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Notarrecht – Umschreibungssperre ist keine allge- allge-meine Geschäftsbedingung

Im Dokument Rheinische Notar-Zeitschrift (Seite 46-56)

BGB § 172 BeurkG §§ 47; 49

III. Folgerungen für die Praxis

7. Notarrecht – Umschreibungssperre ist keine allge- allge-meine Geschäftsbedingung

(OLG Köln, Beschluss vom 26. 4. 2002 – 2 Wx 6/02 – mitgeteilt von RiOLG Werner Sternal, Brauweiler) AGBG §§ 9; 24 a

BeurkG § 53

Auf eine Klausel in einem notariellen Vertrag, mit der die Vertragsparteien die Pflichten des Notars im Rahmen des Vollzuges des Vertrages bestimmen (hier: Vereinbarung einer Vorlagesperrre) finden die Bestimmungen des AGBG keine Anwendung.

Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung betrifft die Auslegung des BGH-Urteils vom 7. 6. 2001 – VII ZR 420/00 – (DNotZ 2002, 41 ff. m. Anm. Basty = RNotZ 2002, 50 ff. m. Anm. Litzenburger) zur AGB-Widrigkeit einer Umschreibungssperre im Bauträgervertrag.

Zum Sachverhalt:

Vgl. die vorinstanzliche Entscheidung des LG Bonn vom 14. 2. 2002 – 4 T 801/01 – (RNotZ 2002, 190 ff. m. Anm. Fabis).

Aus den Gründen:

Die weitere Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere nach den §§ 15 Abs. 1 BNotO, 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO als Rechtsbeschwerde statthaft. Zutreffend hat das LG näher ausgeführt, dass § 15 BNotO alle Fälle verweiger-ter Amtstätigkeit, also auch die Verweigerung der Voll-zugstätigkeit nach § 53 BeurkG erfasst (vgl. Senat NJW-RR 2000, 880 = OLGR 1999, 264 m. w. N. aus der Rspr.;

OLG Hamm, OLGZ 1994, 495 [497] = MittRhNotK 94, 183; Seybold/Hornig/Schippel/Reithmann, 7. Auflage 2000, § 15 BNotO Rn. 27, 74; Arndt/Lerch/Sandkühler/

Sandkühler, 4. Auflage 2000, § 15 BNotO Rn. 87; Eyl-mann/Vaasen/Frenz, BNotO/BeurkG, 2000, § 15 BNotO Rn. 34).

Die auch im Übrigen in formeller Hinsicht bedenkenfreie weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Das LG hat es zu Recht abgelehnt, den Notar anzu-weisen, in Erledigung von Ziffer XII der notariellen Ur-kunde den Antrag auf Eigentumsumschreibung zu Gun-sten der Bet. zu 1) zu stellen.

Es bestehen bereits Bedenken, ob die Bet. überhaupt in dem notariellen Kaufvertrag die Auflassung und die Eintragungsbewilligung notariell beurkundet haben. In der von der Bet. zu 1) zu den Akten gereichten Kopie des Kauf- und Werklieferungsvertrags ist die in Ziffer XII

„Auflassung und Grundbucherklärung“ maschinen-schriftlich aufgenommene Regelung, dass „die Be-teiligten darüber einig sind, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand, . . ., auf den Käufer übergeht“ und die Bewilligung und Beantragung des Eigentumswechsels jeweils handschriftlich gestrichen worden. Das LG ist dieser Problematik nicht nachgegangen und hat auch keine Ausfertigung oder das Original der Urkunde bei-gezogen.

