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B. Prinzipen bei der Besteuerung von Körperschaften I. Grundlagen

IV. Neutralitätspostulate und ihre Bedeutung für die Körperschaftsteuer

1. Zum Neutralitätspostulat im Allgemeinen

Schrifttum: Mann, Steuerpolitische Ideale, Jena 1937;Neumark, Grundsätze gerechter und ökonomisch rationaler Steuerpolitik, Tübingen 1970;Sandmo, Optimal Taxation: An Introduction to the Literature, Journal of Public Economics 6 (1976), 31; Assmann/ Kirchner/Schanze(Hrsg.), Ökonomische Analyse des Rechts, Tübingen 1978;Pohmer (Hrsg.), Zur optimalen Besteuerung, Berlin 1983;Sinn, Kapitaleinkommensbesteuerung, Habil. Tübingen 1985;Schneider, Reform der Unternehmensbesteuerung aus betriebs-wirtschaftlicher Sicht, StuW 1989, 328; Brümmerhoff, Finanzwissenschaft, München, 5. Aufl. 1990;Elschen, Allokationseffizienz und Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit – Gibt es ein gemeinsames Fundament der Steuerwissenschaften?, StuW 1991, 99; Schnei-der, Investition, Finanzierung und Besteuerung, Wiesbaden, 7. Aufl. 1992;Elschen, Insti-tutionalisierte oder personale Besteuerung von Unternehmensgewinnen?, Hamburg, 2. Aufl. 1994;Engel/Morlok(Hrsg.), Öffentliches Recht als ein Gegenstand ökonomi-scher Forschung, Tübingen 1998;Jost, Effektivität von Recht aus ökonomischer Sicht, Berlin 1998;Schwintowski, Ökonomische Theorie des Rechts, JZ 1998, 581; Lepsius, Die Ökonomik als neue Referenzwissenschaft für die Staatsrechtslehre?, Die Verwaltung 1999, 429;Posner, Economic Analysis of Law, Austin, 7. Aufl. 2007.

Neutralität der Besteuerung ist in erster Linie als ökonomisches Postulat der Ausgestaltung von Steuersystemen von der Betriebswirtschaftslehre und Finanz-wissenschaft entwickelt worden.

Einzelwirtschaftlichwird Neutralität von der Betriebswirtschaftslehre als For-derung nach Entscheidungsneutralität interpretiert. Der Stpfl. soll frei von stl.

Ausweichüberlegungen allein anhand der Wirtschaftlichkeit einer Investition entscheiden (grundlegend Schneider, Investition, Finanzierung und Besteue-rung, 7. Aufl. 1992, 193).

Gesamtwirtschaftlichim Sinne der Finanzwissenschaft korrespondiert mit der betriebswirtschaftlichen Entscheidungsneutralität das Gebot der effizienten Al-lokation, der Allokationsneutralität (F. Wagner, Finanz Archiv N. F. 44 [1986], 32 [41];Sinn, Kapitaleinkommensbesteuerung, 1985, 5; einschränkendElschen, StuW 1991, 99 [108, 114]).

IV. Neutralitätspostulate Anm. 52–55 Einf. KSt

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Steuerrechtswissenschaftlichfinden Effizienz- und Neutralitätskriterien eben-falls Beachtung. Mit der Begründung einer ökonomischen Theorie des Rechts (vgl. insbes. Chicago School of Law) haben volkswirtschaftliche Kriterien in die (Steuer-)Rechtstheorie Einzug gehalten. Volkswirtschaftlich allokationseffiziente werden teilweise gerechten Rechtsgestaltungen gleichgesetzt. Dem liegt das Ver-ständnis zugrunde, dass funktionsfähiges Recht die zu regelnden ökonomischen Sachverhalte und Wirkungsmechanismen realitätsgerecht abbilden muss.

Zu den Verbindungslinien zwischen den einzelnen Steuerwissenschaften vgl. insbes.

Elschen, StuW 1991, 99 (101);Schneider, StuW 1989, 328 (329). Allgemein zur öko-nomischen Theorie des Rechts vgl.Posner, Economic Analysis of Law, 7. Aufl. 2007.

Eine Einführung inAssmann/Kirchner/Schanze(Hrsg.), Ökonomische Analyse des Rechts, 1978, 109;Schwintowski, JZ 1998, 581;Jost, Effektivität von Recht aus öko-nomischer Sicht, 1998;Lepsius, Die Ökonomik als neue Referenzwissenschaft für die Staatsrechtslehre?, Die Verwaltung 1999, 429; Engel/Morlok (Hrsg.), Öffentliches Recht als ein Gegenstand ökonomischer Forschung, 1998.

