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Gilt für Beihilfeberechtigte, die ab dem 01.01.2013 eingestellt werden

Im Dokument SIE FRAGEN. WIR ANTWORTEN. (Seite 29-51)

Bemessung der Beihilfen Bemessungssatz

Beihilfeberechtigte

z. B. Beamte, Richter, entpflichtete Hochschullehrer

 mit bis zu einem berücksichtigungsfähigen Kind 50 %

 mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 50 %

Ehepartner/Lebenspartner

sofern nicht selbst beihilfeberechtigt:

 ohne eigenes Einkommen 50 %

 mit eigenen steuerpflichtigen Jahreseinkünften bis 20.000,00 EUR 50 %

 mit eigenen steuerpflichtigen Jahreseinkünften über 20.000,00 EUR 0 % Berücksichtigungsfähige Kinder

(im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz) Waisen

80 % 80 % Versorgungsempfänger

z. B. pensionierte Beamte, Beamtenwitwen 50 %

Der für jede Person feste Bemessungssatz gilt gleichermaßen für die ambulante, zahnärztliche und stationäre Behandlung.

Bei stationärer Behandlung sind folgende Kosten beihilfefähig:

 allgemeine Krankenhausleistungen

 privatärztliche Behandlung

 Zweibettzimmerzuschlag

Die Beihilfefähigkeit der Kosten für privatärztliche Behandlung und Zweibettzimmerzuschlag sind jedoch von der Zah-lung eines monatlichen Abzugsbetrages von den Dienstbezügen ("Besoldungseinzug") in Höhe von 22,00 EUR ab-hängig. In diesem Betrag sind auch alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen eingeschlossen.

Nicht beihilfefähig sind die Mehrkosten Einbettzimmerzuschlag gegenüber Zweibettzimmerzuschlag

Sonderregelungen

Die Aufwendungen folgender Personen sind nur insoweit beihilfefähig, als sie über die von anderer Seite zustehenden Leistungen hinausgehen:

 Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge (z. B. Polizeibeamte)

 Personen mit Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Für freiwillige Mitglieder der GKV mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % für die nach Anrechnung der Kassenleistungen verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen.

Personen, die zustehende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht in Anspruch nehmen, erhal-ten Beihilfe nach dem normalen Bemessungssatz.

3.1 Baden-Württemberg - Tabelle II

Gilt für Beihilfeberechtigte, die ab dem 01.01.2013 eingestellt werden

Bemessungs-satz in %

Bedarfsgerechter Versicherungsschutz

für ambulante Behandlung, Zahnbehandlung und -ersatz sowie stationäre Behandlung im für Kuren Einbettzimmer Zweibettzimmer Mehrbettzimmer

Beamte VBU VELU VBU VELU VBU VELU VKU

50 150 50 250 50 350 50 50*

Ehepartner VBU VELU VBU VELU VBU VELU VKU

50 150 50 250 50 350 50 100

Kinder VBU VELU VBU VELU VBU VELU VKU

80 120 80 220 80 320 80 100

Versorgungs-empfänger VBU VELU VBU VELU VBU VELU VKU

50 150 50 250 50 350 50 100

* Voraussetzung für Beihilfe zu ambulanten Heilkuren ist u.a., dass eine Wartezeit von insgesamt fünf Jahren Beihilfebe- rechtigung erfüllt ist. Deshalb wird insbesondere für Beamtenanwärter der Abschluss des Kurtarifs mit Leistungs- stufe 100 empfohlen.

