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Rentenrechtliche Regelungen des Altersübergangs

Im Dokument Rente erst ab 70? (Seite 69-73)

3. ALTERSGRENZEN UND ALTERSÜBERGÄNGE

3.1 Rentenrechtliche Regelungen des Altersübergangs

Seit Anfang 2012 liegt das gesetzliche Rentenalter bei 67 Jahren. Allerdings erfolgt der Übergang von der bisherigen Altersgrenze mit 65 Jahren nicht sprunghaft sondern schritt-weise. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze in Ein-Monatsschritten und für Jahrgänge ab 1958 in Zwei-Monats-Schritten.

Somit gilt für alle Versicherten ab Jahrgang 1964 die Altersgrenze von 67 Jahren. Dies wird im Jahr 2029 der Fall sein.

9 Nachfolgend werden ausschließlich die gesetzlichen Regelungen des Altersübergangs skizziert. Zu berücksichtigen sind daneben auch die tariflichen und betrieblichen Regelungen, die – unterschied-lich nach einzelnen Branchen und Beschäftigtenstrukturen – Möglichkeiten eines Altersübergangs bereits vor Erreichen der rentenrechtlichen Altersgrenzen vorsehen, so vor allem durch Altersteilzeit (vgl. Fröhler/Fehmel/Klammer 2013; Fröhler 2015: 96 ff.).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es allerdings möglich, eine Altersrente auch schon vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze zu beziehen. Dabei sind mehrere vorgezogene Altersgrenzen und -renten zu unterscheiden.

 Altersrente für langjährig Versicherte,

 Altersrente für besonders langjährig Versicherte,

 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Altersrente für langjährige Versicherte

Diese Altersrente kann ab dem 63. Lebensjahr bezogen werden. Voraussetzung ist, dass eine Wartezeit von 35 Jahren ("langjährig Versicherte") erfüllt worden ist. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist mit Abschlägen verbunden, und zwar in Höhe von 0,3%

je Monat, gemessen an der jeweils maßgeblichen Regelaltersgrenze. Liegt die Regelal-tersgrenze (im Jahr 2016) bei 65 Jahren und fünf Monaten, so entspricht dies bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren einer Rentenkürzung von 8,7%. Im Jahr 2029, wenn die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht worden ist, hat sich dann der Kürzungsbetrag auf 14,4% erhöht.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren

Wer eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann mit 65 Jahren in Rente gehen - und zwar ohne Abschläge. Auf die Wartezeit von 45 Jahren ("besonders langjährige Versi-cherte") werden Pflichtbeiträge aus Zeiten einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr angerechnet.

Nicht berücksichtigt werden hingegen Zeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren

Besonders langjährig Versicherte haben seit 2014 (im Rahmen des Rentenversicherung-Leistungsverbesserungsgesetzes) die Möglichkeit, eine abschlagsfreie Rente bereits vor Erreichen des 65. Lebensjahres, frühestens ab 63 Jahren, zu erhalten. Es handelt sich um eine zeitlich befristete Regelung, denn der Rentenbezug ohne Abschläge bereits mit 63 Jahren gilt nur für Versicherte, die zwischen Juli 1951 und Dezember 1952 geboren sind.

Für die später geborenen Jahrgänge zwischen 1953 und 1963 wird im Zuge der Anhebung der Regelaltersgrenze das Zugangsalter schrittweise wieder auf 65 Jahre angehoben. Für Jahrgänge ab 1964 gilt dann wieder die bisherige Regelung der Altersgrenze für beson-ders langjährig Versicherte.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen konnten bis Ende 2011 ab 63 Jahren eine vorzeitige Rente ohne Abschläge und ab 60 Jahren mit Abschlägen beziehen. Seit 2012 – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 – wird die Altersgrenze für die frühest mögliche Inanspruch-nahme dieser Rente schrittweise von 60 auf 62 Jahreheraufgesetzt. Gleichzeitig wird die

bisherige Altersgrenze für einen abschlagsfreien Bezug dieser Rente – ebenfalls begin-nend mit dem Geburtsjahrgang 1952 – stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8% bei der frühestmöglichen Inanspruchnahme.

Abschläge

Die bei einem vorzeitigen Rentenbezug anfallenden Rentenabschläge (versicherungsma-thematisch neutrale Abschläge) sind für die gesamte Rentenlaufzeit und nicht nur für die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wirksam und betreffen auch die Hinterblie-benenrenten. Sie sind in ihrer Höhe so bemessen, dass die mit einem vorgezogenen Ren-tenbeginn einhergehende Verlängerung der Rentenbezugsdauer nicht zu einer finanziel-len Mehrbelastung der Rentenversicherung führt. Um die Abschläge auszugleichen oder in ihrer Höhe zu begrenzen, können die Versicherten, beginnend mit dem 50. Lebensjahr, zusätzliche Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen.

Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenzen unterscheiden sich je nach Rentenart. Nur ein Hinzuverdienst auf geringfügiger Basis (bis 450 Euro) ist für alle Rentner/-innen ohne Auswirkungen auf die Rentenzahlungen möglich. Überschreiten Rentnerinnen und Rentner, die eine vorge-zogene Altersrente beziehen, diese Grenze jedoch, so verwandelt sich ihre Vollrente nach derzeit geltendem Recht (bis Juni 2017) automatisch in eine Teilrente. In Abhängigkeit von der Höhe des Hinzuverdienstes, wird entweder ein Teil der Rente weitergezahlt, oder die Rentenzahlung entfällt vollständig.

