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Am
schärfsten ist hier durch Art.217
des deutschen Handels-gesetzbuches die Folgerung ausgesprochenworden:
„Zinsen von bestimmter
Höhe
dürfen für die Actionäre nichtbedungen
noch ausbezahltwerden
; es darfnur dasjenige unter sie vertheiltwerden
,was
sich nach der jährlichen Bilanz,und wenn im
Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines Reserve-Capitals bestimmt ist, nachAbzug
desselben als reiner Ueberschuss ergibt."Holländisches
Handelsgesetzbuch Art. 49.Preussisches
Gesetz von 1843, § 17.Zürcherisches
Gesetzbuch §1358
vgl. mit § 1352.Bernisches
Gesetzvon
1860, Art. 16.Renaud,
Actiengesellschaften, § 66.Wenn
dessenungeachtet die Capitalistenund
Kaufleute häufigvon Verzinsung
desActiencapitals und von Zinsen
spre-chen, welche die Actionäre vorerst zu beziehenhaben
, bevor sieden Antheil an
dem
eigentlichenGewinn
vertheilen, so hat dieser Sprachgebrauchund
diese feinere Unterscheidung doch einen guten Sinn. Sie folgen dabeidem wirthschaft liehen
Begriffe desZinses und
unterscheiden denselbenvon dem
eigentlichenUnter-nehmer- und Geschäftsgewinn,
der dann erst eintritt,wenn
der Ueberschuss der Jahres
-Einnahme
über dieAusgabe den
üb-lichen oderangenommenen
Zins der eingeworfenenCapitalsummen
übersteigt. Diese Unterscheidung
macht
sichdenn
auch in der Buch-führungund
Rechnungsstellung geltend,und
esknüpfen
sich daran mancherlei rechtliche Folgen.Wir
erhalten dann einen Doppelsinn desReingewinnes,
jenachdem
die Verzinsung des Actiencapitals in demselben inbegriffen ist odervon
demselben abgezogen wird,und demgemäss
auch eineDoppelbedeutung
derDividende
a) insofern in ihr der Zinsbestandtheil inbegriffen ist, Dividende
im
weiteren Sinn (Zinsdividende inbegriffen) oder— 20
-b) insofern sie erst nach
Abrechnung
des Zinsbestandtheiles darüber hinaus aus vertheiltemGewinne
besteht:Dividende im enger
nSinn,
auchSuper dividende
genannt.Eine sehr gewöhnliche rechtliche
Anerkennung
dieses Unter-schiedes ist dieBestimmung
vieler Statuten von Actiengesellschaften>
dass sogenannte
Tantiemen,
sei es an die Directorenund
Ge-schäftsführer der Gesellschaft, sei es an die Aufsichts- oder Ver-waltungsräthe, zuweilen auch an dieGründer
der Gesellschaft, nicht schonvon dem Reingewinn im
ersten, sondern erstvon dem Rein-gewinn im
zweiten Sinne, also nur dann bezahltwerden
sollen,wenn
eine sogenannte Superdividende vorhanden istund
nicht,wenn
die Dividende höchstens
dem
Bestandteile des Zinses gleichkommt.Die Tantieme
hat nichtsvom
Gebrauchswerth des Capitals in sich,sondern dient lediglich, den
Werth
derUnternehmung
oder der Ar-beitim
Geschäftsbetrieb oder der Aufsichtund
Oberleitung zu ver-güten.Daher kann
sie richtig nurdann
versprochenund gegeben
werden,wenn
eine Superdividende möglich ist.In
Einem
Falle hat sich dieRechtsbildungund
dieGesetzgebung
genöthigt gesehen,den
Actionären trotz aller juristischenBedenken,
sogar einenAnspruch
aufZinse
für die eingezahlten Beträge zu-zugestehen, nicht inForm
der Dividende, sondernim
Gegensatze zur Dividende, bevor eine Dividende bezahltwerden
kann.Wenn
nämlich grössere
Unternehmungen
wie z. B. Eisenbahnen eine mehr-jährige Vorbereitung erfordern, bevor der Betrieb beginnen kann,und
bevor daher ein Geschäftsgewinnund
eine Dividende möglichist, so
kann
der kleine Capitalist, dessenTheilnahme
an der Actien-gesellschaft unentbehrlich ist, nicht Jahre lang aufjeden Gebrauchs-werth seines eingeschossenen Capitals verzichten.Er
bedarfvielmehr derZinse zu seinem Lebensunterhalt. Wollteman
dieses Bedürfniss unbefriedigt lassen, so könnte er sich nicht betheiligenund
das ganzeUnternehmen wäre
unmöglich oder doch sehr erschwert.Man wäre
genöthigt,um
denBau
der Eisenbahn zu ermöglichen, Darlehens-schutden zumachen und
an fremde Gläubiger Darlehenszinse,viel-—
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leicht aus
Noth
höhere Zinse zu bezahlen, als an die Actionäre gegebenwerden
müsstcn.Das
Interesse derUnternehmung und
das Interesse derActionäre vereinigen sich daher,um
inder vorbereiten-den Periode, bis der Betrieb beginnenund
einenGewinn
abwerfen kann, daseinbezahlte Actiencapital zu verzinsen.
