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Für Sonderschulen gelten die gleichen Schutz- und Hygienemassnahmen wie für Regelschulen. Auch Sonderschulen können die konsequente Einhaltung jedoch nicht garantieren, sondern lediglich best-möglich Vorkehrungen treffen, die die Einhaltung begünstigen.

5.1 Handhygiene

Alle waschen sich regelmässig die Hände.

Massnahmen

Grundsätzlich soll die Handhygiene mit Wasser und Seife erfolgen.

Die Schülerinnen und Schüler waschen sich regelmässig die Hände mit Wasser und Seife. Dies ins-besondere bei der Ankunft, vor dem Mittagessen, nach dem Wechsel in andere Räumlich- und Örtlichkeiten, nach Toilettengängen.

Die Mitarbeitenden waschen sich zusätzlich beim Wechseln des Arbeitsplatzes die Hände.

Da im Büro keine Waschmöglichkeit vorhanden ist, wird beim Treppenaufgang ein Desinfektions-mittel aufgestellt.

Bei den Lavabos in den Schulzimmern und im Eingangsbereich stehen Handpflegeprodukte zur Verfügung.

Es stehen grundsätzlich Einweghandtücher zur Verfügung.

Die Schülerinnen und Schüler werden in der korrekten Durchführung des Händewaschens geschult und in der Ausführung kontrolliert.

5.2 Distanz halten

Der Abstand, der zwischen den erwachsenen Personen einzuhalten ist, beträgt 1,5 Meter. Der Perso-nenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen erwachsenen Personen einge-halten werden kann.

Massnahmen

Erwachsene halten untereinander sowie gegenüber Schülerinnen und Schülern wenn immer möglich einen Abstand von 1.5 Metern ein und befolgen die Hygieneregeln des BAG.

Die Abstandsregeln werden zu Beginn des neuen Schuljahres und danach periodisch im Unterricht in Erinnerung gerufen. Alle Mitarbeitenden in der Schule übernehmen Verantwortung und achten auf Abstand bzw. setzen diese Regelung im Bedarfsfall durch.

Die Distanzregeln unter erwachsenen Personen sind einzuhalten.

Klassenanlässe werden unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln durchgeführt.

Für Elternbesuchstage und -abende sind unter Einhaltung gelten die Vorgaben für Veranstaltungen.

Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt ab 13.9.21 gemäss Bunderatsbeschluss vom 8.9.21 grund-sätzlich eine Zertifikatspflicht für alle Personen über 16 Jahre. Schulen sind vom Bund als «grüner Be-reich» definiert. Sie dürfen keine Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht durchführen. Zugelassen sind:

- Veranstaltungen unter 30 Personen, bei denen sich die teilnehmenden Personen alle kennen und die in abgetrennten Räumlichkeiten in beständigen Gruppen durchgeführt werden (z.B. Team-sitzungen).

- Veranstaltungen im Rahmen der Dienstleistungen von Behörden mit unter 50 Personen (z.B. Eltern-anlässe).

Für diese Ausnahmen gelten kumulativ folgende Vorgaben:

- Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt.

- Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zudem wird der erforder-liche Abstand nach Möglichkeit eingehalten.

- Es werden keine Speisen und Getränke konsumiert.

Keine Zertifikatspflicht gilt für Aussenräume (ausser die Besucherinnen und Besucher wechseln zwischen Innen- und Aussenräumen hin und her).

Für Veranstaltungen im Freien ohne Zertifikatspflicht gilt:

- bis 500 Personen (inkl. Veranstalter), wenn die Besucher/innen sich frei bewegen - bis 1000 Personen (inkl. Veranstalter) mit Sitzpflicht für die Besucher/innen

Wechseln die Besucherinnen und Besucher zwischen Innen- und Aussenräumen hin und her, gelten die Vorgaben für Innenräume.

Für schulinterne Anlässe der Lehrerschaft, wie interne Weiterbildungen, Arbeitssitzungen und Schulkonferenzen gelten die Vorgaben für Veranstaltungen.

Kulturelle und sportliche Schulanlässe und -veranstaltungen sind unter Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen (Abstand, Hygiene, Gruppengrössen) zulässig. Es gelten die Vorgaben für Veran-staltungen.

