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10. Bildung und Wissenschaft

10.3. Internet-Nutzung der Schulen

Viele bremische Schulen beschäftigen sich mit der Nutzung des Internets und haben bereits eigene Homepages eingerichtet. Schon bei flüchtiger Betrachtung derartiger Internet-Präsentationen fallen der große Wildwuchs und die offenkundige Unkenntnis datenschutzrechtlicher Erfordernisse auf.

Leider hat der Senator für Bildung und Wissenschaft bisher keine landesweiten Empfehlungen für eine datenschutzgerechte Nutzung dieses neuartigen Mediums erlassen. Bei allem Verständnis für die Technikbegeisterung und die allgemeine Förderung des Mediums („Schulen ans Netz“, „Internet-Zugang für alle Schulen“) muß doch auf die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen hingewiesen werden, die bei Nutzung dieses Mediums zu beachten sind. Ich habe in einem ersten Anlauf ein Anforderungspapier erarbeitet, das ich mit den Schulbehörden und den Schulen im Lande

Bremen diskutieren und abstimmen will, um zu einer datenschutzgerechten Nutzung des Mediums durch Schulen zu gelangen. Folgende Punkte erscheinen mir dabei wesentlich:

Die Internet-Nutzung durch Schulen berührt verschiedene datenschutzrechtliche Regelungen, auch wenn dieses Medium teilweise unterrichtlich genutzt werden sollte. Konkret handelt es sich hierbei um das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG), das Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG), den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) sowie bei öffentlichen Schulen im Bundesland Bremen um das Bremische Gesetz zum Datenschutz im Schulwesen (BrSchulDSG) und daneben um das Bremische Datenschutzgesetz (BrDSG).

Wegen der erheblichen Datenschutz- und Datensicherheitsrisiken bei Nutzung des allgemein zugänglichen Internet müssen seitens der Schulen besondere technisch-organisatorische Sicherheitsmaßnahmen (§§ 19, 20 BrSchulDSG, § 7 BrDSG) ergriffen werden. Diese bestimmen sich je nach Art des Rechneranschlusses und der Internet-Nutzung. Die Nutzung des Internets im Unterricht ist hier eingeschlossen.

Es empfiehlt sich, verantwortliche Personen für die Beschaffung, Betreuung und Administration der gesamten DV- und TK-Technik der Schule sowie für die Beratung und Kontrolle in Datenschutzrechtsfragen zu bestimmen. Die Betreuung und Pflege des Internet-Angebots der Schule ist ebenfalls verantwortlich sowie fachkundig zu regeln.

Die Rechner der Schulverwaltung (evtl. eingebunden in ein Netz der Gesamtverwaltung) und die Rechner der unterrichtlichen Nutzung samt Internet sind gemäß § 19 BrSchulDSG strikt zu trennen (kein Netzverbund, keine gemischte Nutzung, kein Geräteaustausch, kein Datenträgeraustausch).

Die Gestaltung der Homepage einer Schule und das Einstellen von Präsentations- und Angebotsseiten der Schule ins Internet erfolgt in Verantwortung der jeweiligen Schule (speichernde Stelle im Sinne des Datenschutzrechts). Sie muß dabei u.a. folgende spezifische Anforderungen berücksichtigen:

8 Es besteht nach § 6 TDG, § 6 MDStV eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung. Die Schule muß also sich und die verantwortliche Leitungsperson namentlich mit schulischer Anschrift benennen.

8 Links, d.h. Verweise auf Homepages von Privatpersonen, Betrieben, Vereinen, Organisationen o.dgl. sollten regelmäßig überprüft werden. Es sollte ausgeschlossen werden, daß auf Homepages mit rechtswidrigem Inhalt verwiesen wird (vgl. § 8 MDStV).

8 Der Anbieter (Schule) darf die Erbringung von Diensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung und Nutzung seiner Daten für andere Zwecke, z.B. Werbung abhängig machen (§ 3 Abs. 3 TDDSG, § 12 Abs. 4 MDStV).

8 Nutzungsprofile, z.B. wie oft hat ein bestimmter Nutzer die Homepage der Schule aufgerufen, sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig (§ 4 Abs. 4 TDDSG, § 13 Abs. 4 MDStV). Das Setzen sog. Cookies durch die Schule sollte unterbleiben (nur mit ausdrücklicher Einwilligung des jeweiligen Nutzers überhaupt zulässig!).

8 Jeder Nutzer ist grundsätzlich berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudo-nym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Anbieter (Schule) einzusehen ( § 7 TDDSG, § 16 Abs. 1 MDStV).

Sachdarstellungen ohne Personenbezug sind im Rahmen einer Selbstdarstellung und Präsentation der Schule im Internet aus datenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch. Gleiches gilt für die Darstellung interner Gliederungs- und Organisationspläne, für Telefonverzeichnisse sowie sonstige Informationen ohne Personenbezug. Für Stundenpläne und Vertretungspläne sowie Adreßlisten der schulischen Gremien gelten wegen des Personenbezugs besondere Zulässigkeitsregeln.

