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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

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Academic year: 2022

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Hauptstraße 19 59519 Möhnesee

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

zur 1. Änderun g der Bebauungspläne Nr. 3 und Nr. 5 „Im Engelsliet – Pferdekamp“

der Gemeinde Möhnesee

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Auftraggeber: Gemeinde Möhnesee Hauptstraße 19 59519 Möhnesee

Auftragnehmer:

Bearbeiter: Diplom-Geograph Volker Stelzig

Stand: Juni 2021

Projektnummer: 1293

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ... 1

2 Rechtlicher Rahmen und Ablauf einer ASP ... 3

2.1 Rechtlicher Rahmen ... 3

2.2 Ablauf einer ASP ... 6

3 Vorhabenbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum ... 8

3.1 Vorhabenbeschreibung ... 8

3.2 Wirkungsprognose ... 10

4 Feststellung des Potentials für planungsrelevante Arten und der relevanten Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I) ... 12

4.1 Methodik ... 12

4.2 Potentialeinschätzung und Analyse der relevanten Wirkfaktoren ... 12

4.3 Zusammenfassung Potentialeinschätzung ... 19

5 Vermeidungsmaßnahmen ... 20

5.1 Maßnahmen zum Schutz von europäischen, planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten ... 20

5.2 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen ... 20

5.3 Auswahl von insektenfreundlicher Beleuchtung zum Schutz von Fledermäusen .. 20

6 Ermittlung und Darstellung der Verbotstatbestände ... 22

7 Zulässigkeit des Vorhabens ... 23

8 Literatur ... 24

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Lage des Plangebiets ... 1 Abbildung 2: Schutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht (KIEL 2015). ... 6 Abbildung 3: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (KIEL 2018). ... 7 Abbildung 4: Blick auf das Plangebiet mit Bestandsgebäuden in Hintergrund und einzelnen

Gehölzen. ... 8 Abbildung 5: Burmecke am Ostrand des Plangebiets. Rohrdurchlass (rechtes Bild). ... 8 Abbildung 6: Bebauungsplan, Stand Mai 2021 (Quelle: Finger Bauplan) ... 9

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des MTB 4515 (Hirschberg), 1. Quadrant mit Potentialeinschätzung durch Luftbildauswertung zum Vorkommen von Arten im Wirkraum. ... 13

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1 Einleitung

Das vorliegende Gutachten umfasst den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zur 1. Änderung der Bebauungspläne Nr. 3 und Nr. 5 „Im Engelsliet –Pferdekamp“ der Gemeinde Möhnesee. Das Planänderungsverfahren wird nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten und beschleunigten Verfahren zur Innenentwicklung geführt.

Das Plangebiet (Abbildung 1) befindet sich in der Gemeinde Möhnesee, Gemarkung Völling- hausen/Möhne, Flur 2 westlich der Straße „Zum Wildpark“. Knapp nördlich verläuft parallel zur Möhne ein Talsperren-/Uferrandunterhaltungsweg, der gleichzeitig die Funktion eines Fuß- und Radwegs erfüllt.

Abbildung 1: Lage des Plangebiets

Die rechtsgültigen Bebauungspläne weisen in dem Bereich ein Sondergebiet „SO-Woch: Son- dergebiet Wochenendhäuser“ auf. Zukünftig soll im Rahmen der 1. Änderung insbesondere im nordöstlichen Teilbereich ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.

In Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben ist ein artenschutzrechtliches Fachgutachten ge- mäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz beizubringen.

Mit der Aktualisierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum März 2010 wurde der besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich konkretisiert und an die europäischen

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Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen des BNatSchG folgend sind daher bei allen geneh- migungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes ge- sondert zu prüfen.

Die Gemeinde Möhnesee hat das Büro Stelzig – Landschaft | Ökologie | Planung | aus Soest mit der Erstellung eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur nach dem BNatSchG erfor- derlichen Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauftragt. Dabei wird im vorliegenden Fall zunächst die Stufe I der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASVP) durchgeführt. Je nach Er- gebnis sind anschließend weitere Schritte und ggf. vertiefte Untersuchungen vorzunehmen.

Die vorliegende ASVP hat zum Ziel:

Vorprüfung, ob planungsrelevante Arten im Untersuchungsraum vor- kommen und von Wirkungen des Vorhabens betroffen sein können (Stufe 1).

Sofern planungsrelevante Arten betroffen sein können, müssen ggf. weitere Schritte im Rah- men der Stufe 2 einer Artenschutzprüfung unternommen werden:

Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbe- stände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemein- schaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben er- füllt werden können (Stufe 2),

Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Aus- nahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern erforder- lich, gegeben sind (Stufe 3).

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2 Rechtlicher Rahmen und Ablauf einer ASP

2.1 Rechtlicher Rahmen

Durch die Kleine Novelle des BNatSchG vom 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurden die Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Demnach ist es verboten,

„wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“

(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG);

„wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogel- arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“

(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG);

„Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge- schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstö- ren“

(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG);

sowie „wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören“

(§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).

Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG).

Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.

Ein Eingriff ist daher nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflan- zungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann.

Ausnahmen von den Verboten des § 44 können nur zugelassen werden (§ 45 Abs. 7)

 zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirt- schaftlicher Schäden,

 zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,

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 für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwe- cken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

 im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günsti- gen Auswirkungen auf die Umwelt oder

 aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein- schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn

 es zumutbare Alternativen gibt,

 sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert.

Eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach § 44 BNatSchG kann nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine „unzumutbare Belastung“ vorliegt.

Von Relevanz ist auch das europäische Artenschutzrecht in Form der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 79/409/EWG, kodifizierte Fassung vom 30. November 2009).

Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten und gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.

Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot „des absichtlichen Tötens und Fangens…“, „der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern…“, sowie des „absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit…“.

Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen werden „im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit“, „zur Abwendung erheblicher Schä- den“ in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre.

Schließlich regelt Artikel 13, dass „die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahme in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen“ darf.

Es werden grundsätzlich die in Abbildung 2 dargestellten Artenschutzkategorien (besonders geschützte, streng geschützte und europäische Vogelarten) unterteilt (Definitionen in § 7 Abs. 2 Nr. 12–14 BNatSchG).

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Zu den besonders geschützten Arten gelten die Arten

 der Anlage 1, Spalte 2 der BArtSchV (z.B. europäische Amphibien-/Reptilienarten)

 des Anhangs A oder B der EG-ArtSchVO

 des FFH-Anhangs IV

 alle europäischen Vogelarten

Streng geschützte Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten (FFH-Anhang IV-Arten sowie Anhang A der EG-ArtSchVO oder Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV). Zu ihnen zählen z.B. alle Fledermausarten.

Die europäischen Vogelarten werden in besonders geschützte Arten und jene, die aufgrund der BArtSchV oder der EG-ArtSchVO streng geschützt sind (z.B. alle Greifvögel), unterteilt.

Aufgrund von methodischen, arbeitsökonomischen und finanziellen Gründen ist eine Prüfung der etwa 1.100 besonders geschützten Arten in NRW innerhalb von Planungsverfahren nicht möglich. Deshalb wurden nach Maßgabe von § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG die „nur“ national besonders geschützten Arten von artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulas- sungsvorhaben freigestellt (etwa 800 Arten in NRW). Sofern jedoch konkrete Hinweise auf bedeutende Vorkommen dieser Arten vorliegen, muss eine Betrachtung im jeweiligen Pla- nungs- und Zulassungsverfahren einzelfallbezogen abgestimmt werden.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Planungshilfe eine Liste sogenannter planungsrelevan- ter Arten erstellt. Dabei handelt es sich um eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von Arten, die bei einer Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung ein- zeln zu bearbeiten sind.

Dazu gehören:

 Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-RL)

 Arten des Anhangs I Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und Artikel 4 (2) Vogelschutzrichtli- nie

 Rote-Liste-Arten (landesweite Gefährdung) nach LANUV NRW (2016)

 Koloniebrüter

Eine Liste der entsprechenden Arten wird vom LANUV NRW (2019) im Fachinformationssys- tem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht.

Da es sich bei der naturschutzfachlich begründeten Auswahl nicht sicher um eine rechtsver- bindliche Eingrenzung des zu prüfenden Artenspektrums handelt, kann es im Einzelfall erfor- derlich sein, dass weitere Arten (z. B. Arten mit rückläufigen Populationsentwicklungen, wie z.B. Mauersegler) in die Prüfung aufzunehmen sind.

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Abbildung 2: Schutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht (KIEL 2015).

2.2 Ablauf einer ASP

In der Stufe I der Artenschutzprüfung sind zwei Arbeitsschritte zu leisten:

1. Vorprüfung des Artenspektrums

Hier ist insbesondere zu prüfen bzw. festzustellen, ob Vorkommen europäisch ge- schützter Arten aktuell bekannt sind oder aufgrund der Biotopausstattung und Habi- tatangebote im Wirkraum zu erwarten sind.

2. Vorprüfung der Wirkfaktoren

In diesem Schritt ist zu prüfen, bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha- bens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind.

Das Vorhaben ist zulässig,

a) wenn keine Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind oder b) Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind, aber das Vorha-

ben keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zeigt.

Sofern Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden können, ist eine vertiefende Analyse unter Verwendung der so genannten „Art-für-Art-Protokolle“ erfor- derlich. Dieser Arbeitsschritt entspricht der Stufe II (Vertiefende Prüfung der Verbotstatbe- stände) gemäß VV-Artenschutz.

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Ermittelt die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände einen Konflikt, der nicht durch Ver- meidungsmaßnahmen oder durch Risikomanagement ausgeschlossen werden kann, so kann ein Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG angestrengt werden (Stufe III).

Hierbei wird geprüft, ob es

a. zwingende Gründe für das Vorhaben gibt und b. keine möglichen Alternativen zur Planung bestehen.

Wird beides mit ja beantwortet, muss der voraussichtliche Erhaltungszustand der planungsrelevanten „Konfliktart“ bei Durchführung des Vorhabens beurteilt werden. Je nach Prognose der Auswirkungen (kommt es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes?) ist das Vorhaben zulässig oder unzulässig.

Abbildung 3: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (KIEL 2018).

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3 Vorhabenbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum

3.1 Vorhabenbeschreibung

Mit der 1. Änderung der Bebauungspläne Nr. 3 und Nr. 5 „Im Engelsliet – Pferdekamp“ der Gemeinde Möhnesee soll der bisher als „Sondergebiet Wochenendgebiet“ festgesetzte nord- östliche Teil des Plangebietes als Allgemeines Wohngebiet entwickelt werden. Die Anregung zur Einleitung des Planänderungsverfahrens geht auf ein angestrebtes Bauvorhaben auf dem Grundstück "Wiesengrund" für den Bau eines Einfamilienhauses mit Praxisbereich zurück.

Im Plangebiet stehen im westlichen Teil bereits mehrere als Dauerwohnsitze genutzte Ge- bäude. Im östlichen Teil sind aktuell stark eutrophierte, brach gefallene Grünlandflächen mit einzelnen Bäumen (Erle, Weide, Ahorn) vorhanden. An der östlichen Gebietsgrenze verläuft parallel zur Straße „Zum Wildpark“ der Bachlauf der Burmecke. Vor der Einmündung in die Möhne verschwindet die Burmecke in einem Rohrdurchlass.

