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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

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Stand: 03.11.2017

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

ZUM NE UB AU DE R UMS P ANNA NL A GE ME R S C HE R HÖHE , S T ADT J ÜL IC H

im Auftrag der erarbeitet durch

Ing.- und Planungsbüro LANGE GbR Dipl.-Ing. Wolfgang Kerstan Dipl.-Ing. Gregor Stanislowski

Westnetz GmbH

Planen/Bau Rhein-Sieg Carl-Peschken-Straße 12

Von-Werth-Straße 274 47441 Moers

50259 Pulheim Telefon: 02841-7905-0

info@langegbr.de

(2)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 2

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung und rechtliche Grundlagen ... 3

1.1 Anlass und Aufgabenstellung ...3

1.2 Rechtliche Grundlagen ...4

1.3 Lage und Untersuchungsraum ...7

1.4 Datengrundlagen und Untersuchungsmethoden ...8

2 Relevante Wirkungen der Planung ... 10

3 Beschreibung des Vorkommens planungsrelevanter Arten ... 11

3.1 Erfassungen im Rahmen vorhabenbegleitender Kartierungen ...11

3.2 Messtischblattabfrage...11

4 Darlegung der potentiellen Betroffenheit planungsrelevanter Arten ... 14

4.1 Nicht planungsrelevante Vogelarten ...14

4.2 Prüfung der grundsätzlichen Betroffenheit planungsrelevanter Arten...14

5 Prognose artenschutzrechtlicher Tatbestände... 18

6 Durchzuführende Vermeidungsmaßnahmen ... 20

7 Zusammenfassung und Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung ... 21

8 Literaturverzeichnis ... 22

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Nachgewiesene Vogelarten ... 11

Tabelle 2: Messtischblattabfrage zu den planungsrelevanten Arten, Oktober 2017... 12

Tabelle 3: Prognose der Betroffenheit potenziell im Planungsraum vorkommender planungsrelevanter Arten ... 15

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Lage des Vorhabenbereichs (Detail M. 1:7.500 i. Orig.) ... 3

Abbildung 2: Luftbild, Lage des Eingriffsbereichs rot markiert ... 7

Anhang

Anhang 1: Prüfprotokolle

(3)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 3

1 Einleitung und rechtliche Grundlagen

1.1 Anlass und Aufgabenstellung

Die Westnetz GmbH plant den Neubau einer Umspannanlage (UA) im Bereich der ehem.

Sendeanlage für die Deutsche Kurzwelle auf der Merscher Höhem, Stadt Jülich. Für die Umspannanlage wird ein Genehmigungsverfahren nach dem BundesImmissions- schutzgesetz (BImSchG) durchgeführt.

Die Anlage umfasst einen separat eingezäunten Bereich von ca. 3.800 m² mit Schalthaus, Trafos und einer Zufahrt von einem nördlich angrenzenden, unbenannten Weg.

Abbildung 1: Lage des Vorhabenbereichs (Detail M. 1:7.500 i. Orig.)

Der Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope vor Beeinträchtigungen durch den Menschen ist im Bundesnaturschutzgesetz in den Bestim- mungen des Kapitels 5, §§ 37 - 55 BNatSchG verankert. Über den allgemeinen Arten- schutz hinaus gelten weiterführende Vorschriften zum Schutz besonders geschützter und bestimmter anderer Tier- und Pflanzenarten.

Demnach ist bei der Planung von Projekten zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Verbote verletzt werden. Projekte, die gegen die Verbote verstoßen, können nur ausnahmsweise zugelassen werden. Die Ausnahmemöglichkeiten sind an strenge Voraussetzungen ge- knüpft. Im Falle möglicher Betroffenheiten ist die Art und Intensität der Betroffenheit zu prüfen und es sind geeignete spezifische Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu formulieren.

(4)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 4 Die vom Artenschutz-Gutachten vorgesehenen Maßnahmen werden in den Landschafts- pflegerischen Begleitplan (LBP) integriert und in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz berück- sichtigt.

Das Planungsbüro LANGE GbR wurde seitens Westnetz GmbH mit der Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages beauftragt. Dabei wird ermittelt, ob für relevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit durch den Neubau einer Umspannanlage anzunehmen ist und ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 (1) i. V. m. § 44 (5) BNatSchG erfüllt werden.

1.2 Rechtliche Grundlagen

Allgemeiner Artenschutz

Der allgemeine Artenschutz laut Kapitel 5 Abschnitt 2 BNatSchG umfasst alle wildleben- den Tiere und Pflanzen, auch die sog. "Allerweltsarten". Er wird im Genehmigungsverfah- ren für Eingriffe, Vorhaben oder Planungen nach den Maßgaben und mit den Instrumen- ten der Eingriffsregelung bzw. des Baugesetzbuches berücksichtigt.

Der allgemeine Artenschutz unterbindet jegliche mutwillige Beeinträchtigung, Zerstörung oder Verwüstung ohne vernünftigen Grund der wildlebenden Tiere, Pflanzen und deren Lebensstätten. Handlungen, die den Verbotstatbestand erfüllen, sind im § 39 Abs. 5 BNatSchG definiert.

Darüber hinaus ist es laut § 39 Abs. 6 BNatSchG verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen. Dies gilt nicht zur Durchführung unaufschieb- barer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

Besonderer Artenschutz

Über den allgemeinen Artenschutz hinaus gelten laut Kapitel 5 Abschnitt 3 BNatSchG weiterführende Vorschriften zum Schutz streng und besonders geschützter und bestimmter anderer Tier- und Pflanzenarten.

Die Belange des besonderen Artenschutzes werden für Eingriffe, Vorhaben und Planun- gen i. d. R. in einem gesonderten Gutachten, der Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) bzw. dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, berücksichtigt.

Die im Sinne dieser Regelungen besonders und streng geschützten Arten werden in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG definiert. Es handelt sich dabei um Arten, die in folgen- den Schutzverordnungen und Richtlinien aufgeführt sind:

(5)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 5 Besonders geschützte Arten

Arten der Anhänge A und B der EG-Verordnung 338/97 (= EG-Artenschutzverordnung)

Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43 EWG (= FFH-Richtlinie)

Europäische Vogelarten gemäß Art. 1 Richtlinie 79/409/EWG (= Vogelschutzrichtlinie)

Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind

Streng geschützte Arten

Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 (= EG-Artenschutzverordnung)

Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (= FFH-Richtlinie)

Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG aufgeführt sind Alle europarechtlich streng geschützten Arten sind auch besonders geschützt.

Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der Vogelschutzrichtlinie alle in Europa heimischen, wildlebenden Vogelarten. Alle europäischen Vogelarten sind besonders geschützt, einige Arten sind daneben aufgrund der BArtSchV oder der EG-ArtSchVO auch streng geschützt (z. B. alle Greifvögel und Eulen).

Nur national besonders oder streng geschützte Arten außerhalb der europäischen Vogel- arten (z. B. einige Wirbellose) werden nicht im Rahmen der ASP, sondern in der Eingriffs- regelung berücksichtigt. Laut § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens für diese Arten generell kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungsverbote vor.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat eine natur- schutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die in NRW bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu be- arbeiten sind. Diese Arten werden in NRW „planungsrelevante Arten“ genannt.

Europarechtlich geschützte Arten, die derzeit (noch) nicht in die Liste der planungs- relevanten Arten eingearbeitet sind (z. B. einige Fische), sind ebenfalls zu recherchieren und in der ASP zu betrachten.

Europäische Vogelarten, die nicht in der Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV enthalten sind (i. d. R. "Allerweltsarten" mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit), werden im ASF zusammenfassend in sog. "Gilden" betrachtet. Aufgrund ihres europarechtlichen Schutzes ist es nicht zulässig, diese Arten vollständig zu vernachlässigen (OVG NRW, Urteil vom 18.01.2013, Az. 11 D 70/09.AK sowie BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013, Az.

9 B 14.13, Ortsumgehung Datteln).

Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten:

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu -beschädigen oder zu zerstören

(6)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 6 2. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten

während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören

4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG

Sind bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie bei zulässigen Vorhaben im Sinne des Baugesetzbuches

Arten des Anhangs IVa der FFH-Richtlinie

europäische Vogelarten oder

Arten laut Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG

betroffen, liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. In diesem Fall liegt auch kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor. Dies wurde jedoch durch das sog. "Freiberg-Urteil" des Bundesverwaltungsgerichts 2011 als unzulässig beurteilt und ist damit nicht anwendbar (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, Az. 9 A 12/10). Vielmehr wurde inzwischen durch zahlreiche Rechtsurteile und Auslegungen konstatiert, dass das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG individuenbezogen anzuwenden ist und dabei Maßstäbe wie das natürliche Lebensrisiko, die natürliche Mortalität und vorhabensbezogene Gefährdungsparameter angelegt werden.

Die Unzulässigkeit eines Eingriffs wird laut § 15 Abs. 5 BNatSchG folgendermaßen defi- niert:

"Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigun- gen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes [...] im Range vorgehen."

Zusätzlich erläutert § 19 BNatSchG Restriktionen zu Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes.

Ausnahmen

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen:

zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirt- schaftlicher Schäden

zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt

(7)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 7

für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesem Zwecke dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung

im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließ- lich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert.

1.3 Lage und Untersuchungsraum

Eine Darstellung des Biotoptypenbestands im Untersuchungsgebiet findet sich im Land- schaftspflegerischen Begleitplan (Anhang 1).

Der Eingriffsbereich befindet sich im Bereich der ehem. Sendeanlage für die Deutsche Kurzwelle auf der Merscher Höhe südwestlich der Ortslage Mersch, nördlich der Stadt Jülich, zwischen der Autobahn A 44 und der Bundesstraße B 55.

Nördlich und südlich der Eingriffsfläche liegen die ehemaligen Flächen der Sendeanlage, die als Schafsweide genutzt werden. Westlich bzw. östlich des Eingriffsbereichs grenzen intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Das weitere Umfeld ist insbesondere durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung und die mit Gehölzen und Fettwiese bestandenen Flächen der ehemaligen Sendeanlage geprägt.

Abbildung 2: Luftbild, Lage des Eingriffsbereichs rot markiert

(8)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 8 Der gesamte Eingriffsbereich ist derzeit eingezäunt. Entlang der nördlichen Grenze verläuft eine wenig genutzte, asphaltierte Straße. Entlang der westlichen Grenze verläuft eine Baumreihe aus heimischen Arten mit überwiegend geringem Baumholz. Im nördlichen Bereich steht zudem eine Lärche. Durch den Eingriffsbereich verläuft in Nord- Süd-Richtung ein asphaltierter Weg. Im östlichen Randbereich befinden sich noch Relikte der ehemaligen Sendeanlagen. Im südlichen Bereich weitet sich der westliche Gehölzstreifen auf. Hier stehen östlich des asphaltierten Weges weitere heimische Gehölze mit geringem-mittlerem Baumholz. Die gesamte Fläche wird von Fettwiese/- weide mit relativ hohem und dichtem Bewuchs eingenommen.

1.4 Datengrundlagen und Untersuchungsmethoden

Im vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird geprüft, ob infolge des geplanten Vorhabens in Bezug auf planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit anzunehmen ist, Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig sind und aus naturschutzfachlicher Sicht eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG notwendig werden könnte.

Die Prüfung erfolgt auf Grundlage recherchierter fachspezifischer Datenquellen und einer Geländebegehung im Spätsommer 2017.

Es werden die nachfolgend aufgezählten vorhandenen Daten ausgewertet:

• Planungsrelevante Arten für die Messtischblatt-Quadranten (MTB-Q) 5004/1

„Jülich“ LANUV NRW (Internetabfrage, Oktober 2017)

• @LINFOS-Daten des LANUV

Die Ermittlung der voraussichtlich betroffenen Arten erfolgt mithilfe der Datenauswertung in Kombination mit einer Potenzial-Risiko-Analyse. Es erfolgte eine Geländebegehung, bei der die angrenzenden Gehölze auf Horste und Baumhöhlen kontrolliert wurden. Eine spezielle Kartierung erfolgte aufgrund der Kenntnis des Raumes, der zahlreichen vorliegenden Daten und des geringen Umfangs des Projektes nicht. Von konkreten Bestandserfassungen vor Ort sind in diesem Fall zurzeit keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, werden „worst-case-Betrachtungen“ angestellt, die den Sachverhalt angemessen erfassen.