Keine absolute Neutralität: Die Ansichten über den Inhalt des Neutralitäts-postulats gehen weit auseinander. Einigkeit besteht aber insoweit, dass sich ab-solute Neutralität – abgesehen von einer verhaltensunabhängigen Kopfsteuer – nicht erzielen lässt. Alle Steuern verursachen allokative Verzerrungen ( Brümmer-hoff, Finanzwissenschaft, 5. Aufl. 1990, 276;Schneider, StuW 1989, 328 [330];

Littmann, 53. DJT 1980, O 38 [O 40]).

Absolute oder nur annähernd absolute Neutralität wird aber nicht für unbedingt erstrebenswert gehalten (Neumark, Grundsätze gerechter und ökonomisch ra-tionaler Steuerpolitik, 1970, 261). Als überholt gilt die vor über 200 Jahren von James Millin der sog. Edingburgher Regel („Leave-them-as-you-find-them-rule-of-ta-xation“) formulierte Zurückhaltung eines Staats, der sich überhaupt nicht in die vorgefundenen Verhältnisse einmischt (hierzu Mann, Steuerpolitische Ideale, 1937, 158, 246). Ein derartiges Konzept, das die bestehende Verteilung von Ver-mögen und Einkommen als gegeben akzeptiert, werde der „ethisierenden Funk-tion der Besteuerung“ nicht gerecht (Mann, Steuerpolitische Ideale, 1937, 247).

Steuerliche Eingriffe in den Wettbewerb sollen jedenfalls zur Überwindung eines unvollkommenen Wettbewerbs und zur Verwirklichung von Verteilungsgerech-tigkeit nicht nur zulässig, sondern auch erforderlich sein (Neumark, Grundsätze gerechter und ökonomisch rationaler Steuerpolitik, 1970, 266). Dies entspricht der Staats- und gesellschaftspolitischen Realität eines in hohem Maße intervenie-renden Staats. Nach der Optimalsteuertheorie der modernen Finanzwissenschaft kann gerade ein Abweichen von der Regel der gleichmäßigen Besteuerung unter dem Gesichtspunkt effizienter Allokation zu einem vorzugswürdigen Gesamt-ergebnis führen, vgl. hierzuSandmo, Journal of Public Economics 6 (1976), 31;

Beiträge vonRose/Wiegard,Seidlund HackmanninPohmer, Zur optimalen Besteuerung, 1983; krit. hierzuHaller, Finanz Archiv N. F. 46 (1988), 236. So-weit Lenkungseffekte durch stl. Ungleichbehandlung jedoch ungezielt auftreten und nicht durch wirtschaftspolitische Zielsetzungen abgesichert sind, wird ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot angenommen (Elschen, Institutionalisierte oder personale Besteuerung von Unternehmensgewinnen?, 2. Aufl. 1994, 286).

Konkretisierungsbedürftigkeit: Wie das Leistungsfähigkeitsprinzip bedarf auch das Gebot der Neutralität des StRechts der inhaltlichen Konkretisierung.

Das Neutralitätspostulat entfaltet sich im KStRecht in den Forderungen nach Wettbewerbs- und Rechtsformneutralität sowie nach Finanzierungs- und Ver-wendungsneutralität der Besteuerung.

Einf. KSt Anm. 55 B. Prinzipen bei der Best. v. Körperschaften

2. Wettbewerbsneutralität

Schrifttum: Ruppe, Die steuerliche Doppelbelastung der Körperschaftsgewinne, Wien 1967;Schipporeit, Grundsätze und Möglichkeiten einer Unternehmungsteuer, München 1979;Walz, Gutachten F, 53. DJT, München 1980;Heidinger, Betriebsteuer und vollsyn-thetische Einkommensteuer, Wien 1983;J. Lang, Reform der Unternehmensbesteuerung auf dem Weg zum europäischen Binnenmarkt und zur deutschen Einheit, StuW 1990, 107;Graß, Unternehmensformneutrale Besteuerung, Berlin 1992;Knobbe-Keuk, Bilanz-und Unternehmensteuerrecht, Köln, 9. Aufl. 1993;Elschen, Institutionalisierte oder per-sonale Besteuerung von Unternehmensgewinnen?, Hamburg, 2. Aufl. 1994.

Wettbewerbsneutralität ist eine der Fundamentalforderungen eines ökonomisch rationalen StSystems. Sie verlangt ein Verbot der Beeinflussung der Wett-bewerbssituation konkurrierender Unternehmen.