Abbildung 4: Blick auf das Plangebiet mit Bestandsgebäuden in Hintergrund und einzelnen Gehölzen.

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Neben dem Plangebiet wurde auch ein umgebender Bereich von ca. 50 m in die Betrachtung mit einbezogen. Dadurch sind auch die Gewässer Burmecke und Möhne Bestandteil des Wirk- raums. Teilflächen, auf denen keine baulichen Veränderungen vorgesehen sind, werden in der nachfolgenden Beschreibung und Bewertung der artenschutzrechtlichen Situation entspre- chend berücksichtigt.

Abbildung 6: Bebauungsplan, Stand Mai 2021 (Quelle: Finger Bauplan)

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3.2 Wirkungsprognose

Die folgende Wirkungsprognose beschreibt die potentiellen anlagen-, bau- und betriebsbe- dingten Wirkungen, die bei Umsetzung des Bebauungsplans eintreten können.

Baubedingte Wirkungen

 Durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen besonders im Zuge der Bau- feldräumung, kann es zur Tötung von wild lebenden Tieren der besonders geschütz- ten Arten kommen und damit zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Ar- ten oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen).

 Im Zuge der Bauarbeiten können durch den Einsatz von Baumaschinen verschie- dene Störreize, insbesondere Lärm- und Lichtimmissionen auftreten, die zur Erfül- lung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen können.

 Durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen sowie durch die Beseitigung von Gehölzen kann es zum Verlust von Lebensstätten und somit zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstö- rung von Lebensstätten) kommen.

Anlagenbedingte Wirkungen

 Die Versiegelung von Flächen und der Verlust einzelner Bäume kann es zu einer dauerhaften Zerstörung von Lebensräumen planungsrelevanter Arten führen.

Dadurch kann es zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) kommen.

 Lichtimmissionen durch Beleuchtungsanlagen können zur Erfüllung von Verbotstat- beständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen, indem streng geschützte Arten z.B. bei ihrer Fortpflanzung erheblich gestört werden.

 Der Flächenverlust kann dazu führen, dass die ökologische Funktion der betroffe- nen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht erhalten bleibt (§44 Abs. 5 BNatSchG).

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Betriebsbedingte Wirkungen

 Betriebsbedingt können z.B. durch zusätzlichen Verkehr wildlebende Individuen der besonders geschützten Arten getötet werden (Verbotstatbestand nach §44 Abs. 1 Nr. 1).

 Betriebsbedingt können verschiedene Störreize durch Verkehr oder Personen sowie Lärm- und Lichtimmission auftreten, die zur Erfüllung der Verbotstatbestände nach

§44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen können.

Weitere relevante Wirkungen und Wechselwirkungen durch das Vorhaben auf die artenschutz- rechtlich zu prüfenden Arten sind nicht zu erwarten.

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4 Feststellung des Potentials für planungsrelevante Arten und der relevanten Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I)

4.1 Methodik

Es erfolgte zunächst eine Auswertung vorhandener Daten zu planungsrelevanten Arten. Dafür wurde zum einen das vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LA- NUV NRW) (2021a) bereitgestellte Internetangebot „@LINFOS-Landschaftsinformations- sammlung“, in welchem Fundpunkte planungsrelevanter Arten eingetragen sind, ausgewertet.

Außerdem wurde die vom LANUV NRW (2021b) im Internet bereitgestellte und fachlich be- gründete Auswahl planungsrelevanter Arten abgefragt. Für diese Arten wird das Vorkommen auf Messtischblattebene in Listenform zur Verfügung gestellt. Das Vorhaben liegt auf dem Messtischblatt 4515 (Hirschberg), 1. Quadrant. Die Lebensraumeignung des Wirkraumes für das Vorkommen der Arten auf der entsprechenden Messtischblatt-Liste (MTB-Liste) wurde anhand einer Luftbildauswertung eingeschätzt. Diese Ersteinschätzung ist in Tabelle 1 zu fin- den.

Abschließend wurde die Ersteinschätzung durch eine Geländebegehung vor Ort überprüft. Da die zur Verfügung gestellte MTB-Liste nicht immer vollständig ist, wurde bei der Begehung nicht nur das Potential des Wirkraumes für die auf der MTB-Liste aufgeführten Arten überprüft, sondern auch auf alle anderen potentiell im Wirkraum vorkommenden, planungsrelevanten Arten geachtet.

Eine Ortsbegehung mit Untersuchung des Plangebietes sowie der umliegenden Strukturen fand am 09.06.2021 statt. Das Plangebiet sowie die umgebenden Strukturen im Wirkraum wurden auf ihr Potential für planungsrelevante Arten untersucht. Aufgrund der Lage des Vor- habens südlich der Möhne wurde es der kontinentalen biogeografischen Region zugeordnet.

4.2 Potentialeinschätzung und Analyse der relevanten Wirkfaktoren

Die im Internet bereitgestellte Auswahl planungsrelevanter Arten führt für das Messtischblatt 4515 (Möhnesee) im 1. Quadranten insgesamt fünf Säugetierarten und 48 Vogelarten auf.

Nicht alle dieser Arten sind potentiell durch das Vorhaben gefährdet. Unter ihnen befinden sich zum Beispiel Arten wie die Feldlerche, die auf Offenlandflächen ohne Vertikalstrukturen ange- wiesen ist und deshalb im Plangebiet keinen geeigneten Lebensraum vorfindet. Eine Betrof- fenheit dieser Arten durch das Vorhaben kann daher grundsätzlich ausgeschlossen werden (in Tabelle 1 mit „-“ gekennzeichnet).

