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Teil der Vollzugshilfe Herdenschutz

9 Fachgerechte Zucht offizieller Herdenschutzhunde

Die vom BAFU geförderte Leistungszucht offizieller HSH soll die einheimische Nachfrage nach wirksam schüt-zenden und gesellschaftskompatiblen HSH anerkannter Rassen decken und die genetische Vielfalt in den Zucht-populationen fördern. Die Leistungszucht offizieller HSH liegt in der Verantwortung der anerkannten Zuchtvereine (landwirtschaftliche Branchenlösung, s. Kap. 2.1 Ziffer 5).

9.1 Organisation des Zuchtwesens

9.1.1 Aufgabe der Züchter im Zuchtwesen Anerkannte Züchter

Der Züchter offizieller HSH, der für diese Aufgabe För-derbeiträge des BAFU beansprucht, muss die Zucht im Rahmen eines vom BAFU anerkannten Zuchtvereins vor-nehmen und von diesem Verein als Züchter anerkannt sein (s. Kap. 9.1.2).

Zuchtgeschehen

Das Wurfgeschehen findet auf dem Heimbetrieb des Züchters statt. Der Züchter ist verantwortlich für die Betreuung des Wurfes und Frühförderung der Welpen bis zum Alter von 12 Wochen, d. h. bis zu deren Übertritt in die Ausbildungsphase (s. Kap. 10.1.1). Der Züchter muss den Wurf grundsätzlich selber betreuen und er darf ihn nicht während längerer Zeitperioden Dritten überlassen.

Bei der Planung der Paarung berücksichtigt er die Vor-gaben des zuständigen Zuchtwartes (s. Kap. 11.2). Die Zucht darf nur mit geeigneten Zuchthunden stattfinden (s. Kap. 9.2.2).

Keine gewerbliche Zucht

Beim einzelnen Züchter darf das Zuchtgeschehen offi-zieller HSH keinen gewerbsmässigen Charakter anneh-men (i. S. v. Art. 2 Abs. 3 TSchV, i. V. m. Art. 101 Bst. c Ziffer 1 und Bst. d TSchV). Deshalb gelten die folgenden Einschränkungen: Pro Jahr und Zuchtbetrieb darf max.

ein Wurf anfallen, in begründeten Fällen zwei Würfe von zwei Zuchthündinnen. Pro Zuchthündin dürfen innerhalb

von drei Jahren max. zwei Würfe anfallen, entscheidend ist das Datum der Belegung.

9.1.2 Aufgabe der Zuchtvereine im Zuchtwesen Koordination der Zucht

Die anerkannten Zuchtvereine sind für die Leistungszucht offizieller HSH-Rassen zuständig. Sie sorgen für die ver-einsinterne Ausbildung und Prüfung der anerkannten Züchter. Für jede Rasse plant ein Zuchtwart das Zucht-geschehen. Er führt das Zuchtbuch dieser Rasse. Das Zuchtgeschehen findet gemäss dem Zuchtreglement des Vereins statt und wird durch Züchter ausgeführt, die vom Verein anerkannt sind (s. Kap. 9.1.1). Der Verein orien-tiert das Zuchtgeschehen am nationalen Bedarf gemäss Prognose der Fachstelle Herdenschutzhunde. Dabei soll-te die effektive Anzahl gezüchsoll-tesoll-ter Welpen von der jährli-chen Bedarfsmeldung grundsätzlich um höchstens 10 % abweichen.

Zuchtreglement

Der Verein hält die Grundsätze zum Zuchtgeschehen und die Anforderungen an die Ausbildung ihrer Züchter in ver-einsinternen Reglementen fest. Die Züchter müssen vom BAFU anlässlich der Anerkennung des Vereins akkredi-tiert werden (s. Kap. 7.3).

Weiterentwicklung der Zucht von Herdenschutzhunden Der Zuchtverein engagiert sich bei der Qualitätssicherung und -verbesserung der Zucht offizieller HSH.

Ausbildung der Züchter

Die Zuchtvereine sorgen für die Aus- und Weiterbildung ihrer Züchter von HSH. Anerkannte Ausbildner müssen eine vereinsinterne Prüfung bestanden haben.

9.1.3 Aufgabe der Fachstelle Herdenschutzhunde im Zuchtwesen

Zuchtbedarf

Die Fachstelle Herdenschutzhunde teilt den Zuchtverei-nen alljährlich den Bedarf an HSH mit, die zur späteren Abgabe in der Landwirtschaft gezüchtet werden sol-len. Sie baut eine Sicherheitsmarge ein und meldet den Bedarf den Zuchtvereinen jedes Jahr.

