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Im Dokument et future. I (Seite 28-113)

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4.,

Die Verschuldung der aargauischen Landwirtschaft

4.1 Verschuldungsbegriff

Um die Verschuldung der Landwirtschaft zu beurteilen, können zwei Mass:-stäbe dienen:

- Schulden in Prozent des Vermögens - Schulden je ha

Der erstgenannte Massstab ist aus der Sicht einer bnehhalterischen Bi-lanz wie auch betriebswirtschaftlich auSsagekräftiger„ Dagegen hängt die Höhe der Schulden, bezogen auf eine Flächeneinheit, von verschie-denen weiteren betrieblichen Faktoren ab, die zur Beurteilung des Ver-schuldungsgrades im' Einzelfall bekannt sein müssen.. Als allgemeine und grobe Durchschnittszahl 'hat dieser zweite Massstab in der Landwirtschaft dennoch eine gewisse Bedeutung, vor allem auch deshalb,. weil Vergleichs-grössen wie Ertragswert, Schätiungswert oder Belehnungsgrenze oft auf

Flächeneinheit bezogen werden. In der vorliegenden Untersuchung stand der prozentuale Anteil der Schulden am Gesamtvermögen aus erhe-brngstechnischen Gründen im Vordergrund. Was die Verschuldung je ha betrifft, versuchten wir, einen Einblick auf der Grundlage einer klei-nen'Stichprobe zu geben.

4.2 Erhebungsunterlagen

Als Unterlage für die Untersuchung dienten:

- Eine Sonderauswertung der Steuerstatistik, die der Kanton Aargau für

das Jahr 1969 erstellte. •

- Eine eigene Erhebung bei den Steuerämtern von 16 Aargauer Gemeinden.

Die kantonale Steuerstatistik erfasste die Unterlagen der Steuerpflich-tigen mit dem Hauptberuf "Urproduktion" Bowie mit land- und forstwirt-schaftlichem Betriebsvermögen 1). Aufgrund dieser beiden Auswähikri- 1) Gemäss Ziffer 38 bis 41 der Steuererklärung 15 B.

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terien schied das Rechenzentrum der kantonalen Verwaltung folgende Wer-te von' 5,151 Steuerpflichtigen aus:

- Wert, des Grundeigentums - Gesamtvermögen

- Gesamtschulden

- Prozentualer Anteil der Gesamtschulden am Gesamtvermögen

Unsere Erhebung bei 16 GemeindesteueräMtern war notwendig, weil die kantonale Erhebung nicht auf die vorliegende Untersuchung. abgestimmt war. Sie bezog sich ebenfalls auf die hauptberuflichen Landwirte und hatte zum Ziel, Angaben über die von den Steuerpflichtigen bewirt-schafteten llächen sowie Grundlagen über die besonderen Verhältnisse der Pachtbetriebe zu erhalten.

Zur Auswertung dieser beiden Grundlagen ist folgendes.zu.bemerkeu - Die Unterlagen, die das kantonale Rechenzentrum erarbeitete, hätten

es in Zuge der Auswertung durchaus ermöglicht, weitere, Probleme so:

untersuchen. Wir beschränkten uns jedoch auf die einzige Frage der Verschuldung, weil wir der gleichzeitig von der statistischen Ab-teilung, der kantonaleit Verwaltung durchgeführten Untersuchung nicht vorgreifen wollten.

- Die Abgrenzung zwisöhen hauptberuflichen und nebenberuflichen Land-wirten konnte nicht überall gleich erfolgen .und ist auch nicht iden-tiseh mit der Abgrenzung gemäss Landwirtschaftszählung des Eidg.

Statistischen Amtes I). Auch wegen erhebungstechnischen Unzuläng-lichkeiten müssen Vorbehalte zu den ermittelten Ergebnissen ge-macht werden.

- Die Auswertung erfolgte getrennt für Landwirte mit und ohne Grund-eigentum. Anteilmässig Zählen 85 % der erfassten 5,151 Landwirte zur-ersten und 15 % zur zweiten Gruppe. Entsprechende Vergleichszahlen sind aus der Eidg. Betriebszählung 1965 bekannt und lauten 92 % bzw. 8 %.

