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5 Die Abiturprüfung 5.1 Allgemeine Hinweise

5.3 Die schriftliche Abiturprüfung

Zur Art der Aufgabenstellung, zur Vorlage der Aufgabenvorschläge bei der oberen Schulaufsichtsbehörde, zur Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten gel-ten grundsätzlich die §§ 32 bis 34 der APO-GOSt und die entsprechenden Verwal-tungsvorschriften.

Die Aufgabenstellung für Leistungskurse muss den Anforderungen gerecht wer-den, die sich aus der Definition der Leistungskurse (vgl. Kapitel 3.3) ergeben. Die Fragestellung muss eine systematische und komplexe Auseinandersetzung mit ei-ner Aufgabe ermöglichen, den Nachweis eiei-ner vertieften Beherrschung der fach-lichen Methoden sowie eine reflektierte Einordnung der Fragestellung in größere Zusammenhänge einfordern.

5.3.1 Aufgabenarten der schriftlichen Abiturprüfung

Für die schriftliche Abiturprüfung im Fach Chemie sind wie bei Klausuren (vgl. Ka-pitel 4.2.2) folgende Aufgabenarten zulässig:

1. Durchführung und Bearbeitung eines Schülerexperimentes 2. Bearbeitung eines Demonstrationsexperimentes

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3. Bearbeitung einer Aufgabe, die auf sonstigen fachspezifischen Vorgaben basiert. Die Inhalte dieser Vorgaben können z. B. vermittelt werden in Form von Beschreibungen nicht vorgeführter Experimente, Texten, Bildern, Filmen, Tabel-len, Graphen, Messreihen.

Aufgaben mit Experiment werden im besonderen Maße den Zielsetzungen des Chemieunterrichts gerecht. Dies gilt auch für Aufgaben, in denen Schülerinnen und Schüler Experimente zur Überprüfung von Hypothesen vorschlagen und planen.

Mischformen der genannten Aufgabenarten sind möglich. Den Aufgabenarten ist gemeinsam, dass sie von fachspezifischen Vorgaben ausgehen. Solche material-gebundenen Aufgaben gewährleisten eine sachbezogene Argumentation. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabenstellung, d.h. eine Aufgabe ohne Materialbezug, ist nicht zulässig.

Für Abituraufgaben im Leistungs- und Grundkursbereich gibt es keine prinzipiellen Unterschiede, sehr wohl aber solche hinsichtlich Umfang, Komplexität, Abstraktion der Inhalte und Begriffe, Anspruch an Methodenbeherrschung und Grad der selbst-ständigen Problemlösung.

Eine Prüfungsaufgabe für die schriftliche Abiturprüfung erreicht grundsätzlich dann ein angemessenes Niveau, wenn sie sich auf alle drei in Kapitel 5.2 beschriebenen Anforderungsbereiche erstreckt. Hierbei soll der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistungen im Anforderungsbereich II liegen. Anforderungsbereich I und III müssen angemessen berücksichtigt werden, wobei der Anteil des Bereiches I deutlich grö-ßer als der des Bereiches III sein soll.

5.3.2 Einreichen von Prüfungsvorschlägen

(1) Im Fach Chemie legt die Kurslehrerin oder der Kurslehrer der oberen Schulauf-sicht zwei Prüfungsvorschläge mit je zwei Aufgaben einschließlich der Geneh-migungsunterlagen für die schriftliche Abiturprüfung vor, von denen die obere Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag auswählt. Die der Schulaufsicht vorzu-legenden Vorschläge müssen sich insgesamt auf die Ziele, Problemstellungen, Inhalte und Methoden der vier Halbjahre der Qualifikationsphase beziehen. Der von den Prüflingen zu bearbeitende Vorschlag muss sich dabei in der Breite der Ziele, Problemstellungen, Inhalte und Methoden mindestens auf zwei Kurs-halbjahre (vgl. APO-GOSt § 33 Abs. 1) und zwei Themenfelder beziehen. Die Prüfungsanforderungen in jeder Prüfungsaufgabe müssen den Bedingungen des § 22 Abs. 1 APO-GOSt entsprechen. In der Abiturprüfung sollen die Prüf-linge insbesondere nachweisen, dass sie grundlegende Kenntnisse und Ein-sichten in ihre Prüfungsfächer erworben haben und fachspezifische Denkwei-sen und Methoden selbstständig anwenden können.

(2) Den Prüfungsvorschlag macht die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Jahr-gangsstufe 13/II, gegebenenfalls unter Beteiligung der Kurslehrerinnen und -lehrer, von denen die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 12

und 13 im Fach unterrichtet worden sind. Für Schülergruppen mit unterschied-lichen Kursvoraussetzungen sind Vorschläge für jede Schülergruppe gesondert vorzulegen.

(3) Das Anspruchsniveau der Vorschläge muss gleichwertig sein; die beiden Vor-schläge dürfen nicht zu ähnlich sein. Ebenso müssen die beiden Aufgaben ei-nes jeden Vorschlages in etwa gleichgewichtig sein.