Letztlich bedarf diese Frage vorliegend keiner weiteren Aufklärung bzw. Vertiefung seitens des Senats. Der An-trag der Bet. zu 1) hat bereits aus einem anderen, vom LG in seiner Entscheidung herangezogenen Gesichtspunkt keinen Erfolg. Gemäß § 53 BeurkG (. . .) hat der Notar zwar bei der Beurkundung einer Willenserklärung grundsätzlich die Pflicht, bei Vollzugsreife für den Voll-zug der Urkunde zu sorgen; diese Verpflichtung besteht indes dann nicht, wenn die Bet. gemeinsam etwas anderes verlangen. Von dieser Möglichkeit haben die Bet. in dem

25 So Hieber, DNotZ 1952, 185; Haegele/Schöner/Stöber, a. a. O.

(Fn. 15), Rn. 3587 m. w. N.; einschränkend RG, JW 1928, 884; Soer-gel/Leptien, a. a. O. (Fn. 3), § 172 Rn. 4.

26 Zwar kann man auch nach § 51 Abs. 2 BeurkG in der Vollmachtsur-kunde für die Erteilung weiterer Ausfertigungen einen gemeinsamen Antrag durch alle Beteiligten verlangen; die hier im Text genannte Lösung ist indes praktikabler.

27 In Anlehnung an Waldner/Mehler, MittBayNot 1999, 261, 262.

28 Huhn/von Schuckmann, a. a. O. (Fn. 2), § 47 Rn. 7.

29 OLG München, DNotZ 1954, 552; Ertl, DNotZ 1967, 339, 359; Huhn/

von Schuckmann, a. a. O. (Fn. 2), § 49 Rn. 11.

30 Vgl. dazu und zu dieser Klausel Waldner/Mehler, MittBayNot 1999, 261, 263 f.

Rechtsprechung 238 RNotZ 2002, Heft 5

notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag Gebrauch gemacht, indem sie eine Vorlagesperre vereinbart haben.

Sie haben in Ziffer XII des notariellen Vertrages ge-meinsam den Notar angewiesen, den Antrag auf Eigen-tumsumschreibung erst dann zu stellen, wenn die Käu-ferin, die Bet. zu 1), den Kaufpreis – ohne Zinsen – an die Verkäufer, die Bet. zu 2) und 3), gezahlt hat. Diese Be-dingung ist bisher noch nicht eingetreten; über die Höhe der Restkaufpreisansprüche und etwaiger Gegenan-sprüche ist noch ein Rechtsstreit anhängig.

Die Bet. zu 1) kann sich nicht darauf berufen, die streit-befangene Regelung in Ziffer XII des notariellen Ver-trages verstoße gegen das AGBG und falle daher gemäß

§ 6 Abs. 2 AGBG a. F. ersatzlos weg. Entgegen der An-sicht der Bf. findet auf den vorliegenden Vertrag aus dem Jahre 1993 die Bestimmung des § 24 a AGBG a. F. keine Anwendung. Diese Vorschrift gilt nach dem Rechts-gedanken von Art. 170 EGBGB, 28 Abs. 1 AGBG a. F.

unmittelbar nur für Verträge, die nach dem 24. 7. 1996 geschlossen worden sind. Daneben kann § 24 a AGB-Gesetz entsprechend für Verträge aus der Zeit nach dem 30. 12. 1994 herangezogen werden. Auf vorher abge-schlossene Verträge ist indes die Vorschrift nicht anzu-wenden (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage 2001,

§ 24 a AGBG Rn. 4). Die in Ziffer XII des notariellen Vertrages enthaltene Vorlagesperre ist auch nicht einer Inhaltskontrolle unmittelbar nach § 9 AGBG a. F. zu un-terziehen. Dabei kann es der Senat dahingestellt lassen, in welchem Umfange der streitbefangene Bauträger-vertrag, wie die Bf. geltend macht, überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen enthält und dem AGBG unter-liegt.

Mit rechtsbedenkenfreien Ausführungen hat das LG ausgeführt, dass die von der Bet. zu 1) herangezogene Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2001 keine un-mittelbaren Auswirkungen auf die Abwicklung von Grundstückskaufverträgen durch den Notar hat. Die Entscheidung betrifft die materiell-rechtliche Rechtslage zwischen den unmittelbar am Kaufvertrag Beteiligten.