4.3 Ergebnisse

4.31 Die Betriebe mit Grundeigentum weisen folgende Ziffern aus:

Bewirtschaftete a Land mit Eigentum Zugepachtetes Land

Total bewirtschaftetes Land

7,31 ha 3,56 ha 10,87 ha

1) Hier sind 5,151 Bätriebe mit dem Hauptberuf "Landwirt erfasst, in der Landwirtschaftszählung 1969 wurden aus einem Total von 10'041 Betrieben.51616 Betriebe von hauptberuflichen Landwirten ausgeschieden.

-GesamtverMögen

Devon Wert des Grundeigentums Gesamtschulden

Schulden in Prozent des Vermögens Schulden in Prozent des Wertes des

Fr. 124.1 600..;.,- Fr. 63'900.--.

Pr. 65'000.-- 52,2 % Grundeigentums . 101,7 % Wert des Grundeigentums je ha eigenes Land Fr. 8f740,__

Schulden je ha eigenes Land Fr. 8'890.-- Die Fläche von total 10,87 ha entspricht annähernd jener, die in der Landwirtschaftszählung 1969 des Eidg., Statistischen Amtes für die Be-triebe von hauptberuflichen Landwirten ausgewiesen murde. Auch,eie übrigen Ziffern halten sich im Rahmen der für die schweizerische Land-wirtschaft bekannten Verhältnisse. Zu den Zählen je ha eigenes Land sind hier jedoch besondere Vorbehalte anzubringen:

Die im Grundeigentum enthaltenen Oekonomiegebäude dienen zur Bewirt-schaftung einer gepachteten Fläche. Die Gebäude müssen demnach be-züglich Futterlagerraum, Viehplätze und pemise grösser dimensioniert sein als wenn sie nur dem eigenen bewirtschafteten Land entsprechen würden. Aus dieser Sicht scheint es. falsch zu sein, den Wert des Grundeigentums und die Schulden nur auf die eigene Fläche zu beziehen.

Anderseits ist das zugepachtete Land Grundeigentum einer Drittperson und möglicherweise von dieser belehnt. Nehmen wir an, der Steuerwert des zugepachteten Landes laute Fr. 4'000, pro ha und die Grundstücke seien in. derselben Höhe mit einer Grundpfandschuld belastet, so er-gibt sich aus dieser Deberlegung folgende Rechnung:

Vermögen und Schulden Wert des Schulden

Grundeigentums - des Bewirtschafters bezogen auf

7,31 ha eigenes Land (wie oben) 63'900.-- 65,000.-- - des Verpächters bezogen auf das

Pachtland (3/56 ha x Fr. 4'000.-) 14'200, 14'200.--

Total 18'100.-- 79,200.--

Total je ha Gesamtfläche (10,87 ha) 7'185.-- 7'285.-- Diese Zählen vermitteln zweifellos ein zutreffendes. Bild über die Ver-schuldungsverhältnisse je ha.. Jedoch ist die Höhe der tatsächlichen Belastung des Zupachtlandes nicht bekannt. Ferner less angenommen wer-

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den, dass der Vexpächter in den meisten Fällen kein Landwirt ist und die Belehnung der betreffenden Grundstücke für Investitionen ausser-halb der Landwirtschaft diente, so dass nicht mehr ohne weiteres von einer "Verschuldung der aAngauischen Landwirtschaft" gesprochen wer-den könnte.

Diese Ueberlegungen lassen den Schluss zu, dass die am Anfang dieses Abschnittes genannten Ziffern von Fr. 8'740.-- und Fe. 8'890.-- für das Grundeigentum bzw. die Schulden je ha eigen Land zu hoch er-scheinen, wobei aber die richtige Grössenordnung nicht ermittelt wer-den kann. Von grösserem Aussagewert ist daher das Verhältnis der Schul--den zum Gesamtvermögen und zum Wert des Grundeigentums. Auf diese

bei-den Prozentzahlen werbei-den wir noch zurückkommen.