Die Prüfung erfolgt unter Beachtung des aktuellen BNatSchG sowie der

"Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz)" (MKULNV 2016).

Berücksichtigung finden weiterhin der Leitfaden "Geschützte Arten in NRW" (MKULNV 2015), die Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei

(9)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 9 der Zulassung von Vorhaben und Planungen (LANA 2010) sowie die Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen in NRW (MKULNV 2010) und der Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutz-Maßnahmen in NRW (MKULNV 2013).

Eine aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten wird vom LANUV im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht. Arten außerhalb der europäischen Vogelarten, die vom LANUV nicht als planungsrelevant eingestuft sind und die keinen europarechtlichen Schutz genießen, werden nicht in diesem Gutachten betrachtet.

Im Regelfall kann bezüglich der europäischen Vogelarten bei den nicht planungsrelevanten sog. "Allerweltsarten" mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Für diese Arten erfolgt im Rahmen des ASF eine zusammenfassende Prüfung für die ggf. betroffenen Arten (z. B. Gebüschbrüter, Bodenbrüter). Liegen begründete Hinweise darauf vor, dass für eine oder mehrere nicht planungsrelevante Vogelarten erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu erwarten sind, kann abweichend vom Regelfall eine Art-für-Art-Betrachtung durchgeführt werden.

Im Folgenden wird anhand der Eingriffsbeschreibung geprüft, ob einzelne Individuen, Populationen oder essenzielle Habitate einer relevanten Art trotz Vermeidungsmaßnahmen erheblich beeinträchtigt werden.

Norm und Bewertungsmaßstab für die Beurteilung erheblicher Beeinträchtigungen orien- tieren sich an den Art. 12, 13, 15 und 16 der FFH- Richtlinie, deren Umsetzung in nationales Recht laut BNatSchG sowie den Vorgaben der VV-Artenschutz NRW.

Optische und/oder akustische Störungen sind aus artenschutzrechtlicher Sicht nur dann von Relevanz, wenn in deren Folge der Erhaltungszustand einer lokalen Population verschlechtert wird. Relevant sind Störungen nur für die europäischen Vogelarten und streng geschützte Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Alle essenziellen Teillebensstätten bzw. Habitatbestandteile einer Tierpopulation sind geschützt. Grundsätzlich gilt der Schutz demnach für Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Nahrungsstätten, Jagdhabitate und Wanderkorridore sind demgegenüber nur dann geschützt, wenn sie für den Erhalt der lokalen Population zwingend notwendig sind.

Regelmäßig genutzte Raststätten fallen grundsätzlich unter den gesetzlichen Schutz.

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Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 10

2 Relevante Wirkungen der Planung

Generell können die durch die oben beschriebenen Planungen verursachten Eingriffe folgende faunistisch relevanten Wirkungen haben:

Baubedingte Eingriffe: Beeinträchtigungen durch Erd- Boden- und Pflasterarbeiten die Eingriffswirkung tritt hauptsächlich während des Baus innerhalb der betroffenen Liegenschaft auf

o temporäre Emissionen von Lärm, Licht, Erschütterungen, Stäuben, Schadstoffen (Abgase) durch Baumaschinen etc., damit ggf. Störung angrenzender Lebensräume

o Beseitigung der vorhandenen Biotopstrukturen auf der gesamten beanspruchten Fläche

o Entnahme eines kleinen Gehölzbestandes mit geringem bis mittleren Baumholz (vorhandene Eingrünung entlang des bestehenden Zauns im Westen (keine Horst- und Höhlenbäume))

o Entfernen der Vegetationsdecke, Aushubarbeiten und Bodenbewegung

Anlagebedingte Eingriffe: Beeinträchtigungen durch das Vorhandensein der Umspannanlage und seiner Zuwegung und somit dauerhafte Veränderungen von Natur und Landschaft

• dauerhafter Verlust vorhandener Biotopstrukturen (Gehölzbestand, Grünland)

• Veränderung der Oberflächengestalt durch Überbauung mit technischen Anlagen Betriebsbedingte Eingriffe: Beeinträchtigungen durch die Wartung der Umspannanlage

• geringfügige und kleinflächige Zunahme der Störungsintensität durch Nutzung, Pflege und Wartung der neu errichteten Anlagenteile in einem anthropogen vorbelasteten Raum

Für die planungsrelevanten Arten können sich damit theoretisch folgende konkrete Auswirkungen ergeben:

• baubedingte Individuenverluste

• bau- oder betriebsbedingte erhebliche Störung der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,

Überwinterungs- und Wanderungszeiten

• baubedingte Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten

• bau- oder anlagebedingter Verlust essenzieller Habitate

Im Folgenden wird geprüft, ob und für welche der potenziell und nachgewiesen vorkommenden Arten sich - ggf. unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen - Auswirkungen durch das Vorhaben ergeben können.

(11)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 11

3 Beschreibung des Vorkommens planungsrelevanter Arten

Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag basiert als sogenannte "Worst-Case-Analyse" auf vorhandenen und bekannten Daten zu faunistischen Vorkommen. Es wird für alle im Raum als vorkommend recherchierten planungsrelevanten Arten, die Habitate im Bereich des Eingriffs nutzen können, eine mögliche Betroffenheit prognostiziert. Die Auslösung artenschutzrechtlicher Tatbestände durch das Vorhaben wird unter Einbeziehung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen für alle so ermittelten potenziell ("im schlimmsten Fall") vorkommenden Arten im Rahmen der Art-für-Art-Betrachtung geprüft.

3.1 Erfassungen im Rahmen vorhabenbegleitender Kartierungen

Auf Grundlage der Angaben des LANUV wurde der Eingriffsbereich im Spätsommer 2017 auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten überprüft. Es konnten zwei planungsrelevanten Arten als Nahrungsgast nachgewiesen werden.

