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Potentialeinschätzung und Analyse der relevanten Wirkfaktoren

Im Dokument Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Seite 16-23)

Die im Internet bereitgestellte Auswahl planungsrelevanter Arten führt für das Messtischblatt 4515 (Möhnesee) im 1. Quadranten insgesamt fünf Säugetierarten und 48 Vogelarten auf.

Nicht alle dieser Arten sind potentiell durch das Vorhaben gefährdet. Unter ihnen befinden sich zum Beispiel Arten wie die Feldlerche, die auf Offenlandflächen ohne Vertikalstrukturen ange-wiesen ist und deshalb im Plangebiet keinen geeigneten Lebensraum vorfindet. Eine Betrof-fenheit dieser Arten durch das Vorhaben kann daher grundsätzlich ausgeschlossen werden (in Tabelle 1 mit „-“ gekennzeichnet).

Anderen Arten bieten das Plangebiet und der Wirkraum zwar kein Potential für Brutmöglich-keiten, sie könnten das Gebiet jedoch als Jagd- und Nahrungshabitat, teilweise auch nur im Luftraum, nutzen (in Tabelle 1 mit „N“ gekennzeichnet). Diese Arten wären ebenfalls nicht vom Vorhaben betroffen, da der Eingriffsbereich im Vergleich zu den insgesamt zur Nahrungssuche beanspruchten und zur Verfügung stehenden Flächen klein ist.

Arten, die die Biotope im Plangebiet nach Auswertung des Luftbildes potentiell besiedeln und von Vorhaben im Plangebiet betroffen sein könnten, sind in Tabelle 1 mit „X“ gekennzeichnet.

Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des MTB 4515 (Hirschberg), 1. Quadrant mit Potenti-aleinschätzung durch Luftbildauswertung zum Vorkommen von Arten im Wirk-raum.

Deutscher Name Status

Erhaltungszu-stand in NRW

Wasserfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G x

Kleine Bartfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G x

Abendsegler Nachweis ab 2000 vorhanden G x

Zwergfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G x

Vögel

Habicht Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden (= NB 2000)

G N 'Rast/Wintervorkom-men' ab 2000 vorhanden (=

NRW 2000)

Mornellregenpfeifer NRW 2000 S -

Schwarzstorch NB 2000 U -

G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichend, S = Ungünstig/Schlecht, ↓ = Bestandstrend negativ, KON = kontinentale Region, KON = kontinentale biogeografische Region; X = potentielles Vorkommen, N = potentielles Nahrungshabi-tat, - = Vorkommen kann im Gebiet ausgeschlossen werden

Nach erster Einschätzung verbleiben vier Säugetierarten und 8 Vogelarten in der Liste, die aufgrund der Biotop- und Habitatausstattung gemäß Voreinschätzung theoretisch im Plange-biet bzw. in dessen Wirkraum vorkommen könnten. Bei der Begehung wurde daher besonders auf für diese Arten relevante Strukturen geachtet.

Die zuvor erfolgte Auswertung des vom LANUV NRW (2021a) bereitgestellten Internetange-botes „@LINFOS-Landschaftsinformationssammlung“ ergab keine konkreten Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten im weiteren Umfeld des Vorhabens.

Im Folgenden werden das Potential für das Vorkommen planungsrelevanter Arten anhand der durchgeführten Begehung näher erläutert und vorher getätigte Einschätzungen auf Grundlage der Luftbildauswertung überprüft und ggf. angepasst. Die Potentialeinschätzungen werden, um die bei Kartierungen durch das LIZ beobachteten Vogelarten, ergänzt.

Säugetiere

Fledermäuse lassen sich aufgrund der artspezifischen Quartierswahl in Waldfledermäuse und gebäudebewohnende Arten unterscheiden. Zu den typischen Gebäude-Fledermäusen zählen bspw. die Zwergfledermaus und die Kleine Bartfledermaus. Sie nutzen vor allem Spalten-verstecke oder dunkle, ungestörte Räume an und in Gebäuden für die Gründung ihrer Wo-chenstuben. Derartige Habitate werden durch das Vorhaben weder tangiert noch zerstört. Für die Fledermäuse, die Quartiere an Gebäuden besiedeln, bieten die (Ferien-) häuser im Wirk-raum des Vorhabens ein Quartierpotential. Diese potentiell von Fledermäusen genutzten Quartiere werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Artenschutzrechtliche Konflikte können für diese Arten daher ausgeschlossen werden.

Bei dem (Großen) Abendsegler und der Wasserfledermaus handelt es sich hingegen gem.

LANUV NRW um typische Waldfledermäuse, die neben Baumhöhlen und Nistkästen jedoch ebenfalls Gebäude als (Winter-) Quartiere aufsuchen (LANUVNRW2021c).

Innerhalb des Plangebiets können Quartiere von baumbewohnenden Arten aus Mangel an geeigneten Höhlenbäumen ausgeschlossen werden.

Innerhalb des Wirkraums können zudem weitere potentielle Quartiere an Bäumen vorhanden sein. Da potentiell geeignete Bäume innerhalb des Wirkraums durch das Vorhaben nicht be-einträchtigt werden, kommt es zu keiner Zerstörung der potentiellen Lebensstätten und zu keiner Tötung von Individuen.

