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NICHT-REZIPROKE ENTGELTE

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Gerichtliche Verfahren

NICHT-REZIPROKE ENTGELTE

Mit urteil vom 6. november 2008 hat das Vg Köln die bundesnetzagentur verpflichtet, den antrag eines unternehmens auf erlass einer entgeltanordnung für die zusammenschaltungs-leistung („nicht-reziproke entgelte“) erneut zu bescheiden (az. 1 K 3194/06). nach auffassung des Vg Köln ist der bescheid rechtswidrig, soweit die bundesnetzagentur die beantragte entgelthöhe anhand des Maßstabs des § 28 abs. 1 satz 1 und 2 nr. 1 tKg geprüft und in diesem zusammenhang zur notwendigen Feststellung der Missbrauchsgrenze eine Vergleichsmarkt-betrachtung gemäß § 35 abs. 1 satz 1 nr. 1 tKg angestellt hat. eine entsprechende Vergleichs-marktbetrachtung sei nicht möglich. im Falle von terminierungsleistungen sei jedes teilneh-merfestnetz als eigener Markt zu betrachten (so laut regulierungsverfügung). auf den einzelnen alternativen terminierungsmärkten seien die jeweiligen netzbetreiber nicht nur beträchtlich marktmächtig, sondern alleinige anbieter von terminierungsleistungen. auf diesen Märkten bestehe somit keinerlei Wett-bewerb. es könne sich somit nicht um „dem Wettbewerb geöffnete Märkte“ i. s. v. § 35 abs. 1 satz 1 nr. 1 tKg handeln. richtig wäre folglich nur gewesen, die am Maßstab des § 28 abs. 1 satz 1 und 2 nr. 1 tKg auszurichtende entgelt-beurteilung auf der grundlage der Kosten-unterlagen des unternehmens durchzuführen.

die bundesnetzagentur hat gegen diese entscheidung revision eingelegt (az. 6 c 36.08).

teleKoMMuniKation | gerichtliche VerFahren

Wirkung seiner Klage gegen die regulierungs-verfügung Markt 18 (rundfunkdienste) abge-lehnt. das Vg Köln ist zu der auffassung gelangt, dass die abgrenzung des signal-lieferungsmarkts nicht an offensichtlichen verfahrensrechtlichen Fehlern leidet und überwiegendes dafür spricht, dass der Kabel-netzbetreiber auf dem Markt für die belieferung von ne4-clustern ≤ 500 Wohneinheiten mit rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten ebene im sinne des § 11 tKg über beträchtliche Marktmacht verfügt.

hinsichtlich der auferlegten Verpflichtungen wie der zugangs- und signalübergabeverpflich-tung, der Verpflichtung zur Vorlage eines standardangebots, der Verpflichtung zur ermöglichung der gemeinsamen nutzung von über gabepunkten und zur zutrittsgewährung zu diesen übergabepunkten sprach das Vg Köln von einer nicht offensichtlichen rechtswidrigkeit.

ENTGELTGENEHmIGUNGEN FüR DIE TAL AUS DEm jAHR 1999

das Vg Köln hat mit urteilen vom 27. novem-ber 2008 (az. 1 K 1749/99 und 1 K 1823/99) die tal-entgeltgenehmigung vom 8. Februar 1999 insoweit aufgehoben, als sie die monatlichen überlassungsentgelte betreffen. das Vg Köln beanstandet, dass die bundesnetzagentur zur bestimmung der den größten teil der monatli-chen überlassungsentgelte verursamonatli-chenden Kapitalkosten von einem unrichtigen investiti-onswert ausgegangen ist. das Vg Köln verweist in diesem zusammenhang auf die entscheidung