Tabelle 1: Nachgewiesene Vogelarten

Deutscher Name planungsrelevant

Bachstelze nein

Buchfink nein

Elster nein

Kohlmeise nein

Mäusebussard ja

Rabenkrähe (Überflug) nein

Rotkehlchen nein

Saatkrähe ja

Schwanzmeise nein

Star nein

Stieglitz nein

3.2 Messtischblattabfrage

Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten können durch das Informationssystem "Geschützte Arten in NRW" des LANUV gewonnen werden. Dabei werden bekannte Vorkommen für die Messtischblatt-Quadranten (MTB-Q) 5004/1 „Jülich“

abgefragt. Diesem Fundortkataster liegen keine vollständigen und flächendeckenden Erhebungen zu Grunde. Es liefert jedoch wichtige Grundlagen und ernstzunehmende Hinweise über die Vorkommen der Arten. Die Abfrage kann über eine Auswahl von Lebensräumen eingeschränkt werden.

(12)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 12 Für den Untersuchungsraum sind folgende Lebensräume relevant:

• Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken,

• Äcker, Weinberge

• Säume, Hochstaudenfluren

• Fettwiesen und -weiden,

Anhand der Lebensraumansprüche dieser Arten und der strukturellen Ausstattung des Gebietes wird im Rahmen einer Worst-Case-Analyse die Wahrscheinlichkeit ihres Vorkommens bzw. die Möglichkeit einer Betroffenheit abgeschätzt.

Tabelle 2: Messtischblattabfrage zu den planungsrelevanten Arten, Oktober 2017

Art Status EHZ

NRW (ATL)

KlGehoel Aeck Saeu FettW

Säugtiere Braunes Langohr Plecotus auritus

Nachweis ab 2000 vorhanden

G FoRu, Na Na Na

Graues Langohr Plecotus austriacus

Nachweis ab 2000 vorhanden

S Na Na Na

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus

Nachweis ab 2000 vorhanden

G Na (Na)

Vögel Feldlerche Alauda arvensis

Nachweis 'Brutvorkommen' ab

2000 vorhanden U- FoRu! FoRu FoRu!

Feldsperling Passer montanus

Nachweis 'Brutvorkommen' ab

2000 vorhanden U (Na) Na Na Na

Kiebitz Vanellus

Nachweis 'Brutvorkommen' ab

2000 vorhanden U- FoRu! FoRu

Kiebitz Vanellus

Nachweis

'Rast/Wintervorkommen' ab 2000 vorhanden

U- Ru, Na Ru, Na

Mäusebussard Buteo

Nachweis 'Brutvorkommen' ab

2000 vorhanden G (FoRu) Na (Na) Na

Mehlschwalbe Delichon urb ica

Nachweis 'Brutvorkommen' ab

2000 vorhanden U Na (Na) (Na)

Rauchschwalbe Hirundo rustica

Nachweis 'Brutvorkommen' ab

2000 vorhanden U (Na) Na (Na) Na

Rebhuhn Perdix

Nachweis 'Brutvorkommen' ab

2000 vorhanden S FoRu! FoRu! FoRu

Schleiereule Tyto alb a

Nachweis 'Brutvorkommen' ab

2000 vorhanden G Na Na Na Na

Saatkrähe Corvus frugilegus

Nachweis 'Brutvorkommen' ab

2000 vorhanden G (FoRu) Na Na Na

Steinkauz Athene noctua

Nachweis 'Brutvorkommen' ab

2000 vorhanden G- (FoRu) (Na) Na Na

Turmfalke Falco tinnunculus

Nachweis 'Brutvorkommen' ab

2000 vorhanden G (FoRu) Na Na Na

Waldkauz Strix aluco

Nachweis 'Brutvorkommen' ab

2000 vorhanden G Na (Na) Na (Na)

Wiesenpieper Anthus pratensis

Nachweis 'Brutvorkommen' ab

2000 vorhanden S (FoRu) FoRu FoRu

(13)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 13 Abkürzungen in den Tabellen:

Lebensstätten-Kategorie

FoRu - Fortpflanzung- und Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum), FoRu! - Fortpflanzung- und Ruh e s tä tte (Hauptvorkommen im Lebensraum), (FoRu) - Fortpflanzung- und Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)

Na - Nahrungshabitat (Vorkommen im Lebensraum), (Na) - Nahrungshabitat (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)

EHZ NRW (ATL) = Erhaltungszustand in NRW (atlantische Region)

G = gut; U = ungünstig; S = schlecht Zusätze: + = zunehmend; - = abnehmend

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Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 14

4 Darlegung der potentiellen Betroffenheit planungsrelevanter Arten

4.1 Nicht planungsrelevante Vogelarten

Im Regelfall kann bei den sog. "Allerweltsarten" (ubiquitär verbreitete Arten) mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Für die Gesamtheit der ungefährdeten und nicht streng geschützten europäischen Vogelarten gilt i. d. R. die Legalausnahme des § 44(5) BNatSchG. Die Arten sind weit verbreitet und besiedeln vielfältige im Raum vorhandene Habitate, sodass durch die verhältnismäßig kleinflächigen Eingriffe im Rahmen des Vorhabens die ökologische Funktion im Raum nicht beeinträchtigt wird. Ausweichmöglichkeiten sind vorhanden.

Zusätzlich werden die erforderlichen Baumfällungen im Winterhalbjahr und somit außerhalb der Brutzeit durchgeführt, so dass es weder zum Verlust besetzter Niststätten und zum damit verbundenen Tod von nicht mobilen Entwicklungsstadien (Eier, Jungtiere) noch zur fitnessrelevanten Störung von Brutpaaren von Vogelarten kommen kann.

Eine populationsrelevante Störung kann im Rahmen der Baumaßnahmen für die häufigen Vogelarten grundlegend ausgeschlossen werden, da die Bestände groß sind und der Eingriff im Verhältnis zur Verbreitung der Arten nur einen sehr kleinen Ausschnitt betrifft.

Es erfolgt keine weitere Art-für-Art-Prüfung. Für die allgemein häufigen Arten tritt kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich.