Für Rentnerinnen und Rentner, die die Altersgrenze überschritten haben und eine reguläre Altersrente beziehen, gelten keinerlei Hinzuverdienstbeschränkungen. Sie können unbe-grenzt rentenunschädlich hinzuverdienen, müssen allerdings Steuern- und Sozialabgaben (zur Kranken- und Pflegeversicherung) mit einkalkulieren (siehe unten).

Teilrenten

Nach bis Mitte 2017 geltendem Recht können Rentner/-innen im Altersübergang ihre vor-gezogene Altersrente auch als Teilrente beziehen und in drei Stufen mit einer Erwerbstä-tigkeit verbinden. Die Hinzuverdienstgrenzen für Teilrentner/-innen werden individuell be-rechnet. Dabei werden die Hinzuverdienstfaktoren für die zwei Drittel, ein Drittel oder hälf-tigen Teilrenten (0,13; 0,25; 0,19) mit a) der monatlichen Bezugsgröße und b) den punkten der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der Altersrente (mind. 1,5 Entgelt-punkte) multipliziert. Hieraus errechnet sich der jeweils zulässige Hinzuverdienst.

Im Rahmen des Ende 2016 verabschiedeten und in wesentlichen Teilen zum 01.01.2017 in Kraft tretenden Flexirentengesetzes werden die Teilrenten grundsätzlich neu geregelt Die Möglichkeiten, eine vorgezogene Altersrente statt als Vollrente als Teilrente zu bezie-hen und diese mit einem Arbeitseinkommen zu verbinden, werden sich deutlich verändern.

Die bisherige Stufenregelung wird ersetzt durch ein gleitendes Berechnungsverfahren. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze können bis zu 6.300 Euro im Jahr ohne Kürzung der Al-tersrente hinzuverdient werden. Ein über diesen Betrag hinausgehender Verdienst wird zu

40% auf die Monatsrente angerechnet. Erst wenn die Summe aus gekürzter Rente und dem Hinzuverdienst über dem bisherigen Einkommen (bestes Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre) liegt, wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100% auf die verblie-bene Teilrente angerechnet und die Altersrente entfällt völlig. Der in Anspruch genom-mene Rententeil wird um Abschläge gemindert. Dies gilt aber nicht für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Der Hinzuverdienst unterliegt in voller Höhe der Versicherungspflicht in der GRV.

Zwangsverrentung für Arbeitslosengeld II-Empfänger

Ältere ALG-II-Beziehende, sofern sie nach Auffassung der Job-Center keine Beschäfti-gungsperspektiven mehr haben, sind verpflichtet, eine Altersrente zu beantragen. Dies gilt auch für die Beantragung einer vorgezogenen Altersrente, die nur mit Abschlägen in An-spruch genommen werden kann (vgl. im Detail Brussig 2016: 393 ff.). Allerdings muss eine Altersrente nur dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz dieser vorzeitigen Inan-spruchnahme und der damit verbundenen Abschläge bedarfsdeckend ist und die Höhe dieser Rente nicht zum (ergänzenden) Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter führt.

Weiterarbeit jenseits der Regelaltersgrenze

Eine Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus ist durch das Rentenrecht aus-drücklich vorgesehen. Dabei ist zu unterscheiden:

 Zum einen kann der Rentenbezug hinausgeschoben werden. Für jeden über die Re-gelaltersgrenze hinaus versicherungspflichtig länger gearbeiteten Monat errechnen sich nicht nur zusätzliche Entgeltpunkte, sondern zusätzlich wird ein monatlicher Ren-tenzuschlag von 0,5 Prozent gezahlt. Wer also zwei Jahre nach der jeweiligen Regel-altersgrenze seinen Rentenantrag stellt, erhält einen Rentenzuschlag von 12%. Aller-dings setzt das die Zustimmung des Arbeitgebers voraus, den Arbeitsvertrag auch über das reguläre Rentenalter hinaus fortzuführen. Seit 2014 ist es möglich, das bisherige Arbeitsverhältnis befristet zu verlängern − bei Zustimmung von beiden Seiten.

 Zum anderen kann die Regelaltersrente bezogen werden und ergänzend eine Erwerbs-tätigkeit gleich welcher Art ausgeübt werden. Die Höhe des Einkommens ist dabei un-erheblich, das Einkommen unterliegt der Steuerpflicht. Die Beschäftigten zahlen Bei-träge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber keine BeiBei-träge zur Renten- und beitslosenversicherung. Hingegen muss der Arbeitgeber weiterhin den Renten- und Ar-beitslosenversicherungs-Beitragsanteil abführen, der zu zahlen wäre, wenn der be-schäftigte Rentner versicherungspflichtig wäre; ab 2017 entfällt allerdings (auf fünf Jahre befristet) der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung. Aus dem Renten-versicherungsbeitrag der Arbeitgeber ergibt sich für die betroffenen Rentnerinnen und Rentner kein Leistungsanspruch. Allerdings gilt ab 2017, dass sich die Rentenansprü-che erhöhen, wenn die Rentner auf die VersiRentenansprü-cherungsfreiheit verzichten und Arbeitneh-merbeiträge zahlen.

 Rentner/-innen, die neben dem Bezug einer Regelaltersrente eine geringfügige Be-schäftigung ausüben, sind von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Auch die Pau-schalsteuer von zwei Prozent wird direkt über den Arbeitgeber abgeführt, so dass keine

weiteren Steuern gezahlt werden müssen. Überschreitet der Verdienst aber die Gering-fügigkeitsgrenze, ändert sich das.

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