Hinweise Stationäre

Zusatzversicherung Für die stationäre Zusatzversicherung beihilfeberechtigter Pflichtversicherter ist der Versicherungsbedarf nur in den Leistungsstufen von VSU1 oder VSU2 zu wählen:

Bemessungssatz

in % VSU2 VSU1

50 80

50 20

60 30

Begrenzung der Beihilfe Die Beihilfe darf zusammen mit den Versicherungsleistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

4 Bayern

Beihilfevorschriften des Freistaats Bayern nach Änderungsverordnung in Kraft getreten: 01.01.2007

Bemessung der Beihilfen Bemessungssatz

Beihilfeberechtigte

z. B. Beamte, Richter, entpflichtete Hochschullehrer

 mit bis zu einem berücksichtigungsfähigen Kind 50 %

 mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %

 in Elternzeit (unabhängig von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen

Kinder) 70 %

Ehepartner/Lebenspartner

sofern nicht selbst beihilfeberechtigt:

 ohne eigenes Einkommen 70 %

 mit eigenen steuerpflichtigen Jahreseinkünften bis 20.000,00 EUR 70 %

 mit eigenen steuerpflichtigen Jahreseinkünften über 20.000,00 EUR 0 % Berücksichtigungsfähige Kinder

(im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz) Waisen

80 % 80 % Versorgungsempfänger

z. B. pensionierte Beamte, Beamtenwitwen 70 %

Der für jede Person feste Bemessungssatz gilt gleichermaßen für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behand-lung.

Bei stationärer Behandlung sind folgende Kosten beihilfefähig:

 allgemeine Krankenhausleistungen

 privatärztliche Behandlung

 Zweibettzimmerzuschlag

Bei privatärztlicher Behandlung werden 25,00 EUR pro Tag und für die Unterbringung im Zweibettzimmer 7,50 EUR pro Tag für maximal 30 Tage im Kalenderjahr von der berechneten Beihilfe abgezogen.

Nicht beihilfefähig sind die Mehrkosten Einbettzimmerzuschlag gegenüber Zweibettzimmerzuschlag.

Sonderregelungen

Die Aufwendungen folgender Personen sind nur insoweit beihilfefähig, als sie über die von anderer Seite zustehenden Leistungen hinausgehen:

 Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge (z. B. Polizeianwärter)

 Bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist der Beihilfeanspruch beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktiker und Wahlleistungen im Krankenhaus.

 Für freiwillige Mitglieder der GKV erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % für die nach Anrechnung der Kassen-leistungen verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen. Beihilfefähige Aufwendungen, zu denen die GKV keine Zuschüsse gewährt, werden zu den jeweils maßgebenden Beihilfebemessungssätzen erstattet. Wird die Möglichkeit der Kostenerstattung in Anspruch genommen, wird keine Beihilfe zu den Differenzkosten gezahlt.

Personen, die zustehende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht in Anspruch nehmen, erhalten Beihilfe nach dem normalen Bemessungssatz.

4.1 Bayern - Tabelle

Bemessungs-satz in %

Bedarfsgerechter Versicherungsschutz

für ambulante Behandlung, Zahnbehandlung und -ersatz sowie stationäre Behandlung im für Kuren Einbettzimmer Zweibettzimmer Mehrbettzimmer

Beamte VBU VEU KH+ VBU VEU KH+ VBU VEU VKU

50 130+1Z 50 25 230+2Z 50 25 330+3Z 50 50*

70 130+Anw.1Z 70 25 230+Anw.2Z 70 25 330+Anw.3Z 70 50*

Ehepartner VBU VEU KH+ VBU VEU KH+ VBU VEU VKU

70 130 70 25 230 70 25 330 70 100

Kinder VBU VEU KH+ VBU VEU KH+ VBU VEU VKU

80 120 80 25 220 80 25 320 80 100

Versorgungs-empfänger VBU VEU KH+ VBU VEU KH+ VBU VEU VKU

70 130 70 25 230 70 25 330 70 100

* Voraussetzung für Beihilfe zu ambulanten Heilkuren ist u. a., dass eine Wartezeit von insgesamt fünf Jahren Beihilfe- berechtigung erfüllt ist. Deshalb wird insbesondere für Beamtenanwärter der Abschluss des Kurtarifs mit Leistungs- stufe 100 empfohlen.