4.32 In den Betrieben ohne Grundeigentum (Pächterbetriebe) ergeben sich folgende Durchschnittswerte:

Bewirtschaftetes Pachtland. 12,67 ha Gesamtvermögen " Fr. 70'150.--

Gesamtschulden Fr. 24'900.--

Schulden in Prozent des Vermögens 35,5 % Die hier ausgewiesenen Schulden bestehen zur Hauptsache aus festen, aber nicht grundpfandversicherten Tionlehen für Investitionen in Vieh und Fahrhabe und zum Teil aus laufenden Betriebsschulden. Während der Landwirt mit Grundeigentum zur Finanzierung solcher Investitionen 'vorerst die Möglichkeit des Grundpfandkredites ausnützt, muss der

Pächter andere Finanzierungswege suchen. Aus diesem Grande sind die hier ausgewiesenen Schulden im Vergleich zum Vermögen, das vorwiegend Umlaufs- und nicht Anlagevermögen ist, verhältnismässig hoch. Aehn-liche Verhältnisse werden auch in den Buchhaltungsbetrieben des Schwei-zerischen Bauernsekretariates ausgewiesen.

4.33 Hinter den erwähnten durchschnittlichen Verschuldungsziffern ver-birgt sich eine Streuung von Einzelwerten, die in den Graphiken 5 und 6 getrennt für. Landwirte mit und ohne Grundeigentum dargestellt sind.

Achnliche Untersuchungen stellte die "Ebrpertenkommission für Ent-

schuldungsfragen der Landwirtschaft" in ihrem Bericht vom 27. November 1968 an das EVD an 1).•

Man könnte annehmen, dass die mittlere Verschuldung der Landwirte in Gemeinden mit erheblichem Bevölkerungswachstum oder grösseren Badzonen-reserven kleiner sein müsste, weil der Verkauf von Boden zu Bauland-preien Gelegenheit geboten hätte, Schulden Zu tilgen oder Kapitalre-serven zu bilden. Entsprechende Untersuchungen bestätigen unsere An-nahme bis jetzt nicht. Es gibt Gemeinden wie beispielsweise Mandlre, die praktisch keine Bauzonenreserve ausgeschieden haben und deren Wohn-bevölkerung in letzten Jahrzehnt abnahm. Ihre Landwirte sind dennoch im Gämeindemittel weniger verschuldet als in anderen Gemeinden mit

starker Entwicklung.

4.34 Diese Ergebnisse werfen die Frage auf, wieweit die Aargauer Land-wirte die FinAnvierung Von zukünftigen Investitionen, die über den laufenden Erneuerungsbedarf ihres Anlagevermögens hinausgehen, mit eigenen Mitteln oder auf dem normalen Kreditweg sicherstellen.kön-nen. Auch wenn aufgrund der dargestellten Streuire des Verschuldungs-grades eine Schlussfolgerung gewagt erscheint, muss festgestellt wer-den, dass bei den Landwirten 'Bit Grundeigentum die mittlere Verschul-dung nahe an die Belehnungsgrenze 2) reicht und der Anteil des Eigen-kapitals zum grössten Teil in der Vieh- und Fal'iThabe sowie im umlau-fenden Betriebskapital gebunden ist. Das heisst mit anderen Worten, dass für die Finanzierung von grösseren Projekten - etwa von Neubauten - zumeist fast keine Reserven zur Verfügung stehen. Wenn wir die Kosten für landwirtschaftliche Bauten vergleichen, müssen wir leider feststel-len, dass der Durchschnitts-Landwirt in Aargau keine grösseren Projekte selbst finanzieren kann, auch wenn in Zusammenhang mit söldhen Investi-tionen der Ertragswert der Liegenschaft neu festgelegt und die Beleh-nungsgrenze entsprechend erhöht wird.

Diese werig ermutigende Tatsache wird dusch die Verschuldurgsverhält-blase von Landwirten bestätigt, welche eine Investition vorgenommen

1) Abschnitt "Streuung der Verschuldung", Seite 41.6 - /2, im Bericht der E±pertenkommission an das EVD, "Zur Frage einer neuen Entschgdung der schweizerischen Landwirtschaft", 27. November 1968.