Der Besuch von externen kulturellen Veranstaltungen (z.B. Theater, Konzert, Kino) richtet sich nach den Schutzkonzepten des jeweiligen Veranstalters und den Vorgaben des Bundes. Wird eine Veran-staltung von mehreren Klassen gleichzeitig besucht, ist auf eine Trennung der Klassen zu achten.

Mehrtätige Klassenlager sind zulässig, wenn ein entsprechendes spezifisches Schutzkonzept vorliegt, das vom Stiftungsrat bewilligt wurde. Das Schutzkonzept orientiert sich am schulischen Schutzkon-zept, beschreibt die allgemeinen Schutzmassnahmen (z.B. Hygienemassnahmen, Kontaktreduktion, möglichst viele Aktivitäten im Freien) und muss sicherstellen, dass die jeweiligen kantonalen Vorga-ben am Lagerort jederzeit eingehalten werden. Alle im Lager anwesenden Personen (sowohl Teilneh-mende als auch Lagerleitung/ Hilfspersonen etc.) müssen zu Lagerbeginn ein gültiges negatives Test-ergebnis vorweisen (keine Selbsttests). Nach dem Lager kann eine weitere Testung vorgesehen wer-den. Die Testmodalitäten (Ort und Zeitpunkt) müssen im Testkonzept enthalten sein. Beschliesst eine Schule eine Testpflicht können Schülerinnen und Schüler die sich nicht testen vom Lager ausgeschlos-sen werden. Die Schule organisiert ein Alternativprogramm in der Schule.

Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmitteln werden die entsprechenden Vorgaben und Regeln für den öffentlichen Verkehr eingehalten.

Kann die Distanz nicht eingehalten werden, ist die Kontaktdauer kurz und unter 15' zu halten. Es wird eine Maske getragen.

Die Schülerinnen und Schüler halten sich vor und nach dem Unterricht nicht auf der Schulanlage auf.

Die Schülerinnen und Schüler werden dazu angehalten, untereinander ebenfalls Distanz zu wahren, keinen Körperkontakt zu haben und keine Lebensmittel zu teilen.

Externe erwachsene Personen sollten wenn möglichst nicht auf dem Schulhausareal anwesend sein.

Ist dies dennoch notwendig, gilt die allgemeinen Schutzmassnahmen und Externe werden auf Listen mit Datum namentlich festgehalten.

SSG's werden per Telefon / Videokonferenz geführt oder in einem Raum, in welchem die Distanz-regeln eingehalten werden können.

5.3 Schutzmaterial Massnahmen

Zum Schutz kommen verschiedene Materialien zum Einsatz wie zum Beispiel Masken, Handschuhe, Desinfektionsspray.

Für Schülerinnen und Schüler und für erwachsene Personen gilt eine Maskenempfehlung, insbeson-dere wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können.

In Anbetracht der engen Raumverhältnisse tragen die erwachsenen Personen während dem Schulbetrieb Masken.

Kann aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden, muss der Schulleitung ein ärztliches Attest eingereicht werden.

Die Mitarbeitenden haben sich über die korrekte Handhabung von Schutzmasken und Handschuhen informiert.

Die Köchin trägt Schutzmaske und Handschuhe (siehe 5.5).

Beim Leeren der Abfalleimer werden Handschuhe und Schutzmaske getragen (siehe 5.6).

Mit Desinfektionsmittel werden diverse Gegenstände und Flächen gereinigt (siehe 5.6).

Die Stiftung Lernwerkstatt Bickwil verfügt über einen Vorrat an Schutzmasken und Handschuhe. Die Beschaffung läuft über die Schulverwaltung.

5.4 Spezifische Unterrichtsformen Massnahmen

Spezielle Unterrichtsformen finden statt. Für deren Umsetzung bedarf es spezieller Regelungen.

Im Fachbereich WAH wird der Unterricht so gestaltet, dass die Hygieneregeln eingehalten werden.

Die Schülerinnen und Schüler tragen bei der Essenszubereitung Schutzmaske und Handschuhe.

Im Fachbereich Bewegung und Sport werden möglichst wenige Sportgeräte ausgetauscht. Nach deren Einsatz werden sie desinfiziert. Auf sportliche Aktivitäten mit engem körperlichem Kontakt ist zu verzichten. Wenn immer möglich findet der Unterricht im Freien statt.

Bezüglich Halle, Garderobe und Duschen gelten die Regeln des entsprechenden Schulhauses. Im Schwimmen gelten zusätzlich die Regeln des entsprechenden Bades.

