelnen verkehrsberuhigten Bereiche einfahren. In den Zufahrten der verkehrsberuhigten Bereiche ist das Verkehrszeichen 325.1 so aufzustellen, dass es bereits aus ausreichender Entfernung, vor dem Einfahren in diesen Bereich, wahrgenommen werden kann. Das Verkehrszeichen 325.2 ist entsprechend beim Ausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich am rechten Straßenrand aufzustellen. Wer ein Fahrzeug führt, darf in diesen verkehrsberuhigten Bereichen, außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen, nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- und Entladen.

Tempo 30-Zone V (Anlage 2)

Die Tempo 30-Zone V befindet sich im südwestlichen Bereich des Plangebietes. Diese Zone wird im Norden von der Straße der Republik, im Osten von der Karl-Marx-Straße, im Süden von der Friedrich-Engels-Straße und im Westen von der Poststraße begrenzt. Der Durchgangsverkehr verläuft auf den die Zone begrenzenden Straßen, so dass auf diesen Straßen keine Tempo 30-Zonen umgesetzt werden.

Aufgrund der durch die Verkehrszählung bestätigten geringen Verkehrsaufkommen sowie der vorwiegenden Aufenthaltsfunktion innerhalb der Zone, sind die Maßnahmen zur Verkehrsbe-ruhigung umzusetzen.

Es sind in den beiden Zufahrten (Saarlouiser Straße) die Verkehrszeichen 274.1 und 290.1 so anzubringen, dass sie bereits aus ausreichender Entfernung, vor dem Einfahren in diesen Bereich, wahrgenommen werden können. Im Bereich der Tempo 30-Zone gilt im Allgemeinen die Vorfahrtregel „Rechts vor Links“. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt, gemäß Verkehrszeichen 290.1, das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt werden. Weiterhin kann durch Zusatzzeichen das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.

Beim Ausfahren aus der Tempo 30-Zone V sind die Verkehrszeichen 274.2 und 290.2 anzubringen, so dass die Aufhebung sowohl der Geschwindigkeitsbegrenzung als auch des eingeschränkten Haltverbotes wahrgenommen werden kann.

Verkehrsberuhigte Bereiche innerhalb der Tempo 30-Zone V (Anlage 3)

Da verkehrsberuhigte Bereiche auch in Tempo 30-Zonen integriert werden können, sind innerhalb der Tempo 30-Zone V zwei verkehrsberuhigte Bereiche vorgesehen. Ein verkehrs-beruhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Dies wurde anhand der Ermittlung von Verkehrsbelastungsdaten nachgewiesen. Aufgrund der großzügig gestalteten Innenhöfe mit überwiegender Aufenthaltsfunktion, sind diese Bereiche für eine Verkehrsberuhigung vorgesehen.

Aus der Tempo 30-Zone können die Kraftfahrer in die beiden verkehrsberuhigten Bereiche einfahren. In den Zufahrten der verkehrsberuhigten Bereiche ist das Verkehrszeichen 325.1 so aufzustellen, dass es bereits aus ausreichender Entfernung, vor dem Einfahren in diesen Bereich, wahrgenommen werden kann. Das Verkehrszeichen 325.2 ist entsprechend beim Ausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich am rechten Straßenrand aufzustellen. Wer ein Fahrzeug führt, darf in diesen verkehrsberuhigten Bereichen, außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen, nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- und Entladen.

Verkehrsberuhigter Bereich 16 außerhalb der Tempo 30-Zonen (Anlage 3)

Verkehrsberuhigte Bereiche können auch außerhalb bestehender Tempo 30-Zonen umgesetzt werden, sofern Verkehrsberuhigungsmaßnahmen als sinnvoll zu betrachten sind.

Dies ist der Fall, wenn einzelne Straßen oder Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr vorliegen.

Dies wurde, anhand der Ermittlung von Verkehrsbelastungsdaten, für den verkehrsberuhigten Bereich 16 nachgewiesen. Aufgrund des großzügig gestalteten Innenhofes „Bergstraße“ mit einer überwiegenden Aufenthaltsfunktion ist dieser Bereich für eine Verkehrsberuhigung

vorgesehen. In den Zufahrten des verkehrsberuhigten Bereiches (VB 16) ist das Verkehrszeichen 325.1 so aufzustellen, dass es bereits aus ausreichender Entfernung, vor dem Einfahren in diesen Bereich, wahrgenommen werden kann. Das Verkehrszeichen 325.2 ist entsprechend beim Ausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich am rechten Straßen-rand aufzustellen. Wer ein Fahrzeug führt, darf in diesem verkehrsberuhigten Bereich, außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen, nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- und Entladen.

Im Bereich um das Krankenhaus sollen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, aufgrund der örtlichen Besonderheiten, umgesetzt werden. In diesem Bereich liegt das städtische Krankenhaus, welches einen besonders schutzbedürftigen Charakter aufweist. Hier ist eine Tempo 20-Zone und kein verkehrsberuhigter Bereich umzusetzen.