Abschnitt III Die Taufe
3. Richtlinien und Regelungen Richtlinien und Regelungen 3.1 Die Trauung (Segnung einer standesamtli‐
chen Eheschließung) und die Segnung einer einge‐
tragenen Lebenspartnerschaft
3.1 Die Trauung (Segnung einer standesamtli‐
chen Eheschließung) und die Segnung einer einge‐
tragenen Lebenspartnerschaft 240 Im Gottesdienst wird ein vor dem Standesamt ein‐
gegangenes Lebensbündnis unter den Segen Got‐
tes gestellt, der dem gegenseitigem Versprechen des Paares Verheißung und Orientierung schenkt.
Im Gottesdienst wird ein vor dem Standesamt ein‐
gegangenes Lebensbündnis unter den Segen Got‐
tes gestellt, der dem gegenseitigemn Versprechen des Paares Verheißung und Orientierung schenkt.
241 Die evangelischen Kirchen halten daran fest, die standesamtliche Eheschließung als Voraussetzung einer kirchlichen Trauung zu sehen. Damit soll ver‐
hindert werden, dass die Kirche mit einer nur reli‐
giös begründeten Lebensgemeinschaft rechtliche Erwartungen weckt, die das staatliche Recht nicht erfüllt. Die rechtliche Bedeutung der Eheschließung und die Trauung als Segnung einer rechtlich folgen‐
reichen Verbindung zweier Menschen bleiben so im Einklang miteinander.
Die evangelischen Kirchen halten daran fest, die standesamtliche Eheschließung als Voraussetzung einer kirchlichen Trauung zu sehen. Damit soll ver‐
hindert werden, dass die Kirche mit einer nur reli‐
giös begründeten Lebensgemeinschaft rechtliche Erwartungen weckt, die das staatliche Recht nicht erfüllt. Die rechtliche Bedeutung der Eheschließung und die Trauung als Segnung einer rechtlich folgen‐
reichen Verbindung zweier Menschen bleiben so im Einklang miteinander.
242 Der standesamtliche Vollzug der Eheschließung oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft müs‐
sen durch Vorlage der entsprechenden Bescheini‐
gungen des Standesamtes nachgewiesen sein.
Der standesamtliche Vollzug der Eheschließung oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft müs‐
sen durch Vorlage der entsprechenden Bescheini‐
gungen des Standesamtes nachgewiesen sein.
243 Mindestens eine Partnerin oder ein Partner muss der evangelischen Kirche angehören und beide müssen die Segnung ihres Lebensbündnisses wün‐
schen.
Mindestens eine Partnerin oder ein Partner muss der evangelischen Kirche angehören und beide müssen die Segnung ihres Lebensbündnisses wün‐
schen.
244 Gehört bei einer Trauung eine Partnerin oder ein Partner der römisch‐katholischen Kirche an, so kann der Gottesdienst entweder als evangelische oder als katholische Trauung unter Beteiligung der zur Gottesdienstleitung Berechtigten beider Kir‐
chen erfolgen.
Gehört bei einer Trauung eine Partnerin oder ein Partner der römisch‐katholischen Kirche an, so kann der Gottesdienst entweder als evangelische oder als katholische Trauung unter Beteiligung der zur Gottesdienstleitung Berechtigten beider Kir‐
chen erfolgen.
245 Gehört einer der Partner einer anderen Religions‐
gemeinschaft an, so kann ein evangelischer Got‐
tesdienst gefeiert werden, wenn sich beide unter den Segen des dreieinigen Gottes stellen wollen.
Die Segnung wird den anderen Glauben mit Re‐
spekt behandeln und ihm einen eigenständigen Ort im Gottesdienst einräumen.
Gehört einer der Partner einer anderen Religions‐
gemeinschaft an, so kann ein evangelischer Got‐
tesdienst gefeiert werden, wenn sich beide unter den Segen des dreieinigen Gottes stellen wollen.
Die Segnung wird den anderen Glauben mit Re‐
spekt behandeln und ihm einen eigenständigen Ort im Gottesdienst einräumen.
246 Der Gottesdienst ist auch dann möglich, wenn eine frühere Ehe bei einem oder beiden Partnerinnen oder Partnern geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde.
Der Gottesdienst ist auch dann möglich, wenn eine frühere Ehe bei einem oder beiden Partnerinnen oder Partnern geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde.
3.2 Die Anmeldung 3.2 Die Anmeldung 247 Die Anmeldung geschieht in der zuständigen Kir‐
chengemeinde, zu der eine Partnerin oder ein Partner gehört.
Die Anmeldung geschieht in der zuständigen Kir‐
chengemeinde, zu der eine Partnerin oder ein Partner gehört.
248 Soll der Gottesdienst zwar in der zuständigen Kir‐
chengemeinde, nicht aber von der zuständigen Gemeindepfarrerin oder dem zuständigen Ge‐
meindepfarrer gehalten werden, ist deren oder dessen Einverständnis erforderlich. Soll der Got‐
tesdienst in einer anderen Kirchengemeinde statt‐
finden, ist eine Bescheinigung (Dimissoriale) des zuständigen Pfarramts erforderlich.