Insoweit findet nach den Ausführungen des BGH grundsätzlich das Zug-um-Zug-Prinzip der §§ 320, 322 BGB a. F. Anwendung. Eine hiervon abweichende Be-stimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll in Übereinstimmung mit der st. Rspr. und der allgemeinen Literaturmeinung (Hertel, NotBZ 2001, 463 m. w. N.) nur einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 AGBG a. F. stand-halten, wenn die Regelung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Von der vom BGH behandelten materiell-rechtlichen Frage, ob und in welchem Umfange der Erwerber zur Vorleistung verpflichtet ist und er hinsichtlich des Kauf-preises ganz oder teilweise von der Möglichkeit eines Zurückbehaltungsrechts Gebrauch machen kann, ist die verfahrensmäßige Abwicklung des Vertrages durch den beurkundenden Notar zu trennen. Die Parteien haben mit der streitbefangenen Bestimmung dem Notar eine verfahrensrechtliche Anweisung für den Zeitpunkt des Vollzugs der Urkunde erteilt. Eine solche Klausel, die lediglich die Pflichten des Notars im Rahmen der Ver-tragsabwicklung bestimmt, ist wie das gesamte Beurkun-dungsverfahren nicht als Willenserklärung dem Zivil-recht zuzurechnen, sondern sind Teil des

öffentlich-rechtlichen Beurkundungsverfahrens. Auf sie findet das bis zum 31. 12. 2001 geltende AGBG keine Anwendung (Fabis, ZfIR 2002, 177, 179, Litzenburger RNotZ 2002, 51); vielmehr ist die Zulässigkeit nach den für die Beur-kundung und deren Durchführung maßgeblichen Vor-schriften zu beurteilen. Die Erteilung einer ent-sprechenden Weisung für den Vollzug ist vom Gesetz-geber in § 53 BeurkG ausdrücklich anerkannt worden.

Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, bedarf es keiner Vertiefung, inwieweit nach Eröffnung des Insolvenzver-fahrens über das Vermögen der Bet. zu 3) beim GBA eingereichte Anträge noch zu Eintragungen führen kön-nen und inwieweit eine Grundbuchsperre vorliegt (vgl.

hierzu FK/Schmerbach, 3. Aufl. 2002, § 32 InsO, Rn. 11;

Kübler/Prütting/Holzer, Stand: 12. Lfg. März 2002, § 32 InsO, Rn. 5).

8. Kostenrecht – § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO für Auflas-sung bei Vorbeurkundung im Ausland

(OLG Köln, Beschluss vom 2. 1. 2002 – 2 Wx 50/01 – mitgeteilt von Notar Günther Crous, Aachen, mit Anmerkung Knoche, Ratingen)

KostO §§ 36 Abs. 2; 38 Abs. 2 Nr. 6 a; 156 BeurkG § 17

Für die Beurkundung der Auflassung ist auch dann nur die Hälfte der vollen Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO zu erheben, wenn das zugrunde liegende Rechts-geschäft von einem im Ausland amtierenden Notar be-urkundet worden ist.

(Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt:

Herr E. schloss in eigenem Namen (als Verkäufer) sowie im Namen der Bet. zu 1) als Käuferin vor dem ausländischen Notar P. einen Kaufvertrag über Grundstücke zum Kaufpreis von 45 Mio. DM.

Der Bet. zu 2) beurkundete einen Vertrag, in dem Herr E. wie-derum in eigenem Namen sowie als Vertreter der Bet. zu 1) in Vollziehung des Kaufvertrages vom Vortage die Auflassung der zuvor verkauften Grundstücke erklärte. Für die Beurkundung der Auflassungserklärungen stellte der Bet. zu 2) der Bet. zu 1) mit der angefochtenen Kostenrechnung einen Betrag in Rech-nung, wobei er für die Beurkundung der Auflassungserklä-rungen die doppelte Gebühr des § 36 Abs. 2 KostO berechnete.