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Anderen Arten bieten das Plangebiet und der Wirkraum zwar kein Potential für Brutmöglich- keiten, sie könnten das Gebiet jedoch als Jagd- und Nahrungshabitat, teilweise auch nur im Luftraum, nutzen (in Tabelle 1 mit „N“ gekennzeichnet). Diese Arten wären ebenfalls nicht vom Vorhaben betroffen, da der Eingriffsbereich im Vergleich zu den insgesamt zur Nahrungssuche beanspruchten und zur Verfügung stehenden Flächen klein ist.

Arten, die die Biotope im Plangebiet nach Auswertung des Luftbildes potentiell besiedeln und von Vorhaben im Plangebiet betroffen sein könnten, sind in Tabelle 1 mit „X“ gekennzeichnet.

Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des MTB 4515 (Hirschberg), 1. Quadrant mit Potenti- aleinschätzung durch Luftbildauswertung zum Vorkommen von Arten im Wirk- raum.

Deutscher Name Status Erhaltungszu-

stand in NRW (KON)

Potentialanalyse Ersteinschätzung

Säugetiere

Luchs Nachweis ab 2000 vorhanden S -

Wasserfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G x

Kleine Bartfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G x

Abendsegler Nachweis ab 2000 vorhanden G x

Zwergfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G x

Vögel

Habicht Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden (= NB 2000)

G N

Sperber NB 2000 G N

Teichrohrsänger NB 2000 G -

Feldlerche NB 2000 U- -

Eisvogel NB 2000 G x

Spießente Nachweis 'Rast/Wintervorkom- men' ab 2000 vorhanden (=

NRW 2000)

U -

Löffelente NRW 2000 -

Krickente NRW 2000 G -

Wiesenpieper NB 2000 S -

Baumpieper NB 2000 U- -

Graureiher NB 2000 U N

Waldohreule NB 2000 U x

Tafelente NRW 2000 G -

Schellente NRW 2000 G -

Mäusebussard NB 2000 G N

Bluthänfling NB 2000 U N

Silberreiher NRW 2000 G -

Mornellregenpfeifer NRW 2000 S -

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Schwarzstorch NB 2000 U -

Wiesenweihe NB 2000 S -

Wachtelkönig NB 2000 S -

Kuckuck NB 2000 U- x

Mehlschwalbe NB 2000 U x

Mittelspecht NB 2000 G -

Kleinspecht NB 2000 G -

Schwarzspecht NB 2000 G -

Baumfalke NB 2000 U -

Turmfalke NB 2000 G x

Sperlingskauz NB 2000 G -

Rauchschwalbe NB 2000 U- -

Neuntöter NB 2000 G- -

Feldschwirl NB 2000 U -

Gänsesäger NRW 2000 G -

Rotmilan NB 2000 G -

Fischadler NRW 2000 G -

Feldsperling NB 2000 U -

Rebhuhn NB 2000 S -

Wespenbussard NB 2000 U -

Waldlaubsänger NB 2000 G -

Grauspecht NB 2000 S -

Waldschnepfe NB 2000 U -

Girlitz NB 2000 U x

Turteltaube NB 2000 S -

Waldkauz NB 2000 G x

Star NB 2000 U x

Zwergtaucher NB 2000 G -

Schleiereule NB 2000 G -

Kiebitz NB 2000 S -

G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichend, S = Ungünstig/Schlecht, ↓ = Bestandstrend negativ, KON = kontinentale Region, KON = kontinentale biogeografische Region; X = potentielles Vorkommen, N = potentielles Nahrungshabi- tat, - = Vorkommen kann im Gebiet ausgeschlossen werden

Nach erster Einschätzung verbleiben vier Säugetierarten und 8 Vogelarten in der Liste, die aufgrund der Biotop- und Habitatausstattung gemäß Voreinschätzung theoretisch im Plange- biet bzw. in dessen Wirkraum vorkommen könnten. Bei der Begehung wurde daher besonders auf für diese Arten relevante Strukturen geachtet.

Die zuvor erfolgte Auswertung des vom LANUV NRW (2021a) bereitgestellten Internetange- botes „@LINFOS-Landschaftsinformationssammlung“ ergab keine konkreten Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten im weiteren Umfeld des Vorhabens.

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Im Folgenden werden das Potential für das Vorkommen planungsrelevanter Arten anhand der durchgeführten Begehung näher erläutert und vorher getätigte Einschätzungen auf Grundlage der Luftbildauswertung überprüft und ggf. angepasst. Die Potentialeinschätzungen werden, um die bei Kartierungen durch das LIZ beobachteten Vogelarten, ergänzt.

Säugetiere

Fledermäuse lassen sich aufgrund der artspezifischen Quartierswahl in Waldfledermäuse und gebäudebewohnende Arten unterscheiden. Zu den typischen Gebäude-Fledermäusen zählen bspw. die Zwergfledermaus und die Kleine Bartfledermaus. Sie nutzen vor allem Spalten- verstecke oder dunkle, ungestörte Räume an und in Gebäuden für die Gründung ihrer Wo- chenstuben. Derartige Habitate werden durch das Vorhaben weder tangiert noch zerstört. Für die Fledermäuse, die Quartiere an Gebäuden besiedeln, bieten die (Ferien-) häuser im Wirk- raum des Vorhabens ein Quartierpotential. Diese potentiell von Fledermäusen genutzten Quartiere werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Artenschutzrechtliche Konflikte können für diese Arten daher ausgeschlossen werden.

Bei dem (Großen) Abendsegler und der Wasserfledermaus handelt es sich hingegen gem.

LANUV NRW um typische Waldfledermäuse, die neben Baumhöhlen und Nistkästen jedoch ebenfalls Gebäude als (Winter-) Quartiere aufsuchen (LANUVNRW2021c).

Innerhalb des Plangebiets können Quartiere von baumbewohnenden Arten aus Mangel an geeigneten Höhlenbäumen ausgeschlossen werden.