Hinweise:

Stationäre

Zusatzversiche-rung Für die stationäre Zusatzversicherung beihilfeberechtigter GKV-Mitglieder (pflichtversi-chert) ist der Versicherungsbedarf nur in den Leistungsstufen von VSU1 oder VSU2 zu wählen:

Bemessungssatz

in % VSU2 / KH+ VSU1 / KH+

50 70 80

50 / 35 30 / 35 20 / 35

60 / 35 40 / 35 30 / 35

Begrenzung der Beihilfe Die Beihilfe darf zusammen mit den Versicherungsleistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

Krankenhaustagegeld Das Krankenhaustagegeld wurde jeweils familieneinheitlich nach oben gerundet.

5 Berlin

Beihilfevorschriften des Landes Berlin nach Änderungsverordnung in Kraft getreten: 01.01.2005

Bemessung der Beihilfen Bemessungssatz

Beihilfeberechtigte

z. B. Beamte, Richter, entpflichtete Hochschullehrer

 mit bis zu einem berücksichtigungsfähigen Kind 50 %

 mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %

Ehepartner/Lebenspartner

sofern nicht selbst beihilfeberechtigt:

 ohne eigenes Einkommen 70 %

 mit eigenen steuerpflichtigen Jahreseinkünften bis 17.000,00 EUR 70 %

 mit eigenen steuerpflichtigen Jahreseinkünften über 17.000,00 EUR 0 % Berücksichtigungsfähige Kinder

(im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz) Waisen

80 % 80 % Versorgungsempfänger

z. B. pensionierte Beamte, Beamtenwitwen 70 %

Der für jede Person feste Bemessungssatz gilt gleichermaßen für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung.

Bei stationärer Behandlung sind die allgemeinen Krankenhausleistungen - gekürzt um täglich 10,00 EUR für maximal 28 Tage im Jahr - beihilfefähig.

Über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Kosten für Unterbringung im Zweibettzimmer sowie privatärztliche Behandlung im Krankenhaus sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Personen, die vor dem 01.04.1998 das 55. Lebensjahr vollendeten (also vor dem 01.04.1943 geboren wurden) oder die am 01.04.1998 bereits Versor-gungsempfänger oder schwerbehindert waren. Sie erhalten für die Aufwendungen der stationären privatärztlichen Be-handlung und der Unterbringung im Zweibettzimmer weiterhin Beihilfe.

Sonderregelungen

Die Aufwendungen folgender Personen sind nur insoweit beihilfefähig, als sie über die von anderer Seite zustehenden Leistungen hinausgehen:

 Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge

 Personen mit Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Diese Vorschrift hat im Hinblick auf die stationäre Zusatzversicherung keine Bedeutung, da die Wahlleistungen im Kran-kenhaus nicht beihilfefähig sind (Versicherungsbedarf: VSU100 bzw. VSU200).

Personen, die zustehende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht in Anspruch nehmen, erhalten Beihilfe nach dem normalen Bemessungssatz.

5.1 Berlin - Tabelle

Bemessungs-satz in %

Bedarfsgerechter Versicherungsschutz

für ambulante Behandlung, Zahnbehandlung und -ersatz sowie stationäre Behandlung im für Kuren

Einbettzimmer Zweibettzimmer Mehrbettzimmer

Beamte VBU VSU VEU KH+ VBU VSU VEU KH+ VBU VEU KH+ VKU

50 330+3Z 100 50 10 330+3Z 200 50 10 330+3Z 50 10 50

70 330+Anw.3Z 100 70 10 330+Anw.3Z 200 70 10 330+Anw.3Z 70 10 50 Ehepartner VBU VSU VEU KH+ VBU VSU VEU KH+ VBU VEU KH+ VKU

70 330 100 70 10 330 200 70 10 330 70 10 100

Kinder VBU VSU VEU KH+ VBU VSU VEU KH+ VBU VEU KH+ VKU

80 320 100 80 10 320 200 80 10 320 80 10 100

Versorgungs-empfänger VBU VSU VEU KH+ VBU VSU VEU KH+ VBU VEU KH+ VKU

70 330 100 70 10 330 200 70 10 330 70 10 100

Hinweise:

Begrenzung der Beihilfe Die Beihilfe darf zusammen mit den Versicherungsleistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

Krankenhaustagegeld Das Krankenhaustagegeld wurde jeweils familieneinheitlich nach oben gerundet.