4.2 Prüfung der grundsätzlichen Betroffenheit planungsrelevanter Arten

Im Folgenden wird für jede potenziell vorkommende Art geprüft, ob durch die Planung eine grundsätzliche Betroffenheit vorliegt und Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. In diesem Schritt bleiben mögliche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zunächst noch unberücksichtigt.

Sind relevante Wirkungen anzunehmen, werden im Kapitel 7 für die betroffenen Arten geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich (continuous ecological func- tionality - CEF) vorgeschlagen. Im abschließenden Fazit wird beurteilt, ob unter Einbeziehung dieser Maßnahmen relevante negative Auswirkungen verbleiben und ob ggf. eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG beantragt werden muss.

Aufgrund der Unvollständigkeit der Messtischblätter in Bezug auf Fledermäuse wird das Vorkommen von mehr Fledermausarten angenommen.

(15)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 15 Tabelle 3: Prognose der Betroffenheit potenziell im Planungsraum vorkommender planungsrelevanter Arten

Abkürzungen in der Tabelle: s. Tabelle 2

Angaben zu Flucht- und Effektdistanzen nach GARNIEL ET AL. (2007) und FLADE (1994)

Art EHZ

NRW (ATL)

Prognose der Betroffenheit

Säugetiere Abendsegler Nyctalus noctula

G Keine Inanspruchnahme von altem Gehölzbestand mit Höhlenbäumen, daher kein Quartierpotential. Für die Jagd nicht an Leitstrukturen gebunden.

Nahrungshabitat steht auch nach dem Eingriff w eiterhin zur Verfügung. Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Braunes Langohr Plecotus auritus

G Keine Inanspruchnahme von altem Gehölzbestand mit Höhlenbäumen, daher kein Quartierpotential.

Die Gehölze entlang der w estlichen Grenze sind potentielles Jagdhabitat. Die von der Maßnahme dauerhaft beanspruchten Flächen sind aufgrund der geringen Größe als mögliche Nahrungshabitate nur von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund der verbleibenden Gehölzstrukturen und der nicht vollflächigen Bebauung steht die Fläche nach dem Eingriff w ieder als Nahrungshabitat zur Verfügung.

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus

G- s. Braunes Langohr Graues Langohr

Plecotus austriacus

S s. Braunes Langohr Zw ergfledermaus

Pipistrellus pipistrellus

G s. Braunes Langohr Vögel

Feldlerche Alauda arvensis

U-

Brutmöglichkeiten und geeignete Nahrungshabitate sind in der Eingriffsfläche nicht vorhanden (vertikale Strukturen).

Ein Vorkommen auf den angrenzenden Ackerflächen kann nicht ausgeschlossen w erden.

Relevante Beeinträchtigungen der Art sind möglich, so dass Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich (CEF) zu prüfen sind.

Feldsperling Passer montanus

U

Keine Brutmöglichkeiten vorhanden (fehlende Höhlen). Aufgrund des relativ großen Aktionsradius kein essentielles Nahrungshbaitat. Fläche steht nach dem Eingriff teilw eise w ieder als Nahrungshabitat zur Verfügung.

Brutorttreu, kein Nachw eis vorhanden.

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Kiebitz

Vanellus vanellus

G s.Feldlerche Mäusebussard

Buteo buteo

G Geeignete Brut- und essenzielle Nahrungshabitate sind in der Eingriffsfläche nicht vorhanden. Die von der Maßnahme dauerhaft beanspruchten Flächen sind aufgrund der Ausprägung und der geringen Größe als mögliche Nahrungshabitate nur von untergeordneter Bedeutung. Die Fläche steht nach dem Eingriff teilw eise w ieder als Nahrungshabitat zur Verfügung.

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Mehlschw albe Delichon urbica

G- Geeignete Bruthabitate für den Gebäudebrüter sind in der Eingriffsfläche nicht vorhanden. Der Luftraum steht auch nach dem Eingriff als Nahrungshabitat zur Verfügung.

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Rauchschw albe Hirundo rustica

G- Geeignete Bruthabitate für den Gebäudebrüter sind in der Eingriffsfläche nicht vorhanden. Die von der Maßnahme dauerhaft beanspruchten Flächen sind aufgrund der Ausprägung und der geringen Größe als mögliche Nahrungshabitate nur von untergeordneter Bedeutung. Die Fläche steht nach dem Eingriff teilw eise w ieder als Nahrungshabitat zur Verfügung.

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Rebhuhn Perdix perdix

U Geeignete Brut- und essenzielle Nahrungshabitate sind in der Eingriffsfläche und der näheren Umgebung nicht vorhanden (keine Grenzlinien/Versteckmöglichkeiten, intensive Nutzung, keine Saumstrukturen).

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

(16)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 16

Art EHZ

NRW (ATL)

Prognose der Betroffenheit

Saatkrähe Corvus frugilegus

G Keine Nester vorhanden. Die von der Maßnahme dauerhaft beanspruchten Flächen sind aufgrund der Ausprägung und der geringen Größe als mögliche Nahrungshabitate nur von untergeordneter Bedeutung. Die Fläche steht nach dem Eingriff teilw eise w ieder als Nahrungshabitat zur Verfügung.

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Schleiereule Tyto alba

G s. Mäusebussard Steinkauz

Athene noctua

G s. Mäusebussard Turmfalke

Falco tinnunculus

G s. Mäusebussard Waldkauz

Strix aluco

G s. Mäusebussard Wiesenpieper

Anthus pratensis

S Geeignete Brut- und essenzielle Nahrungshabitate sind in der Eingriffsfläche nicht vorhanden (keine offene Feldflur-Gehölzbestände, intensive Nutzung, kein Feuchtgrünland).

Insgesamt kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen w erden.

Für alle Fledermausarten gilt, dass aufgrund der erhalten bleibenden weiteren Gehölzstrukturen und der nach dem Bau weiterhin möglichen Nutzung als Nahrungshabitat relevante bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.

Aufgrund fehlender adäquater Lebensräume kann das Vorkommen und damit eine Beeinträchtigung von Amphibien und Reptilien ausgeschlossen werden.

Für die meisten im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden, planungsrelevanten Vogelarten können relevante bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.

Bodenbrüter Feldlerche, Kiebitz

Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur. Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der hohen Vegetationsdichte keine optimalen Brutbiotope dar.

