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1048 Im Sinne der Schadenminderungspflicht (Selbsteingliede- 1/13 rungspflicht) hat die versicherte Person aus eigenem

An-trieb das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfä-higkeit bzw. der FäErwerbsfä-higkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-tätigen (z. B. Tätigkeit im Haushalt, Rz 3089) vorzukehren (Art. 7 IVG).Die Schadenminderungspflicht findet auf die verschiedensten Lebensbereiche Anwendung. Allerdings müssen die gesamten objektiven und subjektiven

Um-stände des Einzelfalls berücksichtigt werden, um zu klären, ob eine Massnahme für eine versicherte Person zumutbar ist oder nicht. Zu den subjektiven Umständen gehören in erster Linie das Ausmass der verbleibenden Arbeitsfähig-keit, die persönliche Situation, wie beispielsweise das Alter, die konkrete berufliche Situation oder auch die Bindung zum Wohnort. Als objektive Umstände zu berücksichtigen sind das Vorhandensein eines ausgeglichenen Arbeits-marktes und die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhält-nisses. Je grösser die Inanspruchnahme des Versicherers, desto strenger müssen die Anforderungen für die Schaden-minderungspflicht sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn auf Massnahmen zur Schadensminderung verzichtet wird und dies eine Rentenzusprache oder eine Umschu-lung in einen völlig neuen Beruf zur Folge hat

(9C_924/2011).

1048.1 Insbesondere ist sie gehalten,

1/18 – jede Möglichkeit wahrzunehmen, um eine ihrer Invalidität angepasste zumutbare Erwerbstätigkeit zu finden, anzu-nehmen oder behalten zu können; die IV-Stelle ist z. B.

nicht verpflichtet – auch nicht nach 17-jährigem Renten-bezug – bei durchgehend bestehender nichtausge-schöpfter 50%iger Arbeitsfähigkeit per se Eingliede-rungsmassnahmen zu prüfen und die Rente während dieser Dauer weiterauszurichten (9C_752/2013);

– in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem Aufgabenbereich mögliche und zumutbare Umstellungen vorzunehmen, damit die verbliebene Arbeitsfähigkeit bestmöglich aus-genützt wird (beispielsweise bei einem Gewerbetreiben-den, der anstelle der früher im Vordergrund stehenden handwerklichen Arbeit vermehrt administrative Arbeiten übernimmt). Die Restrukturierung eines (Familien-)Be-triebes fällt jedoch dann nicht unter die Schadenminde-rungspflicht, wenn der Arbeitsbetrieb sich unzweckmäs-sig oder ineffizient organisieren müsste, um den Einsatz eines gesundheitlich beeinträchtigten Betriebsinhabers oder eines Familienmitgliedes desselben zu ermöglichen (9C_955/2011 Erw. 4.2);

– als selbstständigerwerbende versicherte Person eine (rentenausschliessende) unselbstständige Tätigkeit auf-zunehmen, selbst wenn sie im Betrieb eine Arbeit von ei-ner gewissen erwerblichen Bedeutung leistet

(9C_357/2014, 8C_460/2011);

– sich einer zumutbaren medizinischen Heilbehandlung zu unterziehen, sofern diese geeignet ist, die Erwerbsfähig-keit so zu verbessern, dass die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden kann (9C_671/2016; 9C_418/2010).

Bei medizinischen Massnahmen ist kein strenger Mass-stab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 und 327). Insbeson-dere sind nur medizinische Massnahmen zumutbar, die ein vernachlässigbares Risiko („Routineoperation“, kein erhöhtes Narkoserisiko etc.) beinhalten. Nicht von Be-deutung ist, ob die IV die Kosten der medizinischen Mas-snahmen übernimmt;

– sich soweit angezeigt Blutspiegelkontrollen zu unterzie-hen: Die Kontrolle der Serumkonzentration der verschrie-benen Arzneimittel ist eine der regelmässig verwendeten Methoden, um abzuklären, ob die begutachtete Person die Medikation eingehalten hat. Eine solche Kontrolle stellt zwar durch die erforderliche Blutentnahme einen

