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Prüfung der grundsätzlichen Betroffenheit planungsrelevanter Arten

Im Dokument Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Seite 14-30)

4 Darlegung der potentiellen Betroffenheit planungsrelevanter Arten

4.2 Prüfung der grundsätzlichen Betroffenheit planungsrelevanter Arten

4.1 Nicht planungsrelevante Vogelarten

Im Regelfall kann bei den sog. "Allerweltsarten" (ubiquitär verbreitete Arten) mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Für die Gesamtheit der ungefährdeten und nicht streng geschützten europäischen Vogelarten gilt i. d. R. die Legalausnahme des § 44(5) BNatSchG. Die Arten sind weit verbreitet und besiedeln vielfältige im Raum vorhandene Habitate, sodass durch die verhältnismäßig kleinflächigen Eingriffe im Rahmen des Vorhabens die ökologische Funktion im Raum nicht beeinträchtigt wird. Ausweichmöglichkeiten sind vorhanden.

Zusätzlich werden die erforderlichen Baumfällungen im Winterhalbjahr und somit außerhalb der Brutzeit durchgeführt, so dass es weder zum Verlust besetzter Niststätten und zum damit verbundenen Tod von nicht mobilen Entwicklungsstadien (Eier, Jungtiere) noch zur fitnessrelevanten Störung von Brutpaaren von Vogelarten kommen kann.

Eine populationsrelevante Störung kann im Rahmen der Baumaßnahmen für die häufigen Vogelarten grundlegend ausgeschlossen werden, da die Bestände groß sind und der Eingriff im Verhältnis zur Verbreitung der Arten nur einen sehr kleinen Ausschnitt betrifft.

Es erfolgt keine weitere Art-für-Art-Prüfung. Für die allgemein häufigen Arten tritt kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich.

4.2 Prüfung der grundsätzlichen Betroffenheit planungsrelevanter Arten

Im Folgenden wird für jede potenziell vorkommende Art geprüft, ob durch die Planung eine grundsätzliche Betroffenheit vorliegt und Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. In diesem Schritt bleiben mögliche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zunächst noch unberücksichtigt.

Sind relevante Wirkungen anzunehmen, werden im Kapitel 7 für die betroffenen Arten geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich (continuous ecological func-tionality - CEF) vorgeschlagen. Im abschließenden Fazit wird beurteilt, ob unter Einbeziehung dieser Maßnahmen relevante negative Auswirkungen verbleiben und ob ggf. eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG beantragt werden muss.

Aufgrund der Unvollständigkeit der Messtischblätter in Bezug auf Fledermäuse wird das Vorkommen von mehr Fledermausarten angenommen.

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 15 Tabelle 3: Prognose der Betroffenheit potenziell im Planungsraum vorkommender planungsrelevanter Arten

Abkürzungen in der Tabelle: s. Tabelle 2

Angaben zu Flucht- und Effektdistanzen nach GARNIEL ET AL. (2007) und FLADE (1994)

Art EHZ

G Keine Inanspruchnahme von altem Gehölzbestand mit Höhlenbäumen, daher kein Quartierpotential. Für die Jagd nicht an Leitstrukturen gebunden.

Nahrungshabitat steht auch nach dem Eingriff w eiterhin zur Verfügung. Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Braunes Langohr Plecotus auritus

G Keine Inanspruchnahme von altem Gehölzbestand mit Höhlenbäumen, daher kein Quartierpotential.

Die Gehölze entlang der w estlichen Grenze sind potentielles Jagdhabitat. Die von der Maßnahme dauerhaft beanspruchten Flächen sind aufgrund der geringen Größe als mögliche Nahrungshabitate nur von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund der verbleibenden Gehölzstrukturen und der nicht vollflächigen Bebauung steht die Fläche nach dem Eingriff w ieder als Nahrungshabitat zur Verfügung.

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Breitflügelfledermaus

Brutmöglichkeiten und geeignete Nahrungshabitate sind in der Eingriffsfläche nicht vorhanden (vertikale Strukturen).

Ein Vorkommen auf den angrenzenden Ackerflächen kann nicht ausgeschlossen w erden.

Relevante Beeinträchtigungen der Art sind möglich, so dass Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich (CEF) zu prüfen sind.