Kosten berücksichtigen, d. h. die historischen Kosten des unternehmens sowie die voraus sicht-lichen Kosten, wobei letztere ggf. aufgrund des Wiederbeschaffungswerts des netzes oder bestimmter teile davon zu kalkulieren sind. das Vg Köln folgert daraus, dass zum einen eine Kostenberechnungsmethode unzulässig ist, die ausschließlich auf denjenigen Kosten beruht, die einem anderen betreiber für die errichtung einer vollständig neuen ortsinfrastruktur zur erbringung gleichwertiger tK-dienste (aktuelle Kosten) entstehen. zum anderen dürften auch nicht ausschließlich die dem tal-betreiber tatsächlich entstandenen Kosten unter berück-sichtigung der bereits erfolgten abschreibungen (historische Kosten) angesetzt werden. Vielmehr sind die tatsächlichen Kosten zu berück sich-tigen, die sich aus den historischen Kosten sowie den voraussichtlichen Kosten zusammen-setzen. eine Kalkulation ausschließlich auf Wiederbeschaffungsbasis sei unzureichend.

die bundesnetzagentur hat nichtzulassungs-beschwerde gegen diese entscheidung eingelegt.

mOBILFUNKTERmINIERUNGSENTGELTE

das Vg Köln hat auch im jahr 2008 über die eilanträge von drei Mobilfunknetzbetreibern gemäß § 123 Vwgo i. V. m. § 35 abs. 5 tKg auf vorläufige genehmigung höherer als der mit den entgeltgenehmigungen vom 30. november 2007 genehmigten terminierungsentgelte entschieden. es hat diese anträge abgelehnt (beschlüsse vom 28. april 2008, az. 1 l 277/08 und 1 l 259/08, und vom 23. juli 2008, az. 21 l 202/08).

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BEANSTANDUNG VON ENTGELTEN Im RAHmEN VON VIRTUAL PRIVATE NETWORKS

Mit beschluss vom 29. Februar 2008 (az. 21 l 100/08) hat das Vg Köln den antrag eines anbie-ters von telekommunikationsdienstleistungen auf anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den bescheid der bundesnetzagentur vom 21. januar 2008 eingereichten Klage abgelehnt. Mit diesem bescheid hat die bundes-netzagentur die auf grundlage eines „telecom Virtual Private network“ (tVPn)-Vertrags vereinbarten entgelte wegen Missbrauchs für unwirksam erklärt und den abschluss weiterer beitrittsverträge zu diesem rahmenvertrag untersagt. dieser tVPn-rahmenvertrag regelt die bezugskonditionen verschiedener tele-kommunikationsleistungen und umfasst Preise verschiedener arten schmal- und breitbandiger telekommunikationsanschlüsse einschließlich eines Verbindungspreises im sinne einer Flat-rate (sog. Portpreise). das gericht bestätigte, dass es sich bei dem rahmenvertrag nicht um einen von der regulierung ausgenom-menen gesamt vertrag mit einem einzelnen Kunden und einem jahresumsatz von mehr als 1 Mio. euro handelt. darauf hatte sich jedoch der anbieter berufen. die Frage, ob die bundes-netzagentur zu recht ein missbräuchliches Verhalten gemäß § 28 tKg festgestellt hatte, vermochte das gericht angesichts der nur summarischen Prüfung im eilverfahren nicht abschließend zu beurteilen.

AUSKUNFTSANORDNUNG ZU DyNAmISCHEN IP-ADRESSEN

Mit beschluss vom 11. dezember 2008 hat das Vg Köln einen eilantrag der dt ag gegen eine auskunftsanordnung zu dynamischen iP- adressen abgelehnt. hintergrund des Verfahrens

sind zwei bescheide der bundesnetzagentur, mit denen die dt ag verpflichtet wurde, aus-künfte über bestandsdaten (z. b. name und adresse), die zu einer von der auskunftsberech-tigten stelle mitgeteilten dynamischen iP- adresse gehören, nach § 113 abs. 1 satz 1 tKg künftig auch dann zu erteilen, wenn hierzu eine auswertung von Verkehrsdaten erforder-lich ist. das gericht führte aus, dass die tatbe-standsvoraussetzungen des § 113 abs. 1 satz 1 tKg erfüllt seien, also bestandsdaten abgefragt werden sollen (vgl. §§ 95, 111 tKg). allerdings sei, was unstrei tig war, zur auskunftserteilung über die bestandsdaten die auswertung von Verkehrs daten zwingend notwendig. damit hänge die rechtmäßigkeit der bescheide davon ab, ob durch die befolgung der aus-kunftsverpflichtung art. 10 gg berührt wird und gegebenenfalls § 113 tKg eine hinreichen-de ermächtigungsgrundlage dafür darstellt.