2) Die Belehnungsgrenze entspricht dem Schätzungswert einer Liegen-schaft, der um 15 - 25 % über dem Ertragswert liegt.

Graphik 5-

STREUUNG DER VERSCHULDUNG *) DER LANDWIRTE MIT GRUNDEIGENTUM, KANTONALE STEUERSTATISTIK 1969

Zahl der

*) Vereehurldung Schulden in % des Véiinlgehie, Denhanhnitt aller Trozentzahlen.

Graphik 6

STREUUNG DER VERSCHULDUNG *) DER LANDWIRTE OHNE GRUNDEIGENTUM, KANTONALE STEUERSTATISTIK 1969,

.Zahl der Fälle -11 E.N911111111 Ilk 1111 NI LP.a. '2' 9111111:1111131111 41E1111 MI MINN NUN RAN 3.

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und hi8für Investitienskxedite erhalten haben. Bezogen auf die Aktiven dieses Betriebes, das heisst die SumMe des Ertragswertes der Liegen-schaft und den Wert der Vieh- und Fährhabe (ohne umlaufendes Betriebs-kapital) lautet die Passivseite:

Investitionskredite 21 % Uebrige fremde Gelder 73 % Eigenkapital

Total %

Diese Zahlen 'betreffen Landwirte im: Aargau und geben den Stand der Ver-hältnisse im Jahre 1969 wieder.

Die Ursachä der Verschuldung der Landwirte konnte nicht näher unteX-sucht werden. Die Ekpertenkommission lex-Entschldungsfragen der Land-wirtschaft nennt in ihrem Bericht zusamäenfadaend folgende Ursachen

(Seite 87 ff.):

a) Die relative Verschuldung von rund 50 %, wie sie bis Ende der Fünf-zigerjahre festgestellt wurde, ist eine direkte Folge der Betriebs-übernahme und der Praxis der Gläubiger in: baiug auf die Tilgung ihrer Darlehen. Die Tatsache, dass sie ziemlicbJconstantblieb, lässt darauf schliessen, dass bis zu diesem Zeitpunkt kaum von einer Mehr-verschuldung im Sinne einer steigenden relativen Verschuldung ge-sprochen Werden kann. Verschiedene Gründe - Liquiditätsstreben, Steuerfurcht, positive Differenz zwischen dem Zinsfuss für Wert-papiere und Hypotheka-rearlehen u.a. - mögen dazu beigetragen haben, dass in den Kantonen ohne obligatorische Schuldentilgung keine we-sentlichen freiwilligen Rückzahlungen vorgenommen wurden.

b) Die nach 1960 festgestellte steigende Tendenz der relativen Verschul-dang im Sinne einer gewissenliehrverschuidung ist darauf zurückzü-führen, dass ein grösserer Anteil am Bruttoeinkommen der Landwirt-schaft für Investitionen in Gebäuden, Meliorationen, Geräten uneMa-schinen aufgewendet werden musste. Mittelbare Ursache für diese Ent-wicklung dürfte die beschleunigte Reduktion der Zähl der Betriebe sowie der in der Landwirtschaft beschäftigteh Personen sein.

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5.

Die Eignung des Aargauer Bodens für die landwirtschaftliche Nutzung

5.1 Hauptnutzungsarten

Zur Untersuchung der Eignung des Aargauer Bodens für die landwirt-schaftliche Nutzung wurde ein 4-Hektaren-Raster über das ganze Kantons-gebiet gelegt und für jede Rastereinheit zuerst die Hauptnutzungsarten ausgeschieden. Damit wurde das gesamte Areal des Kantons Aargau Mit rund 1'400 km2 (= 140'000 ha) Javier folgende.Hauptnutzungszonenein-geteilt:

Wald Gewässer Besiedlungszone Landwirtschaftszone

Unter Wald ist in erster Linie die bestockte Fläche zu verstehen. Zu den Gewässern zählen die Seen, nicht aber die Flüsse und Bäche, welche die übrigen Zonen durchfliessen. Die Besiedlungszone umfasst die Wohn-und Industrieflächen, die Verkehrsflächen innerorts, die Sport- Wohn-und Parkanlagen, die Flüsse, Bäche und allfällige unproduktive Flächen in Bereich dieser Zonen.

