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Landschaftsschutzgebiet (LSG) - Bestand und Neufassung

2.4 Schutzgebiete und geschützte Biotope

2.4.2 Landschaftsschutzgebiet (LSG) - Bestand und Neufassung

Weite Bereiche der unbebauten Freiflächen und Flussmarschen in Bremen wurden mit Ver-ordnung (VO) vom 2.7.1968 unter Landschaftsschutz gestellt (§§ 5 u. 19 des Reichsnatur-schutzgesetzes), darunter auch Landschaftsteile in Seehausen und Strom. Die LSG-VO un-tersagt Baumaßnahmen und andere wesentliche Veränderungen oder Verunstaltungen der Landschaft, ohne dass hiermit Auflagen für die Landwirtschaft verbunden sind. Die Grenzen des bestehenden LSG zeigt Karte 3, wobei erkennbar wird, dass weite Teile des Niedervie-lands "inselartig" ausgespart sind. Diese Freistellungen berücksichtigen verschiedene, im Flächennutzungsplan von 1983 ausgewiesene Bauvorhaben, von denen viele heute aller-dings nicht mehr aktuell sind (Bebauung Niedervieland III, Sandentnahmesee Wiedbrook).

Zuletzt wurde in der Stromer Feldmark für die Errichtung von Windkraftanlagen ein Streifen aus dem Landschaftsschutz entlassen. Die alte LSG-VO von 1968 gilt zunächst weiter, wo-bei mit dem Rechtsbereinigungsgesetz vom 22.3.2005 festgelegt wurde, dass die VO bis zum 31.12.2009 befristet ist.

Abgrenzung, Schutzzweck und Schutzinhalte entsprechen nicht den fachlichen und rechtli-chen Anforderungen an einen zeitgemäßen Schutz der grünlandgeprägten Flussmarsch und ihrer charakteristischen Tier- und Pflanzenarten. Gemäß der bundesrechtlichen Vorgaben wurden mit der Novellierung des Bremischen Naturschutzgesetztes (BremNatSchG) vom 28.5.2002 Regelungen zur Umsetzung des Europäischen ökologischen Netz Natura 2000 aufgenommen (§ 26a bis d BremNatSchG). Neben einer Erklärung zum Schutzgebiet gemäß

§ 18 BremNatSchG (LSG, NSG, Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil) wird in

§ 26b Abs. 3 auch die Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen zur Erreichung der Schutz-ziele eingeräumt (Agrarumweltprogramme, Vertragsnaturschutz), sofern sie einen gleichwer-tigen Schutz gewährleisten.

Mit Beschluss der Umweltdeputation vom 25.11.2004 wurde ein Unterschutzstellungsverfah-ren für das Natura 2000-Gebiet "Niedervieland - Wiedbrook - Stromer Feldmark" als LSG gemäß §§ 18, 20, 26b und 40 Abs. 1 Nr. 1 des BremNatSchG eingeleitet. In den Folgemona-ten wurden die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und eine Auslegung des VO-Entwurfs durchgeführt. Ziele, Verfahren und Rechtsfolgen der Unterschutzstellung wurden in verschiedenen öffentlichen Sitzungen, u.a. in den Ortsbeiräten von der Naturschutzverwal-tung (SBUV) erläutert. Die Abgrenzung des LSG zeigt Karte 4 (Stand: Ende 2005). Angaben zur Begründung und näheren Erläuterung zum Schutzgebietsverfahren für das Natura 2000-Gebiet wurden von SBUV ins Internet eingestellt, so dass diesbezüglich auf die Homepage der Umweltbehörde verwiesen werden kann (http://www.umwelt.bremen.de).

Die Annahme und Verabschiedung der LSG-VO für das Niedervieland durch den Senat er-folgte am 1.8.2006. Die Verordnung trat nach ihrer Verkündung am 12.8.2006 in Kraft.

Zweck der Unterschutzstellung ist es, einen wesentlichen Teil der unteren Ochtumniederung, der noch als offener Landschaftsraum mit großflächigem und störungsarmem Grünland-Graben-Areal verblieben ist, als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten sowie als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 zu erhalten. Das Niedervieland mit

Wiedbrook und Stromer Feldmark repräsentiert einen stark im Rückgang befindlichen, ehe-mals weit verbreiteten Kulturlandschaftstyp der nordwestdeutschen Flussniederungen. Es bildet mit der Ochtumniederung bei Brokhuchting und dem Werderland zusammen eine na-turräumliche Einheit, die es in ihren verbliebenen Resten als Landschaftskomplex zu erhal-ten und zu entwickeln gilt. Das Niedervieland mit Wiedbrook und Stromer Feldmark ist Teil der überregional bedeutenden Flussniederungen im Bremer Becken. Die Ausweisung dieses in Teilen noch extensiv genutzten Grünland-Graben-Areals als Schutzgebiet Natura 2000 führt die Unterschutzstellungen ergänzend zum Bereich der Wümmeniederung (NSG “Borg-felder Wümmewiesen“, NSG “Westliches Hollerland / Leher Feld“, NSG “Untere Wümme“

sowie die niedersächsischen NSGs “Untere Wümme“, “Truper Blänken“ und “Breites Was-ser“) und des Werderlandes (NSG “Werderland“ Teil I) und zum NSG “Ochtumniederung bei Brokhuchting“ nunmehr im Westen zur Sicherung des bundesweit ökologisch überaus be-deutsamen Feuchtwiesenringes um Bremen fort.