Der Kiebitz ist ursprünglich eine Charakterart offener Grünlandgebiete. Er bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. Seit einigen Jahren besiedelt er verstärkt auch Ackerland.

 Die unmittelbar vom Eingriff betroffene Fettwiese mit Gehölzbeständen stellt auf Grund des Vorkommens vertikaler Strukturen, der dichten und relativ hohen Vegetation und dem im unteren Bereich dicht bewachsenen Zaun kein geeignetes

(17)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 17 Bruthabitat für die genannten Arten dar (undurchdringlich für Küken). Vorkommen auf den östlich und westlich angrenzenden Ackerflächen können jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Arten werden weiter betrachtet.

(18)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 18

5 Prognose artenschutzrechtlicher Tatbestände

Bodenbrüter

Die Feldlerche kann in den an das Vorhaben westlich und östlich angrenzenden Ackerflächen geeignete Bruthabitate vorfinden.

Individuenverlust (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG)

Da die möglichen Brutstätten nicht innerhalb des konkreten Eingriffsbereichs liegen können, ist das Eintreten des Verbotstatbestandes grundsätzlich auszuschließen.

Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG)

Auf die vorliegenden Ackerflächen möglicherweise ausstrahlende Störungen durch Bauarbeiten durch das geplante Vorhaben sind nur von temporärer Dauer. Bereits heute sind die relevanten Bereiche durch Lärm durch landwirtschaftliche Nutzung, die Straßennutzung und Spaziergänger vorbelastet. Störungen gelten dann als erheblich, wenn sie Auswirkungen auf die lokale Population haben oder wenn letale Folgen für Einzeltiere (z. B. durch Verlassen eines Nests mit Eiern oder Jungtieren) eintreten. Auf Grund der genannten Vorbelastung ist davon auszugehen, dass im Untersuchungsraum siedelnde Tiere bereits eine Gewöhnung und Resistenz an bzw. gegenüber optischen und akustischen Störungen aufweisen. Relevante Störungen durch den Bau der Umspannanlage somit auszuschließen.

Die Empfindlichkeit der hier betrachteten Art gegenüber Störungen wird nach GARNIEL &

MIERWALD (2010) folgendermaßen bewertet:

Feldlerche: Gruppe 4 - geringe Lärmempfindlichkeit

Feldlerche ist relativ unempfindlich gegenüber Lärm und auch gegenüber optischen Störungen. Hier setzen GARNIEL & MIERWALD (2010) jeweils 100 m als relevante Distanz (Prognose für wenig befahrene Straßen und Wege) an, innerhalb derer sich die Habitateignung der oben genannten Art durch Störungen um bis zu 20 % verringert. Die Fluchtdistanz der Feldlerche liegt erfahrungsgemäß bei ca. 20 m. Das Bauvorhaben liegt aufgrund der den Eingriffsbereich umgebenden vertikalen Strukturen nicht innerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz möglicher Brutstätten (Distanz zu vertikalen Strukturen mind. 100 m). Eine erhebliche Störung dieser Art ist somit auszuschließen.

Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG) Da Fortpflanzungs- und Ruhestätten (FoRu) ausschließlich außerhalb des geplanten Eingriffsbereichs zu finden sein können, ist das Eintreten des Verbotstatbestandes grundsätzlich auszuschließen.

 Für die Feldlerche sind erhebliche Störungen durch den Bau (temporär) grundsätzlich auszuschließen. Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen notwendig.

(19)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 19 Der Kiebitz kann in den an das Vorhaben angrenzenden Ackerflächen geeignete Bruthabitate vorfinden.

Individuenverlust (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG)

Da die möglichen Brutstätten nicht innerhalb des konkreten Eingriffsbereichs liegen können, ist das Eintreten des Verbotstatbestandes grundsätzlich auszuschließen.

Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG)

Auf die vorliegenden Ackerflächen möglicherweise ausstrahlende Störungen durch Bauarbeiten durch das geplante Vorhaben sind nur von temporärer Dauer. Bereits heute sind die relevanten Bereiche durch Lärm durch landwirtschaftliche Nutzung, die Straßennutzung und Spaziergänger vorbelastet. Störungen gelten dann als erheblich, wenn sie Auswirkungen auf die lokale Population haben oder wenn letale Folgen für Einzeltiere (z. B. durch Verlassen eines Nests mit Eiern oder Jungtieren) eintreten. Auf Grund der genannten Vorbelastung ist davon auszugehen, dass im Untersuchungsraum siedelnde Tiere bereits eine Gewöhnung und Resistenz an bzw. gegenüber optischen und akustischen Störungen aufweisen. Relevante Störungen durch den Bau der Umspannanlage sind somit auszuschließen.

Die Empfindlichkeit der hier betrachteten Art gegenüber Störungen wird nach GARNIEL &

MIERWALD (2010) folgendermaßen bewertet:

Kiebitz: Gruppe 3 - erhöhtes Prädationsrisiko bei Lärm

Der Kiebitz ist relativ unempfindlich gegenüber Lärm und auch gegenüber optischen Störungen. Jedoch kann es durch Hintergrundlärm zu Verlusten durch Prädation kommen. Hier setzen GARNIEL & MIERWALD (2010) jeweils 100 m als relevante Distanz (Prognose für wenig befahrene Straßen und Wege) an, innerhalb derer sich die Habitateignung der oben genannten Art durch Störungen um bis zu 25 % verringert. Laut FLADE (1994) liegt die Fluchtdistanz des Kiebitzes bei 30-100 m. Das Bauvorhaben liegt aufgrund der den Eingriffsbereich umgebenden vertikalen Strukturen nicht innerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz möglicher Brutstätten. Eine erhebliche Störung dieser Art ist somit auszuschließen.

Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG) Da Fortpflanzungs- und Ruhestätten (FoRu) ausschließlich außerhalb des geplanten Eingriffsbereichs zu finden sein können, ist das Eintreten des Verbotstatbestandes grundsätzlich auszuschließen.

 Für den Kiebitz, sind erhebliche Störungen durch den Bau (temporär) grundsätzlich auszuschließen. Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen notwendig.