Die Landwirtschaftszone besteht in erster Linie aus der landwirtschaft-lichen Nutzfläche im engeren Sinne; sie schliesst aber auch die Ver-kehrsflächen ausserorts, die. Flüsse und Bäche sowie das unprodüktive Land in Beräich dieser Zone ein. Mit zunehmender Besiedlungsdichte nimmt der,Ahteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche innerhalb der Landwirtschaftszone in Zusammenhang mit dem Ausbau des Strassennetzes etwas ab.

Von den erwähnten 140'000 ha entfallen heute rund

34 %

auf die beiden Fixzonen Wald unfl Gewässer,

9 %

auf die Besiedlungszone und der Rest, das heisst 79'600 ha oder

57 %

auf die Landwirtschaftszone. Diese Zone ist wie erwähnt von Flüssen, 'RUchen und einem Verkehrsnetz zerschnit-ten, so dass für die eigentliche landwirtschaftliche Nutzung gemäss Landwirtschaftszählung 1969 noch rund 66'700 ha zur Verfügung standen.

Es ist somit zwischen Landwirtschaftszone und landwirtschaftlicher Nutzfläche zu unterscheiden.

Von der Beurteilung der Eignung des Aargauer Bodens für die landwirt-schaftliche Nutzung wurden vorweg auch jene Flächen ausgeschieden und nicht mehr als "für die Landwirtschaft verfügbar" bezeichnet, die in ausgewiesenen Bau- oder GKP-Zonen lagen. Dieses Vorgehen eröffnete. wert-volle Möglichkeiten der Gegenüberstellung vom zukünftigen Besiedlungs-flächenbedarf und -angebot sowie dem voraussichtlichen Verlust von land-wirtschaftlicher Nutzfläche. NäCh Abzug der erwähnten Bau- und GKP-Zonen (Stand 1971) würde eine Landwirtschaftszone von rund 66,600 ha übrig bleiben. Die nachfolgende Beurteilung der Eignung des Aargauer Bodens für die landwirtschaftliche Nutzung bezieht sich auf diese Fläche, obwohl an7unehmen ist, dass mit zunehmender Besiedlung die Landwirt-schaftszone nicht nur zurückgedrängt, sondern auch diese selbst mit einem etwas dichteren Verkehrsnetz belegt wird, welche mit der vorge-nommenen Rasterung im heutigen Zeitpunkt natürlich nicht erfasst wer-den kailn. Die dazumal noch verfügbare effektive landwirtschaftliche Nützfläche würde sich nach groben Schätzungen auf rund 55,000'ha be-laufen.

5.2 Beurteilungsmerkmäle

Um die Eignung zu beurteilen, wurden zuerst die "hichtlinien für die Eignungsbewertüng von Landwirtschaftsgebieten", herausgegeben voM ORI, Institüt an der ETHZ, herangezongen. Diese Richtlinien könnten zu einem vielseitigen Inforffiationssystem über das Produktionspotential der schwei-zerischen Landwirtschaft ausgebaut werden, whei veränderte'Standortan-sprüche neu gezüchteter Kulturpflanzen sowie die fortschreitende Land-arbeietechnik fortlaufend zui berücksichtigen wären. Vorläufig fehlen jedoch quantifizierbare Zusammenhänge zwischen den verschiedenen a.g-nungsstüfen einerseits und den erzielbaren Mengenerträgen und dem ent-sprechend angepassten Einsatz an Produktionsfaktoren anderseits. Diese Zusammenhänge müssten noch erarbeitet werden.

