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LANDESCODE: FFH0023)

§ 1

Gebietsdaten und Geltungsbereich

(1) Das Gebiet liegt im Landkreis Börde in den Gemarkungen Behnsdorf, Belsdorf, Böddensell, Eickendorf, Etingen, Everingen, Flechtingen, Grauingen, Kathendorf, Lockstedt, Rätzlingen und Wegenstedt.

(2) Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 0,5 ha und linienhaften Teilen mit einer Gesamtlänge von ca. 23 km.

(3) Das Gebiet umfasst den Gewässerlauf der Speetze nördlich von Flechtingen, ab dem Abzweig des Baches nach Norden bis zum Zufluss in die Aller bei Lockstedt sowie den Gewässerlauf des Krummbek vom Forsthausweg nordöstlich von Behnsdorf bis zum Zufluss in die Speetze.

(4) Das Gebiet überschneidet sich mit den Landschaftsschutzgebieten „Flechtinger Höhenzug“ (LSG0013OK) und „Harbke-Allertal“ (LSG0012OK).

(5) Das Gebiet ist mit seinen Grenzen entsprechend Kapitel 1 § 2 dieser Verordnung dargestellt:

1. Gebietskarte: FFH0023,

2. Detailkarten (Maßstab 1:10.000): Kartenblattnummern 130, 131.

Gebietsbezogener Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes umfasst ergänzend zu Kapitel 1 § 5 dieser Verordnung:

(1) die Erhaltung der Bachläufe der Speetze und des Krummbek und den damit verbundenen gebietstypischen Lebensräumen, insbesondere der naturnahen Fließgewässerabschnitte am Mittel- und Unterlauf einschließlich der Gewässer- und Ufervegetation,

(2) die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere folgender Schutzgüter als maßgebliche Gebietsbestandteile:

LRT gemäß Anhang I FFH-RL:

3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion,

einschließlich ihrer jeweiligen charakteristischen Arten; konkrete Ausprägungen und Erhaltungszustände der LRT des Gebietes sind hierbei zu berücksichtigen, Arten gemäß Anhang II FFH-RL:

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Bitterling (Rhodeus amarus), Fischotter (Lutra lutra), Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia).

§ 3

Gebietsbezogene Schutzbestimmungen

(1) Im Gebiet gilt neben den allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Kapitel 2 § 6 dieser Verordnung:

1. Gehölzpflanzungen an Gewässern nur nach Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung.

(2) Für die Jagd gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 9 dieser Verordnung:

keine Jagdausübung oder Errichtung jagdlicher Anlagen im Umkreis von 30 m um erkennbare Fischotterbaue,

Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias.

(3) Für die Gewässerunterhaltung gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 10 dieser Verordnung:

Gehölzpflanzungen an Gewässern nur nach einvernehmlicher Abstimmung i. S. d.

Kapitels 3 § 18 Absatz 3 dieser Verordnung.

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ANLAGE NR. 3.40

GEBIETSBEZOGENE ANLAGE FÜR DAS FFH-GEBIE

T “

UNTERE OHRE

“ (EU

-CODE: DE 3735-301, LANDES-CODE: FFH0024)

§ 1

Gebietsdaten und Geltungsbereich

(1) Das Gebiet liegt im Landkreis Börde in den Gemarkungen Bleiche, Bülstringen, Glindenberg, Groß Ammensleben, Haldensleben, Hillersleben, Jersleben, Loitsche, Meseberg, Neuenhofe, Samswegen, Satuelle, Uthmöden, Vahldorf, Wedringen, Wieglitz, Wolmirstedt und Zielitz.

(2) Das Gebiet hat eine Länge von ca. 39 km.

(3) Das Gebiet umfasst den Gewässerlauf der Ohre, nördlich der Ohre-Rehmgraben-Gabelung nordwestlich von Uthmöden beginnend, über Haldensleben und Wolmirstedt, bis zu dem nördlichen Deich am Schafwerder südöstlich von Loitsche den Gewässerlauf der Ohre, nördlich der Ohre-Rehmgraben-Gabelung nordwestlich von Uthmöden beginnend, über Haldensleben und Wolmirstedt, bis zu dem nördlichen Deich am Schafwerder südöstlich von Loitsche.

(4) Das Gebiet grenzt an die FFH-Gebiete „Elbaue südlich Rogätz mit Ohremündung“ (FFH0038), „Klüdener Pax-Wanneweh östlich Calvörde“ (FFH0025) sowie die Naturschutzgebiete „Klüdener Pax-Wanneweh“ (NSG0154) und „Rogätzer Hang -Ohremündung“ (NSG0015), überschneidet sich mit dem Landschaftsschutzgebiet

„Ohre- und Elbniederung“ (LSG0109BK) sowie mit dem Geschützten Landschaftsbestandteil „Grünlandflächen in der Ohreniederung“ (GLB0032OK) und grenzt an das Biosphärenreservat „Mittelebe“ (BR0004LSA).

