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Klimaschutzinvestitionen in Bildungs- und Jugendfreizeiteinrichtung

Im Dokument Neubau Feuerwehr Schattin (Seite 110-124)

6 Fördermittel

6.1 Bundesweit verfügbare Programme

6.1.1 Die Kommunalrichtlinie

6.1.1.8 Klimaschutzinvestitionen in Bildungs- und Jugendfreizeiteinrichtung

sowie Sportstätten

Eine besondere Förderung für ausgewählte investive Klimaschutzmaßnahmen steht für die technischen Anlagen und Gebäude von Kitas, Schulen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Sportstätten und Schwimmhallen zur Verfügung. Hier wurde ein neuer Förderschwerpunkt mit deutlich höheren Förderquoten geschaffen. Um den Einrichtungen beziehungsweise ihren Trägern zu ermöglichen, direkt und nachhaltig Energie einzusparen, werden folgende Maßnahmen gefördert:

▪ die Sanierung der Außenbeleuchtung durch LED-Beleuchtung unter Einbeziehung der grundstückszugehörigen Außenflächen,

▪ die Sanierung der Innen- beziehungsweise Hallenbeleuchtung durch LED-Beleuchtung,

▪ die Sanierung und der Austausch zentraler raumlufttechnischer Geräte sowie in Kitas und Schulen zusätzlich die Nachrüstung beziehungsweise der erstmalige Einbau energieeffizienter dezentraler raumlufttechnischer Geräte,

▪ weitere investive Maßnahmen (unter anderem Austausch von alten Pumpen, Ersatz ineffizienter Warmwasserbereitungsanlagen, Einbau einer Gebäudeleittechnik).

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung und Montage der Klimaschutztechnologien sowie für die Demontage und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten.

Antragstellung:

Deutsches Institut für Urbanistik Zimmerstraße 13-15

Förderung:

Gefördert werden Klimaschutztechnologien zur Energieeinsparung und zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen in Kindertagesstätten, Schulen, Jugendeinrichtungen, Sportstätten und Schwimmhallen.

Förderfähige Maßnahmen:

1. LED Beleuchtung bei der Sanierung von Außenbeleuchtung 2. Sanierung und Austausch ineffizienter raumlufttechnischer Geräte

3. erstmaliger Einbau bzw. Nachrüstung von dezentralen raumlufttechnischen Geräten 4. Einbau hocheffizienter LED-Beleuchtung in Verbindung mit einer

nutzungsgerechten Steuer- und Regelungstechnik

5. Austausch aller Pumpen durch Hocheffizienzpumpen bei Heizung (inkl.

hydraulischer Abgleich) und Warmwasserzirkulation 6. Dämmung von Heizkörpernischen

7. Ersatz ineffizienter zentraler Warmwasserbereitungsanlagen gegen dezentrale 8. Nachrüstung einer Wärmerückgewinnung aus Grauwasser (bei Schwimmbädern

und Sportstätten)

9. Austausch nicht regelbarer Pumpen gegen regelbare Hocheffizienzpumpen für das Beckenwasser (nur bei Schwimmhallen)

10. Einbau einer Gebäudeleittechnik

11. Einbau von Verschattungsvorrichtungen mit Tageslichtnutzung

6.1.2 Ergänzende Förderprogramme

6.1.2.1 Energieeffizienz im Quartier

Eine Möglichkeit zur Erschließung weiterer Energieeffizienzpotenziale bietet sich durch gebäudeübergreifende Lösungen der Wärmeversorgung an, zum Beispiel unter Einsatz erneuerbarer Energien im Quartier. Im Auftrag des Bundesumweltministeriums unterstützt die KfW-Bankengruppe Kommunen bei quartiersbezogenen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und des Klimaschutzes. Das KfW-Programm

„Energetische Stadtsanierung – Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanager“ (Nr. 432) unterstützt die Erstellung und Umsetzung integrierter Quartierskonzepte. Investive Maßnahmen insbesondere zur Wärmeversorgung werden durch das Förderprogramm „IKK/IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung“ (Nr. 201/Nr. 202) gefördert.