(20)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 20

6 Durchzuführende Vermeidungsmaßnahmen

Vermeidungsmaßnahmen entfalten ihre Wirkung im direkten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem zu vermeidenden Konflikt. Ihre Ausführung ist damit eng an die bauliche Ausführung des Vorhabens gebunden.

V1: Zeitliche Einschränkung der Rodungstätigkeiten

Gemäß § 39 Abs. 5 (2) BNatSchG sind zum allgemeinen Brutvogelschutz notwendig werdende Fällung von Bäumen und die Beseitigung von Gehölzbeständen außerhalb der Brutzeit in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar durchzuführen.

(21)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 21

7 Zusammenfassung und Ergebnisse der artenschutzrecht- lichen Prüfung

Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ASF) wurde geprüft, ob für planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund von Nachweisen des LANUV auf Messtischblattebene sowie ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit durch den geplanten Neubau der Umspannanlage gegeben ist und ob Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind. Dann wäre aus naturschutzfachlicher Sicht eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG notwendig.

Die Prüfung erfolgte auf der Grundlage vorhandener Daten zu planungsrelevanten Arten, die durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) herausgegeben werden und einer Ortsbegehung.

Das Eintreten von Verbotstatbeständen laut § 44 Abs. 1 Satz 1 (Tötung) sowie Satz 3 (Beeinträchtigung von FoRu) BNatSchG kann aufgrund der ungeeigneten Habitatausstattung der konkreten Eingriffsflächen für alle betrachteten Arten grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Auch erhebliche Störungen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG) durch den Bau, den Betrieb und das Vorhandensein der Umspannanlage sind aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastung durch die landwirtschaftliche Nutzung, den Straßenverkehr und Erholungssuchende sowie die seltene Anwesenheit von Menschen im Bereich der Umspannanlage grundsätzlich auszuschließen.

Zum allgemeinen Schutz von Brutvögeln wurden geeignete Maßnahmen (zeitliche Einschränkung der Rodungstätigkeit) formuliert.

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Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 22

8 Literaturverzeichnis

Gesetze, Verordnungen und Richtlinien

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten vom 16.02.2005, zuletzt geändert am 21.01.2013

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 15.09.2017

FFH-Richtlinie – Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebens räume und der wild- lebenden Tiere vom 21.05.1992

Landnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) - Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen vom 15.11.2016

Vogelschutzrichtlinie - Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. N o ve m - ber 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

VV-Artenschutz - Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Um -setzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren, MUNLV vom 06.06.2016

Allgemeine Literatur und Quellen

AK AMPHIBIEN UND REPTILIEN NRW (Hrsg.) (2011): Handbuch der Amphibien und Reptilien Nordrhein- Westfalens. – Bielefeld (Laurenti-Verlag), 1296 S. (2 Bände)

FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands. IHW-Verlag, Berlin

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) 2008: Merkblatt zur Anlage von Que ru n g s - hilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ)

FROELICH & SPORBECK (2008): Beispieltexte für die naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen arten- schutzrechtlichen Prüfung. - Anlage 1a zu: Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Anga b e n zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), erarbeitet im Auftrag der Obersten Baubehö rd e i m Bayerischen Staatsministerium des Inneren - Abt. Straßen- und Brückenbau

GARNIEL, A., DAUNICHT, W.D., MIERWALD, U. & U. OJOWSKI (2007): Vögel und Verkehrslärm. Quantifi- zierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna.

Schlussbericht zum FuE-Vorhaben 02.237/2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bonn

KIEL (2007): Einführung - Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. - Arbeitshinweise des LANUV NRW, Fachbereich Artenschutz, Recklinghausen

LANA (2009): Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht

RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2009): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsp la n e s d e s Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - FKZ 3507 82 080, (unter Mitarb.

von: Louis, H. W., Reich, M., Bernotat, D., Mayer, F., Dohm, P., Köstermeyer, H., Smit-Viergutz, J., Szeder, K.).- Hannover, Marburg.

(23)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 23 STRASSEN NRW (2010): Zusammenfassung der Vorträge beim Fachgespräch Straße-Landschaft-Umwelt

"Berücksichtigung von Fledermäusen in der Straßenplanung" am 24. Juni 2010 in Köln STRASSEN NRW (2011): Planungsleitfaden Artenschutz

SUDMANN, S.R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYER-LINDEN, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. WEISS (2008): Rote Liste der gefährdeten Brut- vogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung – gekürzte Online-Version. NWO & LANUV (Hrsg.).

Erschienen im März 2009.

SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & C.

SUDFELDT (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.

Internetadressen

LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (LANUV) NRW: Infosystem

„Geschützte Arten in NRW“ unter

http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/start

(24)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR 24

Anhang

Prüfprotokolle

1. Feldlerche 2. Kiebitz

(25)

Artname deutsch (ggf. Artname wissenschaftlich)

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art

FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart

Rote Liste-Status Deutschland

Nordrhein-Westfalen

Messtischblatt

5004/1

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün

gelb rot

Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))

A

B

C

II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art

(ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Die Feldlerche liebt als ursprünglicher Steppenvogel gehölzarme, grasartige, Flächen wie Magerwiesen in weiten offenen Landschaften, Felder (Sommergetreide, Hackfrüchte), Buntbrachen, Weideflächen, Moore, Brachen an Stadträndern und offene Neuaufforstungsgebiete.

Feldlerchen sind Bodenbrüter. Optimale Brutbedingungen herrschen bei einer Vegetationshöhe von 15- 25 cm und einer Bodenbedeckung von 20-50 %. Die Brutreviere sind 0,25 bis 5 Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der Vegetationsdichte keine optimalen Brutbiotope dar. Ab Mitte April bis Juli erfolgt die Eiablage, Zweitbruten sind üblich. Im August sind die letzten Jungen flügge.

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Lerchennester immer gefährdet, nicht nur durch Maschinen. Dicht ausgesät und stark gedüngt wächst etwa Wintergetreide oder Raps so dicht, dass hier kein Platz für Lerchennester mehr ist. Pestizide sorgen zudem dafür, dass die Vögel immer weniger Insekten finden. Die Art reagiert daher positiv auf Extensivierung wie Biolandbau, Flächenstilllegung, extensive Wiesennutzung, Buntbrache und Ackerschonstreifen.

