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Hinweise zum Brandschutz

Im Dokument für die wesentliche Änderung einer (Seite 61-64)

2.1 Gemäß MIndBauRL Abs. 5.13.1 sind zusammenhängende Dachflächen von mehr als 2.500 m² so auszubilden, dass eine Brandweiterleitung innerhalb des Brandabschnitts über das Dach behindert wird. Das Dach der Halle Aurec IIa hat eine Fläche von > 2.900 m², wonach das Dach

- nach DIN 18234-1/DIN 18234-2 (Verzeichnis von Dächern),

- mit tragender Dachschale aus mineralischen Baustoffen (z. B. Stahl- und Porenbeton) oder

- mit Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet werden müsste.

Geplant ist eine harte Bedachung gemäß § 31 BauO LSA, da die Verpackungen und Hilfsmittel nicht zur Brandausbreitung beitragen.

2.2 Es werden 13 Rauchabzugsgeräte gemäß MIndBauRL Abs. 5.7.2.1 im Dach eingebaut. Je 400 m² Grundfläche wird ein Rauchabzugsgerät mit einer aerodynamisch wirksamen

Öffnungsfläche von 1,5 m² vorgesehen. 12 m² Zuluftfläche im unteren Raumdrittel sollen eingerichtet werden.

2.3 Im Brandschutzkonzept wird eine Erleichterung geltend gemacht. Die Abweichung vom Abs. 5.2.2 der MIndBauRL: “Freistehende sowie aneinandergebaute Industriebauten mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 5.000 m² müssen eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt haben.“

Da die Bestandshalle Aurec II an der Grundstücksgrenze errichtet wurde, ist eine Umfahrung des Gebäudekomplexes nicht möglich.

Die Hallen sind über die Haupt- und Nebenzufahrt an 3 Seiten zugänglich, die Brandlasten sind sehr gering. Seitens der Prüfingenieurin und der zuständigen Brandschutzdienststelle des Salzlandkreises bestehen keine Bedenken.

Anmerkung:

In den Planungsunterlagen ist ein Antrag auf Abweichung bezüglich der Unterschreitung der Abstandsflächen enthalten. Die Bewertung der Abstandsflächen ist weder Bestandteil des Brandschutznachweises, noch des Prüfberichtes zum Brandschutznachweis. Zwischen den Hallen Aurec II und Aurec IIa ist der geplante Abstand von 5,0 m zwingend einzuhalten.

2.4 Treten Änderungen in konstruktiver und brandschutztechnischer Hinsicht, in der Wahl der Bauprodukte oder sonstige Abweichungen ein, so ist der Brandschutznachweis entsprechend zu ändern oder zu ergänzen und erneut zur Prüfung vorzulegen.

2.5 Hinweise zur Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung.

- Die Prüfung des Brandschutznachweises nach § 65 Abs. 3 BauO LSA durch die Prüfingenieurin schließt die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich des geprüften Brandschutznachweises mit ein (§ 27 PPVO, § 80 BauO LSA).

- Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung beschränkt sich auf Stichproben.

- Anfragen, die in begründeten Fällen im Zusammenhang bzw. auf Grundlage dieses Prüfberichtes einer verbindlichen Auskunft oder Entscheidung des Prüfingenieurs bedürfen, sind durch den Bauherrn oder Entwurfsverfasser über die zuständige Bauaufsichtsbehörde in jedem Fall schriftlich zu stellen sowie aussagekräftig und umfassend darzulegen. Auf die Kosten und Gebührenrelevanz (gemäß BauGVO) wird hingewiesen.

- Zur Bauüberwachung sind die erforderlichen Unterlagen/Nachweise bereitzuhalten.

Dazu sind unter anderem erforderlich:

 von der Genehmigung abweichende Planungsunterlagen

 Verwendbarkeitsnachweise für brandschutztechnisch relevante Bauteile

 Fachunternehmererklärungen der beteiligten Firmen sowie Bauleitererklärung - Die Einhaltung der genehmigten Bauvorlagen und der aktuell geltenden Vorschriften und

Regelwerke ist bei der Planung und Bauausführung korrekt durch die Verantwortlichen sicherzustellen und zu belegen.

