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Investitionen, auch darlehensfinanzierte Anschaffungen

Im Dokument Einkommen 11 ff. SGB II (Seite 95-98)

7. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit 1. Allgemeines

7.6. Gewinnberechnung: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben 1. Betriebseinnahmen

7.6.2.2.16. Investitionen, auch darlehensfinanzierte Anschaffungen

Die Anschaffung von abnutzbarem Anlagevermögen (Gegenstände, die für die Ausübung der Tätigkeit mehrere Jahre genutzt werden, z. B. ein PC) kann beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2, Abs. 3 Alg II V als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Da es sich bei der Anschaffung von abnutzbarem Anlagevermögen regelmäßig um größere Ausgaben handeln wird, bedarf es einer genauen Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2, Abs. 3 Alg II V (vgl. insofern auch § 2 Abs. 2 SGB II), insbesondere auch im Hinblick darauf, ob die Ausgaben den Lebensumständen während des Bezugs von SGB II-Leistungen entsprechen und die Kosten im Verhältnis zu den jeweiligen Erträgen stehen (§ 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Alg II V).

Mit der Berücksichtigungsfähigkeit der Investition als Betriebsausgabe zum Zeitpunkt der Anschaffung wird die Nichtabsetzbarkeit von Abschreibungen auf Sachanlagen zumindest teilweise kompensiert, da der gesamte Anschaffungsbetrag als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann.

Nicht als Betriebsausgabe absetzbar sind solche Investitionen, zu deren Finanzierung Zuschüsse oder Darlehen nach dem SGB II (insbes. gem. § 16c SGB II) oder andere (private) Darlehen zu betrieblichen Zwecken verwendet wurden (vgl. § 3 Abs. 3 S. 4, S. 5 Alg II V). Die Regelung des § 3 Abs. 3 S. 4, S. 5 Alg II V hat deswegen in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung, da Leistungsbezieher häufiger als Nichtleistungsbezieher für kostspielige Anschaffungen auf die Inanspruchnahme eines Darlehens angewiesen sein werden. Tilgungsraten für Darlehen sind jedoch als Betriebsausgaben absetzbar (s. o.).

7.6.2.2.17.Kleidung

Zu unterscheiden ist Berufsbekleidung und sonstige „bürgerliche“ Bekleidung.

Ausgaben für typische Berufsbekleidung können als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Berufsbekleidung ist ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes für dessen Ausübung notwendig bzw. erforderlich. In ihrer Beschaffenheit kommt die funktionale Bestimmung beruflicher Bekleidung entweder in ihrer Unterscheidungsfunktion oder ihrer Schutzfunktion zum

96 Ausdruck. Hierzu gehören z. B. Kochjacken, Sicherheitsschuhe und Arbeitshandschuhe, sofern diese Kleidungsstücke branchenspezifisch notwendig bzw. erforderlich sind.

Ausgaben für solche Bekleidung, die zwar branchenüblich ist, jedoch auch zu privaten Zwecken getragen werden kann (z. B. „Business-Bekleidung“), werden in der Regel nicht als Betriebsausgaben anerkannt, da diese vielfach entweder alternativ oder kumulativ nicht betriebsbedingt anfallen, nicht notwendig oder tatsächlich vermeidbar sein dürften. Ggf.

kommen in diesen Fällen Leistungen nach § 16c SGB II in Betracht.

Vgl. zur Abgrenzung von Berufsbekleidung und „bürgerlicher“ Bekleidung insbes. auch BSG v.

19.06.2012 – B 4 AS 163/11 R.

7.6.2.2.18.Kontoführungsgebühren

Soweit der Leistungsbezieher die betrieblich bedingten Zahlungsein- und –ausgänge über sein privates Konto abwickelt, können Kontoführungsgebühren (entsprechend der Regelung zu den Kosten für Telekommunikation) zu 50% als Betriebsausgaben anerkannt werden.

Kosten für rein betrieblich geführte Konten können als Betriebsausgabe bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. 1 Alg II V übernommen werden. Dabei ist je nach Art und Umfang der Tätigkeit insbesondere zu hinterfragen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit die Führung eines reinen Betriebskontos erforderlich macht oder eine Abwicklung über das Privatkonto ausreichend ist.

7.6.2.2.19.Leasing

Üblicherweise stellt sich die Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von Leasingraten als Betriebsausgabe im Zusammenhang mit dem Leasing von Kraftfahrzeugen (vgl. insofern unten die Erläuterungen zu den Kfz-Kosten).

Im Kontext der Berücksichtigung von Leasingraten für die Gewinnermittlung im SGB II bestehen insofern keine grundlegenden Unterschiede zur Berücksichtigung von Mietkosten, wobei – neben Kraftfahrzeugen – insbesondere Büroausstattung (multifunktionale Großkopierer etc.) als Leasingobjekte in Betracht kommen.

Leasingraten sind grds. Betriebsausgaben. Ihre Berücksichtigungsfähigkeit hängt – neben dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2, Abs. 3 Alg II V – insbesondere davon ab, ob das Leasingobjekt für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist, die Kosten für das Leasing im Verhältnis zu einer Anschaffung des Gegenstands verhältnismäßig erscheinen und ob die entstehenden Kosten im angemessenen Verhältnis zum Ertrag der selbständigen Tätigkeit stehen.