Gästebücher, innerhalb derer Dritte Mitteilungen für allgemeinen Zugriff ablegen können, sollten besonders kritisch auf ihre Erforderlichkeit geprüft werden. Dem meist nur geringen Nutzen für die Aufgabenerfüllung der Schule oder die Attraktivität des Internet-Angebotes stehen neben dem laufenden Betreuungsaufwand und möglichen Haftungsfolgen auch Gefährdungen für das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Gäste gegenüber. Auf die Risiken, die mit der Nutzung dieser Möglichkeit verbunden sind, sollte aufmerksam gemacht werden. Die Verarbeitung hierbei gewonnener Nutzerdaten durch die Schule fällt unter die Regelungen des TDDSG.

Sofern die Schule die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per E-mail anbietet, sollten die elektronischen Briefe verschlüsselt verschickt werden können. Hierzu sollte die Schule auf ihrer Homepage einen (öffentlichen) Schlüssel bekanntgeben, der von den Absendern einer Nachricht benutzt werden kann.

Als Verschlüsselungsverfahren wird PGP (Pretty Good Privacy) empfohlen. Die Schule sollte sich im übrigen der Gefahren bewußt sein, die mit der Benutzung dieses Dienstes verbunden sind. Außerdem müßten die Schulen interne Regelungen für die Entgegennahme und Behandlung von E-Mails schaffen (vgl. Ziff. 3.4. in diesem Bericht).

Für die Zulässigkeit der Darstellung und Präsentation von Lehrerdaten im Internet (Lehrer, Lehrmeister, Referendare) durch öffentliche Schulen im Lande Bremen gelten die §§ 1 und 2 Abs. 7 BrSchulDSG i.V. mit § 22 BrDSG mit Verweis auf §§ 93 ff. Bremisches Beamtengesetz.

Nach § 1 Abs. 1 BrSchulDSG dürfen öffentliche Schulen Lehrerdaten nur verarbeiten, soweit es zur Erfüllung ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages und zur Wahrnehmung gesetzlicher Mitwirkungsrechte erforderlich ist (Zweckbindungsgebot und Erforderlichkeitsprinzip). Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung über Lehrer selbst richtet sich gemäß § 2 Abs. 7 BrSchulDSG nach den Regelungen des § 22 BrDSG. Danach dürfen öffentliche Stellen personenbezogene Daten über Bewerber, Bedienstete und ehemalige Bedienstete nur nach Maßgabe der §§ 93 ff. Bremisches Beamtengesetz verarbeiten, wobei die Verarbeitung dieser Daten in automatisierten Verfahren (z.B.

Internet-Präsentation) der Zustimmung der obersten Dienstbehörde bedarf (§ 22 Abs. 2 BrDSG).

Als Verarbeitungszwecke werden in § 93 Bremisches Beamtengesetz genannt: Begründung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses, Durchführung organisatorischer , personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch Personalplanung und Personaleinsatz. Dem Erforderlichkeitsprinzip werden hier zusätzlich noch die schutzwürdigen Belange der Betroffenen gegenübergestellt. Gemäß § 93g Bremisches Beamtengesetz dürfen Personal(akten)daten in Dateien nur für die genannten Zwecke verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 93e

Bremisches Beamtengesetz zulässig. Ein automatisierter Datenabruf (Internet- und Intranet-Abruf) durch andere Behörden (und damit besonders auch private Stellen!) ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Nach § 93g Bremisches Beamtengesetz ist dem Beamten bei erstmaliger Speicherung die Art der über ihn gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Auskünfte an Dritte (z. B. die Bereitstellung von Lehrerdaten im Internet) dürfen nach § 93e Abs. 2 Bremisches Beamtengesetz nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, es liegen bestimmte Ausnahmen vor (Beeinträchtigung des Gemeinwohls, der Schutz berechtigter höherrangiger Interessen des Dritten). Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Für die Präsentation von Lehrerdaten im Internet bedeutet dies:

8 Die Präsentation von Lehrerdaten im Internet einschl. evtl. Texten, Beschreibungen, Bildern oder Photos ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der Betroffenen zulässig. Hierbei gelten das Zweckbindungsgebot (rein schulischer Zweck) und das Erforderlichkeitsprinzip (nur die zur Zweckerfüllung notwendigen Daten). Die schutzwürdigen Belange der Betroffenen sind trotz Einwil-ligung zu berücksichtigen. Die Internet-Präsentation ist auch bei EinwilEinwil-ligung auf rein schulische Daten beschränkt.