6.1.2.2 Energieeffizient sanieren

Mit den bundesverbilligten KfW­Programmen „IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren“

(Nr. 217, 218) für Kommunen, Gemeindeverbände und rechtlich unselbständige kommunale Eigenbetriebe sowie „IKU – Energie effizient Bauen und Sanieren“ (Nr. 219, 220) für gemeinnützige Organisationen und kommunale Unternehmen unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Maß nahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durch Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen nach KfW-Effizienzhausstandard sowie den energieeffizienten Neubau. Für umfassende Sanierungen denkmalgeschützter Gebäude sowie besonders erhaltenswerter Bausubstanz wird der Förderbaustein „KfW­Effizienzhaus Denkmal“ angeboten. Weitere Informationen zu den KfW-Programmen erhalten Sie hier: www.kfw.de

6.1.3 Kontaktadressen

6.1.3.1 Beratung zur Kommunalrichtlinie und zu anderen Fördermöglichkeiten im kommunalen Klimaschutz:

In Köln: Auf dem Hunnenrücken 3, 50668 Köln In Berlin: Zimmerstraße 13–15, 10969 Berlin

Beratungshotline in Köln und Berlin:

Tel.: 030 / 39 001 - 170 E-Mail: skkk@klimaschutz.de www.klimaschutz.de/kommunen

Beratung zur Kommunalrichtlinie und zur Antragstellung:

Zimmerstraße 26–27, 10969 Berlin Tel.: 030 / 20 199 - 577

E-Mail: ptj-ksi@fz-juelich.de

www.ptj.de/klimaschutzinitiative-kommunen

Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie auf den Internetseiten von SK:KK und PtJ.

6.1.3.2 IKK-Energetische Stadtsanierung - Energieeffizient Sanieren (218) Antragstellung:

KfW

Infocenter Kommunen Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel: (030) 20264-5555 Fax: (069) 7431-9500 E-Mail: infocenter@kfw.de Internet: www.kfw.de Förderung:

Gefördert wird die energetische Sanierung von allen Nichtwohngebäuden der kommunalen und sozialen Infrastruktur.

Förderfähige Maßnahmen:

1. Energetische Sanierungen für folgende Standards - KfW-Effizienzhaus 70

- KfW-Effizienzhaus 100

- KfW-Effizienzhaus Denkmal (Baudenkmale und sonstige erhaltenswerte Bausubstanz)

2. Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz an bestehenden Nichtwohngebäuden

- Dämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen

- Erneuerung und Aufbereitung von Fenstern, Vorhangfassaden, Außentüren und Toren (inkl. Ladestellen)

- Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes

- Einbau, Austausch oder Optimierung raumluft- und klimatechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung und Abwärmenutzung

- Erneuerung und/oder Optimierung der Wärme-/Kälteerzeugung, -verteilung und-speicherung inklusive Kraft-Wärme- bzw. Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen - Austausch und/oder Optimierung der Beleuchtung

- Einbau oder Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie der Gebäudeautomation

3. Sonstige Maßnahmen

- Nebenarbeiten, wie z. B. Ausbau von Altanlagen

- Planungskosten, die Bestandteil der Baumaßnahme sind

- Maßnahmen zur Einregulierung der geförderten Anlage - Aufwendungen für Energiemanagementsysteme

6.1.3.3 KfW-Erneuerbare Energien "Premium" (271, 281, 272, 282) Antragstellung:

KfW

Infocenter Gewerbliche Kredite Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel: (0800) 5399001*

Fax: (069) 7431-9500 E-Mail: infocenter@kfw.de Internet: www.kfw.de Antragsberechtigte:

1. Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller, die die erzeugte Wärme und/oder den erzeugten Strom ausschließlich für den Eigenbedarf nutzen (keine Vermietung und keine Landwirtschaft)

2. Gemeinnützige Antragsteller und Genossenschaften 3. Freiberuflich Tätige

4. Landwirte (nicht für Maßnahmen nach Ziffer 1. und 2.) 5. Unternehmen

6. Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände (zum Beispiel kommunale Zweckverbände)

Förderung:

Gefördert werden besonders förderungswürdige größere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in Deutschland.

6.1.3.4 BAFA - Mini-KWK-Anlagen Antragstellung:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Referat 512 - Mini-KWK

Frankfurter Straße 29-35

Antragsberechtigte:

- Privatpersonen - freiberuflich Tätige

- kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen sowie Energiedienstleistungsunternehmen

- kleine und mittlere Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind - Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände Förderung:

Neue Mini-KWK-Anlagen („Blockheizkraftwerke“) mit einer Leistung bis 20 Kilowatt (kWel) können in bestehenden Gebäuden einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten, der nach der elektrischen Leistung der Anlage gestaffelt ist.