Allerdings wird dann von der Gesellschaft an ihre eigenenTheilnehmer
ein Zins bezahlt und es geschieht das in derHauptsache ausdem
Capital selber, welches sie einbezahlt haben, das noch keine Früchte erzeugen kann.Das
Capital der Gesellschaftwird daherum
den Betrag dieser Zinse vermindert.Aber
wirthschaftlich lässt sichdieEinrichtung recht-fertigen.Es
sind das nothwendigeUnkosten
der Capitalbeschaffung.Auch
das deutsche Handelsgesetzbuch, welcheswährend
des Betriebs jede Zinszahlung an die Actionäre, die nicht in derForm
derDividende geschehen kann, strenge untersagt, hat sich genöthigt gesehen, diese
Ausnahme
zu gestatten.Art.
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Schlusssatz:„Jedoch
können
fürdenim
Gesellschaftsvertrageangegebenen
Zeitraum, welchen die Vorbereitung desUnternehmens
biszum Anfange
des vollen Betriebes erfordert, den Actionären Zinsen von bestimmterHöhe gegeben
werden."Auch
dieVereinigten Schweizerbahnenwaren
genöthigt, diesem Bedürfnisse ihrerActionärewährend
desBaues Rechnung
zu tragen.Der
Artikel 52 der Statuten sichert ihnen bis zur Betriebseröffnung 5 °/o Zinse zu vondem
eingezahlten Actiencapital.2.
Wirtschaftliche und rechtliche Natur der Prioritäts-Actien, verglichen mit Prioritätsobligationen und
Stammactien.
So
lange das Stammcapital der Actiengesellschaft genügt,um
die
Unternehmung
zu sichern, bedarf es keiner künstlichen Mittel,um
neues Capital herbeizuziehen.Wenn
die Aussichten auf gute Erträgnisse günstig sind, aber das Geschäft eine Erweiterung seiner— 22 —
Capitalkräfte erfordert, so lässt sich diesem Bedürfniss leichtabhelfen, sei es durch Darlehen, welche contrahirt werden, sei es durch Emis-sion einer
neuen
Serievon
Actien ohne alle Privilegien. Jene Dar-lehen pflegtman Prioritätsobligationen
zu nennen,wenn
sie inForm
von gleichmässigen Stückenund
in gleichartigen verzinslichen.Schuldscheinen ausgegeben werden.
Da
die Inhaber dieser Obli-gationenGläubiger,
nicht aber wie die Actionäre,Theilnehmer
der Actiengesellschaft sind, so haben sie auch
keinen Anspruch auf Dividende,
sondern nur einebestimmte Zinsforderung,
welche ganz unabhängig ist von der jeweiligen Jahresbilanzund
inallen Fällen gleichmässig fällig wird, habe die
Unternehmung Gewinn
oder Verlust abgeworfen.Dass
dieses Darlehnscapital,wenn
die Gesellschaft genöthigt wird, zuliquidiren, zurückbezahltwerden
muss, bevor (priusquam) die Actionäre einen Theil ihres Capitalszurück-nehmen
dürfen, ist selbstverständlich.—
Mit Rücksicht auf diesenVorzug
der Darlehnscapitalien vor denActiencapitalienwurden
jenePrioritäten
oderPrioritätsobligationen
genannt.Wenn dagegen
das Actiencapital nicht ausreichtund
die Be-schaffung von weitern Capitalien inForm
von Obligationen oder einerVermehrung
der Stammaktien schwierig erscheint,dann
bedarf es künstlicher Reizmittel,um
das unentbehrliche Capital herbei-zulocken. In solcherNoth wurden
die sogenanntenPrior itäts-actien
erdachtund
in die Praxis eingeführt.Man
suchte die Vor-theile derPrioritätsobligationen
wenigstenszum
Theil zubewahren und
damit dieVortheile
derActien
zu combiniren;und
durch das Anerbieten dieser zweifachen Vortheile die Capitalisten zu neuer Einzahlung von Capitalien zu bewegen.Da
die Capitalisten einregelmässiges Zinserträgniss
von
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