Das gilt auch, wenn der Gottesdienst dort durch ei‐
ne für das Paar zuständige Gemeindepfarrerin oder einen zuständigen Gemeindepfarrer durchgeführt wird.
Soll der Gottesdienst zwar in der zuständigen Kir‐
chengemeinde, nicht aber von der zuständigen Gemeindepfarrerin oder dem zuständigen Ge‐
meindepfarrer gehalten werden, ist deren oder dessen Einverständnis erforderlich. Soll der Got‐
tesdienst in einer anderen Kirchengemeinde statt‐
finden, ist eine Bescheinigung über die Zustim‐
mung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständi‐
gen Pfarrers (Dimissoriale) des zuständigen Pfarr‐
amts erforderlich. Das gilt auch, wenn der Gottes‐
dienst dort durch eine für das Paar zuständige Ge‐
meindepfarrerin oder einen zuständigen Gemein‐
depfarrer durchgeführt wird.
3.3 Das vorbereitende Gespräch 3.3 Das vorbereitende Gespräch 249 Vor dem Gottesdienst wird mit dem Paar mindes‐
tens ein Gespräch geführt. In dem Gespräch sollen Gottes Verheißungen und biblische Orientierungen für das gemeinsame Leben zur Sprache kommen.
Ebenso soll das Paar und seine Angehörigen in die Planung des Gottesdienstes einbezogen werden.
Die Regeln der örtlichen Kirchengemeinde und die Wünsche des Paares sind aufeinander zu beziehen.
Die musikalische Gestaltung ist mit der zuständigen Kir‐
chenmusikerin oder dem Kirchenmusiker abzu‐
stimmen.
Vor dem Gottesdienst wird mit dem Paar mindes‐
tens ein Gespräch geführt. In dem Gespräch sollen Gottes Verheißungen und biblische Orientierungen für das gemeinsame Leben zur Sprache kommen.
Ebenso soll das Paar und seine Angehörigen in die Planung des Gottesdienstes einbezogen werden.
Die Regeln der örtlichen Kirchengemeinde und die Wünsche des Paares sowie gegebenenfalls seiner Angehörigensind aufeinander zu beziehen. Die musikalische Gestaltung ist mit der zuständigen Kir‐
chenmusikerin oder dem zuständigen Kirchenmu‐
siker abzustimmen.
3.4 Zeit und Ort des Gottesdienstes 3.4 Zeit und Ort des Gottesdienstes 250 In den stillen Zeiten des Kirchenjahres – in der
Karwoche und vor dem Ewigkeitssonntag – finden keine Gottesdienste zur Segnung eines Lebensbündnisses statt. In der Regel gilt das auch für die kirchlichen Hochfeste.
In den stillen Zeiten des Kirchenjahres – in der Karwoche und vor dem Ewigkeitssonntag (Toten‐
sonntag) – finden keine Gottesdienste zur Segnung eines Lebensbündnisses statt. In der Regel gilt das auch für die kirchlichen Hochfeste.
251 Der Gottesdienst wird grundsätzlich in einem öf‐
fentlich zugänglichen Kirchengebäude oder Got‐
tesdienstraum gefeiert. Ausnahmen sollen mit den Regelungen anderer Kirchengemeinden im Umfeld abgestimmt werden, bevor sie durch den örtlich zuständigen Kirchenvorstand beschlossen werden.
Der Gottesdienst wird grundsätzlich in einem öf‐
fentlich zugänglichen Kirchengebäude oder Got‐
tesdienstraum gefeiert. Ausnahmen sollen mit den Regelungen anderer Kirchengemeinden im Umfeld abgestimmt werden, bevor sie durch den örtlich zuständigen Kirchenvorstand beschlossen werden.
252 Gibt es in einem Dekanat sogenannte Traukirchen, so ist der Dienst im Dekanat abzustimmen. Auch besondere finanzielle Regelungen sollen im Deka‐
nat abgestimmt werden, bevor sie vom örtlich zu‐
ständigen Kirchenvorstand beschlossen werden.
Gibt es in einem Dekanat sogenannte Traukirchen, so ist der Dienst im Dekanat abzustimmen. Auch besondere finanzielle Regelungen sollen im Deka‐
nat abgestimmt werden, bevor sie vom örtlich zu‐
ständigen Kirchenvorstand beschlossen werden.
253 Jedes Paar erhält im Gottesdienst ein Bibelwort als Spruch zur Trauung oder Segnung.
Jedes Paar erhält im Gottesdienst ein Bibelwort als Spruch zur Trauung oder Segnung.
254 Jedes Paar erhält im Gottesdienst eine Bibel als Ge‐
schenk der Kirchengemeinde.
Jedes Paar erhält auf Wunsch im Gottesdienst eine Bibel als Geschenk der Kirchengemeinde.
3.5 Ablehnung der Trauung oder der Segnung ei‐
ner eingetragenen Lebenspartnerschaft und Rechtsbehelfe
3.5 Ablehnung der Trauung oder der Segnung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Rechtsbehelfe
255 Lehnt die zuständige Gemeindepfarrerin oder der zuständige Gemeindepfarrer oder der Kirchenvor‐
stand eine Segnung der eingetragenen Lebenspart‐
nerschaft generell ab, beauftragt die Dekanin oder der Dekan eine andere Pfarrerin oder einen ande‐
ren Pfarrer mit der Segnung.
Lehnt die zuständige Gemeindepfarrerin oder der zuständige Gemeindepfarrer oder der Kirchenvor‐
stand eine Segnung der eingetragenen Lebenspart‐
nerschaft generell ab, beauftragt die Dekanin oder der Dekan eine andere Pfarrerin oder einen ande‐
ren Pfarrer mit der Segnung.
Lehnt der zuständige Kirchenvorstand die Segnung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft generell ab, so muss eine andere Kirchengemeinde gefun‐
den werden, in welcher der Gottesdienst stattfin‐
den kann. Der Kirchenvorstand hat das Paar darauf hinzuweisen, dass es sich dazu an die Dekanin oder den Dekan wenden kann.
256 Die Pfarrerin oder der Pfarrer entscheidet im Ein‐
zelfall, ob die Trauung oder Segnung der eingetragenen Lebenspartner‐
schaft nach der kirchlichen Ordnung durchgeführt werden kann. Im Zweifelsfall entscheidet der Kir‐
chenvorstand über die Zulässigkeit der
Segnung. Wird der Gottesdienst abgelehnt, ist die Entscheidung dem Paar schriftlich mitzuteilen.
Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie dagegen Einspruch beim Dekanatssynodalvorstand erheben können.
Im Einzelfall entscheidet die Die Pfarrerin oder der Pfarrer entscheidet im Einzelfall, ob die Trauung oder Segnung der eingetragenen Lebenspartner‐
schaft nach der kirchlichen Ordnung durchgeführt werden kann. Im Zweifelsfall entscheidet der Kir‐
chenvorstand über die Zulässigkeit der Trauung oder Segnung. Wird der Gottesdienst abgelehnt, ist die Entscheidung dem Paar schriftlich mitzuteilen.
Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie dagegen Einspruch beim Dekanatssynodalvorstand erheben können.
257 Bleibt die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Kirchenvorstands oder des Deka‐
natssynodalvorstands aufgrund des Ordinations‐
versprechens
bei ihrer oder seiner Ableh‐
nung, überträgt die Dekanin oder der Dekan den Gottesdienst einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer.
Bleibt die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Kirchenvorstands oder des Deka‐
natssynodalvorstands aufgrund des Ordinations‐
versprechens unter Berufung auf ihr bzw. sein Or‐
dinationsversprechen bei ihrer oder seiner Ableh‐
nung, überträgt die Dekanin oder der Dekan den Gottesdienst einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer.
3.6 Beurkundung und Bescheinigung 3.6 Beurkundung und Bescheinigung 258 Die Trauung wird nach der Kirchenbuchordnung als
kirchliche Amtshandlung beurkundet. Das Paar er‐
hält eine Bescheinigung. Die Segnung einer einge‐
tragenen Lebenspartnerschaft ist keine Amtshand‐
lung. Sie wird nicht ins Kirchenbuch eingetragen.
Das Führen einer Auflistung der Segnungen einge‐
tragener Lebenspartnerschaften durch die Kirchen‐
gemeinde am Ereignisort und in der Kirchenge‐
meinde, der das Paar angehört, ist zulässig. Die Kir‐
chenbuchordnung ist entsprechend anzuwenden.
Die Trauung wird nach der Kirchenbuchordnung als kirchliche Amtshandlung beurkundet. Das Paar er‐
hält eine Bescheinigung. Die Segnung einer einge‐
tragenen Lebenspartnerschaft ist keine Amtshand‐
lung. Sie wird nicht ins Kirchenbuch eingetragen.
Das Führen einer Auflistung der Segnungen einge‐
tragener Lebenspartnerschaften durch die Kirchen‐
gemeinde am Ereignisort und in der Kirchenge‐
meinde, der das Paar angehört, ist zulässig. Die Kir‐
chenbuchordnung ist entsprechend anzuwenden.
3.7 Jubiläen 3.7 Jubiläen
259 Jubiläen sind ein guter Anlass, um den Dank für den Segen Gottes zum Ausdruck zu bringen. Der Kirchenvorstand soll es Paaren ermöglichen, dies in einem Gottesdienst zu feiern.
Jubiläen sind ein guter Anlass, um den Dank für den Segen Gottes zum Ausdruck zu bringen. Der Kirchenvorstand soll es Paaren ermöglichen, dies in einem Gottesdienst zu feiern.
Abschnitt VI