6 Brandenburg

Beihilfevorschriften des Landes Brandenburg nach Änderungsverordnung in Kraft getreten: 01.01.2005

Bemessung der Beihilfen Bemessungssatz

Beihilfeberechtigte

z. B. Beamte, Richter, entpflichtete Hochschullehrer

 mit bis zu einem berücksichtigungsfähigen Kind 50 %

 mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %

 in Elternzeit (unabhängig von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen

Kinder) 70 %

Ehepartner/Lebenspartner

sofern nicht selbst beihilfeberechtigt:

 ohne eigenes Einkommen 70 %

 mit eigenen steuerpflichtigen Jahreseinkünften bis 17.000,00 EUR 70 %

 mit eigenen steuerpflichtigen Jahreseinkünften über 17.000,00 EUR 0 % Berücksichtigungsfähige Kinder

(im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz) Waisen

80 % 80 % Versorgungsempfänger

z. B. pensionierte Beamte, Beamtenwitwen 70 %

Der für jede Person feste Bemessungssatz gilt gleichermaßen für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung.

Bei stationärer Behandlung sind die allgemeinen Krankenhausleistungen - gekürzt um täglich 10,00 EUR für maximal 28 Tage im Jahr - beihilfefähig.

Über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Kosten für Unterbringung im Zweibettzimmer sowie pri-vatärztliche Behandlung im Krankenhaus sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Personen, die bereits am 01.01.1999 schwerbehindert waren. Sie erhalten für die Aufwendungen der stationären privatärztlichen Behandlung und der Unter-bringung im Zweibettzimmer weiterhin Beihilfe.

Sonderregelungen

Die Aufwendungen folgender Personen sind nur insoweit beihilfefähig, als sie über die von anderer Seite zustehenden Leistungen hinausgehen:

 Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge

 Personen mit Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Diese Vorschrift hat im Hinblick auf die stationäre Zusatzversicherung keine Bedeutung, da die Wahlleistungen im Kran-kenhaus nicht beihilfefähig sind (Versicherungsbedarf: VSU100 bzw. VSU200).

Personen, die zustehende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht in Anspruch nehmen, erhalten Beihilfe nach dem normalen Bemessungssatz.

6.1 Brandenburg - Tabelle

Bemessungs-satz in %

Bedarfsgerechter Versicherungsschutz

für ambulante Behandlung, Zahnbehandlung und -ersatz sowie stationäre Behandlung im für Kuren

Einbettzimmer Zweibettzimmer Mehrbettzimmer

Beamte VBU VSU VEU KH+ VBU VSU VEU KH+ VBU VEU KH+ VKU

50 330+3Z 100 50 10 330+3Z 200 50 10 330+3Z 50 10 50

70 330+Anw.3Z 100 70 10 330+Anw.3Z 200 70 10 330+Anw.3Z 70 10 50

Ehepartner VBU VSU VEU KH+ VBU VSU VEU KH+ VBU VEU KH+ VKU

70 330 100 70 10 330 200 70 10 330 70 10 100

Kinder VBU VSU VEU KH+ VBU VSU VEU KH+ VBU VEU KH+ VKU

80 320 100 80 10 320 200 80 10 320 80 10 100

Versorgungs-empfänger VBU VSU VEU KH+ VBU VSU VEU KH+ VBU VEU KH+ VKU

70 330 100 70 10 330 200 70 10 330 70 10 100

Hinweise:

Begrenzung der Beihilfe Die Beihilfe darf zusammen mit den Versicherungsleistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

Krankenhaustagegeld Das Krankenhaustagegeld wurde jeweils familieneinheitlich nach oben gerundet.

