• Keine Ergebnisse gefunden

O Die Objektivität beinhaltet die Unabhängigkeit der Prüfungsergebnisse von den äußeren Bedingungen und den prüfenden Personen. Dabei kann u. a. zwi-schen der Objektivität der Durchführung (z. B.

Prü-chen äußeren Rahmenbedingungen und den gleiPrü-chen Voraussetzungen des Prüflings sehr ähnlich sein.

O Das Kriterium der Validität (Gültigkeit) trifft eine Aussage dazu, ob die Prüfung wirklich die Merkmale erfasst hat, deren Erfassung sie zum Ziel hatte. Bei den Prüfungen nach dem BBiG bzw. der HwO ist das zu erfassende Merkmal der Grad der erworbenen be-ruflichen Handlungsfähigkeit.

Außerdem sollte bei der Durchführung von Prüfungen auf die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen geachtet werden (Ökonomie). Dies bedeutet, dass bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben, der Durchführung und der Auswertung der Prüfung der Zeit-, Personal- und Materialaufwand möglichst gering gehalten wird, während gleichzeitig die anderen Kriterien ausreichend Beachtung finden.

Die Berufsbildungsausschüsse der zuständigen Stellen haben Prüfungsordnungen für das formelle Verfahren der Prüfung zu beschließen. Die Durchführung der Prü-fung obliegt dem PrüPrü-fungsausschuss, der von der zu-ständigen Stelle berufen wird (vgl. § 39 BBiG). Im Prü-fungsausschuss wirken Vertreter der Arbeitgeber, Ar-beitnehmer sowie Berufsschulen zusammen und stellen mit Abschluss der Prüfung das Prüfungsergebnis fest.

Der Ausbildungsbetrieb hat die Pflicht, O für die Teilnahme freizustellen, O die Prüfungsgebühr zu bezahlen und

O alle erforderlichen Materialien zur Verfügung zu stel-len.

In der Erprobungsverordnung vom 11. Dezember 2013 ist die „gestreckte“ Prüfung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 BBiG, die sich durch die Abschlussprüfung in zwei aus-einanderfallende Teile auszeichnet, ab August 2014 für den Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büro-management zur Erprobung eingeführt (vgl. Erprobungs-VO BGBl. Teil I Nr. 72 vom 17. Dezember 2013 ).

Diese Prüfungsform teilt sich auf in Teil 1 und Teil 2 (vgl.

§ 1 ErprobungsVO).

Teil 1 enthält die Inhalte der ersten 15 Monate und findet zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt. Teil 2 der gestreckten Prüfung findet am Ende der Ausbildungszeit statt. Eine Zwischenprüfung wird in dieser Prüfungs-struktur nicht durchgeführt.

Durch die Erprobung dieser Prüfungsform wird inten-diert, Erkenntnisse zu gewinnen, ob sich diese Prü-fungsform auch für den kaufmännischen Bereich und insbesondere für diesen neuen Beruf eignet. Deshalb soll die Prüfung in diesem Ausbildungsberuf (ebenso wie in weiteren kaufmännischen Berufen) einer Erprobung und Evaluation unterzogen werden.

Es sollen drei komplette Ausbildungsjahrgänge erprobt und evaluiert werden. Daher wird die Erprobung für die Einführung der gestreckten Abschlussprüfung bis zum 31. Juli 2020 erfolgen. Bis dahin muss entschieden wer-den, ob die Regelung dauerhaft übernommen wird.

forderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat und die Vo-raussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG erfüll, d. h. den Ausbildungsnachweis geführt hat und dessen Berufsbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist.

Da bei der gestreckten Prüfung eine Zwischenprüfung entfällt (vgl. § 1 Absatz 2 ErprobungsVO), ist die erste Voraussetzung des § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG gegen-standslos.

Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulas-sen, wer über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teil-genommen hat. Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zu-sammen mit dem zweiten Teil abzulegen (vgl. § 44 Ab-satz 3 BBiG). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass das Bestehen des ersten Teils der Abschlussprüfung keine Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist.

Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist auf Antrag dann möglich, wenn die Leistungen des Auszu-bildenden dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG).

Eine Zulassung (vgl. § 45 Absatz 2 BBiG) zur sog. Ex-ternenprüfung ist möglich, wenn durch praktische Be-rufstätigkeit und/oder Vorlage von Zeugnissen oder auf sonstige Weise glaubhaft dargelegt wird, dass der Prüf-ling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

Teil 1 der Abschlussprüfung soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 der Büromanagementkaufleute-Ausbil-dungsverordnung für die ersten 15 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich

„Informationstechnisches Büromanagement“ statt.

Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich, computergestützt bearbeiten und nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen eines ganzheitlichen Arbeits-auftrages Büro- und Beschaffungsprozesse zu organi-sieren und kundenorientiert zu bearbeiten; dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverar-beitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen recher-chieren, dokumentieren und kalkulieren kann.

Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-lich ist.

Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-bereichen:

O Kundenbeziehungsprozesse, O Wirtschafts- und Sozialkunde,

O Fachaufgabe in der Wahlqualifikation.

Für den Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozes-se“ bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bear-beiten und nachweisen, dass er komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert bearbeiten kann. Dabei soll er zeigen, dass er Aufträge kundenorientiert abwickeln, personalbe-zogene Aufgaben wahrnehmen und Instrumente der kauf-männischen Steuerung fallbezogen einsetzen kann.

Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkun-de“ bestehen folgende Vorgaben:

1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und ge sellschaftliche Zu-sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustel-len und zu be urteidarzustel-len;

2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich be-arbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Für den Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahl-qualifikation“ bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen, Prob-leme und Vorgehensweisen zu erörtern sowie Lösungs-wege zu entwickeln, zu begründen und zu reflektieren,

2. Mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchgeführt werden, für das folgende Vorgaben be-stehen:

a) Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Abs. 3 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverord-nung,

b) bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt,

c) das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern, und

d) das Fachgespräch wird mit einer Darstellung von Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling einge-leitet.

3. Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling

a) für jede der beiden gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe erstellen

oder

b) eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden, bearbeiten und Lösungswege entwickeln;

Grundlage für die Fachaufgaben ist eine der festge-legten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung.

Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit, welche Variante nach Satz 1 Nummer 3 gewählt wird.

Wird die Variante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ge-wählt, hat der Ausbildende zu bestätigen, dass die Fach-aufgaben vom Prüfling eigenständig im Betrieb durchge-führt worden sind.

Die Reporte sind dem Prüfungsausschuss spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung zuzuleiten.

Sie werden nicht bewertet.

Aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine aus. Ausgehend von der gewähl-ten Fachaufgabe und dem dazu erstellgewähl-ten Report entwi-ckelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nach-gewiesen werden können.

Wird die Variante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Ausgehend von der Fachauf-gabe, die der Prüfling gewählt hat, entwickelt der Prü-fungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifika-tion das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen werden können.

Bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fall-bezogenen Fachgespräch zeigt.

Eine Bewertung des Reports im Rahmen des Prüfungs-bereiches Fachaufgabe in der Wahlqualifikation ist nicht vorgesehen.

Im Einzelnen sind insbesondere die Vorgaben der Er-probungsverordnung § 4 Teil 2 der Abschlussprüfung Absatz 5 zu beachten.