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Fällt die Prognose für das Fortbestehen des Unternehmens negativ aus, droht Zahlungsunfähigkeit und das Unternehmen steht kurz vor der Insolvenz oder muss diese beantragen. Die Vermögensge­

genstände müssen nun zumeist bereits nach Zerschlagungsgesichtspunkten bewertet und Exit­Strategien abgewogen werden.

Kurve: Verzögerung der Insolvenz durch Verkauf von nicht

betriebsnotwendigen Vermögen („Tafelsilber“)

4–2 Jahre bis Insolvenz 2–1 Jahre bis Insolvenz Ergebniskrise

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K r I S e n V e r L ä U F e u n d d e r e n B e w ä lt i g u n g • I n S o LV e n Z

4.1. Sanierungsverfahren mit eigenverwaltung

Beim Sanierungsverfahren mit eigenverwaltung bietet der Schuldner seinen Gläubigern eine Quote von mindestens 30 % an. diese müssen dann binnen 2 Jahren bezahlt werden. voraussetzung ist das vorliegen eines Sanierungsplanes, welcher schon vor eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt werden muss und dass die Mehrheit der Gläubiger dem Sanierungsplan zustimmt.

das Sanierungsverfahren wird vom Gericht eröffnet. es bestellt einen Sanierungsverwalter. der Schuldner steht unter der Aufsicht des Sanierungsverwalters. der kann aber über sein vermögen verfügen. für bestimmte wichtige Geschäfte braucht der Schuldner dann die Zustimmung des Sanierungsverwalters.

der Sanierungsverwalter prüft für das Gericht, ob der Sanierungsplan erfüllbar und wie erreichbar der vorgelegte finanzplan ist.

Sollte der Sanierungsplan seitens der Gläubiger nicht angenommen werden, kann die eigenverwaltung entzogen werden. dann geht das verfahren entweder in ein Sanierungsverfahren ohne eigenverwaltung oder in ein Konkursverfahren über.

der Antrag kann nur vom Schuldner selbst eingebracht werden. damit das verfahren eröffnet wird, ist ein verfahrenskostenersatz von € 4.000,– zu erlegen.

4.2. Sanierungsverfahren ohne eigenverwaltung

Beim Sanierungsverfahren ohne eigenverwaltung bietet der Schuldner seinen Gläubigern eine Quote von mindestens 20 % an. diese müssen dann binnen 2 Jahren bezahlt werden. voraussetzung ist das vorliegen eines Sanierungsplanes, welcher schon vor eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt werden muss und dass die Mehrheit der Gläubiger dem Sanierungsplan zustimmt.

das Sanierungsverfahren wird vom Gericht eröffnet und es bestellt einen Sanierungsverwalter. der Antrag kann nur vom Schuldner selbst eingebracht werden. der verfahrenskostenersatz beträgt € 4.000,–.

4.3. Konkursverfahren

Wird kein Sanierungsplan durch den Schuldner vor eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt, dann eröffnet das Insolvenzgericht einen Konkurs mit Masseverwalter.

voraussetzung ist die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung sowie das vorliegen von kostendeckendem vermögen. der Antrag kann sowohl vom Schuldner selbst als auch vom Gläubiger eingebracht werden.

Auch in einem solchen fall gilt eine verwertungssperre bis zur Abhaltung der sog. Berichtstagsatzung, bei der über die Sanierung des unternehmens beraten wird und bei der dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt wird, binnen 14 Tagen einen Sanierungsplan den Gläubigern vorzulegen, dessen Mindest- quote 20 % betragen muss.

erst wenn der Schuldner dann keinen Sanierungsplan vorlegt, hat der Masseverwalter die verwertung des unternehmens in Angriff zu nehmen, das möglichst als Ganzes oder zumindest teilweise als funktio-nierendes unternehmen verkauft wird, da ein lebendes unternehmen bessere verwertungserlöse erzielt.

findet sich kein Käufer, dann hat der Masseverwalter das unternehmen zu liquidieren. er verwertet dann alle körperlichen und unkörperlichen Gegenstände und bezahlt daraus vorrangig die Masseforderungen, die zur Gänze zu befriedigen sind. erst wenn alle Masseforderungen zur Gänze bezahlt sind, kann der Insolvenzverwalter Quoten an die Insolvenzgläubiger ausschütten.