Herr E. beanstandete die an die Bet. zu 1) übersandte Kosten-rechnung und teilte mit, dass nach seiner Auffassung für die Beurkundung der Auflassungserklärungen lediglich eine 5/10-Gebühr in Ansatz gebracht werden könne.

Der Bet. zu 2) hat gemäß § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO die Ent-scheidung des LG beantragt. Die Bet. zu 1) hat ihrerseits gemäß

§ 156 Abs. 1 S. 1 KostO Beschwerde gegen die Kostenrechnung eingelegt.

Durch Beschluss hat das LG die angefochtene Kostenrechnung auf die Beschwerde der Bet. zu 1) abgeändert und neu gefasst.

Das LG hat das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zuge-lassen.

Der Bet. zu 2) hat gegen den Beschluss des LG weitere Be-schwerde eingelegt.

Rechtsprechung RNotZ 2002, Heft 5 239

Aus den Gründen:

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, da die Entscheidung des LG auf keiner Verletzung des Gesetzes beruht, §§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO, 550 ZPO. Das LG ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass dem Bet.

zu 2) für die im Auftrage der Bet. zu 1) durchgeführte Beurkundungstätigkeit lediglich eine halbe Gebühr ge-mäß § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO zusteht.

Der Senat schließt sich in Übereinstimmung mit dem LG der in der Rspr. überwiegenden Auffassung an, dass für die Beurkundung der Auflassung auch dann nur die Hälfte der vollen Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO zu erheben ist, wenn das zugrunde liegende Rechtsge-schäft von einem im Ausland amtierenden Notar beur-kundet worden ist (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 155; OLG Jena NJW-RR 1998, 645; OLG Celle, JurBüro 1997, 207; Pfälz. OLG Zweibrücken, DNotZ 1997, 245 [246]; OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 410; OLG Stutt-gart, DNotZ 1991, 411; KG, DNotZ 1938, 463; LG Bonn, DB 1971, 2405; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001,

§ 38 KostO Rn. 24; a. A.: OLG Hamm, MittBayNot 1998, 201; BayObLG 1978, 58; Göttlich /Mümmler, KostO, 14.

Aufl. 2000, A 2., A 2.4; Korintenberg/Bengel/Reimann, 14. Aufl. 1999, § 38 KostO Rn. 10; Pfeifer/Staudinger, 13. Aufl. 1995, § 925 a BGB Rn. 9; Lappe, DNotZ 1991, 413 f.).

Gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO wird für die Beurkun-dung der Auflassung die Hälfte der vollen Gebühr er-hoben, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft be-reits beurkundet ist. Die Vorschrift schränkt damit die Regel des § 36 Abs. 2 KostO ein, nach der für die Beur-kundung der Auflassung das Doppelte der vollen Gebühr zu erheben wäre. Weder der Wortsinn, der Zusammen-hang noch der Zweck der Vorschriften rechtfertigen es,

§ 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO restriktiv dahin auszulegen, dass die Ermäßigung nur bei inländischer Vorbeurkun-dung gelten soll.

a) Soweit eine differenzierende Anwendung der Vor-schrift damit begründet wird, dass die Kostenordnung die Gebühren und Ausgaben angebe, die gemäß § 1 KostO für in ihrem Geltungsbereich vorgenommene Amts-geschäfte zu erheben seien, und daher eine Beurkundung nach ausländischem Recht keine Beurkundung im Sinne der nur für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Kostenordnung sein könne (so Lappe, DNotZ 1991, 413;

Bund, JurBüro 1997, 208), vermag das nicht zu über-zeugen. Bei der hier in Rede stehenden Anwendung des

