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GEBIETSBEZOGENE ANLAGE FÜR DAS FFH-GEBIE T “KALBESCHER WERDER BEI VIENAU“ (EU -CODE: DE 3234-301, LANDESCODE: FFH0003)

§ 1

Gebietsdaten und Geltungsbereich

(1) Das Gebiet liegt im Altmarkkreis Salzwedel in den Gemarkungen Dolchau, Kahrstedt und Vienau.

(2) Das Gebiet hat eine Größe von ca. 137 ha.

(3) Das Gebiet umfasst nahezu das gesamte Waldgebiet unmittelbar südwestlich von Vienau und wird von der nördlich verlaufenden Dorfstraße, dem südwestlich angrenzenden Habichtshorster Weg und den großräumigen Acker- und Grünlandflächen im Süden begrenzt.

(4) Das Gebiet ist deckungsgleich mit dem Naturschutzgebiet „Kalbescher Werder bei Vienau“ (NSG0046) und umfasst das Flächennaturdenkmal „Schafwäsche“

(FND0027SAW).

(5) Das Gebiet ist mit seinen Grenzen entsprechend Kapitel 1 § 2 dieser Verordnung dargestellt:

1. Gebietskarte: FFH0003,

2. Detailkarten (Maßstab 1:10.000): Kartenblattnummer 100.

Gebietsbezogener Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes umfasst ergänzend zu Kapitel 1 § 5 dieser Verordnung:

(1) die Erhaltung eines vielfältigen Biotopkomplexes auf der ringsum von der Milde-Niederung umgebenen saalekaltzeitlichen Grundmoränenplatte des Kalbeschen Werders mit seinen gebietstypischen Lebensräumen, insbesondere der verschiedenen reich strukturierten und störungsarmen, alt- und totholzreichen Laubwaldgesellschaften sowie der Flechten-Kiefernwälder im Kontakt zu kleinflächigeren Offenlandstandorten, insbesondere der offenen Dünen- und Ausblasungsflächen sowie der naturnahen Quellmoore, Quell-, Fließ- und Stillgewässer,

(2) die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere folgender Schutzgüter als maßgebliche Gebietsbestandteile:

LRT gemäß Anhang I FFH-RL:

Prioritäre LRT: 91E0* Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae),

Weitere LRT: 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli), 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur, 91T0 Mitteleuropäische Flechten-Kiefernwälder,

einschließlich ihrer jeweiligen charakteristischen Arten, hier insbesondere Braunes Langohr (Plecotus auritus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Graues Langohr (Plecotus austriacus), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Schlangenwurz (Calla palustris), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus);

konkrete Ausprägungen und Erhaltungszustände der LRT des Gebietes sind hierbei zu berücksichtigen,

Arten gemäß Anhang II FFH-RL:

Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus).

Gebietsbezogene Schutzbestimmungen

(1) Im Gebiet gilt neben den allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Kapitel 2 § 6 dieser Verordnung:

kein Betreten von Waldflächen des LRT 91T0,

kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen.

(2) Für die Forstwirtschaft gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 8 dieser Verordnung:

nur einzelstammweise Nutzung, zeitlich gestaffelt und vorrangig zur Förderung der standorttypischen Gehölzzusammensetzung, in isolierten Beständen des LRT 91E0* mit einer Gesamtfläche kleiner 1 ha,

Erhaltung eines für die LRT 9160, 9190 und 91E0* typischen Wasserregimes.

(3) Für die Jagd gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 9 dieser Verordnung:

keine Jagdausübung oder Errichtung jagdlicher Anlagen im Umkreis von 30 m um erkennbare Fischotterbaue,

Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias.

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ANLAGE NR. 3.29

GEBIETSBEZOGENE ANLAGE FÜR DAS FFH-GEBIE

T „

TANGELNSCHER BACH UND BRUCHWÄLDER

“ (EU

-CODE: DE 3332-301, LANDESCODE: FFH0004)

§ 1

Gebietsdaten und Geltungsbereich

(1) Das Gebiet liegt im Altmarkkreis Salzwedel in den Gemarkungen Ahlum, Beetzendorf, Mellin, Rohrberg und Tangeln.

(2) Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 438 ha und linienhaften Teilen mit einer Gesamtlänge von ca. 1 km.

(3) Das Gebiet umfasst den Gewässerlauf des Tangelnschen Baches einschließlich seiner Niederungslandschaft mit Wald und Feuchtwiesen westlich von Beetzendorf, von der Quelle westlich von Mellin bis zur Mündung in die Jeetze mit dem Am Achenbache, dem Distrikt, der Obermühle, der kleinen Teichwiese, den Teichwiesen, In den Brunsbergstücken, In den Oehrenstücken, den Rieselwiesen, In den Seggenbergwiesen, dem kleinen Holz, In den Sandradenwiesen einschließlich des kompletten Naturschutzgebietes Beetzendorfer Bruchwald und Tangelnscher Bach sowie der Feuchtwiesen, Im Hintersten Vierland, beidseitig der Landstraße 11; des Weiteren gehört die Waldfläche des Dränick im Norden als eigenständige Teilfläche, verbunden mit der südlichen Teilfläche über den Tangelnschen Bach, mit zum Gebiet.