Mit der Änderung der der Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kWel (Mini-KWK-Richtlinie) vom 1. November 2019 (BAnz AT 26.11.2019 B2) wurde die Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2020 begrenzt. Bis zu diesem Zeitpunkt können Anträge auf Förderung von KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel gestellt werden.

6.1.3.5 IKK-Energetische Stadtsanierung - Quartiersversorgung (201) Antragstellung:

KfW

Infocenter Kommunen Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel: (030) 20264-5555 Fax: (069) 7431-9500 E-Mail: infocenter@kfw.de Internet: www.kfw.de

Antragsberechtigte:

- kommunale Gebietskörperschaften

- rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften - Gemeindeverbände (z. B. kommunale Zweckverbände)

Förderung:

Gefördert werden Investitionen in die quartiersbezogene Wärme- und Kälteversorgung sowie in die energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung im Quartier.

6.1.3.6 Denkmalpflegeprogramm "National wertvolle Kulturdenkmäler"

Antragstellung:

Bundesverwaltungsamt (BVA) Referat K 25

Herr Michael Stolzenburg Postfach 105261

50735 Köln

Tel: (022899) 681-3506 Fax: (022899) 681-59426

E-Mail: michael.stolzenburg@bkm.bund.de Internet: www.bva.bund.de

Antragsberechtigte:

- Eigentümer - Besitzer

- Träger (z. B. Fördervereine)

Förderung:

Gefördert werden unbewegliche Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung.

Förderfähige Denkmäler:

- Baudenkmäler

- historische Parks und Gärten - Bodendenkmäler

6.2 Fördermittel in Mecklenburg-Vorpommern

6.2.1 Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen

Durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern wurde die Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen (KliFöKommRL M-V) veröffentlicht.

Gegenstand der Förderung:

Gefördert werden Maßnahmen, die der direkten oder indirekten Einsparung von Treibhausgasen dienen. Dies sind Maßnahmen zu erneuerbaren Energien, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Energieeinsparung, wie zum Beispiel:

- Investive Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, insbesondere

• Abwärmenutzung,

• direkte Einsparung von Strom und Wärme (z. B. Lichtlenksysteme, Beleuchtung),

• Investive Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien zur Wärmenutzung, insbesondere

o Sonnenenergienutzung, o Nutzung von Biomasse,

o oberflächennahe und Tiefengeothermie,

• Infrastrukturmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere o Speicherung von Wärme und Strom (einschließlich

chemischer und physikalischer Speicherlösungen), o Nahwärmenetze,

o Wasserstoff-Infrastrukturmaßnahmen,

• Investive Maßnahmen zum Einsatz alternativer nichtfossiler Kraftstoffe und Antriebe; Brennstoffzellentechnik, Elektromobilität,

• Innovative Projekte zur Nutzung von Energieeffizienzpotenzialen und erneuerbarer Energien,

• Vorplanungsstudien zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen zum Aufbau lokaler, regenerativer Energieversorgungsstrukturen;

Energiemanagementuntersuchungen,

• Planungsleistungen investiver Maßnahmen.

Zuwendungsempfänger

- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen, Kirchen), - Vereine, Verbände und Stiftungen.

Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass das Projekt in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird;

- die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 20 000 Euro betragen oder, sofern es sich ausschließlich um Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen handelt, mindestens 5 000 Euro betragen;

- sich der Projektstandort im Eigentum des Antragstellers befindet oder dieser eine Nutzungsberechtigung entsprechend der Zweckbindungsfrist für den Standort nachweisen kann;

- das Projekt sachlich, technologisch und bautechnisch unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geplant ist;

- die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Genehmigungen vorliegen;

- die Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich der Finanzierung der Folgekosten gesichert ist;

- mit dem Vorhaben nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begonnen wird. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns gilt grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Investitions- und Baumaßnahmen gelten Vorplanungsstudien, die Planung sowie planungsbezogene Bodenuntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung;

- die Amortisationszeit des Projektes fünf Jahre überschreitet.

- Energetische Analyse und Bewertung oder Energiediagnose Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern kann die Vorlage einer energetischen Analyse und Bewertung verlangen (Bestandsaufnahme zum Energieverbrauch, Energiebedarfsanalyse, Möglichkeiten zur Energieeinsparung).

Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Die Zuwendung wird als Projektförderung bewilligt.

Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und im Zuwendungsbescheid auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Höhe der Anteilfinanzierung beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent, im Ausnahmefall bis zu 80 Prozent.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

- Ausgaben für die Projektplanung, - Ausgaben für Investitionen,

- Ausgaben für Gutachten einschließlich energetischer Analysen, Ressourceneffizienzuntersuchungen und Zertifizierung nach ISO 50 001,

- Ausgaben für eine Datenauswertung und -visualisierungsanlage.