Das StRecht soll nicht in das sich am Markt herausbildende Wettbewerbsver-hältnis eingreifen. Unternehmen sollen, soweit sie miteinander in Konkurrenz treten, gemessen am wirtschaftlichen Erfolg gleich belastet werden. Hieraus fol-gen grundsätzliche Bedenken gefol-genüber einer progressiven Besteuerung von Unternehmensgewinnen, und zwar sowohl gegen eine am Ertrag des Unterneh-mens ausgerichtete Progression als auch gegen eine mit der EinkomUnterneh-menssituati- Einkommenssituati-on der am Unternehmen beteiligten natürlichen PersEinkommenssituati-onen verknüpfte Progres-sion (zBElschen, Institutionalisierte oder personale Besteuerung von Unterneh-mensgewinnen?, 2. Aufl. 1994, 350). Letztere wird uE zu Recht als wettbewerbs-verzerrend eingestuft, weil ein nach dem Gesamteinkommen der natürlichen Person bemessener progressiver StSatz keinen sachlichen Grund in der Wett-bewerbssituation des Unternehmens findet, sondern betriebsfremden Erwägun-gen folgt. Aber auch ein an Ertrag oder Ertragskraft des Unternehmens aus-gerichteter progressiver Tarif wirkt nicht neutral, weil er das am Markt entstandene Kräfteverhältnis nivelliert.

InsbesondereKnobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmensteuerrecht, 9. Aufl. 1993, 4; aA Walz, Gutachten F, 53. DJT 1980, F 64;Heidinger, Betriebsteuer und vollsyntheti-sche Einkommensteuer, 1983, 112;J. Lang, StuW 1990, 107 (118);Graß, Unterneh-mensformneutrale Besteuerung, 1992, 115; aARuppe, Die steuerliche Doppelbelastung der Körperschaftsgewinne, 1967, 162: Orientierung am Verhältnis des Ertrags zum ein-gesetzten Kapital;Schipporeit, Grundsätze und Möglichkeiten einer Unternehmung-steuer, 1979, 200.

Anhand eines Gebots der Wettbewerbsneutralität wird auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) konkretisiert. Wettbewerbsneutralität setzt somit auch eine verfassungsrechtl. Grenze bei der Besteuerung von Körper-schaften.

StRspr. s. etwa BVerfG v. 22.5.1963 – 1 BvR 78/56, BVerfGE 16, 147; v. 20.12.1966 – 1 BvR 512/65, BVerfGE 21, 12; v. 21.12.1966 – 1 BvR 33/64 BVerfGE 21, 54; v.

26.10.1976 – 1 BvR 191/74, BVerfGE 43, 58.

3. Rechtsformneutralität

Schrifttum:Schanz, Die Steuern in der Schweiz I, Stuttgart 1890;Neumark, Grundsätze gerechter und ökonomisch rationaler Steuerpolitik, Tübingen 1970;Weber, Zu einigen rechtspolitischen Grundfragen der Besteuerung selbständiger Unternehmen, JZ 1980, 545;

F. Wagner, Der gesellschaftliche Nutzen der betriebswirtschaftlichen Steuervermeidungs-lehre, Finanz Archiv N. F. 44, 1986, 32;Bareis, Die notwendige Reform der Körper-schaftsteuer: Systembereinigungen und Vereinfachungen, StbKongrRep. 1987, 33;Seidl,

IV. Neutralitätspostulate Anm. 56–57 Einf. KSt

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Betriebsteuer und Neutralität, StuW 1989, 350;Reiß, Rechtsformabhängigkeit der Unter-nehmensbesteuerung, DStJG 17 (1994), 3;Wendt, Spreizung von Körperschaftsteuersatz und Einkommensteuerspitzensatz als Verfassungsproblem, inWendt/Höfling/Karpen (Hrsg.), Staat – Wirtschaft – Steuern, FS Karl Heinrich Friauf, Heidelberg 1996, 859; Pez-zer, Rechtfertigung und Rechtsnatur der Körperschaftsteuer, DStJG 20 (1997), 5;Reiß, Diskussionsbeitrag: Kritische Anmerkung zu den Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung, DStR 1999, 2011; Wagner/Baur/Wader, Was ist von den

„Brühler Empfehlungen“ für die Investitionspolitik, die Finanzierungsstrukturen und die Neugestaltung von Gesellschaftsverträgen der Unternehmen zu erwarten?, BB 1999, 1296;