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P r I V at K o n K U r SK r I S e n V e r L ä U F e u n d d e r e n B e w ä lt i g u n g

5 „Privatkonkurs“ für natürliche Personen

Obwohl für Private gedacht, zeigte sich, dass viele ehemals Selbstständige und Geschäftsführer von GmbH’s diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Aufgrund von Haftungen und Bürgschaften ist eine große Zahl der Selbstständigen auch nach dem Unternehmenskonkurs persönlich hoch verschuldet.

Hier besteht für die natürliche Person die Möglichkeit einer Schuldenbefreiung auch gegen den Willen der Gläubiger (Abschöpfungsverfahren). Generell gilt, dass der Schuldner jedenfalls einen Teil seiner Schulden zu bezahlen hat. Die restlichen Schulden werden ihm erlassen.

Im regelfall sind im Schuldenregulierungsverfahren geringere Quoten erforderlich als für ein Sanierungs-planverfahren. voraussetzung dazu ist, dass alle unternehmerischen Aktivitäten eingestellt wurden, die vorlage eines vermögensverzeichnisses. Schuldner, die kein pfändbares einkommen haben, brauchen – wie noch bis 01.11.2017 notwendig – keinen Zahlungsplan mehr auszuhandeln. Wenn die/der Schuldner kein pfändbares einkommen hat, können die verhandlungen eines Zahlungsplans übersprungen werden.

dies gilt auch, wenn das einkommen nur geringfügig über dem existenzminimum liegt. In diesen fällen kann gleich ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet werden. unterstützung erhalten die Überschuldeten durch die Schuldnerberatungsstelle. diese kostenlosen Beratungseinrichtungen können Überschuldete bei außergerichtlichen und gerichtlichen Bemühungen unterstützen und sie dabei auch vor Gericht vertreten.

5.1. Sanierungsplan

für die erfüllung des Sanierungsplans ist eine Mindestquote von 20 % in max. 5 Jahren (bei Privatpersonen und nicht unternehmer), sowie die Zustimmung der Gläubigermehrheit erforderlich. der Sanierungsplan hat für Privatpersonen keine wesentliche Bedeutung.

5.2. Zahlungsplan

der Zahlungsplan ist eine vereinbarung, die der Schuldner mit seinen Gläubigern ohne festlegung einer Mindestquote abschließt. diese ist abhängig von seinem voraussichtlichen einkommen der nächsten 5 Jahre.

die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre. voraussetzung für dieses verfahren ist die verwertung des gesamten vermögens des Schuldners. (Ausnahmen sind für ein erwerbseinkommen notwendige Betriebsmittel). eine Zustimmung der Gläubigermehrheit ist notwendig.

5.3. abschöpfungsverfahren

diese variante des Privatkonkurses wird eingeleitet, wenn zum einen kein pfändbares einkommen vorliegt oder verhandlungen über den Zahlungsplan scheitert. eine sogenannte restschuldbefreiung erfolgt erst nach 5 Jahren. dies auch ohne Zustimmung der Gläubiger. eine Mindestquote ist nicht erforderlich.

Bei nicht-erreichen dieser Quote kann der richter die Zahlungsfrist unter bestimmten voraussetzungen um maximal weitere 3 Jahre verlängern. es ist auch möglich, dass der Schuldner das Geld von dritter Seite (z. B. von nahen Angehörigen, freunden etc.) aufbringt.

In dieser Zeit lebt der Schuldner am existenzminimum denn der pfändbare Anteil des einkommens wird dem Treuhänder abgetreten. Sollte der Schuldner keinen Bezug haben oder dieser das existenzminimum nicht überschreiten, verpflichtet sich der Schuldner dem Gericht einmal jährlich Auskunft darüber erteilen, dass er sich um erwerbstätigkeit bemüht.

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