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Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen

Im Dokument Einkommen 11 ff. SGB II (Seite 46-49)

4. Abgrenzung Erwerbseinkommen / sonstiges Einkommen

4.2. Sonstiges Einkommen - Einkommensarten 1. Schnellübersicht

4.2.13. Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage

5.1.3.1. Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen

Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen sind unter anderem:

• (indirekt) die KFZ-Haftpflichtversicherung (nicht aber die Kaskoversicherung).

• Berufshaftpflichtversicherungen beispielsweise für Anwälte oder Ärzte

• Pflegeversicherung für privat Krankenversicherte

Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V monatlich in Höhe von 1/12 des zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeitrages vom Einkommen abzusetzen. Änderungen der Beiträge im Laufe des Jahres sind unbeachtlich, weil allein der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsantrag nachgewiesene Jahresbeitrag relevant ist (also der Zeitpunkt der Erstbescheidung, bei Änderungsbescheiden und endgültigen Feststellungen bleibt es grundsätzlich beim bei der Erstbescheidung nachgewiesenen Beitrag). Eine Erhöhung/Verringerung des Jahresbeitrages wird damit frühestens im nächsten Bewilligungszeitraum relevant.

5.1.3.1.1. Kfz-Haftpflichtversicherung

Für die Übernahme der Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung als Bedarf ist im SGB II kein Raum. Allerdings werden Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen abgesetzt, sofern der Leistungsbezieher ihre Zahlung geltend macht (in Monatsbeträgen).

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist grds. keine nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. SGB II gesetzlich vorgeschriebene Versicherung im Sinne dieser Vorschrift, sondern nur die zwingend gesetzlich vorgeschriebene Bedingung für das Halten eines Kfz (BVerwG, Urteil vom 4.6.1981, FEVS 29, 372). Folglich darf die Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen nur auf § 11b Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB II gestützt werden. Demnach ist auf den angemessenen Grund und die angemessene Höhe dieser abzustellen.

Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge sind nicht im Pauschbetrag von 30 € nach § 6 Abs.

1 Nr. 1 ALG II-V enthalten, da diese Vorschrift lediglich die private Versicherung wie die Haftpflicht- und Hausratversicherung umfasst (vgl. Begründung zur Verordnung). Eine Absetzung der Kfz-Haftpflicht ist neben der Versicherungspauschale beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vorzunehmen.

Ein angemessener Grund zur Anrechnung der Kfz-Haftpflichtversicherung wird dann bejaht, wenn die Notwendigkeit des Haltens eines Pkws besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kfz dazu dient, eine Erwerbstätigkeit zu erhalten oder die Aufnahme einer Tätigkeit zu fördern. Im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II wird deutlich, dass die Erhaltung der Flexibilität eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Gesetzgebers ist. Hiernach sind weit weniger enge Maßstäbe an die Notwendigkeit im Sinne des SGB II im Vergleich zu der BSHG-Regelung zu legen.

Soweit beide Partner über ein Kfz verfügen und nur einer Einkommen hat, sind die Kfz-Haftpflichtversicherungen beider Fahrzeuge von dem Einkommen des Partners abzusetzen.

47 5.1.3.1.2. Hundehalterhaftpflichtversicherung

Unter o.g. Gesichtspunkten kann eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nach § 5 HundG nicht als notwendige und angemessene Versicherung anerkannt werden. Hat die

Hundehaltung einen gesundheitlichen Bezug wie etwa bei einem Blindenführhund, ist die Leistungsverantwortung anderer Träger wie insbesondere der Krankenkassen vorrangig (BSG, Urteil vom 08.02.2017, B 14 AS 10/16 R).

5.1.3.1.3. Verpflichtende betriebliche Altersvorsorge

Sofern ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine betriebliche Altersvorsorge abzuschließen (kein Wahlrecht des Leistungsempfängers, z.B. VBL), sind die entsprechenden Beiträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. SGB II (gesetzlich vorgeschriebene Versicherung) neben der Versicherungspauschale nach § 11b Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V abzusetzen (§ 11b Abs. 2 SGB II ist zu beachten!).

5.1.3.1.4. Freiwillige betriebliche Altersvorsorge

Jeder Arbeitnehmer hat weiter einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (z.B. Beitrag zur Zusatzversorgungskasse ZVK). Das heißt, jeder Arbeitnehmer kann Teile seines künftigen Gehalts oder Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) umwandeln und sich somit eine Zusatzrente aufbauen. Dieser Anspruch besteht für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer bis zu einer Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung können allein vom Arbeitnehmer oder zusammen mit dem Arbeitgeber aufgebracht werden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, sich an der betrieblichen Altersversorgung seiner Arbeitnehmer finanziell zu beteiligen, besteht durch den Anspruch auf Entgeltumwandlung nicht. Wird eine solche freiwillige Altersvorsorge (nicht § 11b Abs. 1 Nr. 4 SGB II) abgeschlossen, die per Entgeltumwandlung finanziert wird, gilt folgendes:

• Die vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge sind als zweckbestimmte Einnahmen anzusehen und bei der Errechnung der SGB II-Leistungen vom Einkommen abzusetzen (Das Bruttoeinkommen vermindert sich entsprechend).

