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Signifikanter Ausbau der Versorgung mit Sozialpädagogischer Familien- Familien-begleitung und anderen ambulanten Leistungen der Kinder- und

5 Vorschläge zur Weiterentwicklung: Angebotsstrukturen

5.2 Flächendeckende dezentrale Versorgung mit Beratungsan- Beratungsan-geboten

5.2.2 Signifikanter Ausbau der Versorgung mit Sozialpädagogischer Familien- Familien-begleitung und anderen ambulanten Leistungen der Kinder- und

5.2.2 Signifikanter Ausbau der Versorgung mit Sozialpädagogischer Familien-begleitung und anderen ambulanten Leistungen der Kinder- und Jugend-hilfe

Sozialpädagogische Familienbegleitung

Sozialpädagogische Familienbegleitung (als bekannteste Form der ambulanten Kinder‐ und  Jugendhilfeleistungen) leistet frühzeitige, intensive und an der jeweiligen individuellen Fa‐

milienkonstellation orientierte Unterstützung in den Familienalltagen. Sie bietet unmittelba‐

re Entlastung, hilft interne und externe Ressourcen zur Bewältigung von Krisen und Aufga‐

ben zu erschliessen und trägt dazu bei, dass das Zusammenleben und Aufwachsen innerhalb  einer Familienkonstellation besser gelingt. Die Unterstützung ist zeitlich begrenzt. Es können  unterschiedliche Problemfelder bzw. Bewältigungspotenziale im Mittelpunkt der Interventi‐

onen stehen: eher Beziehungen und Kommunikationsstile oder eher lebenspraktische The‐

men und Aufgaben (Cassée 2010; Helming/Schattner/Blüml 1999; Wolf 2002).  

Ist-Stand und Entwicklungsziele

Zwischen den Bearbeitungsformen „Beratung“ und „Fremdplatzierung“ besteht im Kanton  Basel‐Landschaft kein flächendeckend verfügbares Angebot, das darauf zielt, die Erzie‐

hungsfunktion der Eltern zu stützen. Die zurzeit im Kanton vorhandenen und genutzten  Kapazitäten  des  Angebotstyps  „Sozialpädagogische  Familienbegleitung“  sind  marginal,  weshalb sich das Angebot auch nicht weiter entwickelt hat. Der Zugang zu dieser Leistung  ist durch die vorherrschenden Finanzierungsregeln strukturell erschwert: Anders als bei der  stationären Kinder‐ und Jugendhilfe (also Heimerziehung in ihren verschiedenen Formen)  und der Familienpflege besteht für die ambulanten Dienste keine kantonale Finanzierungs‐

regelung. Dieser Umstand hat auch dazu geführt, dass das Angebot an Leistungen dieses  Typs im Kanton hinsichtlich des Umfangs wie auch des Spektrums, das zu dieser Hand‐

lungsform inzwischen entstanden ist, stark eingeschränkt ist (aus der Sicht eines Leistungs‐

erbringers bedeutet das Fehlen transparenter Regeln der Kostenübernahme ein erhöhtes ö‐

konomisches Risiko). Damit besteht eine Angebotslücke in dieser wichtigen Unterstützungs‐

funktion.  

⇒ Es wird empfohlen das Angebot an Sozialpädagogischer Familienbegleitung und an‐

derer ambulanter Dienste, die in den lebensweltlichen Kontexten von Familien tätig  werden und primär auf die (Wieder‐) Herstellung der Kommunikations‐ und Hand‐

lungsfähigkeit der in Familien zusammen lebenden Personen zielen, so zu erweitern  und die Finanzierung so zu regeln, dass ein (indikationsbasierter) Zugang flächende‐

ckend gegeben ist. Dabei ist darauf zu achten, dass ein breites Spektrum solcher An‐

gebote bereitgestellt wird, das von intensiven Formen bis hin zu eher niederschwelli‐

gen familienunterstützenden Diensten und Angeboten reicht, die hauptsächlich auf  eine Sicherung der Alltagsbewältigung (z.B. in Krisenzeiten, Zeiten vorübergehender 

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elterlicher Abwesenheiten etc.) zielen. Dabei geht es auch darum, die Voraussetzun‐

gen dafür zu schaffen, dass Leistungsentscheidungen nach Kriterien des Bedarfs ge‐

troffen werden können und weniger durch das Angebot diktiert werden.  