Herzig/Watrin, Betriebswirtschaftliche Anforderungen an eine Unternehmensteuerre-form, StuW 2000, 378;Jachmann, Besteuerung von Unternehmen als Gleichheitsproblem, DStJG 23 (2000), 9;Krawitz, Betriebswirtschaftliche Anmerkungen zum Halbeinkünfte-verfahren, DB 2000, 1721; Müller-Gatermann, Grundentscheidungen der Unterneh-mensteuerreform, Entlastungswirkungen und Gegenfinanzierungsmaßnahmen, GmbHR 2000, 650;Schön, Zum Entwurf eines Steuersenkungsgesetzes, StuW 2000, 151;Sigloch, Unternehmensteuerreform 2001 – Darstellung und ökonomische Analyse, StuW 2000, 160;Voß, Unternehmensteuer- und Einkommensteuertarifreform 2000, ZRP 2000, 253;

F. Wagner, Unternehmensteuerreform und Corporate Governance, StuW 2000, 109;Hey, Besteuerung von Unternehmensgewinnen und Rechtsformneutralität, DStJG 24 (2001), 155; Seer, Unternehmensteuerreform– Verfassungsrechtliche Aspekte, StbJb. 2000/01, 15;Sieker, Möglichkeiten rechtsformneutraler Besteuerung von Einkommen, DStJG 25 (2002), 145;Desens, Das Halbeinkünfteverfahren, Diss. Köln 2004.

Rechtsformneutralität ist eine Konkretisierung des Gebots der Wettbewerbsneu-tralität zwischen natürlichen Personen, Personenvereinigungen und juristischen Personen.

Vgl.Neumark, Grundsätze gerechter und ökonomisch rationaler Steuerpolitik, 1970, 271; F.Wagner, Finanz Archiv N. F. 44 (1986), 32 (38); fernerJachmannin DStJG 23 (2000), 9 (18);Herzig/Watrin, StuW 2000, 378 (379);Heyin DStJG 24 (2001), 155 (157f.);Pezzerin DStJG 20 (1997), 5 (14);Schön, StuW 2000, 151 (152); vgl. bereits Schanz, Die Steuern in der Schweiz I, 1890, 91.

Unter Rechtsformneutralität im weiteren Sinne soll eine gleichmäßige Besteue-rung unabhängig von der Rechtsform verstanden werden (Desens, Das Halbein-künfteverfahren, 2004, 15). Die Rechtsform soll kein sachgerechtes Differenzie-rungskriterium unterschiedlich hoher Steuerlasten sein (Heyin DStJG 24 [2001], 155 [159]). Rechtsformneutralität der Besteuerung ist daher gegeben, wenn die Rechtsform konkurrierender Unternehmen keine stl. Auswirkungen hat und da-mit nicht den Wettbewerb verzerrt (Herzig/Watrin, StuW 2000, 378 [379 f.]).

Das Postulat der Rechtsformneutralität kann bei seiner weiteren Konkretisie-rung aus zwei Blickwinkeln betrachtet werden; nämlich als Rechtsformneutrali-tät der Unternehmen im Sinne einer ThesaurierungsneutraliRechtsformneutrali-tät oder der Unter-nehmer im Sinne einer Transferneutralität.

Unterscheidung schon bei Weber, JZ 1980, 545 (545); folgend Hey in DStJG 24 (2001), 155 (170);Seer, StbJb. 2000/01, 15 (17);Siekerin DStJG 25 (2002), 145 (155);

Desens, Das Halbeinkünfteverfahren, 2004, 16ff.

Rechtsformneutralität der Unternehmen (sog. Thesaurierungsneutrali-tät): Bezieht sich Rechtsformneutralität gegenständlich auf die Unternehmen selbst, dann müssen die Gewinne der Unternehmen, die im Wettbewerb zuei-nander stehen, gleich besteuert werden (Rechtsformneutralität der Unternehmen oder Thesaurierungsneutralität). Das Vergleichspaar bildet dann die stl. Belas-tung der einbehaltenen Gewinne der Personenunternehmen und der thesaurier-ten Gewinne der Körperschafthesaurier-ten (Heyin DStJG 24 [2001], 155 [170]; im Ergeb-nis auch Jachmann in DStJG 23 [2000], 9 [27]). Signifikantester Vergleichs-parameter ist der Tarif für die einbehaltenen bzw. thesaurierten Gewinne.

Fra-Einf. KSt Anm. 57 B. Prinzipen bei der Best. v. Körperschaften

gen der Rechtsformneutralität werden daher auch unter dem Aspekt der Sprei-zung zwischen KSt- und EStSatz diskutiert.