Wir stützten uns auf folgende Kriterien, um die Eignung der Landwirt-schaftszone zu beurteilen:

Hanglage: Aufgrund der sich abzeichnenden Entwicklung im Landmaschinen-wesen (siehe Abschnitt 2.5 und Tab. 9) Muss sich der Ackerbau zu-

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nähmend auf Flächen mit einer durchschnittlichen Neigung bis zu 10 % be-schrgnken. An Fanglagen mit über 20 % Neigung wird der Naturfutterbau noch möglich sein, jedoch mit besonderen, der FPngbeWirtschaftung ange-passten Asbeitsverfahren. Wesentlich steuere fflnge, die nur noch als Weide benutzt werden könnten, sind imlargau wohl vorhanden, aber weni-ger in zusammenhängenden grossen Flächen, so dass diese nicht eigens berücksichtigt werde:Imüssen. Diese, Hänge sind meistens Teil von Be-trieben, welche die weniger steilen Flächen mähen und die steileren weiden. Aufgrund dieser, von zukünftigen Entwicklungstendenzen getra-genen Ueberlegungen wurde die Hanglage wie folgt nach mittlerer Nei-gung abgestuft:

bis 10 % Neigung 10 - 20 % Neigung über 20 %Neigung

Ertragszonen für den Acker- und Futterbau: Zur objektiven Bestimmung von Ertragszonen innerhalb des Aargaus müssten Daten über die natür-lichen Produktionsbedingungen bezüglich Boden, Klima und Niederschläge

herangezogen werden. Leider standen in Zeitpunkt der Definition der Beurteilungsmerkmale nur über die zwei letzteren Faktoren, nicht aber über die Bodenverhältnisse genügend Unterlagen zur Verfügung.

Ueber die Erträge von Ackerfrüchten stand auch anderweitig kein sta-tistisches Material zur Verfügung, das Hinweise über gesicherte Er-tragsunterschiede zwischen einzelnen Gebieten geliefert hätte. Nach Aussagen von Aargauer Fachleuten sind grossflächig beurteilt auch keine erheblichen Ertragsunterschiede bei den Ackerfrüchten zu erwarten, so-fern man sich auf die Böden bis zu 10 %bittlerer Neigung beschränkt.

Die Niederschlagsmenge und deren Verteilung während der Sommermonate werden den Anbau bestimmter Ackerfrüchte in gewissen Gebieten wie bei-spielsweise in Freiamt wohl erschweren, doch lassen sich die Erschwer-nisse wie auch besonderen BodenverhältErschwer-nisse mit einer entsprechenden Betriebsorganisation und Kulturmassnahmen ausgleichen. Wir haben aus diesem Grunde in ganzen Kantonsgebiet für die Neigungsstufe, bis zu welcher in fernerer Zukunft der Ackerbau geeignet erscheint, diesel-ben Ertragsverhältnisse für Ackerfrüchte angenommen. Diese grobe An.,.

nahme konnte auch deshalb getroffen werden, weil wir heute die Stand-ortansprüche der in zwei oder drei Jahrzehnten angebauten Sorten von Ackerfrüchten nicht kennen.

Anders verhält es sich im,Fütterbau. Die im Aargau vorhandenen EXtrags-_

unterschiede der Wiesen sind je nach Boden-, Klima- und Niederschlags-verhältnissen selbst bei grossflächiger Beeteilung erheblich. Es ist nicht anzunehmen, dass diese Ertragsunterschiede innerhalb der nächsten Jahrzehnte durch besondere Kulturmassnahmen ausgeglichen werden könnten.

Leider fehlt uns über die heute erzielbaren Futtererträge ebenfalls das statistische Material, zum Beispiel in der Form von Trockensubstanzer-trägen je ha Futterfläche. Dagegen liessen sich diese Ertragsverhält-nisse wenigstens indirekt messen, indem aufgrund der letzten Landwirt-schaftszählung die mittlere Hauptfutterfläche je raühfutterverzehrende Grossvieheinheit pro Gemeinde ermittelt wurde. Die Abgrenzung zwischen verschiedenen Futterertragszonen erfolgte dang allerdings nicht nach politischen, sondern nnch natürlichen Grenzen unter Berücksichtigung der Höhenlage und Exposition.

Die Abstufung der FUtterertragszonen lautet wie folgt:

bis 45 Aren Hauptfutterfläche je RGVE 1)

45 - 60

Aren Hauptfutterfläche je RGVE 60 -

75

Arens Hauptfutterfläche je RGVE über 75 Aren Hauptfutterfläche je RGVE

Diese Abstufung ist ebenfalls als grob zu bezeichnen und schliesst ge-wisse Maier ein', die am' dem unterschiedlichen Anteil von Kunstwiesen und. aum der unterschiedlichen Art der Fütterkonservierung in den ein-zelnen Gebieten entstehen.