Bei Therapien werden die Schutzkonzepte der entsprechenden Berufsverbände berücksichtigt.

Für Transporte im Zusammenhang mit speziellen Unterrichtsformen gelten dieselben Bestimmungen wie für die öffentlichen Verkehrsmittel.

5.5 Verpflegung Massnahmen

Die Schülerinnen und Schüler werden wenn immer möglich in der Schule verpflegt.

Das Mittagessen wird in verschiedenen Räumen eingenommen, so dass die Distanz (1,5m) eingehal-ten werden kann.

Es wird im Sitzen gegessen und getrunken.

Das Essen wird ausgegeben und nicht selbstständig geschöpft.

Das Znüni und Zvieri wird in einzelnen Portionen verteilt.

Die Köchin trägt bei der Zubereitung und Verteilung des Essens eine Schutzmaske und Handschuhe.

Das genutzte Essbesteck wird am vorgesehenen Ort deponiert.

Der Geschirrspüler wird von den Schülerinnen und Schülern mit Schutzhandschuhen ausgeräumt.

5.6 Reinigung Massnahmen

Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch, insbe-sondere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden, ist eine wirksame Schutzmassnahme.

Da der Hausdienst 40% angestellt ist, muss die Reinigung auch von Teammitgliedern umgesetzt werden. Dies tagsüber und am Montag- und Donnerstagabend.

Tastaturen, Arbeitsflächen im Schulzimmer, Telefone, Arbeitswerkzeuge usw., die von mehreren Personen benutzt werden, reinigen Mitarbeitende beim Arbeitsplatzwechsel selber. Wenn möglich wird mit persönlichen Schreibgeräten gearbeitet, damit keine Mehrfachnutzung stattfindet.

Persönliche Arbeitstische (Schülerpulte) im Schulzimmer werden einmal täglich und bei Wechseln desinfiziert.

Die Schülerinnen und Schüler arbeiten mit ihrem persönlichen Schreibzeug.

Spielgeräte (Jöggelikasten, Bälle, etc.) werden regelmässig desinfiziert.

Die Biblio-/Mediothek ist nur auf Anfrage benutzbar.

Alle Räume werden regelmässig gelüftet.

In den Unterrichtsräumen befinden sich geschlossene Abfalleimer, welche mit einem Fusspedal geöffnet werden können.

Bei der Leerung der Abfalleimer werden Handschuhe und Schutzmaske getragen und die Eimer regelmässig desinfiziert.

5.7 Isolations- und Quarantänemassnahmen Massnahmen

Isolations- und Quarantänemassnahmen werden nicht von der Schule verordnet. Es gelten die von Bund und Kanton definierten Quarantäneregeln. Es sind die Weisungen der medizinischen Fachpers-onen (Contact-Tracing, Schulärztlicher Dienst, Kantonsärztlicher Dienst) einzuhalten.

Positiv getestete Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler werden umgehend dem Contact Tracing des Volksschulamtes gemeldet.

Eltern und Mitarbeitende werden über die Quarantänepflicht informiert. Sie sind selbst verantwortlich für die Einhaltung der Quarantäne.

Wird vermutet, dass eine Schülerin oder ein Schüler in Quarantäne müsste, werden die Eltern über die Quarantäneplicht informiert.

Müsste eine Schülerin oder ein Schüler in Quarantäne sein, werden diese/dieser wieder nach Hause geschickt. Die Eltern und der kantonale schulärtzliche Dienst werden informiert.

Mitarbeitende und Familien, welche sich in einem Risikogebiet befunden haben, begeben sich in Quarantäne.

Schülerinnen und Schüler, welche sich in Quarantäne befinden, werden wie bei einer Krankheit betreut. Es findet kein Fernunterricht statt.

5.8 Weitergehende Massnahmen Massnahmen

Die Vorgaben und Empfehlungen des Bundes und des Kantons für die schulischen Schutzkonzepte sind Minimalvorgaben. Die Schulbehörde kann in ihrem Schutzkonzept weitergehende Massnahmen beschliessen. Sie hat, gestützt auf ihr Schutzkonzept etwa auch die Kompetenz, vorübergehend eine Maskenpflicht anzuordnen. Diese muss begründet verhältnismässig und zeitlich begrenzt sein (etwa beim Vorliegen von positiven Pools eine Maskenpflicht bis zum Vorliegen der Einzeltestresultate).

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