Vgl.Reiß, DStR 1999, 2011 (2012 ff.);Voß, ZRP 2000, 253 (254ff.);Wagner/Baur/ Wader, BB 1999, 1296 (1297).

Da der EStTarif typischerweise progressiv und der KStTarif typischerweise pro-portional ausgestaltet ist und es bei einem progressiven Tarif weder den Grenz-noch den Durchschnittssteuersatz gibt, muss man sich von vornherein bewusst sein, dass nur annähernd vergleichbare Sachverhalte verglichen werden. Anderen-falls müsste man auch den EStTarif proportional ausgestalten (wie das BStGB vonP.Kirchhof, s. Anm. 190) oder alle Unternehmen einer von der ESt abge-sonderten, allgemeinen Unternehmensteuer (s. Anm. 191) unterwerfen. Geht man diese Schritte nicht, stellt sich die Frage, welcher EStSatz in das Vergleichs-paar eingebracht werden soll (Durchschnitts-, Grenz- oder Spitzensteuersatz?).

Für den Durchschnittssteuersatz spricht, dass dieser die effektive Belastung ei-nes Personenunternehmens genau widerspiegelt und stets unter dem individuel-len Grenz- und vor allem unter dem allgemeinen Spitzensteuersatz der ESt liegt (Müller-Gatermann, GmbHR 2000, 650 [653]). Für einen allgemeinen Ver-gleich ist der individuelle Durchschnittssteuersatz aber wie der individuelle Grenzsteuersatz untauglich, da er sich gerade nicht verallgemeinern lässt (Heyin DStJG 24 [2001], 155 [186]), so dass aus praktischen Gründen allein der Spitzen-steuersatz der ESt herangezogen werden kann.

Für eine Heranziehung des Spitzensteuersatzes spricht auch, dass sich die Ent-scheidung für eine bestimmte Rechtsform (= Rechtsformneutralität der Unter-nehmer) idR am Grenz- und nicht am Durchschnittssteuersatz orientieren wird und der Spitzensteuersatz letztlich einen, nämlich den höchsten Grenzsteuersatz abbildet.

Bareis, StbKongrRep. 1987, 33 (69);Hey in DStJG 24 (2001), 155 (186); Reiß in DStJG 17 (1994), 3 (20);Wendt, FS Friauf, 1996, 859 (884).

Zwar unterliegen viele Personenunternehmen einer durchschnittlichen StBelas-tung, die unter dem Spitzensteuersatz liegt. Eine Orientierung am Spitzensteu-ersatz gewährleistet aber, dass es nicht aus stl. Gründen zu einem Rechtsform-wechsel kommt, wenn ein kleineres Personenunternehmen zukünftig höhere Gewinne erwirtschaftet.

Es ist daher gerechtfertigt, den Spitzensteuersatz der ESt mit dem KStSatz zu vergleichen (im Ergebnis auch Jachmannin DStJG 23 [2000], 9 [27]; Hey in DStJG 24 [2001], 155 [186];Krawitz, DB 2000, 1721 [1727];Sigloch, StuW 2000, 160 [171]), es sei denn, der Spitzensteuersatz wird durch einen Plafond auf einen maximalen Durchschnittssteuersatz beschränkt. In diesem Fall kann der maximale Durchschnittssteuersatz als Vergleichsparameter dienen.

Rechtsformneutralität der Unternehmen (sog. Transferneutralität): Rechts-formneutralität kann sich gegenständlich auf den Unternehmer beziehen, der grds. die Wahl hat, sein Unternehmen als Personenunternehmen oder in Form einer Körperschaft zu betreiben (Rechtsformneutralität der Unternehmer oder Transferneutralität). Insbesondere aus ökonomischer Sicht kommt es nur auf die Perspektive des Unternehmers an, weil er alleiniger Entscheidungsträger ist (vgl. Seidl, StuW 1989, 350 [350]; F. Wagner, StuW 2000, 109 [116]). Ver-gleichspaar ist dann die stl. Belastung der entnommenen Gewinne aus Personen-unternehmen und der ausgeschütteten Gewinne von Körperschaften (Hey in DStJG 24 [2001], 155 [170]). Das setzt zwangsläufig eine einheitliche Betrach-tung der Besteuerung des Unternehmens und des Unternehmers voraus.