7 Bremen

Beihilfevorschriften des Landes Bremen nach Änderungsverordnung in Kraft getreten: 01.01.2005

Bemessung der Beihilfen Bemessungssatz

Für Beihilfeberechtigte des Landes Bremen besteht ein familienbezogenes Bemessungssystem, d. h. für die gesamte Familie besteht grundsätzlich ein einheitlicher Bemessungssatz.

 Beihilfeberechtigte, z. B. Beamte, Richter

Für den allein stehenden Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz………. 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Er erhöht sich für

- verheiratete Beihilfeberechtigte um .……….……. 5 %,

- jedes Kind, das beim Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigt ist, um………..…………...… 5 %, jedoch insgesamt auf höchstens 70 %!

Die Erhöhung um 5 % entfällt, wenn

- der Ehepartner selbst beihilfeberechtigt ist oder

- der Ehepartner pflichtversichert ist auf Grund eigener Tätigkeit, wegen Bezug einer Rente oder sonstigen Rechtsvorschriften oder

- die Jahreseinkünfte des Ehepartners im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags 12.000 EUR übersteigen oder

- der Ehepartner Mitglied der Krankeversorgung der Bundesbahnbeamten ist.

 Versorgungsempfänger, z. B. pensionierte Beamte, Beamtenwitwen

- Für Versorgungsempfänger erhöht sich der Bemessungssatz (siehe oben) um ………... 10 %.

- Für Empfänger von Witwen- und Witwergeld erhöht sich der Bemessungssatz um weitere …………...… 5 %.

Das gilt nicht für Personen, die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge (nach dem Bundesversorgungsge-setz) haben.

Der familieneinheitliche Beihilfebemessungssatz gilt gleichermaßen für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Be-handlung.

Bei stationärer Behandlung sind die allgemeinen Krankenhausleistungen beihilfefähig.

Über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Kosten für Unterbringung im Zweibettzimmer sowie pri-vatärztliche Behandlung im Krankenhaus sind nicht beihilfefähig.

Sonderregelungen

Die Aufwendungen folgender Personen sind nur insoweit beihilfefähig, als sie über die von anderer Seite zustehenden Leistungen hinausgehen:

 Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge (z. B. Polizeibeamte)

 Personen mit Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Für freiwillige Mitglieder der GKV mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtmitglieder erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % für die nach Anrechnung der Kassenleistungen verbleibenden beihilfefähigen Auf-wendungen.

Diese Vorschrift hat im Hinblick auf die stationäre Zusatzversicherung keine Bedeutung, da die Wahlleistungen im Kran-kenhaus nicht beihilfefähig sind (Versicherungsbedarf: VSU100 bzw. VSU200).

7.1 Bremen - Beihilfeberechtigte

Personenkreis: Beihilfeberechtigte

Bemes-sungssatz

 Beamter

 Versorgungsempfänger

- z. B. pensionierte Beamte, Beamtenwitwen

 Erhöhung der oben genannten Bemessungssätze - durch den Ehepartner, falls er

nicht selbst beihilfeberechtigt ist

keine eigenen Einkünfte über 12.000 EUR im Kalenderjahr hat

nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist

nicht Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten ist - für den Versorgungsempfänger

sofern er Witwen- oder Witwergeld erhält (gilt nicht, wenn Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge besteht)

- durch jedes zu berücksichtigende Kind

50 % 60 %

+ 5 %

+ 5 % + 5 % je Kind

7.2 Bremen - Ehepartner

Personenkreis: Ehepartner des Beihilfeberechtigten Bemessungssatz

Ehepartner:

- selbst beihilfeberechtigt

- eigene Einkünfte – ohne eigenen Anspruch auf GKV-Leistungen

- Anspruch auf GKV-Leistungen - kein Anspruch auf GKV-Leistungen

falls Abschnitte B – D nicht zutreffen:

- Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten Der in der Reihenfolge B – D zuerst ermittelte Abschnitt hat Vorrang.

