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Recht fragwürdig – Hilfe bei Gutachterantrag“

Rhetorische Kunstgriffe ...

sind im Diskurs erlaubt. Erlaubt ist aber auch, diese aufzudecken und die Argumen-te des Gegners auf ihren Kern zurück zu führen. Holger Jordan bedient sich in sei-nem Leserbrief eines Kunstgriffs. Er schreibt nämlich, ich stufte „eine nicht unbedeu-tende Anzahl (von Therapeuten) als unfä-hig“ ein. Und „…bei der Hinterfragung der Tatsache, dass viele Kollegen den Bericht an den Gutachter schreiben lassen“, wür-de ich „nur verschiewür-dene Unfähigkeits-stufen“ unterscheiden. Mit seiner Behaup-tung – darin besteht der rhetorische Kunst-griff – will er die Psychotherapeuten/innen auf seine Seite ziehen, die ihre Berichte von Dritten schreiben lassen. Die Empö-rung, die er damit bei diesen auszulösen hofft, soll, warum auch immer, ihnen den Blick darauf verstellen, worauf es mir in meinem Artikel nun wirklich ankam: Wenn Berichte an den Gutachter von oder

mit-hilfe von Dritten geschrieben werden, be-wegen sich Therapeut und Berichtsgehilfe nämlich im „grauen Bereich“, der leicht Rotfärbung annehmen könnte … Die von Holger Jordan insinuierte Einschät-zung, ich betrachtete eine nicht unbedeu-tende Anzahl von Therapeuten als unfä-hig, ist so wenig mein Thema und auch nicht meine Meinung, wie ich über deren Motive spekulieren möchte, einen Berichts-gehilfen zu beauftragen. Jordan spricht selbst von der „Qual“ des Schreibens von Berichten. Jene kann viele Ursachen ha-ben: Überlastung, Zeitmangel, mangelnde Übung im Schreiben solcher Berichte, Un-sicherheiten hinsichtlich der Diagnose, auch Überforderung, usw. I. Ü. wird es nur wenige Therapeuten geben, die mit Freu-de Berichte schreiben; vielmehr dürfte die Qual vorherrschend sein. Kann es aber deshalb ohne weiteres erlaubt sein, „sich von dieser Qual zu befreien“, wie es

Jor-dan im Einzelnen begründet? Man möge seine Begründung genau lesen („Wer setzt sich schon gerne … hin, um stundenlang diese Berichte zu schreiben … Entweder ich lasse den Bericht durch einen Helfer schreiben, oder ich sorge dafür, dass ich gar keine Berichte schreiben muss …“) Mein Artikel zielte allein darauf ab, Thera-peuten auf die o. e. mögliche Rotfärbung, sprich: strafrechtliche Relevanz hinzuwei-sen. Solche Warnungen, nicht Verwarnun-gen wie Holger Jordan schreibt (der Un-terschied ist bedeutsam), gehören zu den Pflichten eines Justiziars einer Kammer bzw. eines Rechtsanwalts. Er hat eine Be-ratungs- und Belehrungspflicht, er hat den Mitgliedern der Kammer den „sichersten Weg“ zu raten, um sie vor möglichen Schä-digungen zu bewahren (BGH-Urteil v.

31.10.1985 – WM 1986, 199). Vor Gefah-ren wollte ich warnen, daher der Artikel.

Und der Zufall will es, dass im „Deutschen

Leserbriefe

Ärzteblatt/PP/Heft 7, Juli 2004, S. 308 („Eine Frage der Ehre!“) just zur gleichen Zeit auf die nämlichen Gefahren (eines Abrechnungsbetruges) aufmerksam ge-macht wird.

Jordan beklagt weiter, ich schonte die klei-ne Gruppe der (Ober-)Gutachter. Dabei spricht er von deren „illegaler Gutachter-tätigkeit seit Jahrzehnten“, die sich kein ei-genes Bild vom Patienten machten und die Angaben Dritter damit ungeprüft übernäh-men, ohne wichtige Befunde selbst zu er-heben. Was soll daran illegal sein, wenn es doch in der PTV so geregelt ist? In ei-nem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (17.02.2004 – B 1 KR 4/02 R) im Hinblick auf das Gutachter-verfahren heißt es: „… Die im Laufe des Verfahrens geäußerten Bedenken der Klä-gerin gegen die Ausgestaltung des Gut-achterverfahrens vermögen die Sachauf-klärungspflicht der Krankenkasse nicht in Frage zu stellen. (Die Bedenken) zielen darauf, dass es wesentlich von den Darle-gungen des behandelnden Therapeuten abhänge, ob die Leistung vom Gutachter befürwortet wird. Abgesehen davon, dass die Erwägungen des Therapeuten auch daraufhin überprüft werden können, ob sie durch entsprechende Fakten untermauert sind, trifft dieser Einwand nicht eine denk-bare Schwäche des Gutachterverfahrens, sondern ein möglicherweise zu beanstan-dendes Handeln einzelner Therapeuten (!, d. U.) und ist schon deshalb nicht geeig-net, die Überprüfungsbefugnis der Kran-kenkasse generell in Zweifel zu ziehen. Viel-mehr gäbe das angebliche Problem allenfalls Anlass zu einer weitergehenden Kontrolle – etwa im Sinne einer persönli-chen Vorstellung des Versicherten beim Gutachter …“. Das BSG verlangt also kei-neswegs die persönliche Vorstellung des Patienten, lässt sie aber durchaus zu.

RA Hartmut Gerlach Justiziar der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg gerlach@lpk-bw.de

Leserbriefe

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