Beste-IV. Neutralitätspostulate Anm. 57 Einf. KSt

hen dabei lediglich bei Körperschaften zwei Besteuerungsebenen, fordert die Rechtsformneutralität der Unternehmer die gänzliche Vermeidung der Doppel-belastung und eine GesamtDoppel-belastung des Anteilseigners (als „Unternehmer“) nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit (Jachmannin DStJG 23 [2000], 9 [28];Desens, Das Halbeinkünfteverfahren, 2004, 18). Eine Rechtsformneutrali-tät der Unternehmer kann daher nur durch ein Dividendenabzugssystem (Frei-stellung des ausgeschütteten Gewinns auf Ebene der Körperschaft, s. Anm. 20) oder ein Vollanrechnungsverfahren (Anrechnung der KSt auf die eigene ESt des Anteilseigners; s. Anm. 19) hergestellt werden. Bereits ein Freistellungssystem (Freistellung der Dividende beim Anteilseigner, s. Anm. 18) genügt dem nicht, da sich die Gesamtbelastung beim Anteilseigner nicht an seiner individuellen Leistungsfähigkeit orientiert. Das Gleiche gilt für alle Teilentlastungs- bzw. Sha-reholder-Relief-Systeme (s. Anm. 21), die eine Doppelbelastung lediglich typisie-rend abmildern, also nicht zielgenau vermeiden, wie etwa das aktuelle Teilein-künfteverfahren (s. Anm. 93f.).

Keine Kompensation von Vor- und Nachteilen bei einer Gesamtbetrach-tung:Obwohl es zwei Blickwinkel gibt, sind diese miteinander vereinbar und beeinflussen sich sogar gegenseitig. So wird die Rechtsformneutralität der Unter-nehmen auch dann zugunsten von PersonenunterUnter-nehmen verzerrt, wenn durch eine höhere Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne die Möglichkeit einer Körperschaft beeinträchtigt wird, Eigenkapital zu sammeln (Hey in DStJG 24 [2001], 155 [170]). Ebenso wird die Rechtsformneutralität der Unternehmer zu-gunsten der Körperschaften verzerrt, wenn durch eine niedrigere Besteuerung der thesaurierten Gewinne in einer Körperschaft ein Zinsvorteil für den Anteils-eigner entsteht (F. Wagner, StuW 2000, 109 [116]). Es fördert daher auch die Rechtsformneutralität der Unternehmen, wenn Rechtsformneutralität der Un-ternehmer hergestellt wird und umgekehrt.

Es schließt sich die Frage an, ob zB ein Vorteil der Körperschaften bei der Rechtsformneutralität der Unternehmen durch einen Nachteil bei der Rechts-formneutralität der Unternehmer kompensiert und so insgesamt eine rechts-formneutrale Besteuerung hergestellt werden kann. Dafür spricht, dass gegen das Postulat der Rechtsformneutralität umso deutlicher verstoßen wird, je ein-deutiger eine Rechtsform stl. begünstigt bzw. benachteiligt wird. Eine gegenläu-fige Benachteiligung bzw. Begünstigung könnte dann den Vor- bzw. Nachteil dieser Rechtsform relativieren und bei einer Gesamtbetrachtung ein belastungs-gleiches Ergebnis herstellen. Indes kann keine Aussage darüber getroffen wer-den, ob und in welchem Umfang eine Kompensation von Vor- und Nachteilen eintritt. So hängt zB die Kompensation einer Begünstigung der thesaurierten Gewinne durch eine Benachteiligung der ausgeschütteten Gewinne von der Län-ge der Thesaurierungsperiode und dem individuellen StSatz des Anteilseigners ab. Selbst wenn sich im Einzelfall Vor- und Nachteile kompensieren, kann nicht von einer sich aus der Wettbewerbsneutralität und allgemein aus der ökonomi-schen Entscheidungsneutralität abgeleiteten Rechtsformneutralität gesprochen werden. Eine Kompensation würde nämlich nichts an der wettbewerbsverzer-renden Wirkung ungleicher Belastungen der thesaurierten und einbehaltenen Gewinne ändern (Heyin DStJG 24 [2001], 155 [187]). Zudem führen gegenläu-fige Begünstigungen und Benachteiligungen bei der Rechtsformneutralität der Unternehmen und der Unternehmer dazu, dass die Wahl der Rechtsform gerade von der Besteuerung abhängig gemacht wird. Der dann zur Rechtsformwahl er-forderliche stl. Abwägungsprozess des Unternehmers ist gerade kein Ausdruck des Neutralitätspostulats. Gegenläufige Vor- und Nachteile können einen

Ver-Einf. KSt Anm. 57 B. Prinzipen bei der Best. v. Körperschaften

stoß gegen die Rechtsformneutralität als Neutralitätspostulat nicht aufwiegen (Desens, Das Halbeinkünfteverfahren, 2004, 20).