- kein Anspruch auf GKV-Leistungen - nicht selbst beihilfeberechtigt

- keine eigenen Einkünfte über 12.000 EUR im Kalenderjahr - nicht Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten

Erhöhung des Bemessungssatzes durch jedes beim Beihilfeberechtigten berücksichtigte Kind

55 %

- selbst beihilfeberechtigt → Ermittlung in der Übersicht des Personenkreises Beihilfebe-rechtigter

C. Voraussetzung:

- eigene Einkünfte – ohne Anspruch auf GKV-Leistungen o bis 12.000 EUR

Erhöhung des Bemessungssatzes durch jedes beim Beihilfeberechtigten berück-sichtigte Kind

o über 12.000 EUR → die Aufwendungen sind nicht beihilfefähig

55 %

7.3 Bremen - Kinder

Personenkreis: Kinder des Beihilfeberechtigten Bemessungssatz

Beihilfen werden nur für nicht selbst Beihilfeberechtigte im Familienzuschlag nach dem Bun-desbesoldungsgesetz zu berücksichtigende Kinder des Beihilfeberechtigten gewährt, d. h. für die er Kindergeld erhält.

 Kind

 Erhöhung des Bemessungssatzes

- durch den Ehepartner des Beihilfeberechtigten

- durch jedes weitere beim Beihilfeberechtigten berücksichtigte Kind (Geschwister)

Beihilfebe- rechtigter ist:

Beamter Versor- gungs-

empfän-ger 55 %

+ 5 % + 5 % je Kind

65 %

+ 5 % + 5 % je Kind

7.4 Bremen - Tabelle

Bemessungs-satz in % Bedarfsgerechter Versicherungsschutz

für ambulante Behandlung, Zahnbehandlung und -ersatz sowie stationäre Behandlung für Kuren Beihilfebe-

rechtigter ist

Beamter VAU VDU VSU3 VSU2 VSU1 VEU VKU

50 50 50 50 00 00 50 50/100*

55 45 45 45 00 00 55 50/100*

60 40 40 40 00 00 60 50/100*

65 35 35 35 00 00 65 50/100*

70 30 30 30 00 00 70 50/100*

Versorgungs-

empfänger VAU VDU VSU3 VSU2 VSU1 VEU VKU

50 50 50 50 00 00 50 100

55 45 45 45 00 00 55 100

60 40 40 40 00 00 60 100

65 35 35 35 00 00 65 100

70 30 30 30 00 00 70 100

75 25 25 25 00 00 75 100

80 20 20 20 00 00 80 100

* Voraussetzung für Beihilfe zu ambulanten Heilkuren ist u. a., dass der Beihilfeberechtigte in den drei Jahren, die dem An-tragsmonat vorausgegangen sind, ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Deshalb wird insbesondere für Beamtenanwärter der Abschluss des Kurtarifs mit Leistungsstufe 100 empfohlen.

Hinweis:

Begrenzung der Beihilfe Die Beihilfe darf zusammen mit den Versicherungsleistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

8 Hamburg

Beihilfevorschriften des Landes Hamburg nach Änderungsverordnung in Kraft getreten: 01.01.2002

Bemessung der Beihilfen Bemessungssatz

Beihilfeberechtigte

z. B. Beamte, Richter, entpflichtete Hochschullehrer

 mit bis zu einem berücksichtigungsfähigen Kind 50 %

 mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %

Ehepartner/Lebenspartner

sofern nicht selbst beihilfeberechtigt:

 ohne eigenes Einkommen 70 %

 mit eigenen steuerpflichtigen Jahreseinkünften bis 18.000,00 EUR 70 %

 mit eigenem steuerpflichtigen Jahreseinkünften über 18.000,00 EUR 0 % Berücksichtigungsfähige Kinder

(im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz) Waisen

80 % 80 % Versorgungsempfänger

z. B. pensionierte Beamte, Beamtenwitwen 70 %

Der für jede Person feste Bemessungssatz gilt gleichermaßen für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung.

