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Teil der Vollzugshilfe Herdenschutz

3. Sicherheitsgutachten zum Einsatz offizieller HSH: Ein Gutachten zur Unfall- und Konfliktverhütung mit

offizi-ellen HSH zeigt auf, ob auf dem Betrieb ein wirksames Konfliktmanagement mit offiziellen HSH soweit mög-lich ist, dass einem Einsatz offizieller HSH zugestimmt werden kann. Es konkretisiert Massnahmen zur Unfall-verhütung, die allenfalls zu ergreifen sind. Das Gutach-ten wird durch Sicherheitsfachleute der BUL erstellt.

Diesem Gutachten muss der Kanton zum Erlangen der Gültigkeit im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens sein Einverständnis erteilen (s. Kap. 13.2.3).

Zusicherung des BAFU

Falls die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Bedingun-gen erfüllt sind, teilt das BAFU dem Landwirt im Rahmen seiner Zusicherung mit, dass auf dessen Heim- oder Alp-betrieb der Einsatz offizieller HSH finanziell bis auf weite-res unterstützt werden kann. Die Massnahmen, die in den beiden Gutachten bezeichnet sind, gelten dabei als Auf-lagen, die der Landwirt beim Umgang mit den HSH ein-halten muss.

Einverständnis des Kantons

Das vorgängige Einverständnis des Kantons ist an zwei Orten nötig, erstens beim Protokoll über die Beratung des Herdenschutzes und zweitens beim Sicherheitsgutachten.

Ohne dieses doppelte Einverständnis des Kantons erteilt das BAFU dem Landwirt somit keine Zusicherung.

Zeitliche Gültigkeit

Die Zusicherung des BAFU ist auf fünf Jahre beschränkt.

Das BAFU kann die Zusicherung widerrufen oder durch eine neue ersetzen, falls sich zwischenzeitlich wesentli-che Änderungen in den genannten Grundlagen ergeben, falls grobe Verfehlungen des Halters im Umgang mit den HSH bekannt (s. Kap. 5.2, 12.4 und 14.2) oder kantonale Verfügungen dem Landwirt das Halten von Hunden ver-bieten würden.

Abkehr des Landwirtes

Der Landwirt kann jederzeit aus dem Prozess zur Haltung offizieller HSH austreten. Falls er bereits im Besitz offizi-eller HSH ist, bietet er diese dem zuständigen Zuchtver-ein zum Rückkauf an.

7.4.2 Definition des Halters eines Herdenschutzhundes Jeder HSH hat einen Hundehalter, der in der Hunde-datenbank AMICUS registriert und meist auch Eigentümer des Hundes ist. Dieser Halter ist für den Hund verant-wortlich und haftet grundsätzlich für allfällige Schäden, die sein Hund anrichtet (Art. 56 Obligationenrecht, OR, SR 220, s. Kap. 7.5.1). Personen, die dem Halter beim täglichen Umgang mit dem HSH helfen, sind als Hilfsper-sonen zu betrachten. Ein Halterwechsel liegt vor, wenn ein HSH definitiv an einen Dritten übergeht. Eine leihwei-se Abgabe stellt dann einen Halterwechleihwei-sel dar, wenn die Abgabe länger als drei Monate dauert. Dieser Wechsel ist durch die Halter innerhalb von zehn Tagen in AMICUS zu melden.

Tritt ein Schadenfall mit einem HSH auf, wird im (gericht-lichen) Einzelfall beurteilt, wer als Hundehalter in zivil- oder strafrechtlicher Verantwortung steht, allenfalls kommen sogar mehrere Verantwortliche in Frage.

7.4.3 Empfehlung zur Steuerbefreiung offizieller Herdenschutzhunde

Gemäss kantonalem Recht können Hundehalter zum Aus-richten einer indirekten Steuer (Hundetaxe) verpflichtet werden. Dieses Recht delegieren die Kantone oft an die Einwohnergemeinden. Das BAFU empfiehlt den Kanto-nen, in AMICUS registrierte HSH von der Hundetaxe zu befreien, analog zur oftmaligen Steuerbefreiung anderer Nutzhunde (z. B. Blindenhunde).