Zur (auch verfassungsrechtl.) Kritik mangelnder Rechtsformneutralität im gel-tenden KStRecht s. Anm. 155.

4. Finanzierungsneutralität

Schrifttum:Goode, The Postwar Corporation Tax Structure, Washington D.C., 1946, 13;

Schmölders, Die steuerliche Diskriminierung der Körperschaftsgewinne in Großbritannien und den Vereinigten Staaten, StuW 1949, Sp. 767;Engels/Stützel, Teilhabersteuer, Frank-furt am Main, 2. Aufl. 1968; Wagner, Kapitalerhaltung, Geldentwertung und Gewinn-besteuerung, Berlin 1978;Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten zur Lage und Entwicklung der Staatsfinanzen in der Bundesrepublik Deutschland, BMF-Schriftenreihe Heft 39, Bonn 1987;Elschen, Institutionalisierte oder personale Besteuerung von Unter-nehmensgewinnen?, Hamburg, 2. Aufl. 1994;Wamsler, Körperschaftsteuerliche Integrati-on statt Anrechnung?, Lohmar/Köln 1998;Homburg, Allgemeine Steuerlehre, München, 6. Aufl. 2010;Blankart, Öffentliche Finanzen in der Demokratie, München, 8. Aufl. 2011.

Neutralität im Hinblick auf die Finanzierungsentscheidung bedeutet, dass alle Fi-nanzierungsformen dieselben stl. Folgen auslösen, also stl. unverzerrt bleiben (Homburg, Allgemeine Steuerlehre, 6. Aufl. 2010, 251). Hauptformen der Fi-nanzierung sind Einlagen bzw. die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen (Betei-ligungsfinanzierung), die Thesaurierung von Gewinnen (Selbstfinanzierung) und die Aufnahme von Fremdkapital (Fremdfinanzierung). Finanzierungsneutralität hängt folglich von der Besteuerung von Gewinnausschüttungen, einbehaltenen Gewinnen und Zinsen ab (Blankart, Öffentliche Finanzen in der Demokratie, 8. Aufl. 2011, 308). Finanzierungsneutralität wird etwa erreicht, wenn das Ent-gelt für die Kapitalüberlassung – bei Fremdfinanzierung Zinsen, bei Eigenfinan-zierung Dividenden – sowohl auf der Ebene des Unternehmens als auch beim Empfänger jeweils gleich belastet wird (Homburg, Allgemeine Steuerlehre, 6. Aufl. 2010, 251). Dazu müsste jede Einkommensminderung, die der Schuld-ner geltend macht, beim Gläubiger in gleicher Höhe sofort berücksichtigt wer-den (Korresponwer-denzprinzip) und alle Finanzierungsformen dem gleichen StSatz unterliegen (Syntheseprinzip).

Aus ökonomischer Sicht ist umstritten, inwieweit Finanzierungsneutralität wün-schenswert ist:

Für eine präferenzielle Behandlung der Eigen- vor der Fremdfinanzie-rungwird die Erhaltung von Unternehmen angeführt. Eine höhere Eigenkapi-talquote reduziere das Insolvenzrisiko und sichere daher den Bestand von Un-ternehmen (Schmölders, StuW 1949, Sp. 767 [782]; Goode, The Postwar Corporation Tax Structure, 1946, 13; Wagner, Kapitalerhaltung, Geldentwer-tung und Gewinnbesteuerung, 1978, 24).

Dagegen (und für eine Begünstigung der Fremdfinanzierung)wird einge-wendet, dass es unter volkswirtschaftlichen Aspekten kein spezielles Interesse an der Erhaltung bestehender Unternehmen gäbe. Vielmehr gefährde eine starke Selbstfinanzierung den Ausleseprozess im Wettbewerb (Elschen, Institutionali-sierte oder personale Besteuerung von Unternehmensgewinnen?, 2. Aufl. 1994, 290;Wamsler, Körperschaftsteuerliche Integration statt Anrechnung?, 1998, 47;

Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten zur Lage der Entwicklung der Staatsfinanzen in der Bundesrepublik Deutschland, 1987, 6; krit. demgegen-überEngels/Stützel, Teilhabersteuer, 2. Aufl. 1968, 22).

IV. Neutralitätspostulate Anm. 57–58 Einf. KSt

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Unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität ist jedoch eine stl. Beein-flussung sowohl in die eine als auch in die andere Richtung abzulehnen, solange bei entscheidungsneutraler Behandlung kein Marktversagen festgestellt werden kann, das eine staatliche Intervention rechtfertigen würde.