§ 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO geht es nicht um die Bestim-mung der Gebühren für eine im Ausland von einem dort amtierenden Notar vorgenommene Beurkundung, son-dern einzig und allein um die Bestimmung der Gebühren für die gesonderte notarielle Beurkundung der Auflas-sung im Inland durch einen hier amtierenden Notar. Die notarielle Vorbeurkundung des Grundstückskaufvertra-ges – gleichgültig, ob „inländisch“ oder „ausländisch“ – ist dabei nur tatbestandliche Voraussetzung für die An-wendung der Ermäßigungsbestimmung des § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO hinsichtlich der inländischen Beurkundung der Auflassung, nicht aber selbst Gegenstand einer Ge-bührenfestsetzung.

b) Gegen die Anwendung des § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO im Falle notarieller Vorbeurkundung des Grundstücks-kaufvertrages im Ausland streiten auch nicht Sinn und Zweck der Ermäßigungsvorschrift.

aa) Der Gesichtspunkt, dass bei getrennter Beurkun-dung des Verpflichtungs- und des Erfüllungsgeschäfts die zu erhebenden Gebühren .auf eine „Gesamtgebühren-menge“ habe beschränkt werden sollen (so Bund, a. a. O.), spricht allenfalls für, nicht jedoch gegen eine Anwendung der Vorschrift auch im Falle ausländischer Vorbeurkundung. Die notarielle Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages im Ausland wird nicht anders als eine notarielle Beurkundung des Grundstückskauf-vertrages im Inland regelmäßig Gebühren auslösen. Die ausländischen Gebühren werden dabei keineswegs in je-dem Fall niedriger sein als die Gebühren, die nach der KostO anfallen würden.

bb) Soweit die Gebühren für die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages im Ausland im Einzelfall ge-ringer sind als im Inland, steht auch das der Anwendung des § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO nicht entgegen. Dass es nicht der Billigkeit entspreche, wenn in einem solchen Fall „zudem die Gebührenermäßigung der bundes-deutschen Kostenordnung in Anspruch genommen wer-den könnte“ (so Bund a. a. O.), lässt sich schwerlich be-gründen. Es gibt keinen kostenrechtlichen (Billigkeits-) Grundsatz, dass bei getrennter Beurkundung von Grund-und Erfüllungsgeschäft in jedem Fall die nach der Kos-tenordnung bei Inlandsbeurkundung beider Geschäfte insgesamt anfallenden Gebühren in Rechnung zu stellen wären.

cc) Der Auffassung, dass die Ermäßigungsvorschrift eine allgemeine Regelung habe treffen sollen und dabei aber nur von derjenigen Gebühr als einem feststehenden Vergleichswert habe ausgehen können, die nach der Kostenordnung für die Beurkundung des zugrunde lie-genden Geschäfts zu erheben ist (so OLG Hamm Mitt-BayNot 1998, 201, 202; BayObLG DNotZ 1978, 58, 61;

Lappe, DNotZ 1991, 413, 414), vermag der Senat sich ebenfalls nicht anzuschließen.

Das bloße Erfüllungsgeschäft der isolierten Auflassung ist für den Notar regelmäßig mit deutlich geringerem Aufwand verbunden als die in der Regel weit aufwändi-gere isolierte Beurkundung des Grundstückskauf-vertrags, für die nach § 36 Abs. 2 KostO das Doppelte der vollen Gebühr zu erheben ist. Es drängt sich daher auf, dass der Gesetzgeber dem in § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO hat Rechnung tragen wollen. Wollte man dies anders se-hen, so hieße das, dass der Kostengesetzgeber dem Notar, der ggf. allein die isolierte Auflassung beurkundete nur ein unangemessenes Honorar hätte zubilligen wollen mit Rücksicht darauf, dass ein anderer Notar bereits früher für die isolierte Beurkundung des Grundstückskauf-vertrages einen Anspruch auf das Doppelte der vollen Gebühr erworben hat. Davon kann jedoch nicht aus-gegangen werden, wie auch nicht anzunehmen ist, dass der Kostengesetzgeber etwa zu Lasten des die isolierte Auflassung beurkundenden Notars den Geldbeutel des Auftraggebers hätte schonen wollen, der, aus welchen Gründen auch immer, einen anderen Notar zunächst mit der Beurkundung nur des Grundstückskaufvertrages be-traut hatte.

