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2.2.1 Lebensmittelketteninformationen

Zur Sicherstellung der Unbedenklichkeit der Lebensmittel tierischen Ursprungs für den Ver-braucher sieht die VO (EG) 853/2004 vor, dass nur Tiere mit vorliegenden Informationen zur Lebensmittelkette auf dem Schlachthofgelände zuzulassen sind. Der Lebensmittelunterneh-mer hat diese Informationen aus der Primärproduktion einzuholen, entgegenzunehmen, zu prüfen und gegebenenfalls entsprechend zu handeln. Die Daten sind dem amtlichen Tierarzt unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Gemäß Anhang II Abschnitt III Nr. 3. der genannten Verordnung ist anzugeben:

a) Der Status des Herkunftbetriebes, oder der Region in Bezug auf die Tiergesundheit.

b) Der Gesundheitszustand der Tiere.

c) Die den Tieren innerhalb eines sicherheitserheblichen Zeitraums verabreichten und mit Wartezeit größer Null verbundenen Tierarzneimittel sowie die sonstigen Behand-lungen, denen die Tiere während dieser Zeit unterzogen wurden, unter Angabe der Da-ten der Verabreichung und der WartezeiDa-ten.

d) Das Auftreten von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen könn-ten.

e) Die Ergebnisse der Analysen von Proben, die Tieren entnommen wurden, sowie ande-rer zur Diagnose von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können, entnommener Proben, die im Rahmen der Zoonosen- und Rückstandsüberwa-chung und –bekämpfung entnommen werden, soweit diese Ergebnisse für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind.

f) Einschlägige Berichte über die Ergebnisse früherer Schlachttier- und Schlachtkörper-untersuchungen von Tieren aus demselben Herkunftsbetrieb, einschließlich insbeson-dere der Berichte des amtlichen Tierarztes.

g) Produktionsdaten, wenn dies das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnte.

h) Name und Anschrift des behandelnden Tierarztes, den der Betreiber des Herkunftsbe-triebes normalerweise hinzuzieht.

Die Informationen zur Lebensmittelkette können in Form einer unterzeichneten Standarder-klärung an das Schlachtunternehmen übermittelt werden (Anhang II, Abschnitt III, Nr. 4, Buchstabe b). Ein Muster für diese Standarderklärung steht in Anlage 7 zu § 10 der Tieri-schen Lebensmittel-Hygieneverordnung zur Verfügung. Gemäß VO (EG) 1161/2009 zur Än-derung von Anhang II der VO (EG) 853/2004 kann die zuständige Behörde entscheiden, dass die unterzeichnete Standarderklärung zusammen mit den zur Schlachtung angelieferten Tieren am Schlachthof eintrifft und nicht 24 Stunden früher im Voraus.

2.2.2 Schlachttieruntersuchung gemäß VO (EG) 854/2004

Die Verordnung gibt vor, dass alle Tiere innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft am Schlachthof, und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung einer Schlachttieruntersu-chung zu unterziehen sind. Diese dient dem Feststellen von Verstößen gegen Tierschutz-Vorschriften, sowie dem Erkennen von Tieren, die die Gesundheit von Mensch oder Tier ge-fährden können. Die Schlachttieruntersuchung kann unter bestimmten Bedingungen auch im Herkunftsbetrieb erfolgen.

2.2.3 Untersuchungsgang der amtlichen Fleischuntersuchung für Hausschweine ge-mäß VO (EG) 854/2004

Nach der Schlachtung des Tieres ist eine sofortige Untersuchung des Schlachttierkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung durchzuführen. Im Vergleich zum Fleischhygienegesetz wird die Adspektion von Muskulatur, Fett-, Bindegewebe, Knochen, Blut, Haut, Harnblase und Gallenblase nicht gesondert aufgeführt. Es sind alle äußeren Oberflächen zu begutachten (Klein et al., 2009). Die Methoden der amtlichen Fleischuntersuchung können wie folgt un-terschieden werden:

• Adspektion: Untersuchung durch Augenschein.

• Palpation: Untersuchung durch Befühlen und Durchtasten.

• Inzision: Untersuchung durch Einschnitt.