Mit der LSG-VO wird primär ein "Grundschutz" erreicht. Die detaillierten Schutzbestimmun-gen (Verbote) sind in § 4, zulässige HandlunSchutzbestimmun-gen in § 6 der VO aufgeführt. Hervorzuheben ist u.a. das Verbot, die Räumung oder Krautung von Gewässern in der Zeit vom 15. November bis 31. August durchzuführen (Erlaubt nur 1. September bis 14. November; weitere Sonder-regelungen s. § 6 Abs. 1 Nr. 6). Festgelegt wurde auch, dass die Umwandlung von Grünland in andere Nutzungsformen untersagt ist. Eine Erneuerung der Grünlandnarbe durch Um-bruch und Neuansaat ist nur in der Kernzone (Zone I) untersagt (bei starker Grünlandde-vastierung ist im Einzelfall ggf. eine Befreiung möglich). Die Randzone (Zone II) umfasst ins-besondere die landwirtschaftlich intensiver genutzten, siedlungsnahen Grünlandbereiche und die östliche Stromer Feldmark. Die Abgrenzung der Zonen berücksichtigt Ergebnisse des

IEP 2004, bei dem eine flächendeckende Biotopkartierung durchgeführt wurde. Zugelassen ist weiterhin die Ausübung der Jagd und der Fischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestim-mungen.

Der kooperative Ansatz zur Erreichung der Schutzziele wird in § 7 der VO (Vertragsnatur-schutz) festgehalten: "Zur Erreichung der Ziele von Natura 2000 werden von der obersten Naturschutzbehörde parallel zu dieser Schutzverordnung Förderprogramme / Vertragsnatur-schutzprogramme aufgelegt, mit welchen auf freiwilliger Basis weitergehende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen insbesondere in der Zone I erreicht werden sollen." Eine wesentliche Aufgabe des PMP war es, die erforderlichen Förderprogramme inhaltlich und räumlich näher zu konkretisieren (s.a. Kap. 6.2, 7.2.2).

Einige weitere wichtige Angaben bzw. Merkmale der Schutzgebietsausweisung werden nachfolgend aus der o.g. Schutzverordnung sowie dem Begründungstext der Umweltbehör-de auszugsweise wieUmweltbehör-dergegeben:

•••• Die Unterschutzstellung soll zur Erhaltung des gesamten Niedervielandes als

groß-räumige Feuchtwiesenlandschaft in der Flussaue sowie als Teil des kohärenten Schutzgebietsnetzes Natura 2000 beitragen. Feuchtwiesen oder Feuchtgrünland wer-den definiert als wechselfeuchtes, mäßig nasses bis nasses Grünland auf nicht oder al-lenfalls selten gedüngten Böden mit unterschiedlicher Basenversorgung und sind Aus-druck für die vegetationskundliche Ausprägung der Grünlandbestände. Eine Planungs-absicht der Naturschutzbehörde im Hinblick auf eine zukünftige zusätzliche Vernäs-sung der Flächen wird mit der Begrifflichkeit des Feuchtgrünlandes nicht verbunden.

•••• Die einzelnen aufgeführten Schutzzwecke beziehen sich jeweils auf die faktisch

vor-handenen Naturgegebenheiten und die Schutzerfordernisse entsprechend den Erhal-tungs- und Entwicklungszielen des VSG und des FFH-Gebietes.

•••• Das Schutzkonzept für den unter Schutz zu stellenden Landschaftsteil sieht vor, dass

das Gebiet als Lebensraum für schützenswerte Tiere und Pflanzen erhalten bleibt.

Konkrete Erhaltungs- und Entwicklungsziele sollen durch auf freiwilliger Basis durchzu-führende Förderprogramme erreicht werden.

•••• Die Teilnahme der Landbewirtschafterinnen und -bewirtschafter muss sich hierbei nicht

auf das gesamte Schutzgebiet erstrecken, um die naturschutzfachlichen Ziele errei-chen zu können. Auf den Fläerrei-chen der Randzone i.S. § 2 Abs. 3 der LSG-VO soll eine landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Form weiterhin möglich bleiben. Aufgrund der Naturausstattung und der zu erreichenden Schutzziele sind weitergehende Be-schränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung hier nicht vorrangig.

•••• Auf den verbleibenden Flächen der Kernzone i.S. § 2 Abs. 3 der LSG-VO (außerhalb

der Flächen mit Kompensationsmaßnahmen) ist es nicht erforderlich, dass auf der ge-samten Fläche freiwillige Schutzmaßnahmen über die verordneten Verbote i.S. § 4 hinaus durchgeführt werden. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass die Schutz-

und Erhaltungsziele auch dann erreicht werden können, wenn auf der überwiegen-den Fläche derartige Maßnahmen durchgeführt werüberwiegen-den.

•••• Durch entsprechende Beratung sollen die naturschutzfachlich besonders wichtigen

Flächen vorrangig in die Förderprogramme eingebracht werden. Ein Nebeneinander landwirtschaftlicher Nutzungen nach guter fachlicher Praxis und freiwillig vereinbarter naturschutzfachlich orientierter Maßnahmen erhöht die Vielfältigkeit in mosaikartiger Weise und kann den Erfolg der zusätzlichen Maßnahmen erhöhen.

•••• Durch die Unterschutzstellung des Niedervielandes mit Wiedbrook und Stromer

Feld-mark ergeben sich keine Hindernisse für Bau und Unterhaltung der geplanten Auto-bahn A 281 sowie B 212neu. Die Zulässigkeit wird über die bündelnde Wirkung der je-weiligen Planfeststellungsverfahren geregelt.

2.4.3 GESCHÜTZTE BIOTOPE UND FFH - LEBENSRAUMTYPEN