Rechtsprechung 240 RNotZ 2002, Heft 5

c) Eine im Ergebnis abweichende Beurteilung lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht mit der Begrün-dung rechtfertigen, dass die Prüfungs- und Belehrungs-pflichten des deutschen Notars durch die Beurkundung des zugrunde liegenden Geschäfts im Ausland im all-gemeinen nicht erleichtert, sondern erschwert werden (so aber BayObLG DNotZ 1978, 59, 60 f.; OLG Hamm MittBayNot 1998, 201, 202; Lappe, DNotZ 1991, 413, 414).

Es ist schon nicht ersichtlich, wieso die Tätigkeit des No-tars schwieriger werden sollte, wenn die Beurkundung des Grundgeschäfts im Ausland vorgenommen wurde.

Die Belehrungspflicht des Notars nach § 17 BeurkG er-streckt sich grundsätzlich nur auf die rechtliche Tragweite des Rechtsgeschäfts, das von ihm beurkundet wird (Keidel/Winkler, 14. Aufl. 1999, § 17 BeurkG Rn. 77 ff.;

Eylmann/Vaasen/Frenz, Bundesnotarordnung, Beurkun-dungsgesetz, 2000, § 17 BeurkG Rn. 9 ff. – jeweils m. w. N.). Bei der vorliegenden Fallgestaltung ist also le-diglich über die Tragweite der Auflassung zu belehren und nicht über die Wirkungen des bereits anderweitig beurkundeten Grundgeschäfts, so dass es für die Tätig-keit des Notars auch keinen Unterschied machte wo die Beurkundung des Grundgeschäfts erfolgte.

Abgesehen davon sind die Beurkundungsgebühren pau-schale Wertgebühren, und damit unabhängig von Leis-tung, Tätigkeitsumfang und Verantwortung der Ur-kundsperson im Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1991, 410, 411; OLG Zweibrücken, DNotZ 1997, 245, 246; OLG Jena, NJW-RR 1998, 645; Bund, JurBüro 1997, 207, 208). Auch im Rahmen der Anwendung des § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO ist daher eine Differenzierung nach dem konkreten Umfang der Prüfungs- und Belehrungs-pflichten nicht zulässig. Im Übrigen entspricht es einer durch die zunehmende internationale wirtschaftliche Verflechtung bedingten allgemeinen Entwicklung, dass Notare vermehrt Beurkundungsgeschäfte mit Auslands-berührung vorzunehmen haben und daher im Rahmen ihrer Amtsführung vermehrt auch mit Fragen des deut-schen Internationalen Privatrechts und auch ausländi-schen Rechts konfrontiert werden. Soweit dies einen Einfluss auf den Umfang der Belehrungspflichten des Notars haben kann (vgl. dazu Keidel/Winkler, 14. Aufl.

1999, § 17 BeurkG Rn. 120), sieht das Gesetz dafür auch in anderen Fällen als der Beurkundung einer Auflassung keine besonderen Gebühren vor. (. . .)

Die weitere Beschwerde muss daher mit der Kostenfolge aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG als unbegründet zurück-gewiesen werden.

3. Ungeachtet dessen, dass der Senat mit seiner Aus-legung des § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO von der vorstehend zitierten Rspr. des BayObLG und des OLG Hamm ab-weicht, war die weitere Beschwerde nicht nach § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorzulegen. Die Bestimmung des

§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO in der seit 1. 1. 2002 geltenden Fassung, wonach „im Übrigen. . . die für die Beschwerde geltenden Vorschriften des Gesetzes über die An-gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzu-wenden“ sind, findet im vorliegenden Fall keine Anwen-dung. Vielmehr richtet sich die weitere Beschwerde hier nach § 156 KostO a. F., da die angefochtene