Innerhalb des Wirkraums können zudem weitere potentielle Quartiere an Bäumen vorhanden sein. Da potentiell geeignete Bäume innerhalb des Wirkraums durch das Vorhaben nicht be- einträchtigt werden, kommt es zu keiner Zerstörung der potentiellen Lebensstätten und zu keiner Tötung von Individuen.

Das Plangebiet und der Wirkraum stellen auch ein potentielles Nahrungshabitat für Fleder- mäuse dar. Essentielle Nahrungshabitate gehen durch das Vorhaben jedoch nicht verloren, da der Luftraum nach der Durchführung des Vorhabens weiter zur Nahrungssuche genutzt werden kann.

Durch falsche Beleuchtungseinrichtungen könnten lichtscheue Fledermausarten wie die Was- serfledermaus erheblich gestört werden. Es sollten daher Maßnahmen getroffen werden, um erhebliche Störungen an potentiellen Quartieren und in den Nahrungshabitaten zu vermeiden (siehe Kapitel 5.5).

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Eine Beeinträchtigung der Fledermausfauna durch das Vorhaben und das Auslösen arten- schutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann unter Ein- haltung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.

Vögel

Aufgrund der Voreinschätzung wurden potentielle Vorkommen folgender Arten nicht ausge- schlossen:

Eisvogel, Kuckuck, Mehlschwalbe, Turmfalke, Waldohreule, Waldkauz, Star, Girlitz.

Bei der Ortsbegehung am 09.06.2021 wurden an den wenigen Bäumen im Plangebiet keine relevanten Höhlen oder Horste gefunden.

Eisvögel brüten bevorzugt an vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand, in denen sie Brutröhren anlegen (LANUV NRW 2021c). Im Plangebiet selbst kann ein Vorkommen des Eisvogels ausgeschlossen werden. In den Uferbereichen der nördlich verlaufenden Möhne können Brutvorkommen nicht ausgeschlossen werden. Allerdings sind diese Bereiche nicht durch das Vorhaben betroffen. Somit werden weder (potentielle) Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört, noch kommt es zu Tötungen von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 + 3 BNatSchG). Anlagen- und betriebsbedingte Störungen werden als nicht erheblich eingestuft, da bereits eine Vorbelastung durch die vorhandene Bebauung und den Uferweg bestehen.

Der Kuckuck kann in vielen verschiedenen Lebensräumen, wie z.B. Parklandschaften, Sied- lungsränder, Industriebrachen und lichten Wäldern, angetroffen werden (LANUV NRW 2021c).

Das Plangebiet bzw. der Wirkraum stellt für den Kuckuck daher grundsätzlich einen geeigne- ten Lebensraum dar. Er zieht seine Jungen nicht selbst auf, sondern legt seine Eier als Brut- schmarotzer in die Nester anderer Vögel. Unter den Wirtsvögeln befinden sich auch häufige und weit verbreitete Vogelarten wie z.B. die Heckenbraunelle und das Rotkehlchen. Ein Brut- vorkommen im Plangebiet und im Wirkraum kann daher nicht ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand Zerstörung von Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) durch das Vorhaben kann jedoch ausgeschlossen werden, da der Kuckuck seine Eier jährlich in neu gebaute Nester seiner Wirtsvögel ablegt und in der Umgebung des Vorhabens genug Habi- tatstrukturen zur Brut der Wirtsvögel bestehen bleiben. Die ökologische Funktion im räumli- chen Zusammenhang bleibt für die Wirtsvogelarten und den Kuckuck erhalten (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Während der Bauarbeiten kann es zu Störungen und als Folge daraus zur Tötung von Individuen kommen (Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG). Damit diese Verbotstatbestände nicht ausgelöst werden, ist eine Bauzeitenregelung einzuhalten (Ka- pitel 5.1).

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Mehlschwalben brüten bevorzugt an freistehenden, mehrstöckigen Einzelgebäuden, an de- nen sie Lehmnester an den Außenwänden, an Dachunterkanten, Giebel-, Balkon- und Fens- ternischen anlegen (LANUVNRW 2021c). Die Gebäude im Wirkraum bleiben vom Vorhaben unberührt. Unter Einhaltung einer Bauzeitenregelung kann das Auslösen von Verbotstatbe- ständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG ausgeschlossen werden.

Turmfalken kommen in der offenen Kulturlandschaft sowie in Siedlungsbereichen vor und meiden selbst städtisches Gebiet nicht. Geschlossene Waldgebiete werden dagegen gemie- den (LANUV NRW 2021c). An den Gehölzen im Plangebiet und an den Gebäuden im Wirk- raum konnten während der Begehung weder relevante Strukturen festgestellt werden, die als Nistplatz für den Turmfalken in Frage kämen, noch Kotspuren oder Nester, die auf die Anwe- senheit der Tiere hindeuten. Aufgrund der Tatsache, dass die Arten alle auch in Siedlungsnähe vorkommen und aufgrund der bereits bestehenden Vorbelastung durch die Straße und die Wochenendhäuser können anlage- und betriebsbedingte Störungen ausgeschlossen werden.

Damit eine baubedingte Störung nach BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2 vermieden wird, muss eine Bauzeitenregelung eingehalten werden (siehe Kap. 5.1). Unter Einhaltung der Vermeidungs- maßnahme kommt es zu keiner Beeinträchtigung und das Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG kann ausgeschlossen werden.

