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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Im Dokument Ministerialblatt Allgemeines (Seite 40-47)

Abschnitt I: Förderung des Sportstättenbaus 1. Baumaßnahmen von Mitgliedsverbänden oder

Teil 3: Schlussbestimmungen 1. Erstattung von Zuwendungen

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinien sind eine ergänzende Regelung im Sinne von VV Nr. 15.3 zu Art. 44 BayHO; sie wer-den im Einvernehmen mit dem Staats ministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs erlassen. 2Sie treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Joachim H e r r m a n n Staatsminister

913-I

Stahl- und Verbundbrücken

– Interaktion von Längs- und Querdruck beim Beulnachweis nach DIN EN 1993-1-5, Gleichung (10.5)

– Auslegung zu DIN EN 1993 und DIN EN 1994 Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern,

für Bau und Verkehr

vom 8. Dezember 2016, Az. IID8-43425-001/15 Regierungen

Autobahndirektionen

Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben nachrichtlich

Bayerischer Landkreistag Bayerischer Städtetag Bayerischer Gemeindetag

Anlage: RS StB 17/7192.70/11-2372827 vom 10. März 2015

1. Allgemeines

1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra struktur (BMVI) hat mit Rundschreiben Stra-ßenbau (RS) vom 10. März 2015, veröffentlicht im Ver-kehrsblatt 2015 Seite 245, die Korrektur der Gleichung zur Interaktion von Längs- und Querdruck beim Beul-nachweis nach DIN EN 1993-1-5, Gleichung (10.5), veröffentlicht. 2Die bisher gültige Gleichung (10.5) gemäß DIN EN 1993-1-5 kann aufgrund wissenschaft-licher Erkenntnisse im Hinblick auf die Interaktion von Längs- und Querdruck beim Beulnachweis auf der unsicheren Seite liegende Ergebnisse liefern. 3Beim Beulversagen infolge kombinierter Beanspruchung handelt es sich um ein sicherheitsrelevantes Stabili-tätsproblem, das in ständigen und vorübergehenden Bemessungssituationen sowohl in Bauzuständen als auch im Endzustand auftreten kann.

2. Anwendung

2.1 1Das Nachweisformat nach Abschnitt 10 der DIN EN 1993-1-5:2010 für die Beulnachweise von Stahlbau-teilen unter einaxialer Beanspruchung bedarf keiner Modifikation. 2Der Beulnachweis von Stahlbautei-len unter biaxialer Druckbeanspruchung ist gemäß der im RS des BMVI vom 10. März 2015, Az. StB 17/7192.70/11-2372872, vorgegebenen Ergänzungen zum Abschnitt 10 der DIN EN 1993-1-5:2010 und bei Beachtung folgender zusätzlicher Festlegungen zu führen:

– Für den Beulnachweis von Einzelfeldern oder nicht ausgesteiften Gesamtfeldern gilt die gemäß Anlage zum RS vom 10. März 2015 modifizierte Gleichung (10.5) der DIN EN 1993-1-5:2010, d. h. der Korrek-turfaktor V ist zu berücksichtigen.

– Dabei ist zu beachten, dass im Fall knickstabähn-lichen Verhaltens von Einzelfeldern oder nicht aus-gesteiften Gesamtfeldern günstige, auf die biaxi-ale Beanspruchung zurückzuführende Effekte aus mehrwelligen Beuleigenformen nicht berücksichtigt werden dürfen.

– Im Fall von Blechdickensprüngen innerhalb von Einzelfeldern sind ergänzende Untersuchungen

nach Theorie II. Ordnung zur Verfolgung der Bean-spruchungen der Bleche infolge der Exzentrizitäts-momente (Schwerlinienversatz, Imperfektionen im Stoß etc.) erforderlich. Die Regelung nach Abschnitt 9.2.3 der DIN EN 1993-1-5:2010 ist im Fall biaxialer Beanspruchung nicht anwendbar.

– Die Stabilität ausgesteifter Teil- und Gesamtfelder unter biaxialer Beanspruchung ist in der Regel durch Nachweis der durch Längs- und Querdruck beanspruchten Steifen gemäß Abschnitt 9.2 der DIN EN 1993-1-5:2010 unter Berücksichtigung der dort genannten Imperfektionen und Verformungsgren-zen nachzuweisen (siehe hierzu auch Erläuterung zu DIN 18800-3; Element (703)). Plastische Wider-stände der Steifen dürfen dabei nicht in Ansatz gebracht werden.