Bei stationärer Behandlung sind die allgemeinen Krankenhausleistungen beihilfefähig.

Über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Kosten für Unterbringung im Zweibettzimmer sowie pri-vatärztliche Behandlung im Krankenhaus sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Personen, die vor dem 01.10.1985 das 70. Lebensjahr vollendeten (also vor dem 01.10.1915 geboren wurden). Sie erhalten für die Aufwendungen der sta-tionären privatärztlichen Behandlung und der Unterbringung im Zweibettzimmer weiterhin Beihilfe nach ihrem bereits vor dem 01.10.1985 geltenden persönlichen stationären Bemessungssatz.

Sonderregelungen

Die Aufwendungen folgender Personen sind nur insoweit beihilfefähig, als sie über die von anderer Seite zustehenden Leistungen hinausgehen:

 Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge

 Personen mit Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Diese Vorschrift hat im Hinblick auf die stationäre Zusatzversicherung keine Bedeutung, da die Wahlleistungen im Kran-kenhaus nicht beihilfefähig sind (Versicherungsbedarf: VSU100 bzw. VSU200).

Personen, die zustehende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht in Anspruch nehmen, erhalten Beihilfe nach dem normalen Bemessungssatz.

8.1 Hamburg - Tabelle

Bemessungs-satz in %

Bedarfsgerechter Versicherungsschutz

für ambulante Behandlung, Zahnbehandlung und -ersatz sowie stationäre Behandlung im für Kuren Einbettzimmer Zweibettzimmer Mehrbettzimmer

Beamte VBU VSU VEU VBU VSU VEU VBU VEU VKU

50 330+3Z 100 50 330+3Z 200 50 330+3Z 50 50*

70 330+Anw.3Z 100 70 330+Anw.3Z 200 70 330+Anw.3Z 70 50*

Ehepartner VBU VSU VEU VBU VSU VEU VBU VEU VKU

70 330 100 70 330 200 70 330 70 100

Kinder VBU VSU VEU VBU VSU VEU VBU VEU VKU

80 320 100 80 320 200 80 320 80 100

Versorgungs-empfänger VBU VSU VEU VBU VSU VEU VBU VEU VKU

70 330 100 70 330 200 70 330 70 100

* Voraussetzung für Beihilfe zu ambulanten Heilkuren ist u. a., dass der Beihilfeberechtigte in den drei Jahren, die dem An-tragsmonat vorausgegangen sind, ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Deshalb wird insbesondere für Beamtenanwärter der Abschluss des Kurtarifs mit Leistungsstufe 100 empfohlen.

Hinweis:

Begrenzung der Beihilfe Die Beihilfe darf zusammen mit den Versicherungsleistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

9 Hessen

Beihilfevorschriften des Landes Hessen nach Änderungsverordnung in Kraft getreten: 01.01.2002

Bemessung der Beihilfen Bemessungssatz

Für Beihilfeberechtigte des Landes Hessen besteht ein familienbezogenes Bemessungssystem, d. h. für die gesamte Familie besteht grundsätzlich ein einheitlicher Bemessungssatz.

 Beihilfeberechtigte, z. B. Beamte, Angestellte oder Arbeiter

Für den allein stehenden Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz ……….. 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Er erhöht sich für

- verheiratete Beihilfeberechtigte um ……….. 5 %, - jedes Kind, das beim Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigt ist, um je ...………..………. 5 %, jedoch auf insgesamt höchstens 70 %.