Der Lebensraum der Waldohreule ist die halboffene, strukturierte Kulturlandschaft. Sie bevor- zugt Waldrandlagen, Feldgehölze, Streuobstwiesen, Baumgruppen, Hecken und Einzelbäume als Bruthabitat und kommt nahezu flächendeckend in allen Naturräumen vor. Da die Wal- dohreule zu den Horst beziehenden Arten gehört und ihre Nester nicht selber baut, sind Nester von Rabenkrähen, Elstern und Mäusebussard die entscheidenden Habitatelemente (LANUV NRW 2021c). Nester, die potentiell für die Waldohreule als Brutplatz geeignet wären, wurden im Wirkraum nicht festgestellt. Da allenfalls einzelne, nicht Horste tragende Bäume entfernt werden, kommt es durch das Vorhaben weder zur Zerstörung von Lebensstätten, noch kommt es zu Tötungen von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 + 3 BNatSchG). Baubedingte Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) müssen durch die Einhaltung einer Bauzeitenregelung (Kap.

5.1) vermieden werden. Anlagen- und betriebsbedingte Störungen werden als nicht erheblich eingestuft, da bereits eine Vorbelastung durch den Verkehr auf der ‚Forststraße‘ und das ne- benstehende Ferienhaus besteht.

Der Waldkauz besiedelt lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Park- anlagen, Gärten oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Darüber hin- aus werden auch Dachböden und Kirchtürme bewohnt (LANUV NRW 2021c). Entscheidend für sein Vorkommen sind ein gutes Höhlenangebot in Altholzbeständen sowie deckungsreiche

(22)

Tageseinstände, oftmals in Fichten. In den Bäumen im Plangebiet gibt es keine entsprechen- den Habitatangebote. Ein Vorkommen das Auslösen der Verbotstatbestände Zerstörung von Lebensstätten und Tötung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 +1 BNatSchG können daher aus- geschlossen werden.

Der Star braucht Gebiete mit einem ausreichenden Angebot an Brutplätzen (z.B. ausgefaulte Astlöcher, Buntspechthöhlen) und angrenzende offenen Flächen zur Nahrungssuche. Als Kul- turfolger besiedelt er zudem alle erdenklichen Höhlen, Nischen und Spalten an Gebäuden (LANUVNRW 2021c). Die Bäume im Plangebiet wiesen keine entsprechenden Brutplatzan- gebote auf. Ein Brutvorkommen der Art im Plangebiet kann daher ausgeschlossen werden.

Durch das Vorhaben werden weder Lebensstätten zerstört, noch kommt es zu Tötungen von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 + 3 BNatSchG). Geeignete Nischen und Höhlen in den Gebäu- defassaden des Wirkraums wurden, soweit einsehbar, nicht festgestellt. In den Bäumen im erweiterten Wirkraum kann die Art nicht gänzlich ausgeschlossen werden, allerdings sind dort auch keine Fällungen oder Beseitigungen vorgesehen. Um den Verbotstatbestand der Störung auszuschließen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), muss eine Bauzeitenregelung eingehalten werden (Kap. 5.1). Anlagen- und betriebsbedingte Störungen werden aufgrund der bereits be- stehenden Straßennutzung als nicht erheblich eingestuft (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Eine abwechslungsreiche, kleinklimatisch begünstigte Landschaft mit lockerem Baumbestand findet der Girlitz in der Stadt auf Friedhöfen und in Parks und Kleingartenanlagen. Der bevor- zugte Neststandort befindet sich in Nadelbäumen (LANUVNRW 2021c). Im Zuge der Vorha- benumsetzung werden keine Nadelbäume gefällt. Baubedingte Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) müssen durch die Einhaltung einer Bauzeitenregelung (Kap. 5.1) vermieden wer- den. Anlagen- und betriebsbedingte Störungen werden für diese typische Siedlungsart als nicht erheblich eingestuft (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Weitere Vogelarten der allgemeinen Brutvogelfauna können im Plangebiet und im Wirkraum an Gehölzen und Gebäuden brüten. Sie sind weit verbreitet und ungefährdet. Ihre Populatio- nen befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Beeinträchtigungen auf Populations- ebene können daher ausgeschlossen werden. Da jedoch alle europäischen, wildlebenden Vogelarten besonders geschützt sind und ihre Fortpflanzungsstätten dem Schutzregime des

§ 44 BNatSchG unterliegen, müssen die entsprechenden Zugriffsverbote auch auf die nicht planungsrelevanten Vogelarten (allgemeine Brutvogelfauna) angewendet werden. Um indivi- duelle Verluste durch Gehölzfällungen zu vermeiden, ist deshalb eine Bauzeitenregelung (siehe Kap. 5.1) einzuhalten.

(23)

Potentielle Nahrungsgäste sind vom Vorhaben nicht direkt betroffen, da sich für diese Arten geeignete Strukturen im erweiterten Umfeld des Vorhabens in ausreichendem Umfang befin- den. Essentielle Habitatstrukturen gehen durch das Vorhaben nicht verloren.

4.3 Zusammenfassung Potentialeinschätzung

Nach Auswertung des vom LANUV NRW (2021a) bereitgestellten Internetangebotes „@LIN- FOS-Landschaftsinformationssammlung“ ergaben sich keine Hinweise von Vorkommen pla- nungsrelevanter Arten für das Plangebiet.

Nach der Auswertung der Artenliste des 1. Quadranten im Messtischblatt 4515 (Hirschberg) könnten aufgrund der Habitatausstattung des Plangebietes und des Wirkraumes acht pla- nungsrelevante Vogelarten sowie fünf Säugetierarten vorkommen. Bei der Begehung wurde daher besonders auf für diese Arten relevante Strukturen im Plangebiet geachtet.

Als Gesamtergebnis kann festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Begehungen keine Hin- weise auf planungsrelevante Arten im Eingriffsbereich festgestellt werden konnten. In den zu entfernenden Gehölzen wurden keine Horste und Nester gefunden. Die im Gebiet vorhande- nen Bäume bieten kein Quartierpotential, weshalb das Auslösen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände insbesondere der Zerstörung von Lebensstätten und der Tötung nach

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 + 3 ausgeschlossen werden kann.