5. Verwendungsneutralität

Schrifttum:Engels/Stützel, Teilhabersteuer, Frankfurt am Main, 2. Aufl. 1968;Stäuber, Zur Reform der Körperschaftsteuer, GmbHR 1974, 197; Pezzer, Die Entlastung aus-geschütteter Gewinne von der Körperschaftsteuer nach dem KStG 1977, StuW 1976, 311;

Meade Committee, The Structure and Reform of Direct Taxation, London 1978; Schrei-ber, Rechtsformabhängige Unternehmensbesteuerung?, Köln 1987;Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten zur Lage der Entwicklung der Staatsfinanzen in der Bundes-republik Deutschland, BMF-Schriftenreihe Heft 39, Bonn 1987;Seidl, Betriebsteuer und Neutralität, StuW 1989, 350; Dirrigl, Gewinnverkauf bei der Anteilsveräußerung, DB 1990, 1045;Sigloch, Verzerrende Wirkungen von Bemessungsgrundlagen und Tarif auf Unternehmensentscheidungen nach der Steuerreform, StuW 1990, 229; Wissenschaftli-cher Beirat beim BMF, Gutachten zur Reform der Unternehmensbesteuerung, BMF-Schriftenreihe Heft 43, Bonn 1990;Goerdeler-Kommission, Gutachten der Kommission zur Verbesserung der Steuerlichen Bedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze, BMF-Schriftenreihe Heft 46, Bonn 1991; Elschen, Institutionalisierte oder personale Besteuerung von Unternehmensgewinnen?, Hamburg, 2. Aufl. 1994, 317; Dautzenberg, Unternehmensbesteuerung im EG-Binnenmarkt, Diss. Köln/Lohmar 1997;Wamsler, Kör-perschaftsteuerliche Integration statt Anrechnung?, Köln/Lohmar 1998; Schön, Verfas-sungsrechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensbesteuerung, StbJb. 1998/99, 57.

Im Zusammenhang mit der Forderung nach Verwendungsneutralität werden in erster Linie die stl. Folgen der Gewinnverwendungsalternativen Ausschüttung und Einbehaltung analysiert. Daneben existiert mit der Gewinnrealisierung durch Veräußerung von Geschäftsanteilen eine dritte, weniger beachtete, aber in der Praxis sehr bedeutsame Gewinnverwendungsalternative.

Hierzu ausführlichSchreiber, Rechtsformabhängige Unternehmensbesteuerung?, 1987, 165;Dirrigl, DB 1990, 1045;Elschen, Institutionalisierte oder personale Besteuerung von Unternehmensgewinnen?, 2. Aufl. 1994, 317; Dautzenberg, Unternehmens-besteuerung im EG-Binnenmarkt, 1997, 591.

Großaktionärs- und Einsperreffekt oder „Lock-in-Effekt“:Im Interesse ef-fizienter Kapitalallokation wird gefordert, das StRecht dürfe die Entscheidung zwischen den verschiedenen Alternativen der Gewinnverwendung nicht beein-flussen, es müsse verwendungsneutral sein. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn Ausschüttung und Thesaurierung die gleichen Belastungsfolgen auslösen.

Ergeben sich aufgrund der Ausschüttung höhere Steuerlasten, so besteht ein Anreiz, Gewinne im Unternehmen zu thesaurieren. Die Folge hiervon ist zum einen der – vor allem in den 1970er Jahren intensiv diskutierte – sog. Großaktio-närseffekt, mit dem der Interessenkonflikt zwischen den verschiedenen an ei-nem Unternehmen beteiligten und in unterschiedlicher Weise auf Ausschüttun-gen angewiesenen Gruppen beschrieben wird (BTDrucks. 7/1470, 326;

Engels/Stützel, Teilhabersteuer, 2. Aufl. 1968, 10; Stäuber, GmbHR 1974, 197;Pezzer, StuW 1976, 311 [312];Seidl, StuW 1989, 350 [355]). Zum anderen wird Kapital im Unternehmen eingesperrt, auch wenn es unter betriebs- und

Engels/Stützel, Teilhabersteuer, 2. Aufl. 1968, 10; Stäuber, GmbHR 1974, 197;Pezzer, StuW 1976, 311 [312];Seidl, StuW 1989, 350 [355]). Zum anderen wird Kapital im Unternehmen eingesperrt, auch wenn es unter betriebs- und