Feldsperling Passer montanus

U

Keine Brutmöglichkeiten vorhanden (fehlende Höhlen). Aufgrund des relativ großen Aktionsradius kein essentielles Nahrungshbaitat. Fläche steht nach dem Eingriff teilw eise w ieder als Nahrungshabitat zur Verfügung.

Brutorttreu, kein Nachw eis vorhanden.

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Kiebitz

Vanellus vanellus

G s.Feldlerche Mäusebussard

Buteo buteo

G Geeignete Brut- und essenzielle Nahrungshabitate sind in der Eingriffsfläche nicht vorhanden. Die von der Maßnahme dauerhaft beanspruchten Flächen sind aufgrund der Ausprägung und der geringen Größe als mögliche Nahrungshabitate nur von untergeordneter Bedeutung. Die Fläche steht nach dem Eingriff teilw eise w ieder als Nahrungshabitat zur Verfügung.

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Mehlschw albe Delichon urbica

G- Geeignete Bruthabitate für den Gebäudebrüter sind in der Eingriffsfläche nicht vorhanden. Der Luftraum steht auch nach dem Eingriff als Nahrungshabitat zur Verfügung.

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Rauchschw albe Hirundo rustica

G- Geeignete Bruthabitate für den Gebäudebrüter sind in der Eingriffsfläche nicht vorhanden. Die von der Maßnahme dauerhaft beanspruchten Flächen sind aufgrund der Ausprägung und der geringen Größe als mögliche Nahrungshabitate nur von untergeordneter Bedeutung. Die Fläche steht nach dem Eingriff teilw eise w ieder als Nahrungshabitat zur Verfügung.

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Rebhuhn Perdix perdix

U Geeignete Brut- und essenzielle Nahrungshabitate sind in der Eingriffsfläche und der näheren Umgebung nicht vorhanden (keine Grenzlinien/Versteckmöglichkeiten, intensive Nutzung, keine Saumstrukturen).

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

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G Keine Nester vorhanden. Die von der Maßnahme dauerhaft beanspruchten Flächen sind aufgrund der Ausprägung und der geringen Größe als mögliche Nahrungshabitate nur von untergeordneter Bedeutung. Die Fläche steht nach dem Eingriff teilw eise w ieder als Nahrungshabitat zur Verfügung.

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Schleiereule

S Geeignete Brut- und essenzielle Nahrungshabitate sind in der Eingriffsfläche nicht vorhanden (keine offene Feldflur-Gehölzbestände, intensive Nutzung, kein Feuchtgrünland).

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Für alle Fledermausarten gilt, dass aufgrund der erhalten bleibenden weiteren Gehölzstrukturen und der nach dem Bau weiterhin möglichen Nutzung als Nahrungshabitat relevante bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.

Aufgrund fehlender adäquater Lebensräume kann das Vorkommen und damit eine Beeinträchtigung von Amphibien und Reptilien ausgeschlossen werden.

Für die meisten im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden, planungsrelevanten Vogelarten können relevante bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.

Bodenbrüter Feldlerche, Kiebitz

Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur. Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der hohen Vegetationsdichte keine optimalen Brutbiotope dar.

Der Kiebitz ist ursprünglich eine Charakterart offener Grünlandgebiete. Er bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. Seit einigen Jahren besiedelt er verstärkt auch Ackerland.

 Die unmittelbar vom Eingriff betroffene Fettwiese mit Gehölzbeständen stellt auf Grund des Vorkommens vertikaler Strukturen, der dichten und relativ hohen Vegetation und dem im unteren Bereich dicht bewachsenen Zaun kein geeignetes

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 17 Bruthabitat für die genannten Arten dar (undurchdringlich für Küken). Vorkommen auf den östlich und westlich angrenzenden Ackerflächen können jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Arten werden weiter betrachtet.

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5 Prognose artenschutzrechtlicher Tatbestände

Bodenbrüter

Die Feldlerche kann in den an das Vorhaben westlich und östlich angrenzenden Ackerflächen geeignete Bruthabitate vorfinden.

Individuenverlust (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG)

Da die möglichen Brutstätten nicht innerhalb des konkreten Eingriffsbereichs liegen können, ist das Eintreten des Verbotstatbestandes grundsätzlich auszuschließen.

Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG)

Auf die vorliegenden Ackerflächen möglicherweise ausstrahlende Störungen durch Bauarbeiten durch das geplante Vorhaben sind nur von temporärer Dauer. Bereits heute sind die relevanten Bereiche durch Lärm durch landwirtschaftliche Nutzung, die Straßennutzung und Spaziergänger vorbelastet. Störungen gelten dann als erheblich, wenn sie Auswirkungen auf die lokale Population haben oder wenn letale Folgen für Einzeltiere (z. B. durch Verlassen eines Nests mit Eiern oder Jungtieren) eintreten. Auf Grund der genannten Vorbelastung ist davon auszugehen, dass im Untersuchungsraum siedelnde Tiere bereits eine Gewöhnung und Resistenz an bzw. gegenüber optischen und akustischen Störungen aufweisen. Relevante Störungen durch den Bau der Umspannanlage somit auszuschließen.

Die Empfindlichkeit der hier betrachteten Art gegenüber Störungen wird nach GARNIEL &

MIERWALD (2010) folgendermaßen bewertet:

Feldlerche: Gruppe 4 - geringe Lärmempfindlichkeit

Feldlerche ist relativ unempfindlich gegenüber Lärm und auch gegenüber optischen Störungen. Hier setzen GARNIEL & MIERWALD (2010) jeweils 100 m als relevante Distanz (Prognose für wenig befahrene Straßen und Wege) an, innerhalb derer sich die Habitateignung der oben genannten Art durch Störungen um bis zu 20 % verringert. Die Fluchtdistanz der Feldlerche liegt erfahrungsgemäß bei ca. 20 m. Das Bauvorhaben liegt aufgrund der den Eingriffsbereich umgebenden vertikalen Strukturen nicht innerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz möglicher Brutstätten (Distanz zu vertikalen Strukturen mind. 100 m). Eine erhebliche Störung dieser Art ist somit auszuschließen.

Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG) Da Fortpflanzungs- und Ruhestätten (FoRu) ausschließlich außerhalb des geplanten Eingriffsbereichs zu finden sein können, ist das Eintreten des Verbotstatbestandes grundsätzlich auszuschließen.

 Für die Feldlerche sind erhebliche Störungen durch den Bau (temporär) grundsätzlich auszuschließen. Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen notwendig.

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 19 Der Kiebitz kann in den an das Vorhaben angrenzenden Ackerflächen geeignete Bruthabitate vorfinden.

Individuenverlust (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG)

Da die möglichen Brutstätten nicht innerhalb des konkreten Eingriffsbereichs liegen können, ist das Eintreten des Verbotstatbestandes grundsätzlich auszuschließen.

Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG)

Auf die vorliegenden Ackerflächen möglicherweise ausstrahlende Störungen durch Bauarbeiten durch das geplante Vorhaben sind nur von temporärer Dauer. Bereits heute sind die relevanten Bereiche durch Lärm durch landwirtschaftliche Nutzung, die Straßennutzung und Spaziergänger vorbelastet. Störungen gelten dann als erheblich, wenn sie Auswirkungen auf die lokale Population haben oder wenn letale Folgen für Einzeltiere (z. B. durch Verlassen eines Nests mit Eiern oder Jungtieren) eintreten. Auf Grund der genannten Vorbelastung ist davon auszugehen, dass im Untersuchungsraum siedelnde Tiere bereits eine Gewöhnung und Resistenz an bzw. gegenüber optischen und akustischen Störungen aufweisen. Relevante Störungen durch den Bau der Umspannanlage sind somit auszuschließen.

Die Empfindlichkeit der hier betrachteten Art gegenüber Störungen wird nach GARNIEL &

MIERWALD (2010) folgendermaßen bewertet:

Kiebitz: Gruppe 3 - erhöhtes Prädationsrisiko bei Lärm

Der Kiebitz ist relativ unempfindlich gegenüber Lärm und auch gegenüber optischen Störungen. Jedoch kann es durch Hintergrundlärm zu Verlusten durch Prädation kommen. Hier setzen GARNIEL & MIERWALD (2010) jeweils 100 m als relevante Distanz (Prognose für wenig befahrene Straßen und Wege) an, innerhalb derer sich die Habitateignung der oben genannten Art durch Störungen um bis zu 25 % verringert. Laut FLADE (1994) liegt die Fluchtdistanz des Kiebitzes bei 30-100 m. Das Bauvorhaben liegt aufgrund der den Eingriffsbereich umgebenden vertikalen Strukturen nicht innerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz möglicher Brutstätten. Eine erhebliche Störung dieser Art ist somit auszuschließen.

Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG) Da Fortpflanzungs- und Ruhestätten (FoRu) ausschließlich außerhalb des geplanten Eingriffsbereichs zu finden sein können, ist das Eintreten des Verbotstatbestandes grundsätzlich auszuschließen.

 Für den Kiebitz, sind erhebliche Störungen durch den Bau (temporär) grundsätzlich auszuschließen. Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen notwendig.

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6 Durchzuführende Vermeidungsmaßnahmen

Vermeidungsmaßnahmen entfalten ihre Wirkung im direkten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem zu vermeidenden Konflikt. Ihre Ausführung ist damit eng an die bauliche Ausführung des Vorhabens gebunden.

V1: Zeitliche Einschränkung der Rodungstätigkeiten

Gemäß § 39 Abs. 5 (2) BNatSchG sind zum allgemeinen Brutvogelschutz notwendig werdende Fällung von Bäumen und die Beseitigung von Gehölzbeständen außerhalb der Brutzeit in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar durchzuführen.

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7 Zusammenfassung und Ergebnisse der artenschutzrecht-lichen Prüfung

Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ASF) wurde geprüft, ob für planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund von Nachweisen des LANUV auf Messtischblattebene sowie ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit durch den geplanten Neubau der Umspannanlage gegeben ist und ob Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind. Dann wäre aus naturschutzfachlicher Sicht eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG notwendig.

Die Prüfung erfolgte auf der Grundlage vorhandener Daten zu planungsrelevanten Arten, die durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) herausgegeben werden und einer Ortsbegehung.

Das Eintreten von Verbotstatbeständen laut § 44 Abs. 1 Satz 1 (Tötung) sowie Satz 3 (Beeinträchtigung von FoRu) BNatSchG kann aufgrund der ungeeigneten Habitatausstattung der konkreten Eingriffsflächen für alle betrachteten Arten grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Auch erhebliche Störungen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG) durch den Bau, den Betrieb und das Vorhandensein der Umspannanlage sind aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastung durch die landwirtschaftliche Nutzung, den Straßenverkehr und Erholungssuchende sowie die seltene Anwesenheit von Menschen im Bereich der Umspannanlage grundsätzlich auszuschließen.

Zum allgemeinen Schutz von Brutvögeln wurden geeignete Maßnahmen (zeitliche Einschränkung der Rodungstätigkeit) formuliert.

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8 Literaturverzeichnis

Gesetze, Verordnungen und Richtlinien

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten vom 16.02.2005, zuletzt geändert am 21.01.2013

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 15.09.2017

FFH-Richtlinie – Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebens räume und der wild-lebenden Tiere vom 21.05.1992

Landnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) - Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen vom 15.11.2016

Vogelschutzrichtlinie Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. N o ve m -ber 2009 ü-ber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

VV-Artenschutz - Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Um -setzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren, MUNLV vom 06.06.2016

Allgemeine Literatur und Quellen

AK AMPHIBIEN UND REPTILIEN NRW (Hrsg.) (2011): Handbuch der Amphibien und Reptilien Nordrhein-Westfalens. – Bielefeld (Laurenti-Verlag), 1296 S. (2 Bände)

FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands. IHW-Verlag, Berlin

Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV) 2008: Merkblatt zur Anlage von Que ru n g s -hilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ)

FROELICH & SPORBECK (2008): Beispieltexte für die naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen arten-schutzrechtlichen Prüfung. - Anlage 1a zu: Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Anga b e n zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), erarbeitet im Auftrag der Obersten Baubehö rd e i m Bayerischen Staatsministerium des Inneren - Abt. Straßen- und Brückenbau

GARNIEL, A., DAUNICHT, W.D., MIERWALD, U. & U. OJOWSKI (2007): Vögel und Verkehrslärm. Quantifi-zierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna.

Schlussbericht zum FuE-Vorhaben 02.237/2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bonn

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LANA (2009): Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht

RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2009): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsp la n e s d e s Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - FKZ 3507 82 080, (unter Mitarb.