Das Plangebiet und der Wirkraum stellen auch ein potentielles Nahrungshabitat für Fleder-mäuse dar. Essentielle Nahrungshabitate gehen durch das Vorhaben jedoch nicht verloren, da der Luftraum nach der Durchführung des Vorhabens weiter zur Nahrungssuche genutzt werden kann.

Durch falsche Beleuchtungseinrichtungen könnten lichtscheue Fledermausarten wie die Was-serfledermaus erheblich gestört werden. Es sollten daher Maßnahmen getroffen werden, um erhebliche Störungen an potentiellen Quartieren und in den Nahrungshabitaten zu vermeiden (siehe Kapitel 5.5).

Eine Beeinträchtigung der Fledermausfauna durch das Vorhaben und das Auslösen arten-schutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann unter Ein-haltung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.

Vögel

Aufgrund der Voreinschätzung wurden potentielle Vorkommen folgender Arten nicht ausge-schlossen:

Eisvogel, Kuckuck, Mehlschwalbe, Turmfalke, Waldohreule, Waldkauz, Star, Girlitz.

Bei der Ortsbegehung am 09.06.2021 wurden an den wenigen Bäumen im Plangebiet keine relevanten Höhlen oder Horste gefunden.

Eisvögel brüten bevorzugt an vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand, in denen sie Brutröhren anlegen (LANUV NRW 2021c). Im Plangebiet selbst kann ein Vorkommen des Eisvogels ausgeschlossen werden. In den Uferbereichen der nördlich verlaufenden Möhne können Brutvorkommen nicht ausgeschlossen werden. Allerdings sind diese Bereiche nicht durch das Vorhaben betroffen. Somit werden weder (potentielle) Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört, noch kommt es zu Tötungen von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 + 3 BNatSchG). Anlagen- und betriebsbedingte Störungen werden als nicht erheblich eingestuft, da bereits eine Vorbelastung durch die vorhandene Bebauung und den Uferweg bestehen.

Der Kuckuck kann in vielen verschiedenen Lebensräumen, wie z.B. Parklandschaften, Sied-lungsränder, Industriebrachen und lichten Wäldern, angetroffen werden (LANUV NRW 2021c).

Das Plangebiet bzw. der Wirkraum stellt für den Kuckuck daher grundsätzlich einen geeigne-ten Lebensraum dar. Er zieht seine Jungen nicht selbst auf, sondern legt seine Eier als Brut-schmarotzer in die Nester anderer Vögel. Unter den Wirtsvögeln befinden sich auch häufige und weit verbreitete Vogelarten wie z.B. die Heckenbraunelle und das Rotkehlchen. Ein Brut-vorkommen im Plangebiet und im Wirkraum kann daher nicht ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand Zerstörung von Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) durch das Vorhaben kann jedoch ausgeschlossen werden, da der Kuckuck seine Eier jährlich in neu gebaute Nester seiner Wirtsvögel ablegt und in der Umgebung des Vorhabens genug Habi-tatstrukturen zur Brut der Wirtsvögel bestehen bleiben. Die ökologische Funktion im räumli-chen Zusammenhang bleibt für die Wirtsvogelarten und den Kuckuck erhalten (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Während der Bauarbeiten kann es zu Störungen und als Folge daraus zur Tötung von Individuen kommen (Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG). Damit diese Verbotstatbestände nicht ausgelöst werden, ist eine Bauzeitenregelung einzuhalten (Ka-pitel 5.1).

Mehlschwalben brüten bevorzugt an freistehenden, mehrstöckigen Einzelgebäuden, an de-nen sie Lehmnester an den Außenwänden, an Dachunterkanten, Giebel-, Balkon- und Fens-ternischen anlegen (LANUVNRW 2021c). Die Gebäude im Wirkraum bleiben vom Vorhaben unberührt. Unter Einhaltung einer Bauzeitenregelung kann das Auslösen von Verbotstatbe-ständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG ausgeschlossen werden.

Turmfalken kommen in der offenen Kulturlandschaft sowie in Siedlungsbereichen vor und meiden selbst städtisches Gebiet nicht. Geschlossene Waldgebiete werden dagegen gemie-den (LANUV NRW 2021c). An gemie-den Gehölzen im Plangebiet und an gemie-den Gebäugemie-den im Wirk-raum konnten während der Begehung weder relevante Strukturen festgestellt werden, die als Nistplatz für den Turmfalken in Frage kämen, noch Kotspuren oder Nester, die auf die Anwe-senheit der Tiere hindeuten. Aufgrund der Tatsache, dass die Arten alle auch in Siedlungsnähe vorkommen und aufgrund der bereits bestehenden Vorbelastung durch die Straße und die Wochenendhäuser können anlage- und betriebsbedingte Störungen ausgeschlossen werden.

Damit eine baubedingte Störung nach BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2 vermieden wird, muss eine Bauzeitenregelung eingehalten werden (siehe Kap. 5.1). Unter Einhaltung der Vermeidungs-maßnahme kommt es zu keiner Beeinträchtigung und das Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG kann ausgeschlossen werden.

