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Spiel- und Freizeitstätten sind städtebaulich notwendig und wünschenswert, wegen des von ihnen ausgehenden Lärms werfen sie allerdings auch immer

Im Dokument FreeLounge: (Seite 99-102)

wieder rechtliche Konfl ikte auf. Gesetzgeber und Rechtsprechung behandeln sie privilegiert, auch in Wohngebieten sind die damit einhergehenden Immissionen in aller Regel sozialadäquat. Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung be-treffen vor allem große, moderne Anlagen sowie Einrichtungen für Jugendliche, für die die Abgrenzung zu Sportanlagen im Einzelfall schwierig sein kann.

Justitia ist nicht taub

Spiel- und Freizeitstättenlärm vor Gerichten

in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht spe-ziell geregelt sind. Für Sportanlagen gilt die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die sog. „Sportanla-genlärmschutzverordnung“. Diese Verordnung enthält eindeutige Immissionsrichtwerte, die im Rahmen von Baugenehmigungen sowie Bauleitplanverfahren von den zuständigen Be-hörden zu beachten sind. Kritisch wird es immer dann, wenn die Errichtung einer Sportanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Wohn-bebauung vorgesehen ist. Können dann die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärm-schutzverordnung nicht eingehalten werden, ist das Vorhaben unzulässig.

Leicht fällt die Abgrenzung im Falle „klassi-scher“ Sportanlagen wie Tennisplätzen oder Fußballstadien auf der einen und Freizeitparks auf der anderen Seite. Doch bereits beim „Bolz-platz“ wird die Sache schwieriger. Geklärt ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts zumindest, dass ein Bolzplatz immissionsschutzrechtlich nicht schlechter be-handelt werden darf als eine Sportanlage und dass einem Bolzplatz, der überwiegend von Kin-dern bis 14 Jahren benutzt wird, ebenso wie bei Kinderspielplätzen ein „Sozialadäquanzbonus“

zuzugestehen ist; ein Bolzplatz darf somit im Einzelfall sogar lauter als ein Fußballplatz sein (Az.: BVerwG 4 B 70/91).

Abgrenzungsschwierigkeiten bereiten moder-ne Stadteinrichtungen wie Skateplätze oder größere Skaterparks, Beachvolleyballplätze, Basketball-Anlagen, kleinere Eisbahnen oder Minigolfanlagen. Problematisch ist bereits, dass keine einheitliche Defi nition des Begrif-fes „Sport“ existiert; nicht jede bewegungsori-entierte Freizeitaktivität lässt sich unter den Begriff „Sport“ fassen. Die Rechtsprechung differenziert zunächst danach, von welcher Altersgruppe die verschiedenen Anlagen über-wiegend genutzt werden. Solche Anlagen, die für die körperliche Freizeitbetätigung von Kin-dern bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt sind, zählen zu den sozialadäquaten Spiel- und Freizeitanlagen und fallen per se nicht unter die Richtwerte der Sportanlagenlärmschutz-verordnung. Ist eine Anlage jedoch geeignet und dafür bestimmt, auch von älteren Kindern bzw. Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen und lediglich den unmittelbar angrenzenden

örtlichen Anwohnern dienende Anlage, sondern um einen modernen Spielplatz mit einer Größe von über 75.000 m². Die Anwohner rügten ei-nen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, das bei jeder baurechtlichen Planung zu beach-ten ist. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Größe als auch auf die konkrete Ausstattung des Spielplatzes. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben den Antrag zurückgewiesen. Die mit der Benutzung von Kinderspielplätzen unvermeidbar verbundenen Auswirkungen, vorwiegend Geräusche, seien als notwendige Folgen einer wünschenswerten Tä-tigkeit „ortsüblich und sozialadäquat“. Nur im Ausnahmefall könnten solche Spielplätze oder die dort errichteten Spielgeräte unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störun-gen ausginStörun-gen, die in der konkreten Umgebung unzumutbar seien. Diese Anforderungen hin-derten die Kommunen allerdings nicht daran, auch große und modern konzipierte Spielplätze einzurichten, zumal in dem konkret entschie-denen Fall die Kommune durch die Anordnung des Spielplatzes schon auf die angrenzenden Anwohner Rücksicht genommen hatte, indem sie in der unmittelbaren Nähe zur Wohnbe-bauung nur Spielgeräte für Kleinkinder einge-richtet hat. Für ältere Kinder angebotene und eher lärmträchtige Spielgeräte wie Seilbahn, Tischtennisplatten, Stammmikado, Sitzstämme, Trampolin und Dschungelbrücke befanden sich abgegrenzt durch eine Baumreihe in größerer Entfernung. Die Gerichte haben auch das Ar-gument nicht gelten lassen, der Spielplatz sei nicht auf die Bedürfnisse der angrenzenden Bevölkerung beschränkt, sondern so attraktiv ausgestaltet, dass ein regelrechter „Spielplatz-tourismus“ auch Kinder aus weiter entfernten Wohngebieten zu diesem Spielplatz anlocke (OVG Lüneburg, Az.: 9 LA 113/04).

Die rechtliche Beurteilung von Lärm gestaltet sich vergleichsweise schwierig, wenn es um solche Freizeiteinrichtungen bzw. Spielplatz-anlagen geht, die speziell auf die Benutzung durch Heranwachsende und Jugendliche ausge-richtet sind. Die Schwierigkeiten rühren daher, dass sich die Abgrenzung zu Sportanlagen nicht immer einfach gestaltet. Diese Abgrenzung ist jedoch deshalb bedeutsam, weil Sportanlagen

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benutzt zu werden, kommen die Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung nach der Rechtsprechung grundsätzlich zur Anwen-dung. Allerdings erfolgt diese Anwendung, wie die Gerichte stets betonen, nicht schematisch.

Im Vordergrund steht stets die tatrichterliche Wertung im Einzelfall. Besonders kreative und moderne Anlagen, die sich nicht in das Schema bereits entschiedener Grundsatzentscheidun-gen füGrundsatzentscheidun-gen, werfen damit auch juristische Her-ausforderungen auf, die im Vorfeld von Planung und Errichtung bedacht werden müssen.

Dr. Michael Winkelmüller Torsten Eberhard

Dr. Michael Winkelmüller, 38

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei Redeker Sellner Dahs & Widmaier in Bonn.

Einen seiner Schwerpunkte bildet das technische Sicherheitsrecht und damit verbundene Fragen der Produktzulassung, technischen Normung, Zertifi zierung und Haftung.

Dr. Torsten Eberhard, 30

Rechtsanwalt bei Redeker Sellner Dahs & Widmaier in Bonn.

Einen seiner Schwerpunkte bildet das Umwelt- und Bauplanungsrecht.

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Seit mehreren Jahren hat das BMBF die Ent-wicklung der LED-Technologie in Deutschland mit Verbundprojekten aus Industrie und Wirt-schaft stark gefördert. Ziel ist die Festigung des Hightech-Standorts Deutschland, den Techno-logietransfer zu beschleunigen und Arbeitsplät-ze in diesem Bereich der Zukunftsträchtigen Technologien zu sichern und neu zu schaffen.

Mittlerweile ist die Industrie in Deutschland diesbezüglich gut aufgestellt. Mit dem Wettbe-werb soll der Einsatz in der kommunalen Praxis forciert werden.

Besseres Licht zu halben Energiekosten

Im Dokument FreeLounge: (Seite 99-102)