Entschei-dung des LG vor dem 1. 1. 2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

Gemäß dem durch Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG mit Wirkung ab 1. 1. 2002 in das EGZPO eingefügten § 26 Nr. 10 EGZPO finden für die Beschwerden und für die Erinnerung die am 31. 12. 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwen-dung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. 1. 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Wie sich aus der Amtlichen Begründung zu § 26 EGZPO ergibt, erstrecken sich die Übergangsvor-schriften dieser Bestimmung nicht nur auf den engeren Bereich der in Artikel 2 ZPO-RG vorgesehenen Ände-rungen der Zivilprozessordnung, sondern auch auf die in den übrigen Artikeln des Gesetzes vorgesehenen Ände-rungen sowie auf alle Vorschriften des Bundesrechts, die durch das Zivilprozessreformgesetz geänderte Vor-schriften für entsprechend anwendbar erklären (vgl. BT-Drs. 14/4722). Die Übergangsregelung gilt mithin auch für den durch Art. 33 Nr. 3 ZPO-RG mit Wirkung ab 1. 1.

2001 neu gefassten § 156 KostO.

Anmerkung:

1. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die vielfach erörterte Frage, ob die Beurkundungskosten einer Auf-lassung, die aufgrund eines im Ausland beurkundeten Kaufvertrages erfolgt, gemäß § 36 Abs. 2 KostO oder gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO zu berechnen sind. Das OLG Köln schließt sich der in der Rechtsprechung ver-breiteten Auffassung an, § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO sei einschlägig und billigt dem Notar lediglich die 5/10 Ge-bühr zu (so schon früher OLG Düsseldorf DNotZ 1991, 410 = MittRhNotK 1990, 139 m. Anm. Knoche; OLG Stuttgart DNotZ 1991, 411; Pfalz. OLG Zweibrücken DNotZ 1997, 245). Andere Gerichte und der wohl überwiegende Teil des Schrifttums (grundlegend BayObLG DNotZ 1978, 58 und später OLG Hamm MittBayNot 1998, 201; Korintenberg/Lappe/Bengel/Rei-mann, KostO, 14. Auflage 1999 § 38 Rn. 50 m. w. N.) meinen demgegenüber, dass § 36 Abs. 2 KostO Anwen-dung finde und dem Notar deshalb in diesem Fall eine 20/

10 Gebühr zustehe.

2. Die sorgfältig begründete Entscheidung des OLG Köln kann im Ergebnis aus folgenden Gründen nicht überzeugen:

a) § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO knüpft daran an, dass „das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bereits beurkundet ist“. Nach dem Wortlaut bleibt somit offen, ob damit auch eine ausländische Beurkundung gemeint ist.

Dagegen spricht, dass in derselben Bestimmung von der Beurkundung der Auflassung gesprochen wird und es sich dabei unzweifelhaft um eine in Deutschland vorge-nommene Beurkundung im Sinne des Beurkundungsge-setzes handelt. Man kann dem Gesetzgeber nicht unter-stellen, dass er den in ein und derselben gesetzlichen Be-stimmung gewählten Begriff „Beurkundung“ einmal auf inländische Beurkundungen beschränkt und ein anderes Mal auf in- und ausländische Beurkundungen erstreckt hat (so zutreffend Lappe in seiner Anmerkung zu OLG Düsseldorf und OLG Stuttgart a. a. O. 413; ihm folgend Bund in seiner Anm. zu OLG Celle JurBüro 1997, 208).

Rechtsprechung RNotZ 2002, Heft 5 241

Diesen Aspekt der systematischen Stringenz hat das OLG Köln in seinen Darlegungen verkannt oder zumin-dest stark verzerrt, indem es ausführt, dass es in § 38

Diesen Aspekt der systematischen Stringenz hat das OLG Köln in seinen Darlegungen verkannt oder zumin-dest stark verzerrt, indem es ausführt, dass es in § 38

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