Der Lebensraum der Waldohreule ist die halboffene, strukturierte Kulturlandschaft. Sie bevor-zugt Waldrandlagen, Feldgehölze, Streuobstwiesen, Baumgruppen, Hecken und Einzelbäume als Bruthabitat und kommt nahezu flächendeckend in allen Naturräumen vor. Da die Wal-dohreule zu den Horst beziehenden Arten gehört und ihre Nester nicht selber baut, sind Nester von Rabenkrähen, Elstern und Mäusebussard die entscheidenden Habitatelemente (LANUV NRW 2021c). Nester, die potentiell für die Waldohreule als Brutplatz geeignet wären, wurden im Wirkraum nicht festgestellt. Da allenfalls einzelne, nicht Horste tragende Bäume entfernt werden, kommt es durch das Vorhaben weder zur Zerstörung von Lebensstätten, noch kommt es zu Tötungen von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 + 3 BNatSchG). Baubedingte Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) müssen durch die Einhaltung einer Bauzeitenregelung (Kap.

5.1) vermieden werden. Anlagen- und betriebsbedingte Störungen werden als nicht erheblich eingestuft, da bereits eine Vorbelastung durch den Verkehr auf der ‚Forststraße‘ und das ne-benstehende Ferienhaus besteht.

Der Waldkauz besiedelt lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Park-anlagen, Gärten oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Darüber hin-aus werden auch Dachböden und Kirchtürme bewohnt (LANUV NRW 2021c). Entscheidend für sein Vorkommen sind ein gutes Höhlenangebot in Altholzbeständen sowie deckungsreiche

Tageseinstände, oftmals in Fichten. In den Bäumen im Plangebiet gibt es keine entsprechen-den Habitatangebote. Ein Vorkommen das Auslösen der Verbotstatbestände Zerstörung von Lebensstätten und Tötung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 +1 BNatSchG können daher aus-geschlossen werden.

Der Star braucht Gebiete mit einem ausreichenden Angebot an Brutplätzen (z.B. ausgefaulte Astlöcher, Buntspechthöhlen) und angrenzende offenen Flächen zur Nahrungssuche. Als Kul-turfolger besiedelt er zudem alle erdenklichen Höhlen, Nischen und Spalten an Gebäuden (LANUVNRW 2021c). Die Bäume im Plangebiet wiesen keine entsprechenden Brutplatzan-gebote auf. Ein Brutvorkommen der Art im Plangebiet kann daher ausgeschlossen werden.

Durch das Vorhaben werden weder Lebensstätten zerstört, noch kommt es zu Tötungen von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 + 3 BNatSchG). Geeignete Nischen und Höhlen in den Gebäu-defassaden des Wirkraums wurden, soweit einsehbar, nicht festgestellt. In den Bäumen im erweiterten Wirkraum kann die Art nicht gänzlich ausgeschlossen werden, allerdings sind dort auch keine Fällungen oder Beseitigungen vorgesehen. Um den Verbotstatbestand der Störung auszuschließen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), muss eine Bauzeitenregelung eingehalten werden (Kap. 5.1). Anlagen- und betriebsbedingte Störungen werden aufgrund der bereits be-stehenden Straßennutzung als nicht erheblich eingestuft (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Eine abwechslungsreiche, kleinklimatisch begünstigte Landschaft mit lockerem Baumbestand findet der Girlitz in der Stadt auf Friedhöfen und in Parks und Kleingartenanlagen. Der bevor-zugte Neststandort befindet sich in Nadelbäumen (LANUVNRW 2021c). Im Zuge der Vorha-benumsetzung werden keine Nadelbäume gefällt. Baubedingte Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) müssen durch die Einhaltung einer Bauzeitenregelung (Kap. 5.1) vermieden wer-den. Anlagen- und betriebsbedingte Störungen werden für diese typische Siedlungsart als nicht erheblich eingestuft (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Weitere Vogelarten der allgemeinen Brutvogelfauna können im Plangebiet und im Wirkraum an Gehölzen und Gebäuden brüten. Sie sind weit verbreitet und ungefährdet. Ihre Populatio-nen befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Beeinträchtigungen auf Populations-ebene können daher ausgeschlossen werden. Da jedoch alle europäischen, wildlebenden Vogelarten besonders geschützt sind und ihre Fortpflanzungsstätten dem Schutzregime des

§ 44 BNatSchG unterliegen, müssen die entsprechenden Zugriffsverbote auch auf die nicht planungsrelevanten Vogelarten (allgemeine Brutvogelfauna) angewendet werden. Um indivi-duelle Verluste durch Gehölzfällungen zu vermeiden, ist deshalb eine Bauzeitenregelung (siehe Kap. 5.1) einzuhalten.

Potentielle Nahrungsgäste sind vom Vorhaben nicht direkt betroffen, da sich für diese Arten geeignete Strukturen im erweiterten Umfeld des Vorhabens in ausreichendem Umfang befin-den. Essentielle Habitatstrukturen gehen durch das Vorhaben nicht verloren.

Im Dokument Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Seite 16-23)