⇒ Der Angebotserweiterung müssen eine datenbasierte Planung sowie die Definition  von fachlich abgestützten Regeln zur Anerkennung von Anbietern vorausgehen. Für  die Finanzierung dieser Leistungen sind transparente kantonale Regeln zu erlassen.  

⇒ Im Regelfall ist der Einsatz einer ambulanten Kinder‐ und Jugendhilfeleistung an eine  Einzelfallentscheidung gebunden. Einzelfallentscheidungen wiederum setzen  eine  fachlich angeleitete Vorabklärung der Problemkonstellation voraus, die unterschied‐

liche Hilfeformen prüft (z.B. Sozialpädagogischer Familienbegleitung vs. Fremdplat‐

zierung), die Angemessenheit und Notwendigkeit einer Leistung fallbezogen plausi‐

bel begründet und gegenüber dem Leistungserbringer einen differenzierten Auftrag  zur konkreten Umsetzung im Einzelfall gibt. Dazu sind Kriterien und Verfahren zu  benennen. Weiter sind die Fachstellen zu benennen, die autorisiert sind, entspre‐

chende Indikationen zu stellen.  

⇒ Sollen fachliche Kriterien bei der Entscheidung zwischen ambulanten vs. stationären  Hilfen strukturell verankert werden, so ist tunlichst darauf zu achten, dass die Ent‐

scheidungskompetenz bei einer Stelle angesiedelt wird, die primär den Leistungs‐

empfängern und der Kostenträgerschaft verantwortlich und von der Anbieterseite  unabhängig ist.  

⇒ Grundsätzlich sind bei jeder Erweiterung des ambulanten Angebots sowohl Privile‐

gierungen einzelner Angebotsformen und bestimmter Anbieter zu vermeiden.  

Diese Empfehlungen Vorschläge zeigen an, dass eine spürbare Erweiterung des Angebots  ambulanter Leistungen ohne eine Weiterentwicklung der Steuerungsstrukturen wohl kaum zu  realisieren sein wird. Diese Diskussion wird im nächsten Kapitel fortgesetzt. Die dort vorge‐

schlagenen Maximen und Massnahmen für eine Neujustierung der Steuerungsstrukturen  sind teilweise mit weitreichenden Veränderungen verbunden. Da eine kurz‐ bis mittelfristige  Erweiterung des Angebots ambulanter Kinder‐ und Jugendhilfeleistungen aus Sicht der Pro‐

jektgruppe alternativlos ist, seien im Folgenden konkrete Vorschläge zum weiteren Vorge‐

hen benannt, die den Status eines Minimalprogramms haben.  

Konkrete Vorschläge zum weiteren Vorgehen

1. Eine kantonale Stelle erhält den Auftrag, den Bedarf an Leistungen der ambulanten  Kinder‐ und Jugendhilfe (hinsichtlich Umfang und Leistungsarten) einzuschätzen. 

Sie definiert anerkannte Leistungen der ambulanten Kinder‐ und Jugendhilfe und  legt fest, welche der verschiedenen Leistungsarten nur bei Vorliegen einer fachlich  begründeten Einzelfallentscheidung in Anspruch genommen werden können und  welche auch ohne Indikationsstellung direkt zugänglich sind.  

2. Die kantonale Stelle definiert Mindeststandards der Qualität der anerkannten ambu‐

lanten Kinder‐ und Jugendhilfeleistungen sowie Regeln der Zulassung von Anbie‐

tern. Sie schreibt im Bedarfsfall die Angebote aus und sorgt für einen ‚Wettbewerb  um Qualität’.  

3. Die kantonale Stelle erarbeitet unter Einbezug von Akteuren aus der Praxis und ge‐

stützt auf wissenschaftliche Studien Kriterien und Verfahren für die Indikationsstel‐

lung und bestimmt Fachstellen, die zur Indikationsstellung autorisiert sind. 

4. Die kantonale Stelle erarbeitet Vorschläge zur Finanzierung ambulanter Kinder‐ und  Jugendhilfeleistungen, die das Kriterium der Neutralität gegenüber der Leistungsart  erfüllen und somit eine Umstellung von einer angebotsorientierten zu einer bedarfs‐

orientierten Entscheidungspraxis ermöglichen.  

 

42 Kinder- und Jugendhilfe Basel-Landschaft - Bericht der Projektgruppe

42 Kinder- und Jugendhilfe Basel-Landschaft - Bericht der Projektgruppe

 

6 Vorschläge zur Weiterentwicklung: