• Keine Ergebnisse gefunden

13 Rheinland-Pfalz

Im Dokument SIE FRAGEN. WIR ANTWORTEN. (Seite 57-63)

Beihilfevorschriften des Landes Rheinland-Pfalz nach Änderungsverordnung in Kraft getreten: 01.01.2012

Bemessung der Beihilfen Bemessungssatz

Beihilfeberechtigte

z. B. Beamte, Richter, entpflichtete Hochschullehrer, Arbeitnehmer im offentlichen Dienst

 mit bis zu einem berücksichtigungsfähigen Kind 50 %

 mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %

Ehepartner/Lebenspartner

sofern nicht selbst beihilfeberechtigt

 ohne eigenes Einkommen 70 %

 mit eigenen steuerpflichtigen Jahreseinkünften bis 20.450,00 EUR 70 %

 mit eigenem steuerpflichtigen Jahreseinkünften über 20.450,00 EUR 0 % Für nach dem 31.12.2011 geschlossene Ehen/Lebenspartnerschaften

gilt der steuerliche Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 NR. 1 ESTG (2021 = 9.744,00 EUR).

Berücksichtigungsfähige Kinder

(im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz) Waisen

80 % 80 % Versorgungsempfänger

z. B. pensionierte Beamte, Beamtenwitwen 70 %

Der für jede Person feste Bemessungssatz gilt gleichermaßen für die ambulante, zahnärztliche und stationäre Behandlung.

Wird zum Beitrag für die private Krankenversicherung ein Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V gewährt, ermäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger und für die Personen, deren Beiträge in den Zuschuss einflie-ßen, um 20 %. Dies gilt für freiwillige Mitglieder entsprechend, wenn sie einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V erhalten und die Krankenkasse nachweislich keine Leistungen zu den Aufwendungen gewährt.

Bei stationärer Behandlung sind die allgemeinen Krankenhausleistungen beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit der Kosten für privatärztliche Behandlung sowie Zweibettzimmerzuschlag (gekürzt um 12,00 EUR täglich) sind von der Zahlung eines monatlichen Abzugsbetrages von den Dienstbezügen ("Besoldungseinzug") in Höhe von 26,00 EUR abhängig.

In diesem Betrag sind auch alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen eingeschlossen.

Nicht beihilfefähig sind die Mehrkosten Einbettzimmerzuschlag gegenüber Zweibettzimmerzuschlag.

Sonderregelungen

Die Aufwendungen folgender Personen sind nur insoweit beihilfefähig, als sie über die von anderer Seite zustehenden Leistungen hinausgehen:

 Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge

 Personen mit Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Für freiwillige Mitglieder der GKV mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte, die ihren Krankenkassenbeitrag in voller Höhe selbst tragen, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % für die nach An-rechnung der Kassenleistungen verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen. Die Aufstockung der Beihilfe auf 100 % erfolgt auch, wenn ein Rentner-Beitragszuschuss von nicht mehr als 41,00 EUR monatlich gezahlt wird.

In der GKV pflichtversicherte Beihilfeberechtigte und ihre Familienanghörigen, für die Anspruch auf Familienversi-cherung besteht bzw. die in der GKV pflichtversichert sind, sind ausschließlich auf die GKV-Sachleistung angewie-sen. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sind die Aufwendungen bis zur Höhe des zweifachen Festzuschusses (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB V) beihilfefähig.

Personen, die zustehende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht in Anspruch nehmen, erhalten Beihilfe nach dem normalen Bemessungssatz.

13.1 Rheinland-Pfalz - Tabelle

Bemessungs-satz in %

Bedarfsrechter Versicherungsschutz

für ambulante Behandlung, Zahnbehandlung und -ersatz sowie stationäre Behandlung im für Kuren Einbettzimmer Zweibettzimmer Mehrbettzimmer

Beamte VBU VELU VBU VELU VBU VELU VKU

* Voraussetzung für die Anerkennung einer Heilkur ist u.a., dass der Beihilfeberechtigte in den drei Jahren, die dem Antragsmonat vorausgegangenen sind, ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Deshalb wird insbeson-dere für Beamtenanwärter der Abschluss des Kurtarifs mit Leistungsstufe 100 empfohlen.

Hinweise:

Stationäre

Zusatzversicherung Für die stationäre Zusatzversicherung beihilfeberechtigter freiwilliger GKV-Mitglieder, die ihren Beitrag nicht in voller Höhe selbst tragen, pflichtversicherter Familienangehöriger von Beamten und Versorgungsempfängern sowie Rentnern mit Rentnerbeitragszuschuss von mehr als 41,00 EUR ist der Versicherungsbedarf nur in den Leistungsstufen von VSU1 oder VSU2 zu wählen:

Bemessungssatz

Begrenzung der Beihilfe Die Beihilfe darf zusammen mit den Versicherungsleistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

Krankenhaustagegeld Das Krankenhaustagegeld wurde jeweils familieneinheitlich nach oben gerundet.

14 Saarland

Beihilfevorschriften des Saarlandes nach Änderungsverordnung in Kraft getreten: 01.01.2002

Bemessung der Beihilfen Bemessungssatz

Beihilfeberechtigte

z. B. Beamte, Richter, entpflichtete Hochschullehrer

 mit bis zu einem berücksichtigungsfähigen Kind 50 %

 mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %

Ehepartner/Lebenspartner

sofern nicht selbst beihilfeberechtigt:

 ohne eigenes Einkommen 70 %

 mit eigenen steuerpflichtigen Jahreseinkünften bis 16.000,00 EUR 70 %

 mit eigenem steuerpflichtigen Jahreseinkünften über 16.000,00 EUR 0 % Berücksichtigungsfähige Kinder

(im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz) Waisen

80 % 80 % Versorgungsempfänger

z. B. pensionierte Beamte, Beamtenwitwen 70 %

Der für jede Person feste Bemessungssatz gilt gleichermaßen für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung.

Wird zum Beitrag für die private Krankenversicherung ein Zuschuss von mindestens 40,90 EUR monatlich gewährt, er-mäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger um 20 %. Der Beitragsbemessungssatz für Versorgungs-empfänger und deren berücksichtigungsfähige Angehörige kann auf 80 % erhöht werden, wenn der Beitragsaufwand für die beihilfekonforme PKV 15 % der Versorgungsbezüge übersteigt.

Bei stationärer Behandlung sind die allgemeinen Krankenhausleistungen beihilfefähig.

Über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Kosten für Unterbringung im Zweibettzimmer sowie privat-ärztliche Behandlung im Krankenhaus sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Personen, die vor dem 01.07.1995 das 70. Lebensjahr vollendeten (also vor dem 01.07.1925 geboren wurden). Sie erhalten für die Aufwendungen der stationä-ren privatärztlichen Behandlung und der Unterbringung im Zweibettzimmer weiterhin Beihilfe.

Sonderregelungen

Die Aufwendungen folgender Personen sind nur insoweit beihilfefähig, als sie über die von anderer Seite zustehenden Leistungen hinausgehen:

 Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge

 Personen mit Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Für freiwillige Mitglieder der GKV mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % für die nach Anrechnung der Kassenleistungen verbleibenden beihilfefähigen Auf-wendungen; dies gilt nicht, wenn ein Beitragszuschuss von mindestens 20,45 EUR monatlich gewährt wird oder der Beitrag sich nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes bemisst (§ 3 SGB V).

Diese Vorschrift hat im Hinblick auf die stationäre Zusatzversicherung keine Bedeutung, da die Wahlleistungen im Kran-kenhaus nicht beihilfefähig sind (Versicherungsbedarf: VSU100 bzw. VSU200).

Personen, die zustehende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht in Anspruch nehmen, erhalten Beihilfe nach dem normalen Bemessungssatz.

14.1 Saarland - Tabelle

Bemessungs-satz in %

Bedarfsgerechter Versicherungsschutz

für ambulante Behandlung, Zahnbehandlung und -ersatz sowie stationäre Behandlung im für Kuren Einbettzimmer Zweibettzimmer Mehrbettzimmer

Beamte VBU VSU VEU VBU VSU VEU VBU VEU VKU

30 350+3Z 100 30 350+3Z 200 30 350+3Z 30 50*

50 330+3Z 100 50 330+3Z 200 50 330+3Z 50 50*

70 330+Anw.3Z 100 70 330+Anw.3Z 200 70 330+Anw.3Z 70 50*

Ehepartner VBU VSU VEU VBU VSU VEU VBU VEU VKU

50 350 100 50 350 200 50 350 50 100

70 330 100 70 330 200 70 330 70 100

Kinder VBU VSU VEU VBU VSU VEU VBU VEU VKU

80 320 100 80 320 200 80 320 80 100

Versorgungs-empfänger VBU VSU VEU VBU VSU VEU VBU VEU VKU

50 350 100 50 350 200 50 350 50 100

70 330 100 70 330 200 70 330 70 100

* Voraussetzung für die Anerkennung einer Heilkur ist u.a., dass der Beihilfeberechtigte in den drei Jahren, die dem An-tragsmonat vorausgegangen sind, ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Deshalb wird insbesondere für Beamtenanwärter der Abschluss des Kurtarifs mit Leistungsstufe 100 empfohlen.

Hinweis:

Begrenzung der Beihilfe Die Beihilfe darf zusammen mit den Versicherungsleistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

15 Sachsen

Beihilfevorschriften des Landes Sachsen nach Änderungsverordnung in Kraft getreten: 01.01.2012

Bemessung der Beihilfen Bemessungssatz

Beihilfeberechtigte

z. B. Beamte, Richter, entpflichtete Hochschullehrer

 mit bis zu einem berücksichtigungsfähigen Kind 50 %

 mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %

Bei Wegfall des zweiten Kindes aus der Beihilfe vermindert sich der Beihilfebemessungssatz nicht, wenn nach dem 31.12.2002 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren.

Ehepartner/Lebenspartner

sofern nicht selbst beihilfeberechtigt:

 ohne eigenes Einkommen 70 %

 mit eigenen steuerpflichtigen Jahreseinkünften bis durchschnittlich

in den letzten drei Jahren vor Leistungserbringung 18.000,00 EUR 70 %

 mit eigenem steuerpflichtigen Jahreseinkünften über durchschnittlich

in den letzten drei Jahren vor Leistungserbringung 18.000,00 EUR 0 % Berücksichtigungsfähige Kinder

(im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz) Waisen

80 % 80 % Versorgungsempfänger

z. B. pensionierte Beamte, Beamtenwitwen 70 %

Der für jede Person feste Bemessungssatz gilt gleichermaßen für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behand-lung.

Bei stationärer Behandlung sind folgende Kosten beihilfefähig:

 allgemeine Krankenhausleistungen

 privatärztliche Behandlung

 Zweibettzimmerzuschlag – gekürzt um täglich 14,50 EUR

Nicht beihilfefähig sind die Mehrkosten Einbettzimmerzuschlag gegenüber Zweibettzimmerzuschlag.

Sonderregelungen

Die Aufwendungen folgender Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge sind nur insoweit beihilfefähig, als sie über die von anderer Seite zustehenden Leistungen hinausgehen.

Beihilfeleistungen für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt.

Dies gilt nicht für Kinder, die über eine andere Person Anspruch auf Familienversicherung haben, wenn für die Kinder eine beihilfekonforme private Krankenversicherung besteht.

Für freiwillige Mitglieder der GKV mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % für die nach Anrechnung der Kassenleistungen verbleibenden beihilfefähigen Aufwen-dungen. Erstattungsfähige Aufwendungen, zu denen die GKV weder Leistungen noch Zuschüsse gewährt (z. B. Heil-praktikerbehandlung), werden zu den jeweiligen Beihilfebemessungssätzen erstattet.

Personen, die zustehende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht in Anspruch nehmen, erhalten Beihilfe nach dem normalen Bemessungssatz.

15.1 Sachsen - Tabelle

Bemessungs-Satz in %

Bedarfsgerechter Versicherungsschutz

für ambulante Behandlung, Zahnbehandlung und -ersatz sowie stationäre Behandlung im für Kuren Einbettzimmer Zweibettzimmer Mehrbettzimmer

Beamte VBU VELU VBU VELU VBU VELU VKU

50 130+1Z 50 230+2Z 50 330+3Z 50 50*

70 130+Anw.1Z 70 230+Anw.2Z 70 330+Anw.3Z 70 50*

Ehepartner VBU VELU VBU VELU VBU VELU VKU

70 130 70 230 70 330 70 100

Kinder VBU VELU VBU VELU VBU VELU VKU

80 120 80 220 80 320 80 100

Versorgungs-empfänger VBU VELU VBU VELU VBU VELU VKU

70 130 70 230 70 330 70 100

* Voraussetzung für die Anerkennung einer Heilkur ist u.a., dass der Beihilfeberechtigte in den drei Jahren, die dem An-tragsmonat vorausgegangenen sind, ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Deshalb wird insbesondere für Beamtenanwärter der Abschluss des Kurtarifs mit Leistungsstufe 100 empfohlen.

Hinweise:

Stationäre

Zusatzversicherung Für die stationäre Zusatzversicherung beihilfeberechtigter GKV-Mitglieder ist der Versi-cherungsbedarf nur in den Leistungsstufen von VSU1 oder VSU2 zu wählen:

Bemessungssatz

in % VSU2 / KH+ VSU1 / KH+

50 70 80

50 / 15 30 / 15 20 / 15

60 / 15 40 / 15 30 / 15

Begrenzung der Beihilfe Die Beihilfe darf zusammen mit den Versicherungsleistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

Im Dokument SIE FRAGEN. WIR ANTWORTEN. (Seite 57-63)