Die zuvor als potentiell vorkommend eingestuften Eisvogel, Kuckuck, Mehlschwalbe, Turm- falke, Waldohreule, Waldkauz, Star, Girlitz sind unter Einhaltung von Vermeidungsmaßnah- men nicht betroffen.

Im Wirkraum können vier Fledermausarten Wasserfledermaus, Abendsegler, Kleine Bartfle- dermaus und Zwergfledermaus vorkommen. Quartiere werden durch das Vorhaben nicht be- seitigt. Eine Beeinträchtigung der Fledermausfauna durch das Vorhaben kann bei Einhaltung einer zweckdienlichen Beleuchtung ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Verbots- tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG werden nicht ausgelöst.

Unter Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen führt die Umsetzung des Vorhabens zu keinen artenschutzrechtlichen Konfliktsituationen (siehe auch Kap. 5).

(24)

5 Vermeidungsmaßnahmen

5.1 Maßnahmen zum Schutz von europäischen, planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten

Die Tötung von Individuen der allgemeinen Brutvogelfauna muss durch eine Bauzeitenrege- lung vermieden werden. Die Baufeldräumung, insbesondere die Beseitigung von Vegetation, muss zum Schutz der Brutvögel außerhalb der Brutzeit (15. März – 31. Juli) erfolgen. Somit können Tötungen von Individuen und Störungen während der Fortpflanzungszeit, Verbote nach § 44 (1), Nr. 1-2 BNatSchG) aller vorkommenden Vogelarten vermieden werden.

Siedeln sich Vögel trotz schon begonnener Bauarbeiten in der Nähe der Baustelle an, ist da- von auszugehen, dass diese durch die Arbeiten nicht gestört werden. Somit kann die Gefähr- dung (Tötung von Individuen und Störungen während der Fortpflanzungszeit; Verbote nach § 44 (1), Nr. 1 u. 2 BNatSchG) aller vorkommenden Vogelarten vermieden werden.

5.2 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen

Zum allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen sind darüber hinaus laut

§ 39 BNatSchG im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September Baumfällungen und Gehölz- schnitt unzulässig. Bei zwingender Abweichung vom Verbot muss im Vorfeld eine Kontrolle der betroffenen Gehölzbestände durch einen Artenschutzexperten erfolgen, um das Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sicher auszuschließen. Darüber hinaus ist in diesem Fall die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Naturschutzbe- hörde notwendig.

5.3 Auswahl von insektenfreundlicher Beleuchtung zum Schutz von Fledermäu- sen

Eine Beleuchtung des geplanten Radweges könnte sich störend auf nachtaktive Insekten und Fledermäuse auswirken. Durch die meist hohen Temperaturen an Außenlampen erleiden nachtaktive Fluginsekten, die vom Licht angelockt werden, häufig Verbrennungen oder werden getötet. Die dadurch entstehenden Verluste für die lokalen Populationen der betroffenen Arten sind durchaus erheblich (SCHMID et al. 2012). Die Konzentration der Insekten um diese zu- sätzlichen Lichtquellen beeinflusst wiederum die Fledermäuse, die weniger Insekten in den umliegenden Jagdhabitaten erbeuten können. Einige Fledermausarten meiden außerdem das Licht herkömmlicher Straßenbeleuchtung. Von einer Beleuchtung in Fledermaushabitaten ist demnach generell abzusehen. Falls diese jedoch unumgänglich ist, gibt es Alternativen zur

(25)

herkömmlich warm-weiß strahlenden Laterne. Um die Lichtimmissionen im zukünftigen Plan- gebiet so gering wie möglich zu halten, soll die Beleuchtung zweckdienlich gehalten werden.

In Bezug auf SCHMID et al. (2012) ergeben sich für die Beleuchtung folgende Vorgaben:

 Beleuchtung nur an Orten, wo sie gebraucht wird

Nicht frequentierte Bereiche müssen auch nicht beleuchtet werden.

 Beleuchtung nicht länger als notwendig

Durch Bewegungsmelder und Dimmer kann nicht nur Energie sondern auch Lichtimmission gespart werden.

 Begrenzung des Lichtkegels auf den zu beleuchtenden Bereich

Die Beleuchtung sollte ausschließlich von oben erfolgen und so abgeblendet werden, dass kein direktes Licht zu den Seiten ausgestrahlt wird. Horizontales Licht lockt In- sekten schon von Weiten an und verstärkt somit die Gefahr der Verbrennung und Irritation. Es empfiehlt sich, zusätzliche Lichtpunkte einzurichten, wenn dadurch Streulicht und Blendung vermieden werden können. Innerhalb des Plangebiets dürfen daher keine Scheinwerfer über die Grundstücksgrenzen hinaus in die Bäume leuch- ten.

 Auswahl von insektenfreundlichen Lampen und Leuchtmitteln

Es wird empfohlen, abgeschirmte Außenleuchten mit geschlossenem Gehäuse zu verwenden. Das Tötungsrisiko von Insekten, die sich in den Lampen verirren, wird dadurch minimiert.

Um Verbrennungen der Insekten zu vermeiden, sollen die Leuchtmittel nicht heller und wärmer sein als unbedingt nötig. Als insektenfreundlich gelten Leuchtmittel, die möglichst wenig Strahlung im kurzwelligen und UV-Bereich des Farbspektrums ab- strahlen. Eine Temperatur von 60 °C sollte nicht überschritten werden. Es können beispielsweise Natrium-Niederdrucklampen in sensiblen Naturräumen oder Natrium- Hochdrucklampen sowie warmweiße LEDs eingesetzt werden.