Die Feldlerche ist in NRW in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Regionale Dichtezentren bilden die großen Bördelandschaften, das Westmünsterland sowie die Medebacher Bucht. Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf etwa 116.000 Brutpaare geschätzt (2006/ÖFS).

Die Feldlerche ist besonders geschützt.

Ein Vorkommen von Feldlerche und Kiebitz in der unmittelbaren Umgebung der geplanten Umspannanlage ist nicht auszuschließen. Brutmöglichkeiten und geeignete Nahrungshabitate sind in der Eingriffsfläche aufgrund der Ausprägung als dichte Fettwiese sowie der vorhandenen vertikalen Strukturen (Gehölzbestände) auszuschließen.

Grundsätzlich denkbare Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, die durch die Planung ausgelöst werden könnten:

Erhebliche Störung der Tiere in angrenzenden Habitaten in der sensiblen Phase der Jungenaufzucht

Feldlerche (Alauda arvensis)

Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.

günstig

ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht

* 3 S

günstig / hervorragend günstig / gut

ungünstig / mittel - schlecht

(26)

Artname deutsch (ggf. Artname wissenschaftlich)

II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements

Die Empfindlichkeit der hier betrachteten Art gegenüber Störungen wird nach GARNIEL & MIERWALD (2010) folgendermaßen bewertet:

Feldlerche: Gruppe 4 - geringe Lärmempfindlichkeit

Feldlerche ist relativ unempfindlich gegenüber Lärm und auch gegenüber optischen Störungen. Hier setzen GARNIEL & MIERWALD (2010) jeweils 100 m als relevante Distanz (Prognose für wenig befahrene Straßen und Wege) an, innerhalb derer sich die Habitateignung der oben genannten Art durch Störungen um bis zu 20 % verringert. Die Fluchtdistanz der Feldlerche liegt erfahrungsgemäß bei ca. 20 m.

Das Bauvorhaben liegt aufgrund der den Eingriffsbereich umgebenden vertikalen Strukturen nicht innerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz möglicher Brutstätten (Distanz zu vertikalen Strukturen mind.

100 m). Eine erhebliche Störung dieser Art ist somit auszuschließen.

Vermeidungsmaßnahmen sind nicht notwendig.

II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen.

Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten.

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)

ja nein

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über- winterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?

ja nein

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen

(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden

öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* ja nein

2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein

Feldlerche (Alauda arvensis)

Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen.

Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit.

Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.

Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/des Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.

(27)

Artname deutsch (ggf. Artname wissenschaftlich)

3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht

verschlechtern bzw. bei FFH-AnhangIV-Arten günstig bleiben? ja nein Feldlerche (Alauda arvensis)

Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

(28)

Artname deutsch (ggf. Artname wissenschaftlich)

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art

FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart

Rote Liste-Status Deutschland

Nordrhein-Westfalen

Messtischblatt

5004/1

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün

gelb rot

Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))

A

B

C

II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art

(ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Das Hauptverbreitungsgebiet der Art erstreckt sich von West- und Nordeuropa bis nach Russland. Als Kurz- und Mittelstreckenzieher überwintern Kiebitze vor allem in Westeuropa (Benelux, Frankreich, Großbritannien). Der Kiebitz tritt in NRW als häufiger Brutvogel sowie als sehr häufiger Durchzügler auf.

Der Kiebitz ist ein Charaktervogel offener Grünlandgebiete und bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. Seit einigen Jahren besiedelt er verstärkt auch Ackerland. Inzwischen brüten etwa 80 % der Kiebitze in NRW auf Ackerflächen. Dort ist der Bruterfolg stark abhängig von der Bewirtschaftungsintensität und fällt oft sehr gering aus. Bei der Wahl des Neststandortes werden offene und kurze Vegetationsstrukturen bevorzugt. Auf einer Fläche von 10 Hektar können 1 bis 2 Brutpaare vorkommen. Kleinflächig kann es zu höheren Dichten kommen, da Kiebitze oftmals in kolonieartigen Konzentrationen brüten.

Die ersten Kiebitze treffen ab Mitte Februar in den Brutgebieten ein. Ab Mitte März beginnt das Brutgeschäft, spätestens im Juni sind die letzten Jungen flügge. Die Jungvögel ernähren sich überwiegend von auf dem Boden lebenden Insekten.

Als Brutvogel kommt der Kiebitz in NRW im Tiefland nahezu flächendeckend vor.

Verbreitungsschwerpunkte liegen im Münsterland, in der Hellwegbörde sowie am Niederrhein. Höhere Mittelgebirgslagen sind unbesiedelt. Der Gesamtbestand wird auf 20.000-27.000 Brutpaare geschätzt (2003-2004; 2006/ÖFS).

Als Durchzügler erscheint der Kiebitz im Herbst in der Zeit von Ende September bis Anfang Dezember, mit einem Maximum im November. Auf dem Frühjahrsdurchzug zu den Brutgebieten treten die Tiere von Mitte Februar bis Anfang April auf. Bevorzugte Rastgebiete sind offene Agrarflächen in den Niederungen großer Flussläufe, großräumige Feuchtgrünlandbereiche sowie Bördelandschaften.

Der Kiebitz ist in Art. 4(2) der Vogelschutz-Richtlinie gelistet und streng geschützt.

Ein Vorkommen von Feldlerche und Kiebitz in der unmittelbaren Umgebung der geplanten Umspannanlage ist nicht auszuschließen. Brutmöglichkeiten und geeignete Nahrungshabitate sind in der Eingriffsfläche aufgrund der Ausprägung als dichte Fettwiese sowie der vorhandenen vertikalen Strukturen (Gehölzbestände) auszuschließen.

Grundsätzlich denkbare Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, die durch die Planung ausgelöst werden könnten:

Erhebliche Störung der Tiere in angrenzenden Habitaten in der sensiblen Phase der Jungenaufzucht

Kiebitz (Vanellus vanellus)

Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.

günstig

ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht

2 3

günstig / hervorragend günstig / gut

ungünstig / mittel - schlecht

Referenzen

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