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Kapitel 1: Hilflosenentschädigung der IV – Anspruch und

5. Besondere Ansprüche Minderjähriger

5.2 Intensivpflegezuschlag

5.2.2 Anrechenbare Betreuung

5.2.2.1 Behandlungs- und Grundpflege

Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behand-lungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnah-8070

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men, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenom-men werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Mass-nahmen.

8074 Anrechenbar ist der zeitliche Mehraufwand für die Betreu- 7/20 ung gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten

Minderjäh-rigen, der verursacht wird durch Massnahmen der

– Behandlungspflege (medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht,

Rz 8077) und/oder der – Grundpflege (Rz 8076).

Zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der Anspruchs-bemessung wurden betreffend den anrechenbaren Mehr-aufwand zeitliche Höchstgrenzen festgelegt. Anhang IV zeigt diese Höchstgrenzen sowie die für die Betreuung nicht behinderten Minderjährigen notwendige Zeit. Die Höchstgrenzen gewährleisten die Gleichbehandlung aller Versicherten. In den meisten Fällen kann die Situation der versicherten Person durch die Anwendung der Höchstbe-träge angemessen abgebildet werden. Durch die verschie-denen Zusätze kann zudem der Besonderheit jedes Einzel-falls Rechnung getragen werden. Allerdings gibt es Aus-nahmen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen Grün-den nachweislich über Grün-den festgelegten Ansätzen liegt.

Diese Ausnahmefälle sind fast ausschliesslich in der Be-handlungspflege zu finden. Grundsätzlich kann von den Höchstgrenzen abgewichen werden, wenn der Hilfebedarf ausgewiesenermassen und aus medizinischen Gründen erforderlich und höher ist (z. B. mehr Interventionen nötig).

Bei Unklarheiten ist der RAD beizuziehen.

8075 Die Massnahmen der Behandlungspflege sind anrechen- 1/18 bar, wenn sie

– ärztlich verordnet sind;

– wissenschaftlich anerkannt sind;

– nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht werden (Rz 8077);

– den Geboten der Zweckmässigkeit und der Wirtschaft-lichkeit entsprechen.

Spielerische Sequenzen während einer medizinischen oder therapeutischen Massnahme können nicht angerechnet werden, sie gelten als methodisch-pädagogische Sequen-zen, welche auch mit einem gesunden Kind durchgeführt werden.

Auch eine in den Tagesablauf integrierte Unterstützung von Therapien (z. B. Gemüse schälen) kann nicht berück-sichtigt werden (vgl. Rz 8077.2).

Als anrechenbare Behandlungspflege gelten in der Regel die folgenden Massnahmen (Aufzählung nicht abschlies-send):

a) Diagnostische Massnahmen – Blutdruck- und Temperaturmessung

– Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken (einschliesslich Venenpunktion)

– einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin

b) Therapeutische Massnahmen

– Einführen und Pflege von Sonden und Kathetern – Verabreichen und Einbringen von Medikamenten und

Nährlösungen durch Instillation, Injektion oder Infusion, sowie Bluttransfusion (oral, rektal und transdermal ver-abreichte Medikamente fallen bis 15 Jahren nicht darun-ter)

– Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden und Kör-perhöhlen (einschliesslich Massnahmen bei Stomaträ-gern)

– Massnahmen zur Atemtherapie (wie Sauerstoffverabrei-chung, Inhalation, einfache Atemübungen)

– Massnahmen bei Heim- und Peritonealdialyse

– Pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung

– Massnahmen zur medizinisch-technischen Überwachung (Infusionen und Transfusionen; Überwachung von Gerä-ten, die der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktio-nen dieFunktio-nen)

– physiotherapeutische Massnahmen – ergotherapeutische Massnahmen

8076 Die Massnahmen der Grundpflege sind anrechenbar, wenn 7/20 sie

– einfach und zweckmässig sind und

– dem üblichen Pflegestandard entsprechen.