5.3

Beurteilungskriterien für den Gemüse-, Obst-, und Weinbau

Während für den Gemüsebau die ähnlichen Kriterien wie für den Ackerbau gelten, zusätzlich jedoch bestimmte Bodentypen sowie die Nähe von im Winter wärmenden Flussläufen gesucht Werden, sind die Ansprüche des Obst- und Weinbaues spezifischer.

Mit der Bezeichnung "geeignet für Obstbau" hat die. kantonale Zentral-stelle für Obstbau Flächen aufgrund folgender Merkmale ausgeschieden:

1) RGVE rauhfutterverzehrende Gros svieheinheit.

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Neigung: bis 20 %

Exposition: sonnig, ausgesprochene Südhänge nur dort, wo keine Trocken-heitsgefahr besteht; für den kirschenbau kommen insbeson-dere auch leicht geneigte Nordhänge in Frage.

Boden: tiefgründig, wasserdurchlässig, keine stauende Nässe Frostlage: der Kältluftabfluss muss gewährleistet sein.

Für die Ausscheidung der für den Weinbau geeigneten Lagen gilt der kan-tonale Rebbaukataster; ferner könnten weitere Grundstücke in Frage kom-men, die gemäss den Angaben des kantonalen Rebbankommissärs folgende Eigenschaften aufweisen:

Hangneigung: in der Regel über 20 %

Exposition: vor allem Südwestlagen, ausnahmsweise auch Südostlagen bis teilweise Westlagen

Höhenlage: in der hegel nicht über 500 m, bei Mändach bis 560 m Böden: nicht undurchlässig, sondern tiefgründig, steinig, oder

flachgründigeber durchlässig

Frostlage: kältluftabfluss muss gewährleistet sein

Beide khntonalen Stellen haben die für den Obst= bzw. Rebbau geeigneten Flächen auf Xhrten eingetragen. Wir haben sie in unserem Bericht un-verändert übernommen, sofern sie nicht bereits durch Bau, oder GKP-Zonen beansprucht wurden.

5.4 Inventaraufnahme der Flächen verschiedener Eignung mit Hilfe eines Rasters

Die bisher umschriebenen Häuptnutzungszonen und die landwirtschaftlichen Eignungszonen schliessen sich zum Teil aus, zum Teil überlagern sie sich.

Um ein Inventar der Flächen der einzelnen landwirtschaftlichen Eignungs-zonen aufzunehmen und somit einen Massstab über das Produktionspoten-tial der hhrgauischen Landwirtschaft zu erhalten, erwies sich die Raster-aufnahme als einzig gangbare Methode. Zu diesem Zwecke wurde der ganze Kanton mit einem festen und nach dem Koordinhtensystem der Eidg. Landes-topographie bestimmten Raster von quadratischen Einheiten von 4 ha (= 200 x 200 m) überdeckt. Je nach der dem Rasterfeld unterschobenen Karte erhielt jede Rastereinheit ein flächenbezogenes Merkmal. Ueber die Entstehrng einer Rasterkarte orientiert in vereinfachter Weise Graphik 7.

In diese Rasterkarte im Massstab 1 : 50'000A:it insgesamt rund 35'000 Rastereinheiten wurden pro Einheit folgende Merkmale aufgenemmen:

- Zugehörigkeit zu einer der 15 Planungsregionen gemäss Abschnitt 6.1, - Hauptnutzungszonen: Wald, Gewässer und Landwirtschaftszonen; Bau-

und GI-Zonen gemäss besonderer Karte - Hangneigung:

3

Stufen gemäss Neigungskarte

- Fütterertragszonen: 4 Stufen gemäss selbst erstellter Karte

- Eignungszonen für Obst- und.Weinbau: gemäss besonderen Aufzeichnungen

- Eignungszonen für Obst- und.Weinbau: gemäss besonderen Aufzeichnungen

Im Dokument et future. I (Seite 28-113)

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