diese Frage vermochte das gericht im rahmen der summarischen Prüfung im eilverfahren nicht abschließend zu beurteilen. Mangels offensichtlicher rechtmäßigkeit bzw. rechts-widrigkeit der bescheide hat das gericht seine entscheidung im eilverfahren daher auf die abwägung zwischen dem aussetzungsinter-esse der antragstellerin und dem öffentlichen interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ge-stützt. da die dt ag keine eigene grundrechts-verletzung rügen könne, andererseits aber erhebliche nachteile für das öffentliche interes-se an einer effektiven strafverfolgung eintreten könnten, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet würde, kam das gericht zu dem ergebnis, dass das interesse der antragstellerin hinter dem öffentlichen Voll-zugsinteresse zurücktreten müsse. gegen diese entscheidung des Vg Köln hat die dt ag be-schwerde eingelegt, zu der eine entscheidung noch aussteht.

teleKoMMuniKation | gerichtliche VerFahren

zweier auskunftsrufnummern als rechtmäßig bestätigt. es hat in dieser entscheidung zentrale aussagen zur nutzung einer auskunftsruf-nummer getroffen: eine Weitervermittlung im rahmen eines auskunftsdienstes ist nur zulässig, wenn das ziel auch direkt über eine eigen stän-dige rufnummer aus dem öffentlichen telefon-netz angewählt werden kann. die Weiter-leitung zu zielen, für die dem anrufer keine eigenständige rufnummer benannt werden kann, ist unzulässig. bei Werbemaßnahmen muss zwischen der unter einer auskunftsruf-nummer erreichbaren telefonauskunft und den eventuell nach einer Weitervermittlung erreichbaren weiteren dienstleistungen deut-lich unterschieden werden.

Für ausgewählte entscheidungen im bereich rufnummernmissbrauch siehe seite 37.

119 teleKoMMuniKation | gerichtliche VerFahren

Post

122 131 133 Marktentwicklung

Entscheidungen der Beschlusskammer Gerichtliche Verfahren

121 Post

POSTNETZE: UNENTBEHRLICH FüR EINE DyNAmISCHE VOLKSWIRTSCHAFT

Postdienste haben eine lange tradition und bedienen weltweite Märkte. zu Postsen-dungen gehören neben briefen insbesondere auch die Produkte der Kurier-, express- und Paketdienstleister (KeP-Markt). zunehmend werden diese geschäftsfelder zusammen mit dem Fracht- bzw. speditionsdienst als be deu tender teil im logistikmarkt angesehen.

Weltweit operierende unternehmen sind in der regel in mehreren geschäftsfeldern aktiv. dieser trend ist auch bei bislang nur im inland tätigen unternehmen auszumachen, wenn auch in geringerem umfang. gerade im Vergleich mit anderen sektoren des trans-portmarkts wird insbesondere der wachsende einfluss der KeP-branche offensichtlich. in den jahren 1995 bis 2007 wuchs allein das KeP-sendungsvolumen um 66 Prozent.

schnelle und termingenaue Postdienste sind ein unerlässlicher Produktivitäts- und Wachs-tumsmotor für die deutsche Wirtschaft.

die netze der Postdienstleister garantieren neben dem allgemeinen

dokumenten-austausch einen raschen Warenverkehr, der aufgrund einer sich dynamisch entwickelnden Volkswirtschaft bei minimaler lagerhaltung und zunehmender termingebundenheit unerlässlich ist. zudem beschäftigen sämt-liche Postdienstleister deutlich mehr als 400.000 arbeitnehmer.

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