Anders als bei gemieteten Gegenständen trägt der Leasingnehmer das Risiko für Schäden an der geleasten Sache immer selbst, muss also für notwendige Reparaturen stets selbst aufkommen. Dementsprechend können notwendige Reparaturkosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

7.6.2.2.20.Mobilfunkkosten

Mobilfunkkosten können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn entweder kein Festnetzanschluss geschaltet wurde (Ausübung der Tätigkeit in Privaträumen oder angemieteten Räumen) oder die Ausübung der beruflichen Tätigkeit außerhalb einer

97 Betriebsstätte durchgeführt wird (z. B. Außendienst). Bei Ausübung der Tätigkeit innerhalb der Betriebsstätte ist zudem zu prüfen, ob die Kosten vermeidbar sind (günstigere Alternative:

Festnetzanschluss. Diese Alternative steht z. B. bei einer Tätigkeit im Außendienst natürlich nicht zur Verfügung).

Liegen diese Voraussetzungen vor, können regelmäßig 50% der entstehenden Kosten übernommen werden, sofern diese nicht unverhältnismäßig hoch sind. Eine Übernahme von mehr als 50 % der Kosten kommt bei entsprechendem Nachweis in Betracht (z. B.

Einzelverbindungsnachweis).

7.6.2.2.21.Personalkosten

Personalkosten sind als grds. absetzungsfähige Betriebsausgaben auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Insbesondere ist darauf zu achten, ob die anfallenden Personalkosten in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz stehen (Notwendigkeit/Vermeidbarkeit).

7.6.2.2.22.Reparaturkosten

Tatsächlich geleistete Ausgaben für Reparaturen von Gegenständen, die betrieblich genutzt werden, können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Reparatur notwendig ist. Dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 2 SGB II entsprechend ist der Selbständige zudem dazu gehalten, die Kosten für notwendige Reparaturen möglichst gering zu halten.

7.6.2.2.23.„Sonstige Kosten“

Werden bei der Angabe von Betriebsausgaben bestimmte Kosten als „sonstige Kosten“ durch den Leistungsbezieher geltend gemacht, kommt eine Berücksichtigung prinzipiell nur dann in Betracht, wenn diese eindeutig benannt werden. „Sonstige Kosten“ lassen sich nicht auf ihre Erforderlichkeit überprüfen (§ 3 Abs. 3 S. 1 Alg II V), sodass weitere Ermittlungen notwendig sind. Werden „sonstige Kosten“ nicht eindeutig benannt, können sie nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

7.6.2.2.24.Steuern

Betrieblich veranlasste Steuern sind Betriebsausgaben, sofern sie tatsächlich im BWZ gezahlt werden. Zu den betrieblich veranlassten Steuern gehören die Umsatzsteuer, Lohnsteuer für gezahlten Arbeitslohn, Grundsteuer und Gewerbesteuer.

Keine betrieblich veranlassten und damit nicht absetzungsfähige Steuern sind beispielsweise Einkommens-, Erbschafts- oder Schenkungssteuer (private Steuern). Auf das Einkommen entrichtete Steuern werden gem. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II nicht als Betriebsausgabe, jedoch als Absetzungsbetrag (Einkommen) in Abzug gebracht.

7.6.2.2.25.Steuerberatungskosten

Betrieblich bedingte Steuerberatungskosten können als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Dabei sind Art und der Umfang der selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen (Notwendigkeit der Steuerberatungskosten). Siehe hierzu auch noch oben die Erläuterungen zu den Buchführungskosten.

98 7.6.2.2.26.Telefon- und Internetkosten (Festnetz)

Soweit kein eigener betrieblicher Telefonanschluss (Festnetz) betrieben wird, werden 50% der entstehenden Kosten (Grundkosten und Verbindungskosten) aus verwaltungspragmatischen Gründen ohne vertiefte Prüfung als Betriebsausgaben berücksichtigt. Höhere Kosten können übernommen werden, wenn diese mittels Einzelverbindungsnachweis belegt werden.

Kosten für einen ausschließlich betrieblich genutzten Telefonanschluss (Festnetz) (Grundkosten und Verbindungskosten) werden unter folgenden Umständen vollständig als Betriebsausgaben berücksichtigt: Die ausschließlich betriebliche Nutzung wird vermutet, wenn die Ausübung der selbständigen Tätigkeit in eigens hierfür angemieteten Räumen ausgeübt wird, dort ein Telefonanschluss eingerichtet wurde und keine entgegenstehenden Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anschluss nicht ausschließlich betrieblich genutzt wird. Nur sofern Anhaltspunkte für eine nicht ausschließlich betriebliche Nutzung vorliegen, soll eine Prüfung im Einzelfall erfolgen (z. B. mittels Einzelverbindungsnachweis).

Zu Mobilfunkkosten siehe oben.

Im Dokument Einkommen 11 ff. SGB II (Seite 95-98)