(4) Die Aufgabenart (vgl. Kapitel 5.3.1) ist jeweils anzugeben. Die Aufgaben müs-sen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bear-beiten sein. Sie dürfen einer bereits bearbeiteten Aufgabe nicht so nahe stehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbststän-dige Leistung erfordert. Die Aufgaben müssen ein den Grund- bzw. Leistungs-kursen angemessenes Anforderungsniveau besitzen. Die einzelnen Arbeitsauf-träge müssen sich im Wesentlichen auf das Material beziehen und in einem in-neren Zusammenhang stehen. Die Abhängigkeit darf jedoch nicht so beschaf-fen sein, dass das Versagen bei der Lösung einer Teilaufgabe die Bearbeitung wesentlicher Teile der Gesamtaufgabe unmöglich macht. Umfang und Art der geforderten Bearbeitung muss den Prüflingen durch klar formulierte, unterglie-derte Arbeitsaufträge deutlich werden. Die Art der zu erbringenden Leistung ist dabei zu charakterisieren (z. B. Beschreiben, Begründen, Auswerten etc.). Ei-ne zu starke Aufschlüsselung ist mit den oben genannten Anforderungen an ei-ne Prüfungsaufgabe nicht vereinbar.

(5) Dem Prüfungsvorschlag sind beizufügen

• eine kurz gefasste konkrete Beschreibung der erwarteten Schülerleistung (Lösungsweg und Ergebnis). In dem Erwartungshorizont sind die konkreten Kriterien zu nennen, die der Bewertung zu Grunde liegen (vgl. Kapitel 4.2.2, Bewertung).

• Angabe der konkreten unterrichtlichen Voraussetzungen

• eine Zuordnung der Anforderungsbereiche zu den Lösungsschritten eines Arbeitsauftrags.

• eine hinreichend detaillierte Angabe über die Unterrichtsreihen in der Qualifi-kationsphase.

• die Erklärung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers, dass das Notwendige für die Geheimhaltung veranlasst wurde.

• eine Beschreibung der Experimente und ihrer Ergebnisse für den Fall, dass sie in Aufbau und Ablauf aus der Aufgabe nicht erkennbar sind.

(6) Die für die Aufgabe vorgesehenen Hilfsmittel und Erläuterungen für die Prüf-linge sowie die vorgelegten Materialien sind der jeweiligen Aufgabe beizufügen (vgl. Kapitel 4.2.2). Generell zugelassene Hilfsmittel, wie z. B. Taschenrechner, werden am Schluss eines jeden Vorschlages angegeben.

(7) Zur Durchführung von Schülerexperimenten kann im Fach Chemie auf Antrag die Arbeitszeit durch die obere Schulaufsichtsbehörde um höchstens 30 Minu-ten verlängert werden.

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(8) Die Arbeitszeit beginnt unmittelbar, nachdem die Aufgaben vorgelegt und nie-dergeschrieben worden sind oder ein Lehrerversuch beendet worden ist, d.h., bei Demonstrationsversuchen beginnt die Arbeitszeit der Prüflinge nach Vor-führung des Experiments durch die Lehrerin bzw. den Lehrer. Bei Schülerver-suchen schließt die Arbeitszeit das Experimentieren mit ein.

(9) Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche Vorbereitungen zwingend erfordern, kann die Schulaufsicht auf Antrag der Fachlehrerin bzw. des Fachlehrers der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter gestatten, den Umschlag am Kalendertag vor der betreffenden Prüfung in Anwesenheit der Fachlehrerin bzw. des Fach-lehrers zu öffnen.

5.3.3 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert, begutachtet und anschließend mit einer Note bewertet (§ 34 Abs. 1 APO-GOSt).

Das Gutachten muss

• Bezug nehmen auf die im Erwartungshorizont beschriebenen Kriterien, das heißt, es muss zu den erwarteten Teilleistungen deutliche Aussagen machen

• neben den inhaltlichen auch die methodischen Leistungen und den Grad der Selbstständigkeit bewerten

• Aussagen zum Anforderungs-/Leistungsniveau machen (Anforderungsbereiche I bis III)

• Aussagen zur Sprachrichtigkeit enthalten (§ 13 Abs. 6 APO-GOSt).

Der Zweitkorrektor korrigiert die Arbeit ebenfalls (§ 34 Abs. 2 APO-GOSt); er schließt sich der Bewertung begründet an oder fügt eine eigene Beurteilung und Bewertung an.

(1) Die zuständige Fachlehrerin oder der Fachlehrer korrigiert die Abiturarbeit nach den in Kapitel 4.2.2 dargelegten Kriterien, stellt in einem Gutachten die Vorzü-ge und MänVorzü-gel der Arbeit fest und bewertet die Arbeit abschließend mit einer Note, der gegebenenfalls eine Tendenz beizufügen ist.

Die Korrektur der Prüfungsarbeit unterscheidet sich von der Korrektur einer Klausur dadurch, dass pädagogische Hinweise für die Schülerinnen und Schü-ler entfallen. Korrektur und Notenbegründung müssen für den Korreferenten und die Fachaufsicht einsichtig sein.

(2) Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel auf-weist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. Nach der Vereinba-rung der Länder über die „Einheitlichen PrüfungsanfordeVereinba-rungen in der Abitur-prüfung" ist dies im Fach Chemie der Fall, wenn die Prüflinge annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht haben. Oberhalb und unterhalb dieser Schwelle sollen die Anteile der erwarteten Gesamtleistung den einzel-nen Notenstufen jeweils ungefähr linear zugeordnet werden, um zu sichern, dass mit der Bewertung die gesamte Breite der Skala ausgeschöpft werden kann.

Die Note „gut“ wird erteilt, wenn der Prüfling in Bezug auf Qualität, Quantität und Darstellungsvermögen (siehe Kapitel 4.2.2 „Bewertung“) mindestens drei Viertel der erwarteten Gesamtleistung erbringt.

5.3.4 Beispiele für Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Abiturprü-fung

I) Beispiel für eine Abituraufgabe im Grundkurs