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Abkommen deren Erwerbsortsprinzip unabhän- unabhän-gig der Staatsangehörigkeit gilt

2. Die Versicherungsunterstellung im Allgemeinen 1 Allgemeines

2.4 Bestimmungen der Sozialversicherungsabkommen Die Schweiz hat mit den folgenden Staaten bilaterale

2.4.3 Weitere Ausnahmen

2.4.3.3 Abkommen deren Erwerbsortsprinzip unabhän- unabhän-gig der Staatsangehörigkeit gilt

Im Verhältnis zu den nachfolgenden Staaten gilt das Er- werbsortprinzip unabhängig von der Staatsangehörigkeit:

– Australien (nur für Unselbstständigerwerbende; sofern Einwohner, vgl. Art. 3 Bst. b Abkommen)

– Brasilien – China – Dänemark

– Deutschland – Indien – Irland

– Japan (sofern Bewilligung für ständigen Aufenthalt, vgl. Art. 3 Bst. a Abkommen)

– Kanada/Quebec – Kosovo

– Liechtenstein – Philippinen – Schweden – Slowakei – Südkorea – USA

– Vereinigtes Königreich.

Beispiel: Ein Iraner, der in der Schweiz wohnt und in Süd-korea arbeitet, ist in SüdSüd-korea versichert.

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2.5 Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem EU-Staat bzw. einem EFTA-Staat und einem Vertragsstaat Für Schweizerinnen und Schweizer sowie Angehörige von EU-Staaten bestimmt sich die Unterstellung nach dem Ab-kommen mit der EU für die in der EU ausgeübte Erwerbs-tätigkeit und nach den Sozialversicherungsabkommen für die in einem Vertragsstaat ausgeübte Erwerbstätigkeit (s.

dazu auch die Anhänge 1 bis 4). Dieselben Regeln gelten für Staatsangehörige der EFTA-Staaten.

Für die Angehörigen anderer Staaten ist für die in der EU bzw. EFTA ausgeübte Tätigkeit das mit dem betreffenden EU- bzw. EFTA-Staat abgeschlossene Sozialversiche-rungsabkommen massgebend und für die Erwerbstätigkeit im Vertragsstaat das Abkommen mit diesem Staat.

Beispiel 1: Eine Schweizerin wohnt in der Schweiz. Sie übt in Österreich eine unselbstständige und in der Türkei eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Für die unselbststän-dige Erwerbstätigkeit ist sie in Österreich aufgrund des Ab-kommens mit der EU unterstellt und für die selbstständige Erwerbstätigkeit in der Türkei nach Massgabe des mit die-sem Staat abgeschlossenen Sozialversicherungsabkom-mens.

Beispiel 2: Ein norwegischer Staatsangehöriger wohnt in der Schweiz und übt in Norwegen und in Nordmazedonien eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Für die in Nor-wegen ausgeübte Erwerbstätigkeit ist er in NorNor-wegen un-terstellt (Art. 11 Abs. 3 Bst. a Vo 883/2004). Für die in Nordmazedonien ausgeübte Tätigkeit ist er in der Schweiz unterstellt. Obwohl er in Nordmazedonien arbeitet, ist das Sozialversicherungsabkommen wegen seiner Staatsange-hörigkeit nicht anwendbar. Da er seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist er nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG versi-chert.

Beispiel 3: Ein Marokkaner mit Wohnsitz in der Schweiz ar-beitet als Unselbstständigerwerbender in Deutschland und in Liechtenstein. Nach den Abkommen mit Deutschland und Liechtenstein ist das Erwerbsortprinzip auch auf Dritt-staatsangehörige anwendbar. Somit ist die betreffende Person in der Schweiz nicht versichert.

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2.6 Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Ver-tragsstaat und einem NichtverVer-tragsstaat

Die Unterstellung bestimmt sich nach dem Sozialversiche-rungsabkommen für die im Vertragsstaat ausgeübte Er-werbstätigkeit und nach Schweizer Recht für die im Nicht-vertragsstaat ausgeübte Erwerbstätigkeit (s. dazu auch die Übersichtstabellen in den Anhängen 1 bis 8).

Beispiel: Eine Schweizerin wohnt in der Schweiz, übt aber eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Türkei und in Syrien. Sie ist in der AHV/IV/EO/(ALV) nur für das aus ihrer Erwerbstätigkeit in Syrien stammende Einkommen versi-chert.

2.7 Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren EU-Staaten bzw. EFTA-Staaten und ei-nem Nichtvertragsstaat

Für Schweizerinnen und Schweizer sowie EU-Staatsange-hörige bestimmt sich die Unterstellung für die in der EU ausgeübte Erwerbstätigkeit nach dem Abkommen mit der EU und nach Schweizer Recht für die in einem Nichtver-tragsstaat ausgeübte Erwerbstätigkeit (s. dazu auch die Anhänge 1 bis 8). Entsprechende Regeln gelten für Staats-angehörige der EFTA-Staaten.

Für die Angehörigen anderer Staaten ist für die in der EU bzw. EFTA ausgeübte Tätigkeit das mit dem betreffenden EU- bzw. EFTA-Staat abgeschlossene Sozialversiche-rungsabkommen massgebend und nach Schweizer Recht für die in einem Nichtvertragsstaat ausgeübte Erwerbstätig-keit (s. dazu auch die Anhänge 1 bis 8).

Beispiel 1: Ein Schweizer wohnt in Deutschland. Er übt in Deutschland, Österreich und in der Ukraine eine selbst-ständige Erwerbstätigkeit aus. Einen erheblichen Teil sei-nes Einkommens verdient er dabei in Deutschland. Für die in Deutschland und Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit ist er in Deutschland unterstellt (Art. 13 Abs. 2 Bst. a

Vo 883/2004). Die Erwerbstätigkeit in der Ukraine wird in 2087

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einem Nichtvertragsstaat ausgeübt. Weil er nicht in der Schweiz wohnt, ist er auch für diese Tätigkeit nicht in der AHV/IV/EO und ALV versichert.

Beispiel 2: Eine Schweizerin wohnt in der Schweiz. Sie ar-beitet für einen italienischen Arbeitgeber in Italien, Grie-chenland und in Albanien. Für ihre in Italien und Griechen-land ausgeübte Erwerbstätigkeit ist sie in Italien unterstellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. b i Vo 883/2004). Aufgrund ihres

schweizerischen Wohnsitzes ist sie für die in Albanien aus-geübte Tätigkeit in der Schweiz in der AHV/IV/EO und ALV versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG).

Beispiel 3: Ein Marokkaner wohnt in der Schweiz. Er arbei-tet für eine italienische Arbeitgeberin in Deutschland, Grie-chenland und in Albanien. Sowohl das Abkommen mit der EU als auch dasjenige mit Griechenland ist auf Drittstaats-angehörige nicht anwendbar, dasjenige mit Deutschland hingegen schon (vgl. Rz 2084). Für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit ist er gemäss dem Abkommen mit Deutschland in Deutschland versichert. Für die in Grie-chenland und Albanien ausgeübte Erwerbstätigkeit ist er hingegen aufgrund seines Wohnsitzes nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG in der Schweiz versichert.

2.8 Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die zeitlich nicht