• Keine Ergebnisse gefunden

Resümee

Im Dokument 72 03 (Seite 91-95)

V. Gang der Untersuchung

2 Bestandserfassung von Anreiz- und Belohnungsregelungen in Europa

2.4 Resümee

Nach jahrelangem Anstieg der EMAS-Registrierungszahlen ist seit dem Jahr 2002 ein erstmaliger Rückgang festzustellen. Im Gegensatz dazu weisen die ISO-14001-Zertifizierungen221 einen massiven Wachstumsschub auf.

Aus der Auswertung der Anreiz- und Belohnungsregelungen in den Mitgliedstaaten ergeben sich markante Gemeinsamkeiten: Konzentrationen erfahren die Bereiche der Instrumentenk ategorien Umweltinformationen, Gebührenermäßigungen sowie Förderprogramme. Eine im Vergleich dazu weniger starke, aber immer noch deutliche Bevorzugung erfahren die Kategorien Umweltpflichten und öffentliche Eigenregie.

Planungsinstrumente, öffentliche Eigenvornahme, Umweltabsprachen und der Großteil der ökonomischen Instrumente werden nicht, marginal oder nur geringfügig beachtet. Besonders die vorbildhafte Registrierung des öffentlichen Sektors erweist sich als noch stark ausbaufähig. Der Prozess scheint noch am Anfang zu stehen und reicht nur selten über Einzelaktivitäten hinaus. Obwohl das Instrume nt der öffentlichen Eigenvornahme in der EMAS II VO nicht ausdrücklich erwähnt wird, liegt hier noch nutzbares Potential zur Förderung von EMAS. Innerhalb der noch wenig berücksichtigten Vielfalt der ökonomischen Instrumente scheint der Einsatz des EMAS-Logos trotz der sehr restriktiven Vorgaben hinsichtlich der Produktkennzeichnung dennoch stark ausbaufähig zu sein. Auch wenn eine Ausweitung des Systems auf die Produktkennzeichnung unter den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mö glich ist, bestehen bislang nicht ausgereizte Potentiale, die

221 Siehe dazu Punkt 1.5: Weitere Umweltmanagementsysteme.

Kunden durch eine rechtskonforme Verwendung des EMAS-Logos über eine umweltschonende Produktion von Gütern oder Erbringung einer Dienstleistung zu informieren. Damit können den Adressaten Benutzungsvorteile bei der Verwendung der entsprechenden Güter deutlich gemacht werden, ohne dass auf eine Produktkennzeichnung abgehoben werden muss: Gemeint ist die erlaubte Verwendung des EMAS-Logos auf Briefköpfen, Unterlagen und in der Werbung gem. Art. 8 Abs. 2 lit. c) – e) EMAS II VO.

Besonders hervorgehoben werden soll hier die Möglichkeit, nicht die häufig wenig beachtete Umwelterklärung als Ganzes für die Kundeninformation einzusetzen, sondern für gültig erklärte Informationen gem. Art. 8 Abs. 2 lit. a) EMAS II VO als überschaubare und schneller erfassbare Ausschnitte zu verwenden. Gem. des Anhang III Abschnitt 3.5 EMAS II VO ist es durchaus möglich, bestimmte Informationen zielgruppenspezifisch herauszustellen. In dem Bereich werden die gebotenen Möglichkeiten der EMAS-VO noch nicht vollkommen genutzt und sollten verstärkt von Organisationen in Betracht gezogen werden. Staatlicherseits verbleibt zur Förderung des Erkennens der Benutzungsvorteile die entsprechende Information der Organisationen und der Konsumenten oder die beispielhafte Anwendung.

Im Verhältnis zur EMAS-Verordnung lassen sich Diskrepanzen feststellen bei der in der Verordnung ausdrücklich bezeichneten Kategorie „Umweltpflichten“, der Kreditvergabe, den informalen Absprachen und der öffentlichen Eigenregie: Sie werden nicht von allen Mitgliedstaaten angewendet. Im letzten Fall gilt das für die staatliche Beschaffungspolitik.

Die öffentliche Auftragsvergabe wird berücksichtigt, obwohl die EMAS II VO das nicht ausdrücklich vorsieht. Die Berücksichtigung von EMAS bei der Vergabe von Krediten sollte, den Vorgaben der EMAS-VO entsprechend, deutlich stärker berücksichtigt werden. Denkbare Einflussmöglichkeiten der Staaten bestehen, wie die geschilderten Einzelfallbeispiele Italien und Tschechien aufzeigen können, durch die Zusammenarbeit mit Banken oder die Einrichtung entsprechender Fonds.