Welche Körperregionen des Hausschweins welcher Untersuchungsmethode zu unterziehen sind, wird in Anhang I, Abschnitt IV, Kapitel IV, Buchstabe B, Nr. 1 der genannten Verord-nung beschrieben und ist in Tabelle 1 zusammengefasst dargestellt. Darüber hinaus ermög-licht die VO (EG) 854/2004 der zuständigen Behörde, beim Mastschwein von diesem Unter-suchungsgang abzuweichen (Anhang I, Abschnitt IV, Buchstabe B, Nr. 2). Auf der Grundlage epidemiologischer oder anderer Daten des Herkunftsbetriebes kann entschieden werden, „dass Mastschweine, die seit dem Absetzen in kontrollierter Haltung in integrierten Produktionssys-temen gehalten wurden, in einigen oder allen der in Nummer 1 genannten Fälle lediglich einer Besichtigung unterzogen werden“.

Genitalien X außer Penis, wenn bereits entfernt

Nabelgegend X X V bei jungen Tieren hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; Anschnitte nicht erforderlich, wenn Lunge vom

Verzehr ausgeschlossen wird.

Hauptluftröhrenäste X X

Lungen X X X

Lungenwurzel-Lnn. X

Körperregion A P I Hinweise zur Fleischuntersuchung

Mittelfell-Lnn. X

Herzbeutel X Längsschnitt zur Öffnung der

Kammern und Durchtrennung der Scheidewand

Herz X X

Leber X X

Leber-Lnn. X X

Bauchspeicheldrüsen-Lnn. X X

Magen-Darm-Trakt X

Magengegend-Lnn. X X V

Mesenterium X

Milz X V

A = Adspektion; P = Palpation; I = Inzision; X = immer erforderlich; V = bei Verdacht erforderlich Quelle: Klein et al., 2009

Gemäß VO (EG) 1244/2007 Anhang VIb und Anlage zur Änderung der VO (EG) 2074/2005 werden die Kriterien für diese Tierhaltung, die vom Lebensmittelunternehmer erfüllt werden müssen, vorgegeben:

a) Alle Futtermittel werden von einer Einrichtung bezogen, die Futtermittel gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates herstellt; erhalten die Tiere Raufutter oder Futterpflanzen, ist diese/sind diese entsprechend zu behandeln und nach Möglichkeit zu trocknen und/oder zu pelletieren.

b) So weit wie möglich wird ein Rein-Raus-System angewandt. Sofern Tiere in den Be-stand aufgenommen werden, sind sie so lange isoliert zu halten, wie die Veterinär-dienste dies zur Verhinderung der Einschleppung von Krankheiten vorschreiben.

c) Keines der Tiere hat Zugang zu Einrichtungen im Freien, es sei denn, der Lebensmit-telunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass die Dauer, die Einrichtungen und die Umstände des Zugangs ins Freie hinsicht-lich der Einschleppung von Krankheiten in den Bestand keine Gefahr darstellen.

d) Es liegen ausführliche Informationen über die Tiere von der Geburt bis zur Schlach-tung und über ihre HalSchlach-tungsbedingungen gemäß Anhang II Abschnitt III der Verord-nung (EG) 853/2004 vor.

e) Sofern die Tiere Einstreu erhalten, wird das Vorhandensein oder die Einschleppung einer Krankheit durch entsprechende Behandlung des Einstreumaterials vermieden.

f) Das Betriebspersonal erfüllt die allgemeinen Hygienebestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) 852/2004.

g) Es sind Verfahren zur Kontrolle des Zugangs zu den betrieblichen Einrichtungen vor-handen, in denen Tiere gehalten werden.

h) Der Haltungsbetrieb verfügt nicht über Einrichtungen für Touristen oder für Cam-ping, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass diese Einrichtungen ausreichend von den Tier-haltungseinrichtungen getrennt sind, so dass ein unmittelbarer und mittelbarer Kon-takt zwischen Menschen und Tieren nicht möglich ist.

i) Die Tiere haben keinen Zugang zu Müllhalden oder Hausmüll.

j) Es ist ein Plan zur Bekämpfung von Schädlingen vorhanden.

k) Es wird keine Silage verfüttert, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass durch das Futtermit-tel keine Risiken auf die Tiere übertragen werden.

l) Abwässer und Schlamm aus Kläranlagen werden nicht in Bereichen ausgebracht, die den Tieren zugänglich sind, oder zur Düngung von Weideland verwendet, auf dem zur Verfütterung bestimmte Pflanze angebaut werden, es sei denn, diese werden in von der zuständigen Behörde als zufriedenstellend betrachteter Weise ordnungsge-mäß behandelt.

2.3 Effekte der bisherigen Fleischuntersuchung auf die Lebensmittelsicherheit von