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Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 23 STRASSEN NRW (2010): Zusammenfassung der Vorträge beim Fachgespräch Straße-Landschaft-Umwelt

"Berücksichtigung von Fledermäusen in der Straßenplanung" am 24. Juni 2010 in Köln STRASSEN NRW (2011): Planungsleitfaden Artenschutz

SUDMANN, S.R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYER-LINDEN, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. WEISS (2008): Rote Liste der gefährdeten Brut-vogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung – gekürzte Online-Version. NWO & LANUV (Hrsg.).

Erschienen im März 2009.

SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & C.

SUDFELDT (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.

Internetadressen

LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (LANUV) NRW: Infosystem

„Geschützte Arten in NRW“ unter

http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/start

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Anhang

Prüfprotokolle

1. Feldlerche 2. Kiebitz

Artname deutsch (ggf. Artname wissenschaftlich)

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art

FFH-Anhang IV-Art

Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))

A

B

C

II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art

(ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Die Feldlerche liebt als ursprünglicher Steppenvogel gehölzarme, grasartige, Flächen wie Magerwiesen in weiten offenen Landschaften, Felder (Sommergetreide, Hackfrüchte), Buntbrachen, Weideflächen, Moore, Brachen an Stadträndern und offene Neuaufforstungsgebiete.

Feldlerchen sind Bodenbrüter. Optimale Brutbedingungen herrschen bei einer Vegetationshöhe von 15-25 cm und einer Bodenbedeckung von 20-50 %. Die Brutreviere sind 0,15-25 bis 5 Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der Vegetationsdichte keine optimalen Brutbiotope dar. Ab Mitte April bis Juli erfolgt die Eiablage, Zweitbruten sind üblich. Im August sind die letzten Jungen flügge.

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Lerchennester immer gefährdet, nicht nur durch Maschinen. Dicht ausgesät und stark gedüngt wächst etwa Wintergetreide oder Raps so dicht, dass hier kein Platz für Lerchennester mehr ist. Pestizide sorgen zudem dafür, dass die Vögel immer weniger Insekten finden. Die Art reagiert daher positiv auf Extensivierung wie Biolandbau, Flächenstilllegung, extensive Wiesennutzung, Buntbrache und Ackerschonstreifen.

Die Feldlerche ist in NRW in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Regionale Dichtezentren bilden die großen Bördelandschaften, das Westmünsterland sowie die Medebacher Bucht. Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf etwa 116.000 Brutpaare geschätzt (2006/ÖFS).

Die Feldlerche ist besonders geschützt.

Ein Vorkommen von Feldlerche und Kiebitz in der unmittelbaren Umgebung der geplanten Umspannanlage ist nicht auszuschließen. Brutmöglichkeiten und geeignete Nahrungshabitate sind in der Eingriffsfläche aufgrund der Ausprägung als dichte Fettwiese sowie der vorhandenen vertikalen Strukturen (Gehölzbestände) auszuschließen.

Grundsätzlich denkbare Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, die durch die Planung ausgelöst werden könnten:

Erhebliche Störung der Tiere in angrenzenden Habitaten in der sensiblen Phase der Jungenaufzucht

Feldlerche (Alauda arvensis)

Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.

günstig

ungünstig / mittel - schlecht

Artname deutsch (ggf. Artname wissenschaftlich)

II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements

Die Empfindlichkeit der hier betrachteten Art gegenüber Störungen wird nach GARNIEL & MIERWALD (2010) folgendermaßen bewertet:

Feldlerche: Gruppe 4 - geringe Lärmempfindlichkeit

Feldlerche ist relativ unempfindlich gegenüber Lärm und auch gegenüber optischen Störungen. Hier setzen GARNIEL & MIERWALD (2010) jeweils 100 m als relevante Distanz (Prognose für wenig befahrene Straßen und Wege) an, innerhalb derer sich die Habitateignung der oben genannten Art durch Störungen um bis zu 20 % verringert. Die Fluchtdistanz der Feldlerche liegt erfahrungsgemäß bei ca. 20 m.

Das Bauvorhaben liegt aufgrund der den Eingriffsbereich umgebenden vertikalen Strukturen nicht innerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz möglicher Brutstätten (Distanz zu vertikalen Strukturen mind.

100 m). Eine erhebliche Störung dieser Art ist somit auszuschließen.

Vermeidungsmaßnahmen sind nicht notwendig.

II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen.

Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten.

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)

ja nein

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über- winterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?

ja nein

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen

(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden

öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* ja nein

2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein

Feldlerche (Alauda arvensis)

Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population

Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population

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