7.5 Rechtliche Verpflichtungen beim Halten offizieller Herdenschutzhunde

7.5.1 Haftbarkeit und Verantwortlichkeit des Halters 7.5.1.1 Zivilrechtliche Haftbarkeit

Jeder Halter eines Hundes haftet grundsätzlich für Scha-den, der sich aus der Haltung seines Hundes ergibt. Er ist von der Haftpflicht befreit, wenn er nachweisen kann, sei-nen Hund den Umständen entsprechend mit aller Sorg-falt verwahrt und beaufsichtigt zu haben. Oder er muss beweisen können, dass der Schaden auch bei Anwen-dung dieser Sorgfalt eingetreten wäre (Art. 56 OR, Kau-salhaftung).

7.5.1.2 Strafrechtliche Verantwortlichkeiten

Grundsätzlich muss jeder Halter eines Hundes Vorkeh-rungen treffen, damit sein Hund Menschen und fremde Tiere nicht gefährdet. Bei dieser strafrechtlichen Verant-wortlichkeit ist der Einsatzzweck des HSH zur Abwehr von Grossraubtieren zu berücksichtigen (Art. 77 TSchV i. V. m.

Art. 10quater Abs. 1 JSV).

7.5.1.3 Regelung der Verantwortlichkeiten im Innenverhältnis der Betriebe

Bei der Haltung und dem Einsatz offizieller HSH soll der Hundehalter sämtlichen Beteiligten und Hilfspersonen auf seinem Betrieb ihre Verantwortlichkeiten und Rollen beim Konfliktmanagement mit den HSH, ggf. vertraglich, klar zuweisen.

7.5.1.4 Nachweis zum Einhalten der Sorgfaltspflicht als Hundehalter

Um im Schadenfall von seiner Verantwortlichkeit entbun-den werentbun-den zu können, muss ein Halter eines offiziellen HSH nachweisen, seinen Hund den Umständen entspre-chend mit aller Sorgfalt gehalten, eingesetzt und über-wacht zu haben. Dieser Nachweis wird dem Halter eines offiziellen HSH leichter fallen, wenn bei seinen HSH das dreistufige Konzept zur Unfallverhütung gemäss die-ser Vollzugshilfe angewendet worden ist (s. Kap. 13.2.2).

Desweitern würde er beim konkreten Nachweisen seiner Sorgfaltspflicht von der Fachstelle Herdenschutzhunde unterstützt.

7.5.2 Versicherungen

Der Halter eines offiziellen HSH sollte sich gegen die Fol-gen eines Vorfalles mit seinem HSH versichern. In kom-plexen betrieblichen Situationen sollten sämtliche als Hundehalter in Frage kommenden Personen (s. Kap. 7.4.2) über einen wirksamen Versicherungsschutz verfügen.

7.5.2.1 Haftpflichtversicherung

Damit das zivilrechtliche Risiko für den Halter eines offi-ziellen HSH kalkulierbar wird, empfiehlt sich der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung oder einer Zusatzversicherung (Betriebs- oder Privathaftpflicht).

7.5.2.2 Rechtsschutzversicherung

Dem Halter eines offiziellen HSH wird der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung empfohlen. Die Zuchtvereine für offizielle HSH (s. Kap. 7.3) sorgen für eine Rechts-schutzversicherung ihrer Mitglieder.

7.6 Finanzielle Förderung offizieller Herdenschutzhunde

Die finanzielle Förderung offizieller HSH und die mit einer Förderung verbundenen Auflagen werden abschliessend im ersten Teil der Vollzugshilfe geregelt (s. Kap. 4.2.1 und 4.2.2).

8 Fachgerechte Haltung offizieller