(5) Das Gebiet ist mit seinen Grenzen entsprechend Kapitel 1 § 2 dieser Verordnung dargestellt:

1. Gebietskarte: FFH0024,

2. Detailkarten (Maßstab 1:10.000): Kartenblattnummern 127, 136, 137, 141, 144, 145.

Gebietsbezogener Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes umfasst ergänzend zu Kapitel 1 § 5 dieser Verordnung:

(1) die Erhaltung des mittleren und unteren Abschnittes des Ohrelaufes und den damit verbundenen gebietstypischen Lebensräumen, insbesondere der naturnahen Fließgewässerabschnitte einschließlich der Gewässer- und Ufervegetation wie blütenreiche Staudenfluren, Gehölze und angrenzendes Grünland,

(2) die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere folgender Schutzgüter als maßgebliche Gebietsbestandteile:

LRT gemäß Anhang I FFH-RL:

3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion, 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe,

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einschließlich ihrer jeweiligen charakteristischen Arten, hier insbesondere Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Iltis (Mustela putorius), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Neuntöter (Lanius collurio), Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus); konkrete Ausprägungen und Erhaltungszustände der LRT des Gebietes sind hierbei zu berücksichtigen, Arten gemäß Anhang II FFH-RL:

Biber (Castor fiber), Bitterling (Rhodeus amarus), Fischotter (Lutra lutra), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Rapfen (Aspius aspius), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia).

§ 3

Gebietsbezogene Schutzbestimmungen

(1) Im Gebiet gilt neben den allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Kapitel 2 § 6 dieser Verordnung:

keine Veränderungen oder Störungen durch Handlungen aller Art im Umkreis von 30 m um erkennbare Biberbaue,

2. kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen,

3. kein Betreten von und keine Veränderungen an nicht touristisch erschlossenen Höhlen jährlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April sowie ganzjährig kein Entfachen von Feuer im Eingangsbereich oder im Inneren; eine Erlaubnis i. S. d.

Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen.

(2) Für die Jagd gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 9 dieser Verordnung:

keine Jagdausübung oder Errichtung jagdlicher Anlagen im Umkreis von 30 m um erkennbare Biberbaue oder Fischotterbaue,

Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias.

(3) Für die Gewässerunterhaltung gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 10 dieser Verordnung:

Mahd des LRT 6430 nur einmal jährlich und nicht vor dem 1. August.

(4) Für die Angelfischerei gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 11 dieser Verordnung:

kein Fischen im Umkreis von 30 m um erkennbare Biberbaue.

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ANLAGE NR. 3.41

GEBIETSBEZOGENE ANLAGE FÜR DAS FFH-GEBIE

T “

KLÜDENER PAX-WANNEWEH ÖSTLICH CALVÖRDE

“ (EU

-CODE: DE 3634-301, LANDESCODE:

FFH0025)

§ 1

Gebietsdaten und Geltungsbereich

(1) Das Gebiet liegt im Landkreis Börde und im Altmarkkreis Salzwedel in den Gemarkungen Berenbrock, Calvörde, Klüden, Potzehne, Uthmöden, Wieglitz und Zobbenitz.

(2) Das Gebiet hat eine Größe von ca. 1.159 ha.

(3) Das Gebiet umfasst das Quell- und Niederungsgebiet der Ohre und der Wanneweh mit einem Komplex aus Laubwäldern, Grünländern, kleinen Ackerflächen und einem umfangreichen Gewässernetz östlich von Calvörde am Westrand der Colbitz-Letzlinger Heide und wird im Norden von der Ackerfläche südwestlich des Brückengrabens, im Osten vom angrenzenden Nadelwald und anschließend in südlicher Richtung von den Gräben, Wegen und Nutzungsgrenzen entlang der Ackerflächen des Rühmlings, der Rohrwiesen, der Krummwiese, der Ackerflächen des Zobbenitzer Pax, im Südosten entlang des Rehmgrabens sowie von der Waldkante des Schierholzes und im Westen vom östlichen Böschungsfuß des Mittellandkanals, von der nördlichen Waldkante des Schierholzes, von dem Graben westlich der Ohre, von den Ackerflächen des Büchenbergs, von den Flächen um die Temps-Mühle, von den Ackerflächen nördlich und westlich der Großen Wiesen und vom Weg westlich der Salauer Wiesen umgeben.

Ein Teil des Grünlandes im Süden nördlich der Kreisstraße 1139 und westlich der Ohre sowie im Westen zwischen der Ohre und der Kreisstraße 1140 gehören zum Gebiet, während ein Teil des Grünlandes im Osten, westlich des Nadelwalds um den Honigberg sowie im Westen die Wannewehmühle und ein Teil des Grünlandes westlich der Temps-Mühle nicht Teil des Gebietes sind.