Wenn nächtliches Kunstlicht aus Sicherheitsgründen notwendig ist, sollten dynamische Be- leuchtungssysteme, die nur bei Bedarf eingeschaltet werden, in Betracht gezogen werden.

Dynamische Beleuchtungssysteme werden in der Regel über Bewegungssensoren von einem Fußgänger, Radfahrer oder Auto eingeschaltet (VOIGT et al. 2019).

(26)

6 Ermittlung und Darstellung der Verbotstatbestände

Mit dem „Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung“ hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens (MUNLV NRW 2010) eine Grundlage veröffentlicht, mit der Art für Art alle relevanten Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden können (KIEL 2007).

Im Folgenden werden die Ergebnisse der Prüfung dargestellt:

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung)

Eine Tötung planungsrelevanter Arten durch das Vorhaben kann ausgeschlossen wer- den. Die Baufeldräumung muss außerhalb der Brutzeit (15. März - 31. Juli) erfolgen.

Darüber hinaus sind in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Baumfällungen unzulässig.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung)

Erhebliche Störungen können bei Durchführung einer Bauzeitenregelung ausgeschlos- sen werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten)

Erhebliche Beschädigungen oder der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten pla- nungsrelevanter Arten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG können bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen)

Im Plangebiet kommen keine planungsrelevanten Pflanzenarten vor.

§ 44 Abs. 5 BNatSchG (Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammen- hang)

Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird für alle planungsrelevan- ten Arten unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen weiterhin erfüllt.

(27)

7 Zulässigkeit des Vorhabens

Das geplante Vorhaben ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig, wenn

 die Baufeldräumung zum Schutz der allgemeinen Brutvogelfauna und planungsrele- vanter Arten außerhalb der Brutzeit (15. März - 31. Juli) erfolgt und

 vom 1. März bis zum 30. September keine Baumfällungen und Gehölzschnittarbeiten durchgeführt werden (§ 39 BNatSchG),

Es wird empfohlen, falls eine Beleuchtung des Radweges notwendig wird, für diese insekten- und fledermausfreundliches Licht zu verwenden und ggf. dynamische Beleuchtungssysteme zu verwenden.

Insgesamt ergibt sich, dass unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen artenschutzrecht- liche Verbotstatbestände nicht erfüllt werden und eine erhebliche Beeinträchtigung von pla- nungsrelevanten Arten und ihrer Fortpflanzungsstadien bzw. deren Rast- und Ruhestätten durch das Bauvorhaben ausgeschlossen werden kann.

Werden die oben genannten Maßnahmen eingehalten, bestehen keine artenschutz- rechtlichen Bedenken, Verbotstatbestände werden nicht erfüllt und erhebliche Beein- trächtigungen können ausgeschlossen werden.

Aufgestellt, Soest, Juni 2021

(Volker Stelzig)

(28)

8 Literatur

BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2021): Geodatendienste. WMS-Layer. Online abrufbar unter:

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/geobasis/webdienste/geodatendienste/index.html.

BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNATSCHG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Arti- kel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) .

KIEL,E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefähr- dungen, Maßnahmen, Düsseldorf.

KIEL,E.-F. (2018): Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung (ASP) (Vortrag Dr. Kiel, MKULNV, 22.02.2013).

LANUV NRW [LANDESAMT FÜR NATUR,UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN] (2011): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fas- sung, 2 Bände - LANUV-Fachbericht 36: Recklinghausen.

LANUV NRW [LANDESAMT FÜR NATUR,UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN] (2021a): Fundortkataster für Pflanzen und Tiere. @Linfos-Landschaftsinformationssammlung.

Online unter: https://www.lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortkataster/ (zuletzt abgerufen am 11.06.2021).

LANUV NRW [LANDESAMT FÜR NATUR,UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN] (2021b): Planungsrelevante Arten für den 2. Messtischblattquadranten MTB 45151 (Hirsch- berg). Online unter: https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/ar- ten/blatt/liste/45151 (Download am 10.06.2021).

LANUV NRW [LANDESAMT FÜR NATUR,UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN] (2021c): Fachinformationssystem (FIS) "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". Online un- ter: http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe (zuletzt abgerufen am 10.06.2021).

MKULNV NRW [MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ,UMWELT,LANDWIRTSCHAFT,NATUR- UND VERBRAUCHER- SCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN](2010):Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd. Erl. d.

Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v.

06.06.2016.

SCHMID,H.,DOPPLER,W.,HEYNEN,D.&M.RÖSSLER (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht.

Sempach.

(29)

Allgemeine Angaben

Plan/Vorhaben (Bezeichnung): . Plan-/Vorhabenträger (Name): Antragstellung (Datum): .

Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)

Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?

g

ja nein

Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände

(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)

Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:

Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichs- maßnahmen oder eines Risikomanagements)?

G

ja nein

Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:

Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.

Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:

1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen

Interesses gerechtfertigt? ja nein

2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogel-

arten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-AnhangIV-Arten günstig bleiben?

g

ja nein

.

1. Änderung der Bebauungspläne Nr. 3 und Nr. 5 „Im Engelsliet – Pferdekamp“ der Gemeinde Möhnesee

Gemeinde Möhnesee 11.06.2021

Mit der 1. Änderung der Bebauungspläne Nr. 3 und Nr. 5 „Im Engelsliet – Pferdekamp“ der

Gemeinde Möhnesee soll der bisher als „Sondergebiet Wochenendgebiet“ festgesetzte nordöstliche Teil des Plangebietes als Allgemeines Wohngebiet entwickelt werden. Die Anregung zur Einleitung des Planänderungsverfahrens geht auf ein angestrebtes Bauvorhaben auf dem Grundstück

"Wiesengrund" für den Bau eines Einfamilienhauses mit Praxisbereich zurück.

(30)

Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV- Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem.

§ 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).

Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:

(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)

Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).

Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:

Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.

Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.

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