Die Erhöhung um 5 % entfällt, wenn

- der Ehepartner selbst beihilfeberechtigt ist oder

- der Ehepartner pflichtversichert ist auf Grund eigener Tätigkeit, wegen Bezug einer Rente oder sonstigen Rechtsvorschriften oder

- der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners im vorletzten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG (2021: 9.744,00 EUR) übersteigt,

- das Kind pflichtversichert ist (Auszubildende).

 Versorgungsempfänger, z. B. pensionierte Beamte, Beamtenwitwen

- Für Versorgungsempfänger erhöht sich der Bemessungssatz (siehe oben) um ………...…. 10 %.

- Für Empfänger von Witwen- und Witwergeld erhöht sich der Bemessungssatz um weitere ………….……….. 5 %.

Das gilt nicht für Personen, die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge (nach dem Bundesversorgungsgesetz) haben.

 Reduzierung des Bemessungssatzes

- Bei Beamten, Angestellten, Arbeitnehmern und berücksichtigungsfähigen Angehörigen:

Steht zum Beitrag für eine private Krankenversicherung ein Zuschuss auf Grund eines Beschäftigungsverhältnis-ses zu, ermäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger sowie für die Personen, die bei Versiche-rungspflicht des Beschäftigten Anspruch auf GKV-Familienversicherung hätten, um 50 %. Ein Verzicht auf den Zuschuss ändert an der Reduzierung nichts!

- Wird zum Beitrag für eine private Krankenversicherung ein Zuschuss von mindestens 41,00 EUR außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Rentner-Beitragszuschuss) gezahlt, ermäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger um 20 %.

- Bei Versorgungsempfängern:

Wird zum Beitrag für eine private Krankenversicherung ein Zuschuss von mindestens 41,00 EUR gezahlt, ermä-ßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger um 20 %.

Der familieneinheitliche Bemessungssatz erhöht sich bei einer stationären Heilbehandlung im Krankenhaus um 15 %, jedoch auf nicht mehr als 85 %. Dies gilt nicht für teil- sowie vor- und nachstationäre Behandlungen und stationäre Unterbringung in einer Entbindungsanstalt.

 Bei stationärer Behandlung sind die Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit der Kosten für privatärztliche Behandlung sowie des Zweibettzimmerzuschlags (gekürzt um 16,00 EUR pro Tag) sind von der Zahlung eines monatlichen Abzugsbetrags von den Dienstbezügen ("Besoldungseinzug") in Höhe von 18,90 EUR abhängig. In diesem Betrag sind auch alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen eingeschlossen.

Nicht beihilfefähig sind die Mehrkosten Einbettzimmerzuschlag gegenüber Zweibettzimmerzuschlag.

9.1 Hessen - Sonderregelungen

Sonderregelungen

 In der GKV pflichtversicherte Personen sind ausschließlich auf die ihnen aus der GKV zustehenden Sachleistungen angewiesen. Diese Einschränkung gilt nicht für

- Versorgungsempfänger, die Mitglieder der Krankenversicherung für Rentner (KVdR) sind sowie - berücksichtigungsfähige Angehörige von Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern.

 Die Aufwendungen folgender Personen sind nur insoweit beihilfefähig, als sie über die von anderer Seite zustehen-den Leistungen hinausgehen:

- Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge

- Personen mit Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Für freiwillige Mitglieder der GKV mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtmitglieder erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % für die nach Anrechnung der Kassenleistungen verbleibenden beihilfefähigen Auf-wendungen; dies gilt nicht, wenn ein Beitragszuschuss von mindestens 21,00 EUR monatlich oder zu den Aufwen-dungen Beihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeihVO gewährt wird.

 Personen, die zustehende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht in Anspruch nehmen, erhal-ten Beihilfe nach dem normalen Bemessungssatz.

Im Dokument SIE FRAGEN. WIR ANTWORTEN. (Seite 29-51)