• Der vom Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung eingebrachte Eigenanteil (z.B. „AN-Beitrag ZV“) ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts als im Grunde nach angemessener Beitrag zu einer privaten Versicherung im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB II anzusehen (BSG B 4 AS 7/10 R, 09.11.2010). Ist der Beitrag

angemessen, ist er (wie alle anderen Absetzungsbeträge auch vom Nettogehalt, nicht vom Auszahlungsbetrag!) in tatsächlicher Höhe abzusetzen, wenn er nicht bereits in der Versicherungspauschale aufgeht.

Ob der vom Arbeitnehmer gezahlte Eigenanteil jedoch angemessen i.S.d. § 11b Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB II ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die angemessene Höhe dieser Beiträge zur Altersvorsorge ist grundsätzlich dem Mindesteigenbetrag für die „Riesterförderung“

gem. § 86 Einkommensteuer-gesetz (EStG) gleichzustellen (= 4 % des rv-pflichtigen Einkommens, Besoldung, EU-Rente, Bezüge Dienstunfähigkeit etc. abzgl. Zulagen).

Vom Einkommen sind daher für betriebliche Altersvorsorgeverträge Beiträge bis zu einer Höhe von 4 % des im vorangegangenen Jahr bezogenen

sozialversicherungs-48 pflichtigen Einkommens, maximal 2.100,- Euro pro Jahr, abzusetzen (§ 86 EStG).

Allerdings verringert sich dieser Betrag um die Höhe der Zulagen nach dem EStG, also für jeden volljährigen Zulageberechtigten (= Vertragsinhaber) um 154,- Euro. Für im Haushalt lebende, kindergeldberechtigte Kinder, die bis zum 31.12.2007 geboren wurden, ist ferner ein Zulagebetrag von 185,- Euro abzusetzen, für nach dem 01.01.2008 geborene Kinder ein Betrag von 300,- Euro (§§ 84, 85 EStG).

Beispiele:

1. Ein alleinstehender, erwerbstätiger Aufstocker, der im Vorjahr 20.000,- Euro sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt hat, dürfte monatlich bis zu 53,83 Euro als Altersvorsorgebetrag durch Entgeltumwandlung in einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag einzahlen (20.000,- Euro * 4 % abzüglich 154,- Euro Grundzulage / 12 Monate).

2. Ein verheirateter Leistungsempfänger, Aufstocker mit Mini-Job, 1 Kind geb. 2002, sozialversicherungspflichtiges Einkommen 25.000,- Euro, Ehefrau nicht erwerbstätig, kann Altersvorsorgebeiträge in Höhe von 55,- Euro monatlich einkommensmindernd geltend machen (25.000,- € * 4% abzüglich 154,- Euro abzüglich 185,- Euro / 12 Monate).

Zu beachten ist, dass es sich bei den vorgenannten Beträgen um Jahres-Höchstbeträge handelt.

Werden nur während eines Teils des Jahres Beiträge in Altersvorsorgeverträge durch eine Entgeltumwandlung gezahlt, weil beispielsweise der Vertrag erst im laufenden Jahr geschlossen wurde oder werden laufend Beiträge erbracht, die unter der Jahresobergrenze liegen, sind Sonderzahlungen in die Altersvorsorgeverträge zulässig, die dann bis zur Höhe der Jahresgrenzen im Monat der tatsächlichen Zahlung ebenfalls vom Einkommen abgesetzt werden können. Ein Arbeitnehmer, der also lediglich einen geringen monatlichen Beitrag in seinen Altersvorsorgevertrag einzahlt, kann daher zum Beispiel aus dem Weihnachtsgeld eine Sonderzahlung leisten, die bis zur Ausschöpfung der Jahreshöchstgrenze von diesem gem. § 11b Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB II abzusetzen wäre.

Nachweise über die Höhe des Mindesteigenbetrages sind vom Leistungsberechtigten vorzulegen.

Über den gesetzlich geschützten Mindesteigenbetrag hinausgehende Zahlungen in Altersvorsorgeverträge dürfen grundsätzlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Ausnahme: Das Bundessozialgericht gewährt den Betroffenen bei der Entgeltumwandlung allerdings eine „Schonfrist“, während der die tatsächlichen, auch über dem Mindesteigenbetrag liegenden Altersvorsorgebeträge vom Einkommen abzusetzen sind. Diese Frist erfasst den Zeitraum, der objektiv benötigt wird, um eine Herabsetzung der Entgeltumwandlung auf den Mindesteigenbetrag zu erreichen. Diese „Schonfrist“ ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts der Besonderheit geschuldet, dass bei betrieblichen Altersvorsorgeverträgen eine direkte Verhandlung des Arbeitnehmers mit dem Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, da lediglich sein Arbeitgeber Vertragspartner der Versicherung ist. Der Arbeitnehmer hat daher auf die Vertragsbedingungen ebenso wie auf Vertragsänderungen keinen direkten Einfluss. Für diese Übergangszeit kann der Leistungsempfänger der Entgeltumwandlung in der tatsächlichen Höhe nicht ausweichen, der entsprechende Betrag steht für die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung.

49 Da das BSG nicht auf die tatsächliche Umsetzung der Vertragsänderung abstellt, sondern auf den Zeitraum, in dem eine solche objektiv möglich ist, ist nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraums nur noch der verringerte Betrag vom Einkommen abzusetzen. Es ist Aufgabe des Leistungsempfängers, die tatsächliche Abänderung von seinem Arbeitgeber einzufordern.

Im Dokument Einkommen 11 ff. SGB II (Seite 46-49)