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Leitung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz

3. Anwendbares Recht für gewisse Spezialkategorien 1 Die Arbeitnehmenden von internationalen

3.7 Leitung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz

3.7.1 Allgemeine Grundsätze

In welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben wird, ob als Einzelfirma, Personengesellschaft oder als juristi-sche Person, ist grundsätzlich ohne Bedeutung33.

Bei juristischen Personen ergibt sich die geschäftsleitende Funktion einer Person z.B. aus ihrer Organstellung

(vgl. Rz 8005 ff. WBB und Rz 2051 WML)34. 3.7.2 Im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten

Die Leitung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz gilt im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten, unabhängig da-von, ob sie in der Schweiz oder massgeblich vom Ausland aus erfolgt, als in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätig-keit35.Wer seinen Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat hat, aber z.B. als Mitglied des Verwaltungsrates, als Direk-torin bzw. Direktor oder in anderer leitenderFunktion einer juristischenPerson mit Sitz inder Schweiz tätig ist, gilt so-mit grundsätzlich als hier erwerbstätig. Dies unbekümmert darum, ob die betreffende Person die ihr zustehenden Be-fugnisse respektive Arbeitsleistung tatsächlich ausübt oder nicht36.

Eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz liegt auch dann vor, wenn die Honorare der betroffenen Person nicht direkt aus-bezahlt, sondern an eine ausländische Gesellschaft über-wiesen werden. Eine Person gilt im Verhältnis zum Nicht-vertragsstaaten selbst dann als in der Schweiz erwerbstä-tig, wenn weder ihr noch der ausländischen Gesellschaft eine Entschädigung ausbezahlt wird.

Wer die obengenannten Voraussetzungen erfüllt, gilt

grundsätzlich auch dann als hier erwerbstätig, wenn die ju-ristische Person in der Schweiz weder über Geschäfts-räume verfügt noch eigenes Personal beschäftigt (sog.

„Domizilgesellschaft“; Ausnahme, siehe Rz 2021.2)37. Teilhaberinnen und Teilhaber von Personengesellschaften (einfache Gesellschaft, Kollektiv-, Kommanditgesellschaft usw.) mit Sitz in der Schweiz gelten im Verhältnis zu Nicht-vertragsstaaten – unabhängig ihres Wohnsitzes und einer persönlichen Arbeitsleistung in der Gesellschaft – grund-sätzlich als in der Schweiz erwerbstätig38.

3.7.3 Im Verhältnis zur EU/EFTA und Vertragsstaaten Die Leitung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz gilt bei Anwendung des Abkommens mit der EU, des EFTA-Übereinkommens oder eines bilateralen Abkom-mens nur dann als eine in der Schweiz ausgeübte Er-werbstätigkeit, wenn diese in der Schweiz auch (teilweise) effektiv physisch ausgeübt wird.

Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehö-rige der EU, die eine Unternehmung mit Sitz in der

Schweiz leiten, sind bei Vorliegen eines grenzüberschrei-tenden Sachverhalts Schweiz-EU (z.B. gleichzeitige Er-werbstätigkeit in einem EU-Staat und in der Schweiz) nicht zwingend der AHV unterstellt. Ihre Unterstellung bestimmt sich nach den Bestimmungen des Abkommens mit der EU (s. Rz 2009 ff.).

Bei der Abklärung der Versicherungsunterstellung ist zu beachten, dass die Leitung eines Unternehmens in der Schweiz keine marginale Tätigkeit gemäss Art. 14 Abs. 5b Vo 987/2009 darstellt, da die leitende Tätigkeit aufgrund ih-rer Eigenart nicht unbedeutend ist (s. Rz 2016.1). Dieselbe Regelung gilt auch innerhalb der EFTA.

Im Verhältnis zu Vertragsstaaten ist eine leitende Person, vorausgesetzt, dass auf sie das Erwerbsortsprinzip an-wendbar ist (s. Rz 2084), nur für denjenigen Anteil ihres Er-werbseinkommens in der Schweiz unterstellt, der auch in der Schweiz ausgeübt wird (gesplittete Unterstellung).

Personen, die eine schweizerische Unternehmung leiten, jedoch in Indien, Kanada/Quebec, den Philippinen, Südko-rea oder in den USA wohnen, sind der AHV/IV/EO

(s. Rz 2079) nicht unterstellt, wenn der Wohnsitzstaat diese Tätigkeit als selbstständige qualifiziert. Diesfalls un-terstehen sie den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates.

Personen, die eine schweizerische Unternehmung leiten, jedoch im Vereinigten Königreich wohnen, sind nicht zwin-gend der AHV unterstellt. Ihre Unterstellung bestimmt sich nach den Bestimmungen des Abkommens mit dem Verei-nigten Königreich (s. Rz 2083 ff.).

Bei der Abklärung der Versicherungsunterstellung ist zu beachten, dass die Leitung eines Unternehmens in der Schweiz keine marginale Tätigkeit darstellt, da die leitende Tätigkeit aufgrund ihrer Eigenart nicht unbedeutend ist (s.

Rz 2083.1).

3088.2 1/21

3089 1/21

3089.1 1/22

3.8 Grenzbetriebe

3.8.1 Abkommen mit der EU bzw. EFTA-Übereinkom-men

Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende, die

Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staates sind und die in einem Unternehmen arbeiten, das seinen Sitz in der Schweiz hat und durch dessen Betrieb die gemein-same Grenze zwischen der Schweiz und einem Nachbar-staat verläuft, sind in der AHV/IV/EO/(ALV) versichert, und zwar auch für die Beschäftigung in dem nicht in der

Schweiz gelegenen Betriebsteil, ausser wenn sie Wohnsitz im Nachbarstaat haben und dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 2 Bst. a Vo 883/2004). Dann sind sie den Rechtsvor-schriften des Nachbarstaates unterstellt. Dieselbe Regel gilt für Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende, die Staatsangehörige eines EFTA-Staates sind und in einem Unternehmen arbeiten, das seinen Sitz in der Schweiz hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze zwi-schen der Schweiz und Liechtenstein verläuft.

3.8.2 Sozialversicherungsabkommen

Für Arbeitnehmende in Grenzbetrieben zu Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich, die weder Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger noch Staatsangehörige eines EU-Staates sind, bzw. für Arbeitnehmende in Grenzbetrieben zu Liechtenstein, die nicht Staatsangehörige eines EFTA-Staates sind, gilt Rz 3090 entsprechend.

Für Selbstständigerwerbende, die weder Schweizer Bürge-rinnen bzw. Bürger noch Staatsangehörige eines EU-Staa-tes sind, gilt die Regel von Rz 3090 nur für Frankreich.

3090 1/16

3091

3092

3.9 Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und