(4) Das Gebiet grenzt an die FFH-Gebiete „Grabensystem Drömling“ (FFH0020) und

„Untere Ohre“ (FFH0024) sowie an das Landschaftsschutzgebiet „Drömling“

(LSG0031BK) und den geschützten Landschaftsbestandteil „Grünlandflächen in der Ohreniederung“ (GLB0032OK), ist deckungsgleich mit dem Naturschutzgebiet „Klüdener Pax-Wanneweh“ (NSG0154) und umfasst die Flächennaturdenkmale „Klüdener Pax“

(FND0016OK) sowie „Rohrberg“ (FND0020OK, FND0021OK, FND0022OK).

(5) Das Gebiet ist mit seinen Grenzen entsprechend Kapitel 1 § 2 dieser Verordnung dargestellt:

1. Gebietskarte: FFH0025,

2. Detailkarten (Maßstab 1:10.000): Kartenblattnummer 127.

Gebietsbezogener Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes umfasst ergänzend zu Kapitel 1 § 5 dieser Verordnung:

(1) die Erhaltung eines Abschnittes der Ohreaue sowie randlich eingeschlossener Niederungen der Altmarkheiden mit ihrem Komplex gebietstypischer Lebensräume, insbesondere der naturnahen, störungsarmen sowie alt- und totholzreichen frischen und

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feuchten Laubwaldgesellschaften sowie Quellen, Fließ- und Stillgewässer, Frisch- und Feuchtwiesen und blütenreiche Staudensäume,

(2) die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere folgender Schutzgüter als maßgebliche Gebietsbestandteile:

LRT gemäß Anhang I FFH-RL:

Prioritäre LRT: 91E0* Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae),

Weitere LRT: 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion, 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli),

einschließlich ihrer jeweiligen charakteristischen Arten, hier insbesondere Braunes Langohr (Plecotus auritus), Eisvogel (Alcedo atthis), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Glänzende Wiesenraute (Thalictrum lucidum), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Iltis (Mustela putorius), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Kranich (Grus grus), Moorfrosch (Rana arvalis), Neuntöter (Lanius collurio), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus);

konkrete Ausprägungen und Erhaltungszustände der LRT des Gebietes sind hierbei zu berücksichtigen,

Arten gemäß Anhang II FFH-RL:

Bachneunauge (Lampetra planeri), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Kammmolch (Triturus cristatus), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis).

§ 3

Gebietsbezogene Schutzbestimmungen

(1) Im Gebiet gilt neben den allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Kapitel 2 § 6 dieser Verordnung:

keine Veränderungen oder Störungen durch Handlungen aller Art im Umkreis von 30 m um erkennbare Biberbaue,

2. kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen,

3. kein Betreten von und keine Veränderungen an nicht touristisch erschlossenen Höhlen jährlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April sowie ganzjährig kein Entfachen von Feuer im Eingangsbereich oder im Inneren; eine Erlaubnis i. S. d.

Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen.

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(2) Für die Landwirtschaft gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 7 dieser Verordnung:

ohne Düngung des LRT 6510 jeweils in der Ausprägung nährstoffreicher Standorte über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr; die verschiedenen Ausprägungen ergeben sich aus der Darstellung in den Detailkarten zum FFH-Gebiet; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kalium-Düngung bis zur Versorgungsstufe B sowie eine Kalkung nach Bedarf entsprechend einer vorherigen Bedarfsanalyse,

auf dem LRT 6510 die Einhaltung einer Nutzungspause von mindestens 7 Wochen zwischen 2 Mahdnutzungen; zur Verkürzung des Mahdintervalls kann eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung erteilt werden, wenn eine erhebliche betriebliche Betroffenheit besteht,

Winterweide mit Rindern auf dem LRT 6510 nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung.

(3) Für die Forstwirtschaft gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 8 dieser Verordnung:

nur einzelstammweise Nutzung, zeitlich gestaffelt und vorrangig zur Förderung der standorttypischen Gehölzzusammensetzung, in isolierten Beständen des LRT 91E0* mit einer Gesamtfläche kleiner 1 ha

Erhaltung eines für die LRT 9160 und 91E0* typischen Wasserregimes.

(4) Für die Jagd gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 9 dieser Verordnung:

keine Jagdausübung oder Errichtung jagdlicher Anlagen im Umkreis von 30 m um erkennbare Biberbaue oder Fischotterbaue,

Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias.

(5) Für die Gewässerunterhaltung gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 10 dieser Verordnung:

Mahd des LRT 6430 nur einmal jährlich und nicht vor dem 1. August,

Belassen von Uferabbrüchen, soweit der ordnungsgemäße Wasserabfluss oder bauliche Anlagen dadurch nicht beeinträchtigt werden,

keine Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume mit einem Abstand von weniger als 15 m in direkter Linie zur Uferkante (bzw. in linearen Gebietsteilen am Ufer) von Gewässern.

(6) Für die Angelfischerei gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 11 dieser Verordnung:

Besatzmaßnahmen in Standgewässern nur nach Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung

kein Fischen im Umkreis von 30 m um erkennbare Biberbaue.

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ANLAGE NR. 3.42