Das 6. EU-Umweltaktionsprogramm ist von seiner Instrumentenbenennung noch umfassender und ausgeglichener angelegt als die EU-Verordnung, berücksichtigt aber nicht Planungsinstrumente, öffentliche Eigenvornahme und öffentliche Auftragsvergabe.

Es stellt sich die Frage nach einem möglichen Zusammenhang zwischen der Vielfalt der angewe ndeten Instrumente und den EMAS-Registrierungen in den jeweiligen

EU-Mitgliedsländern. In Verbindung mit den EMAS-Registrierungszahlen der Staaten bietet sich fo lgendes Bild.222

Absolute Registrierungszahlen:

Für Deutschland, Österreich, Dänemark und Italien stimmt die vergleichsweise hohe Instrumentenvielfalt mit einer vergleichsweise hohen absoluten Registrierungszahl überein.

Portugal liegt allerdings trotz der eingesetzten Instrumentenvielfalt weit abgeschlagen am Ende der Registrierungsskala. D.h. in 4/5 der Fälle einer überdurchschnittlichen Instrumentenvielfalt können auch hohe absolute Registrierungszahlen festgestellt werden, in 1/5 der Fälle dagegen nicht.

Dass dennoch nicht alle Staaten mit hohen absoluten Registrierungszahlen auch eine überdurchschnittliche Instrumentenvielfalt aufweisen müssen, zeigen Spanien und Schweden.

Für Spanien ebenso wie für Italien ist ein starker Anstieg der Zahlen bis 2002 im Vergleich zu 1999 festzustellen, was ein Hinweis für die Wirksamkeit der Instrumente sein könnte.

Vier der fünf unter dem Instrumentendurchschnitt liege nden Länder haben auch eine eher geringe Beteiligungsquote (Belgien, Frankreich, Griechenland, Irland).

Einwohnerbezogene Registrierungen:

Drei der Länder (3/5) mit einer überdurchschnittlichen Instrumentenvielfalt (Österreich, Deutschland, Dänemark) führen die Spitze der einwohnerbezogene n Registrierungen an. Zwei (Italien, Portugal) sind allerdings nur im Mittelfeld bzw. am Ende zu finden.

Mit Ausnahme von Schweden, das sich in einer Spitzenposition befindet, liegen alle Länder mit einer unterdurchschnittlichen Instrumentenvielfalt (4/5) auch nur im Mittelfeld (Belgien, Irland) bzw. am Ende der Liste (Frankreich, Griechenland).

Registrierungen bezogen auf die Wirtschaftsleistung:

Auch hier belegen die oben benannten drei Länder Deutschland, Dänemark und Österreich einen Spitzenplatz. Italien und Portugal bilden hingegen Schlusslichter.

Schweden befindet sich wiederum in einer Spitzenposition, die der Instrumentenvielfalt nicht entspricht.

222 Vgl. dazu die Punkte 2.1: Übersicht: Beteiligung an EMAS in Europa, und 2.3.1.2: Auswertung nach Ländern.

Vier Länder (4/5) mit einer unterdurchschnittlichen Instrumentenvielfalt haben auch die niedrigsten Re gistrierungsquoten bezogen auf das Bruttosozialprodukt. Lediglich Irland befindet sich im Mittelfeld.

Die Feststellungen enthalten keine abschließenden Aussagen über eine Kausalität von möglichen Einflußfaktoren. Sie können aber Hinweise liefern, denen in folgenden Implementationsstudien223 möglicherweise nachgegangen werden kann. Jedenfalls ist ein Trend erkennbar, dass die Mitgliedstaaten mit einer überdurchschnittlich hohen Anzahl festgestellter Instrumente zum größten Teil auch hohe Registrierungsquoten unabhä ngig von den o.a. Bezugsgrößen aufwe isen. Für Länder mit einer unterdurchschnittlichen Zahl von Anreiz- und Belohnungsregelungen scheint das Gegenteil der Fall zu sein.

223 Vgl. dazu die Bestimmung der Methodik für die vorliegende Studie in der Einleitung (IV.).

Im Dokument 72 03 (Seite 91-95)