Nicht zuwendungsfähig sind:

➔ Ausgaben für den Grunderwerb,

➔ anteilige Ausgaben für die Beschaffung von Fahrzeugen mit herkömmlicher Antriebsversion,

➔ erstattungsfähige Umsatz- oder Mehrwertsteuer,

➔ Kosten für Werbung, Vertrieb und Repräsentation,

➔ Eigenleistungen und Personalkosten,

➔ Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,

➔ Finanzierungskosten.

6.2.2 Regenerative Energieversorgungsförderrichtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur regenerativen Energieversorgung für Kommunen im ländlichen Raum (Regenerative Energieversorgungsförderrichtlinie – RegEnversFöRL M-V

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen, die der direkten oder indirekten Einsparung von Treibhausgasen dienen:

- investive Maßnahmen zur Nutzung von regenerativen Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung, insbesondere

• Biomassenutzung (zum Beispiel Holzpellets, Holzscheitheizanlagen),

• Sonnenenergienutzung (Solarthermie),

• oberflächennahe Geothermie, Wärmepumpen;

- kleine Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung von Biomasse zur Wärmeerzeugung, insbesondere

• Nahwärmenetze,

• Speicher;

Unter kleiner Infrastruktur werden Investitionen bis 500 000 Euro gefasst;

Vorplanungsstudien oder Machbarkeitsstudien zum Aufbau lokaler, regenerativer Energieversorgungsstrukturen sowie Energiemanagementuntersuchungen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Kommunen und Gemeindeverbände bis 10 000 Einwohner sein, sofern sie nicht wirtschaftlich tätig sind.

Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen für Investitionen und Vorplanungsstudien oder Machbarkeitsstudien Zuwendungen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass

- die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 10 000 Euro oder, sofern es sich ausschließlich um Studien oder Energiemanagementuntersuchungen handelt, mindestens 5 000 Euro betragen;

- sich der Projektstandort im Eigentum des Antragstellers befindet oder dieser eine Nutzungsberechtigung entsprechend der Zweckbindungsfrist für den Standort nachweisen kann;

- das Projekt sachlich, technologisch und bautechnisch unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geplant ist;

- die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Genehmigungen vorliegen;

- mit dem Vorhaben nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begonnen wird. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns gilt grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Investitions- und Baumaßnahmen gelten Vorplanungsstudien, die Planung sowie planungsbezogene Bodenuntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung;

- die Amortisationszeit des Projektes fünf Jahre überschreitet;

- der Nachweis erbracht wird, dass eine Übereinstimmung mit dem Aktionsplan Klimaschutz des Landes besteht;

- das Vorhaben nicht im Widerspruch mit der lokalen Entwicklungsstrategie der örtlich zuständigen LEADER-Aktionsgruppe steht;

- zum Vorhaben ein Gemeindevertreterbeschluss vorliegt.

- Energetische Analyse und Bewertung oder Energiediagnose

Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Die Zuwendung wird als Projektförderung bewilligt.

Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und im Zuwendungsbescheid auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent bzw. kann für einzelne Maßnahmen 100 umfassen.

Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 setzt sich die Zuwendung wie folgt zusammen:

- 75 Prozent ELER-Mittel und

- 25 Prozent nationale Kofinanzierungsmittel.

Der nationale Kofinanzierungsanteil ist jeweils vom Antragsteller zu tragen.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

- Ausgaben für die Projektplanung, - Ausgaben für Investitionen,

- Ausgaben für Gutachten einschließlich energetischer Analysen, Ressourceneffizienzuntersuchungen und Zertifizierung nach ISO 50 001,

- Ausgaben für Datenauswertung und -visualisierungssysteme.

Nicht zuwendungsfähig sind:

- Ausgaben für den Grunderwerb,

- Ausgaben für Werbung und Repräsentation, - eigene Personalausgaben,

- Finanzierungsausgaben, - Eigenleistungen,

- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

7 Anhang

Abbildung 7: (von oben nach unten) Schnitt F-F, Ansicht Süd-West und Ansicht Nord-Ost

Quelle: Architekt Axel Danne

Abbildung 8: (von oben nach unten) Ansicht Süd-Ost und Ansicht Nord-West

Quelle: Architekt Axel Danne

Im Dokument Neubau Feuerwehr Schattin (Seite 110-124)