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8. Meldepflichtiges Konto

8.2 Meldepflichtige Person

Eine meldepflichtige Person („Reportable Person“) bedeutet eine Person eines meldepflich-tigen Staates und somit:

• eine natürliche Person, die nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist,

• einen Rechtsträger, der nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in die-sem ansässig ist, oder

• einen Nachlass eines Erblassers, der nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig war.

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Es muss mindestens eine Ansässigkeit angegeben werden. Es sind lediglich die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit per Ende des relevanten Kalenderjahres oder eines anderen geeig-neten Meldezeitraums zu melden.

Wird im Rahmen der Durchführung der AIA-Sorgfaltspflichten eine natürliche Person (aus-schliesslich) aus einem nicht-reziproken AIA-Partnerstaat (siehe dazu Kapitel 1.3.4) als Konto-inhaber identifiziert, so hat keine Meldung zu erfolgen. Ist die betroffene Person zusätzlich in einem anderen AIA-Partnerstaat steuerlich ansässig, so sind die Meldepflichten in Bezug auf diese Staaten unverändert wahrzunehmen.

Davon ausgenommen sind folgende Kontoinhaber:

i. eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkann-ten Wertpapierbörsen gehandelt werden;

ii. eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger (siehe dazu Kapitel 2.7.2.3) einer solchen Kapitalgesellschaft nach Ziffer i. ist;

iii. einen staatlichen Rechtsträger;

iv. eine internationale Organisation;

v. eine Zentralbank und vi. ein Finanzinstitut.

Diese Rechtsträger sind keine meldepflichtigen Personen, dies selbst dann, wenn sie in einem meldepflichtigen Staat ansässig sind (siehe dazu auch Kapitel 6.3.2).

Bezüglich der Frage, ob es sich bei einem Rechtsträger um eine nicht meldepflichtige Person handelt, darf sich das meldende liechtensteinische Finanzinstitut auf die Selbstauskunft des Rechtsträgers verlassen (zur Plausibilität einer Selbstauskunft siehe Kapitel 3.5.6).

Beispiel 1:

Die Bank X AG ist in einem meldepflichtigen Staat ansässig (eine Person eines meldepflichtigen Staates) und qualifiziert als Finanzinstitut. Die Bank X AG hält ein Finanzkonto bei der Bank Vaduz AG, Vaduz, einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut. Aus Sicht des melden-den liechtensteinischen Finanzinstituts handelt es sich bei der Bank X AG aufgrund der gene-rellen Ausnahme für Finanzinstitute nicht um eine meldepflichtige Person.

Beispiel 2:

Die Z AG ist in einem meldepflichtigen Staat ansässig (eine Person eines meldepflichtigen Staa-tes). Die Z AG ist eine Kapitalgesellschaft, die als verbundener Rechtsträger einer qualifizierten börsennotierten Kapitalgesellschaft gilt, und hält ein Finanzkonto bei der Bank Vaduz AG, Vaduz, einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut. Aus Sicht des meldenden liech-tensteinischen Finanzinstituts handelt es sich bei der Z AG aufgrund der generellen Ausnahme für Kapitalgesellschaften, die verbundene Rechtsträger von qualifizierten börsennotierten Ka-pitalgesellschaften sind, nicht um eine meldepflichtige Person (dies würde nicht gelten, wenn

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die Z AG keine Kapitalgesellschaft, sondern eine Personengesellschaft wäre, da für Personen-gesellschaften diese Ausnahme nicht anwendbar ist).

Beispiel 3:

Die Treuhandgesellschaft X AG ist in einem meldepflichtigen Staat ansässig und qualifiziert als Finanzinstitut. Die Treuhandgesellschaft X AG schliesst im Auftrag der natürlichen Person A einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag in eigenem Namen ab und wird dadurch Versi-cherungsnehmer der liechtensteinischen Versicherung Y. Aus Sicht des meldenden liechten-steinischen Versicherungsunternehmens, selbst ein Finanzinstitut, handelt es sich bei der Treuhandgesellschaft X AG aufgrund der generellen Ausnahme für Finanzinstitute nicht um eine meldepflichtige Person.

Genauso wie die übrigen Typen von Finanzinstituten (Verwahrinstitute, Einlageninstitute, In-vestmentunternehmen und spezifizierte Versicherungsgesellschaften) gelten auch professio-nell verwaltete Investmentunternehmen nie selbst als meldepflichtige Personen, weil sie:

• bei Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat als Finanzinstitute gelten und deshalb unter die Ausnahmeregelung in der Definition meldepflichtiger Personen fallen oder

• bei Ansässigkeit in einem nicht teilnehmenden Staat nicht als Person eines melde-pflichtigen Staates gelten können.

Obwohl professionell verwaltete Investmentunternehmen nie selbst als meldepflichtige Per-sonen gelten, werden Informationen zu professionell verwalteten Investmentunternehmen in nicht teilnehmenden Staaten mit meldepflichtigen, beherrschenden Personen im Rahmen der Meldung der meldepflichtigen beherrschenden Personen übermittelt, weil derartige Invest-mentunternehmen als passive NFE gelten.

Beispiel 1:

Der Trust A ist ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen und in einem teilneh-menden Staat ansässig. Der Trust A hält ein Finanzkonto bei der Bank Vaduz AG, Vaduz, einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut. Aufgrund der Ansässigkeit in einem teilneh-menden Staat behandelt das meldende liechtensteinische Finanzinstitut den Trust A als Finan-zinstitut (und nicht als passiven NFE). Aus Sicht des liechtensteinischen FinanFinan-zinstituts handelt es sich bei dem Trust A aufgrund der generellen Ausnahme für Finanzinstitute nicht um eine meldepflichtige Person.

Beispiel 2:

Der Trust B ist ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen, aber in einem nicht teil-nehmenden Staat ansässig. Aufgrund der Ansässigkeit in einem nicht teilteil-nehmenden Staat gilt der Trust B aus Sicht des meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts nicht als Finanzinsti-tut, sondern als passiver NFE. Aus Sicht des liechtensteinischen Finanzinstituts handelt es sich bei dem Trust B trotzdem nicht um eine meldepflichtige Person, da er in einem nicht teilneh-menden Staat ansässig ist. Sofern es sich bei den beherrschenden Personen jedoch um mel-depflichtige Personen handelt, werden Informationen zum Trust B an die Ansässigkeitsstaaten der meldepflichtigen beherrschenden Personen übermittelt.

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Eine beschränkte Steuerpflicht (z.B. aufgrund von Einkünften aus Quellen in einem Staat, einer Liegenschaft, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer Betriebsstätte) be-gründet grundsätzlich keine steuerliche Ansässigkeit für die Ermittlung der meldepflichtigen Personen (OECD Informationen zur steuerlichen Ansässigkeit).

Diesbezüglich ist zu beachten, dass eine Betriebsstätte eines Finanzinstituts dazu führt, dass das Finanzinstitut im Betriebsstättenstaat für Zwecke des AIA steuerlich als ansässig gilt (siehe Kapitel 2.3).