(4) Das Gebiet grenzt an das FFH-Gebiet „Jeetze zwischen Beetzendorf und Salzwedel“

(FFH0219) und umfasst das Naturschutzgebiet „Beetzendorfer Bruchwald und Tangelnscher Bach“ (NSG0042).

(5) Das Gebiet ist mit seinen Grenzen entsprechend Kapitel 1 § 2 dieser Verordnung dargestellt:

1. Gebietskarte: FFH0004,

2. Detailkarten (Maßstab 1:10.000): Kartenblattnummern 096, 102.

§ 2

Gebietsbezogener Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes umfasst ergänzend zu Kapitel 1 § 5 dieser Verordnung:

(1) die Erhaltung eines Ausschnittes der Niederung am Oberlauf des Tangelnschen Baches südwestlich Beetzendorf mit seinem Komplex aus gebietstypischen Lebensräumen, insbesondere der naturnahen Fließgewässer, Feuchtlaubwälder sowie der extensiv genutzten Nass- und Frischgrünländer,

(2) die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere folgender Schutzgüter als maßgebliche Gebietsbestandteile:

LRT gemäß Anhang I FFH-RL:

Prioritäre LRT: 91E0* Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae),

Weitere LRT: 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion, 6430 Feuchte

140

Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum), 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli), 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur,

einschließlich ihrer jeweiligen charakteristischen Arten, hier insbesondere Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Eisvogel (Alcedo atthis), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Kranich (Grus grus), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Neuntöter (Lanius collurio), Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus); konkrete Ausprägungen und Erhaltungszustände der LRT des Gebietes sind hierbei zu berücksichtigen,

Arten gemäß Anhang II FFH-RL:

Bachneunauge (Lampetra planeri), Fischotter (Lutra lutra), Großes Mausohr (Myotis myotis), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus).

§ 3

Gebietsbezogene Schutzbestimmungen

(1) Im Gebiet gilt neben den allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Kapitel 2 § 6 dieser Verordnung:

1. kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen.

(2) Für die Landwirtschaft gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 7 dieser Verordnung:

1. ohne Düngung des LRT 6510 jeweils in der Ausprägung nährstoffreicher Standorte über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr; die verschiedenen Ausprägungen ergeben sich aus der Darstellung in den Detailkarten zum FFH-Gebiet; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kalium-Düngung bis zur Versorgungsstufe B sowie eine Kalkung nach Bedarf entsprechend einer vorherigen Bedarfsanalyse,

2. auf dem LRT 6510 die Einhaltung einer Nutzungspause von mindestens 7 Wochen zwischen 2 Mahdnutzungen; zur Verkürzung des Mahdintervalls kann eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung erteilt werden, wenn eine erhebliche betriebliche Betroffenheit besteht,

3. Winterweide mit Rindern auf dem LRT 6510 nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung.

(3) Für die Forstwirtschaft gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 8 dieser Verordnung:

1. nur einzelstammweise Nutzung, zeitlich gestaffelt und vorrangig zur Förderung der standorttypischen Gehölzzusammensetzung, in isolierten Beständen des LRT 91E0* mit einer Gesamtfläche kleiner 1 ha,

141

2. Erhaltung eines für die LRT 9160, 9190 und 91E0* typischen Wasserregimes, 3. keine Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume mit einem Abstand

von weniger als 15 m in direkter Linie zur Uferkante (bzw. in linearen Gebietsteilen am Ufer) von Gewässern.

(4) Für die Jagd gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 9 dieser Verordnung:

1. keine Jagdausübung oder Errichtung jagdlicher Anlagen im Umkreis von 30 m um erkennbare Fischotterbaue,

2. Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias.

(5) Für die Gewässerunterhaltung gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 10 dieser Verordnung:

1. Mahd des LRT 6430 nur einmal jährlich und nicht vor dem 1. August,

2. Belassen von Uferabbrüchen, soweit der ordnungsgemäße Wasserabfluss oder bauliche Anlagen dadurch nicht beeinträchtigt werden,

3. keine Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume mit einem Abstand von weniger als 15 m in direkter Linie zur Uferkante (bzw. in linearen Gebietsteilen am Ufer) von Gewässern.

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ANLAGE NR. 3.30

GEBIETSBEZOGENE ANLAGE FÜR DAS FFH-GEBIE

T “JEETZE SÜDLICH