– Werden in Sonderfällen Stabilitätsnachweise für biaxial beanspruchte Einzel-, Teil- und Gesamtfelder (Beulfelder) mit strukturmechanischen Modellen geführt, bedarf dies für Maßnahmen im Zuge von Bundesfern- und Staatsstraßen der Zustimmung der Obersten Baubehörde.

3Der geänderte Beulsicherheitsnachweis ist zwischen-zeitlich in den neu veröffentlichten nationalen Anhang DIN EN 1993-1-5/NA Ausgabe 2016-04 zum Euro code DIN EN 1993-1-5:2010 aufgenommen worden. 4Die geänderte Gleichung (10.5) lautet wie folgt:

2.2 Der Anhang C zu DIN EN 1993-1-5:2010-12 „Berech-nungen mit der Finite-Element-Methode (FEM)“

bedarf für Maßnahmen im Zuge von Bundesfern- und Staatsstraßen einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) und ist im Vorfeld mit der Obersten Baubehörde abzustimmen.

2.3 Die nachfolgende Auslegung von DIN EN 1993 und DIN EN 1994 zur Abgrenzung der Querschnittsklas-sen 3 und 4 wurde im Internet (www.nabau.din.de) veröffentlicht und ist gemäß eines Rundschreibens des BMVI vom 10. März 2015 anzuwenden:

„Ausgesteifte Querschnitte von Brücken dürfen in Querschnittsklasse 3 eingestuft werden, wenn für alle Querschnittsteile (Gurte, Stege, Steifen) ein Stabilitätsversagen vor Erreichen der Streckgrenze ausgeschlossen ist, d. h. die Abminderungsbeiwerte für Stabilitätsversagen ρ (rho) und χ (chi) (einschließ-lich knickstabähn(einschließ-lichem Verhalten, Drillknicken bei Flachsteifen und mehrachsialen Versagensmechanis-men) gleich eins sind.“

2.4 Diese Regelungen sind ab sofort anzuwenden.

2.5 1Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird emp-fohlen, den geänderten Beulnachweis auch für ihre eigenen Bauwerke anzuwenden. 2In Anbetracht der ggf. sicherheitsrelevanten Auswirkungen wird hin-sichtlich dieser Problematik eine Überprüfung der nach DIN EN 1993-2 bzw. DIN-Fachbericht 103 bemessenen Bestandsbauwerke empfohlen.

Helmut S c h ü t z

Anlage

913-I

Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen,

Ausgabe 2015, TL Fug-StB 15 Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im

Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

vom 10. Januar 2017, Az. IID9-43437-004/03 Regierungen

Autobahndirektionen

Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben nachrichtlich

Bayerischer Landkreistag Bayerischer Städtetag Bayerischer Gemeindetag 1. Allgemeines

1Die „Technischen Lieferbedingungen für Fugenfüll-stoffe in Verkehrsflächen“, Ausgabe 2015 (TL Fug-StB 15) sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Benehmen mit dem Bun-desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Obersten Straßenbaubehörden der Länder auf-gestellt worden. 2Sie ersetzen die „Technischen Liefer-bedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen“, Ausgabe 2001 (TL Fug-StB 01). 3Die TL Fug-StB 15 ent-halten Anforderungen an Fugenfüllstoffe mit den zum jeweiligen System gehörigen Voranstrichen und gege-benenfalls Unterfüllstoffen, die für Fugenfüllungen in Verkehrsflächen verwendet werden. 4Diese Tec hnischen Lieferbedingungen stellen die Umsetzung der Normen-teile der DIN EN 14188 „Fugeneinlagen und Fugen-massen“

– Teil 1 „Anforderungen an heiß verarbeitbare Fugen-massen“

– Teil 2 „Anforderungen an kalt verarbeitbare Fugen-massen“

– Teil 3 „Anforderungen an elastomere Fugenprofile“

– Teil 4 „Spezifikationen für Voranstriche für Fugen-einlagen und Fugenmassen“

dar. 5Die Anforderungen an die Herstellung von Fugen in Verkehrsflächen bei Neubau- und Erhaltungsmaß-nahmen sowie für Flugplatzbefestigungen sind in den

„Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen“, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) geregelt. 6Das letztgenannte Regelwerk erscheint zeitgleich zu den TL Fug-StB 15.

2. Anwendung

1Die TL Fug-StB 15 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zustän-digkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.

3. Außerkrafttreten

Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 18. Juni 2003 (AllMBl. S. 219) wird aufgehoben.

Im Dokument Ministerialblatt Allgemeines (Seite 40-47)