- Verfügt der Bauleiter nicht über die erforderliche Fachkenntnis im Bereich des Brandschutzes, so ist nach § 55 Abs. 2 BauO LSA ein Fachbauleiter Brandschutz zu benennen. Der Bauleiter oder der Fachbauleiter Brandschutz hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und muss zur Schlussabnahme bestätigen, dass der

Brandschutznachweis und die Brandschutzauflagen aus dem Genehmigungsbescheid umgesetzt wurden.

- Sicherheits- und brandschutzrelevante technische Anlagen und Einrichtungen unterliegen dem Geltungsbereich der technischen Prüfverordnung. Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen und Einrichtungen (Wirk-Prinzip-Prüfung) sind zur Fertigstellung nachzuweisen.

- Der Nachweis der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer sowie der Bauteilqualitäten der tragenden Bauteile ist Bestandteil der Tragwerksplanung. Die Nachweisführung und Überprüfung erfolgt durch den Prüfingenieur für Standsicherheit.

2.6 Die Prüfung des Brandschutznachweises und der Übereinstimmung der geprüften Unterlagen (§ 17 BauVorlVO) ist nicht abgeschlossen. Die Löschwasserrückhaltung ist zu beschreiben. Mit der Brandschutzdienststelle sind noch Abstimmungen zu treffen.

2.7 Laut 1. Fortschreibung zum Brandschutznachweis Abs. 4.2.9 und MIndBauRL muss die Schlammentladung in den Überwachungsumfang der automatischen Brandmeldeanlage einbezogen werden. Ein Funktionserhalt im Brandfall soll gewährleistet werden. Kabel und Einrichtungen für den Funktionserhalt können nicht zulassungskonform an Bauteilen ohne Feuerwiderstand befestigt werden (siehe Auflage Bauordnung Nr. 2.3).

2.8 Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur sowie eine Erhöhung der Brandlast erfordern eine Überprüfung des Brandschutzkonzeptes. Ergibt sich daraus eine niedrigere Sicherheitskategorie, eine höhere äquivalente Branddauer tä oder eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf. tF, so liegt eine Nutzungsänderung vor. Solche Nutzungsänderungen bedürfen dann eines Bauantrages und einer Baugenehmigung, wenn sich aus ihnen höhere Anforderungen ergeben. Dies gilt auch bei Änderungen und Ergänzungen des Brandschutzkonzeptes nach Erteilung der Baugenehmigung.

3 Hinweise zur Bauordnung

3.1 Der Bauherr oder die Bauherrin haben mindestens eine Woche vorher den Baubeginn (§ 71 Abs. 8 BauO LSA) und mindestens zwei Wochen vorher die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung (§ 81 Abs. 2 BauO LSA) der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Mit der Anzeige des Baubeginn ist der bestellte Bauleiter zu benennen und ein entsprechender Nachweis seiner Sachkunde ist beizufügen (§§ 52 Abs. 1 Satz 5, 55 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA).

Mit der Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung ist eine „Bauleiterbescheinigung“

vorzulegen (§ 55 Abs.1 Satz 1 BauO LSA).

3.2 Mit der Anzeige des Baubeginns muss der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung des Entwurfsverfassers, dass der Wärmeschutznachweis (falls Teile der Halle Aurec IIa beheizt werden) und der Schallschutznachweis erstellt sind, vorgelegt werden (§

18 Abs. 2 BauVorlVO).

3.3 Wechselt der Bauherr oder die Bauherrin, hat der neue Bauherr oder die neue Bauherrin dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 52 Abs. 1 BauO LSA).

3.4 Die mit der Überwachung von Baumaßnahmen beauftragten Personen der Bauauf-sichtsbehörde sind berechtigt, Grundstücke und Anlagen zu betreten sowie Einblick in die Genehmigungsunterlagen und andere Aufzeichnungen zu verlangen (§ 57 Abs. 4 und § 80 Abs. 4 BauO LSA).

Wer gegen die bauordnungsrechtlichen Nebenbestimmungen verstößt, handelt ordnungs-widrig. Derartige Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 83 BauO LSA).

4 Hinweise zum Abfallrecht

Im Dokument für die wesentliche Änderung einer (Seite 61-64)