Eingriff in die persönliche Freiheit dar, ist aber eine der versicherten Person durchaus zumutbare Abklärungs-massnahme, insbesondere im Hinblick auf die Mitwir-kungspflicht und die Pflicht, sich notwendigen ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen

(9C_732/2012);

– unter Umständen ihren Wohnsitz zu wechseln, wenn sich an einem anderen Ort geeignete Erwerbsmöglich-keiten bieten (ZAK 1983 S. 256, 1970 S. 343).

Die versicherte Person hat dabei an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeits-platzes oder zu ihrer (Wieder-)Eingliederung ins Erwerbsle-ben oder in einen dem ErwerbsleErwerbsle-ben gleichgestellten Auf-gabenbereich dienen, aktiv teilzunehmen (Art. 7 Abs. 2 IVG, Art. 21 Abs. 4 ATSG).

1049 Die versicherte Person ist zur Auskunftserteilung und Mit-wirkung verpflichtet, d. h. sie hat sich allen angeordneten zumutbaren Abklärungs- und (Wieder-)Eingliederungs-massnahmen zu unterziehen und aktiv zum Erfolg der (Wieder-)Eingliederung beizutragen (Art. 28 und 43 Abs. 2 ATSG). Sie muss sich beispielsweise für die erforderlichen medizinischen Untersuchungen bereithalten (ZAK 1967 S. 281, Rz 7014.1); die im Ausland wohnhafte versicherte Person hat sich nötigenfalls in der Schweiz den für die Be-urteilung des Rentenanspruchs unerlässlichen Abklärungs-massnahmen zu unterziehen (ZAK 1978 S. 255).

1049.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, wahrheitsgetreue 3/16 Angaben zu machen und darf sich nicht auf das

Aussage-verweigerungsrecht berufen (Art. 28 ATSG; 9C_258/2014).

1050 Bei Abklärungen können grundsätzlich nur invaliditätsbe- 1/15 dingte Kosten (z. B. für die Dolmetscherfunktion bei einem

Hörgeschädigten) sowie solche für Abklärungsmassnah-men, die von der IV-Stelle angeordnet wurden (Art. 45 ATSG, Art. 51 IVG), übernommen werden. Beherrscht die versicherte Person die Amtssprache des Kantons nicht, hat sie für die Abklärung auf der IV-Stelle im Rahmen ihrer Mit-wirkungspflicht selber (auf eigene Kosten) dafür zu sorgen,

dass eine Person, die ihrer Muttersprache kundig ist (z. B.

Familienangehörige, Vertreter/innen der Botschaft oder des Konsulats), anwesend ist. Staatsvertragliche Regelungen betreffend die Entgegennahme von Schriftstücken in der Amtssprache der anderen Vertragspartei bleiben vorbehal-ten. Für psychiatrische Untersuchungen im Rahmen ange-ordneter medizinischer Abklärungen (z. B. Polydisziplinäre medizinische Gutachterstelle) und bei der EFL können Dol-metscherkosten übernommen werden, falls keine Medizi-nalperson, die der Sprache der versicherten Person mäch-tig ist, zur Verfügung steht (vgl. KSVI).

1051 Die angeordneten Massnahmen und die eigenen Vorkeh-ren müssen der versicherten Person zumutbar sein. Als zu-mutbar gilt dabei jede Massnahme, die der (Wieder-) Ein-gliederung der versicherten Person dient und ihrem Ge-sundheitszustand angemessen ist. So sind Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7a IVG; ZAK 1985 S. 325 und 327).

1052 Aufgehoben 1/15

1053 Betreffend Sanktion bei Verletzung der Schadenminde-rungspflicht oder der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sind Rz 7011 ff. anwendbar.

Kapitel 6: Verfahren zur Feststellung der