Leistungsaufträge im Herdenschutzhundewesen

Die Fachstelle Herdenschutzhunde regelt die Leistung des Vereins und deren Züchter bei der Zucht offizieller HSH vertraglich. Die Fachstelle kann mit den anerkann-ten Zuchtvereinen zusätzlich Leistungsaufträge abschlie-ssen, insbesondere für Projekte zur Verbesserung der Zucht und zur Aus- und Weiterbildung der Züchter.

9.1.4 Zonenkonformität von Zuchtbetrieben

Die Haltung offizieller HSH bedingt grundsätzlich die Hal-tung von mehreren Hunden und die permanente HalHal-tung der HSH zusammen mit den Nutztieren (s. Kap. 8.2). Die Zucht offizieller HSH in der Landwirtschaftszone ist auf-grund dessen sowie aufauf-grund ihres nicht gewerblichen Charakters (s. Kap. 9.1.1) als zonenkonform zu betrach-ten.

9.2 Anforderungen an die Hundezucht

9.2.1 Zuchtprogramm

Die Zuchtvereine richten ihre Zuchtplanung nach dem vereinsinternen Zuchtreglement aus. Dabei berücksich-tigen sie die folgenden Anforderungen:

1. Ausschliessliche Zucht innerhalb der anerkannten Ras-sen mit Elterntieren aus Arbeitslinien.

2. Ausschliessliche Leistungszucht (s. Kap. 9.2.2), 3. keine Paarungen mit Verwandten ersten Grades

(Inzestpaarungen),

4. Paarung mit möglichst geringem Inzuchtkoeffizient (IK) und möglichst diversem Anteil der Ahnen (hoher Ahnenverlustkoeffizient, AVK),

5. Max. drei Reproduktionen pro Zuchthund. Die Zucht-vereine können in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

6. Bedarfsorientierter Import ausländischer HSH (Import-hunde, Decken oder künstliche Besamung im Ausland).

Anzustreben ist eine grenzüberschreitende Zuchtpla-nung innerhalb der Populationen an Arbeitshunden anerkannter Rassen.

9.2.2 Leistungszucht

Offizielle HSH müssen vor einem allfälligen Zuchteinsatz die Zuchtprüfung und Körung eines anerkannten Zucht-vereins erfolgreich absolviert haben (Zuchthund). Beur-teilt wird dabei:

1. Arbeitsleistung.

2. Gesellschaftskompatibles Wesen.

3. Funktioneller Körperbau.

4. Gesundheit (inkl. Befund HD/ED der Dysplasiekommis-sion Bern oder Zürich, s. Kap. 8.3.5).

5. falls möglich Nachzuchtprüfung sämtlicher Welpen.

Ein Zuchthund verliert diesen Status aus den folgenden Gründen:

1. Verlust der Zuchtfähigkeit.

2. klar negative Ergebnisse der Nachzuchtprüfung (gem.

Dysplasiekommission Zürich).

3. allfällige Verfügungen gegen den HSH wegen über-mässigem Aggressionsverhalten (gem. Art. 79 Abs. 3 TSchV).

4. Austritt des Halters aus dem Zuchtverein, ohne dass der HSH in die Hände eines Vereinsmitgliedes über-geht.

5. Erreichen der Altersgrenze (Zuchthündin: vollendetes 8. Lebensjahr, Zuchtrüde: vollendetes 10. Lebensjahr).

Der Zuchtverein kann in begründeten Fällen Ausnah-men zulassen.

Sobald ein offizieller Zuchthund seine Zuchtzulassung verliert, meldet der Zuchtverein dies der Fachstelle Her-denschutzhunde und der Halter des Hundes wird vom BAFU nicht mehr mit dem Zuchthundebeitrag unterstützt (s. Kap. 4.2.2.1).

9.2.3 Import von Herdenschutzhunden

Der gezielte Import (und Export) von HSH anerkannter Rassen ist aus populationsgenetischen Gründen bedeu-tend. Ein solcher Import erfolgt deshalb im Rahmen der Zuchtplanung eines anerkannten Zuchtvereins (s. Kap.

9.2.1). Importiert werden grundsätzlich Welpen im Alter von rund 12 Wochen, deren Elterntiere im landwirtschaft-lichen Einsatz stehen (Arbeitslinie). Auch ausländische Deckrüden müssen im Arbeitseinsatz stehen. Die impor-tierten Welpen werden vom BAFU registriert und durch-laufen den regulären Ausbildungsprozess (s. Kap. 10).

Der Import erwachsener HSH soll die Ausnahme bleiben.

Bevor sie vom BAFU als offizielle HSH registriert wer-den, müssen sie die EBÜ erfolgreich bestehen (s. Kap.

11.1 und Anhang 7).

Beim Import von HSH sind die grenztierärztlichen Bestimmungen der Verordnungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-DS, SR 916.443.10 und EDAV-EU, 916.443.11) zu beachten.

10 Fachgerechte Ausbildung offizieller