8 Bei Repräsentanten der Schule (z.B. Schulleiter, Vertreter) und bei für die Außendarstellung der Schule wichtigen Funktionsträgern sind das Zweckbindungsgebot und das Erforderlichkeitsprinzip anders einzuschätzen, als bei den übrigen Lehrern. Das prinzipielle Einwilligungserfordernis könnte hier durch das Ausnahmekriterium „Schutz berechtigter höherrangiger Interessen der Öffentlich-keit“ ersetzt werden. Zulässig für eine Präsentation im Internet wären danach dann der Name, die dienstliche Funktion, die dienstliche Anschrift und Angaben zur dienstlichen Erreichbarkeit wie z. B.

dienstliche Telefonnummer oder Faxnummer.

8 Die oberste Dienstbehörde muß der Präsentation von Lehrerdaten im Internet zustimmen. Bei der erstmaligen Speicherung der Daten (Einstellung ins Internet) ist den Betroffenen die Art der Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Datenänderungen sind sie zu benachrichtigen. Im übrigen haben die Betroffenen die nach dem BrDSG üblichen Rechte (z. B. Auskunft, Sperrung, Löschung, Berichti-gung).

Für die Zulässigkeit der Darstellung und Präsentation von Daten des übrigen Schulpersonals wie z. B. Hausmeister, Sekretärinnen, sonstige Mitarbeiter gelten analoge Regelungen (§ 22 BrDSG mit Verweis auf §§ 93 ff. Bremisches Beamtengesetz). Die Einstellung von Daten, Texten, Bildern oder Photos ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung zulässig. Sie ist im Einwilligungsfall beschränkt auf die rein dienstlichen Funktionen. Dieses Personal hat für die Außenrepräsentation der Schule keine Bedeutung, sondern eine rein interne Funktionen. Dies bedeutet, daß immer eine Einwilligung erforderlich ist. Es gilt im übrigen das zuvor Gesagte.

Für die Zulässigkeit der Darstellung und Präsentation von Schüler- und Elterndaten im Internet gilt das BrSchulDSG. Auch hier gelten das Zweckbindungsgebot und das Erforderlichkeitsprinzip des § 1 Abs. 1 BrSchulDSG: Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule sowie Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte. Bestimmte Schülerdaten, z. B. die Bewertung von Leistungskontrollen, persönliche Notizen des Lehrers über Schüler, Klassenbucheintragungen gelten

dabei nicht als Daten im Sinne des BrSchulDSG, für sie gelten aber das Verarbeitungsverbot des § 3 Abs. 2 BrSchulDSG (keine Verarbeitung auf privatem Rechner oder auf Rechnern außerhalb der Schule), die Übermittlungsbestimmungen des BrSchulDSG (§§ 5 bis 10) und die besondere Sorgfaltsverpflichtung nach § 1 Abs. 5 BrSchulDSG.

Für die Darstellung und Präsentation von Schüler- und Elterndaten im Internet durch öffentliche Schulen im Lande Bremen bedeutet dies:

8 Die Darstellung und Präsentation von Schüler- und Elterndaten einschließlich etwaiger Texte, Be-schreibungen, Bilder bzw. Photos im Internet (Datenübermittlung!) ist nicht zulässig, auch nicht mit Einwilligung der Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten. Die Übermittlung ist zur Erreichung des schulischen Zwecks nicht erforderlich. Die Übermittlungstatbestände der §§ 5 bis 10 BrSchulDSG liegen nicht vor. Eine fehlende Einwilligung kann wegen des fehlenden schulischen Zwecks auch nicht vom Schulleiter ersetzt werden (§ 4 Abs. 2 und 3 BrSchulDSG).

8 Lediglich Name, Funktion und schulische Erreichbarkeit der Elternvertretung der Schule (nicht Klassenvertretung!) dürften gemäß § 2 Abs. 6 BrSchulDSG wegen ihrer Funktionsträgerschaft ins Internet eingestellt werden; empfehlenswert ist hier aber auch die Einwilligung der Betroffenen. Die Schülervertretung der Schule darf nicht (auch nicht bei Einwilligung) in das Internet eingestellt wer-den; das BrSchulDSG enthält zur Übermittlung von Schülerdaten durch die Schulen eine abschlie-ßende Regelung. Es wäre allenfalls zulässig, wenn die Gesamtvertretung der Schülerschaft mit Einwilligung der Betroffenen sich im Internet präsentiert.

Die Nutzung des Internets durch Schüler sollte nur im Rahmen einer Nutzungsordnung zugelassen werden, z. B. nur für Unterrichtszwecke, nur zu bestimmten Zeiten und für bestimmte speziell konfigurierte Geräte. Mißbräuche und Verstöße müßten mit Nutzungsausschluß geahndet werden.

Aufstellung und Ausstattung dieser Geräte müßten der Nutzung entsprechend sein. Klarnamen von Schülern (nicht Klassen oder Jahrgangsstufen) sind zu vermeiden (z. B. als E-Mail-Adresse).

Diese Grundsätze habe ich erst gegen Berichtsende zur Diskussion gestellt (vgl. hierzu auch Ziff.

1.9.), so daß ich Rückäußerungen erst in der kommenden Zeit erwarte.