Als anrechenbare Grundpflege gelten in der Regel fol-gende Massnahmen (Aufzählung nicht abschliessend):

– Massnahmen der Körperhygiene (Waschen, Duschen, Baden, Haarpflege, Zahnhygiene)

– Massnahmen zur Erhaltung der täglichen Verrichtungen und Funktionen (Esshilfe, Hilfe beim An- und Auskleiden, Hilfe beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen, Toiletten-hilfe, pflegerische Massnahmen bei Störungen der Bla-sen- und Darmentleerung, Anlegen von Hilfsmitteln) – Umlagerung, Mobilisation

– Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen, für welche die IV Kostengutsprache geleistet hat (oder die obligato-rische Krankenversicherung, in Analogie zu Rz 8077.1).

Die Begleitung zu den üblichen Kinderarztterminen, die auch bei einem gesunden Kind anfallen (Kontrollen, Imp-fungen usw.) sind nicht zu berücksichtigen.

8076.1 Bei der Berechnung der Zeit für die Begleitung zu Arzt- 1/18 und Therapiebesuchen, müssen die Ferien

berücksich-tigt werden.

Beispiel:

Das Kind geht einmal pro Woche in die Ergotherapie. Es braucht 40 Minuten pro Weg. Die Praxis ist zwei Wochen über Weihnachten und drei Wochen im Sommer

ge-schlossen. Das Kind ist zudem zwei Wochen im April in den Ferien. Berechnung des IPZ:

40*2*45(52-(2+3+2)/365= 9.86 Minuten pro Tag.

8077 Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für

– ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen (Physio-, Ergothera-peuten/-innen, dipl. Krankenschwestern/-pfleger, etc.) vorgenommen werden. Diese werden entweder durch die IV (nach Art. 14 Abs. 1 IVG, d. h. nach Tarif; vgl.

Rz 1202 ff. KSME), die Kranken- oder die Unfallversiche-rung vergütet;

– pädagogisch-therapeutische Massnahmen.

8077.1 Übernimmt eine Sozialversicherung (IV oder obligatorische 1/18 Krankenversicherung) die Kosten für eine bestimmte

The-rapie, kann die Zeit, die zuhause für entsprechende Übun-gen oder zur Unterstützung dieser Therapie aufgewendet wird, beim Intensivpflegezuschlag angerechnet werden.

8077.2 Die Zeit, die zuhause für entsprechende Übungen oder zur 1/18 Unterstützung einer Therapie aufgewendet wird, kann beim Intensivpflegezuschlag nur an Tagen, an denen keine The-rapie stattfindet, berücksichtigt werden.

In den Tag integrierte therapeutische Aktivitäten (z B. Trep-pen steigen, Velo fahren, Flaschen öffnen) können nicht berücksichtigt werden.

Beispiel:

Das Kind geht einmal pro Woche in die Physiotherapie. Es muss zu Hause jeden Tag 20 Minuten Übungen machen.

Es können 6 Tage à 20 Minuten = 120 Min.: 7 Tage = 17.14 Min/Tag berücksichtigt werden.

Im Rahmen der medizinischen Massnahme kann eine Langzeitüberwachung zugesprochen werden. Da während der Langzeitüberwachung auch Grundpflegeleistungen er-bracht werden, wird der IPZ anteilsmässig gekürzt. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Man bestimmt zunächst den Anteil der Langzeitüberwachung an 24 Stunden (einem ganzen Tag). Der effektiv für den IPZ ermittelte Zeitaufwand wird dann um diesen Anteil der für die medizinische Langzeit-überwachung zugesprochenen Stunden gekürzt.

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Beispiel:

Es wurden 10 Stunden Langzeitüberwachung zugespro-chen, der Kürzungsfaktor beträgt also 10/24 (41.66%, was 4 Stunden 10 Minuten entspricht). Der effektiv für den IPZ ermittelte Zeitaufwand beträgt 7 Stunden 15 Minuten, mi-nus 4 Stunden 10 Minuten ergibt 3 Stunden 05 Minuten.

Damit verliert der Versicherte den Anspruch auf den IPZ.

Die Kurzzeitüberwachung wird vom IPZ nicht abgezogen.

5.2.2.2 Dauernde Überwachung