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Abfallrechtliche Nebenbestimmungen

Im Dokument für die wesentliche Änderung einer (Seite 17-20)

5.1 Die Anlage ist zur Annahme (Input), Behandlung und Lagerung für die in Anlage 1 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) unter Einhaltung der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zugelassen.

5.2 Eine Annahme der in der Anlage 1 aufgeführten Abfälle der Stoffgruppen 1,2,3,4 und 6 bzw. zukünftig zugelassener Abfälle ist nur dann zulässig, wenn im Vorfeld der Annahme nachgewiesen wurde, dass diese zur Herstellung von Bergbauversatzstoffen und Eignung als Versatzmaterial zugelassen sind.

5.3 Innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieser Genehmigung ist durch die Betreiberin eine Eingangskontrollvorschrift zu erarbeiten, nach der die Eingangskontrolle bei der Annahme von Abfällen zu erfolgen hat.

5.4 Bei jeder Anlieferung eines für die Anlage zugelassenen Abfalls ist unverzüglich eine Annahme-/ Eingangskontrolle durchzuführen, die im Eingangskontrollbuch zu dokumen-tieren ist.

Die Annahmekontrolle soll mindestens umfassen:

a.) die Sichtkontrolle (Inaugenscheinnahme) des angelieferten Abfalls, b.) das Datum und die Uhrzeit der Annahme des Abfalls,

c.) den Abfallerzeuger,

d.) die Abfallmenge gemäß Wiegeschein nach Verwiegung auf einer geeichten elektroni-schen Waage,

e.) die Feststellung der Abfallart einschließlich Abfallschlüssel,

f.) den Namen und die Anschrift des Beförderers und das amtliche Kennzeichen des Lieferfahrzeuges,

g.) die Erstellung eines Eingangsscheines (Lieferschein/ Annahmebeleg) mit den Punkten b) bis f),

h.) den Annahmeverantwortlichen.

5.5 Das für die Eingangskontrolle eingesetzte Personal muss nachweislich über die erforder-liche Sachkunde verfügen.

5.6 Die Durchführung der Kontrollen und die Kontrollergebnisse sind fortlaufend im Betriebs-tagebuch zu dokumentieren.

Annahmebedingungen

5.7 Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Anlage nicht zugelassen sind, sind zurückzuweisen. Hierzu zählen:

- explosionsgefährliche oder explosionsfähige Abfälle,

- entzündliche, selbstentzündliche, selbstständig brennbare Abfälle,

- Abfälle, die unzulässige Staubkonzentrationen am Arbeitsplatz hervorrufen, - Abfälle, die toxische oder explosive Gasgemische (Gas-Luft-Gemische) bilden, - radioaktive (erhöht gegenüber Umgebungsstrahlung) Abfälle,

- kontakt- und atmungsgiftige Abfälle,

- Abfälle, die reaktiv gegenüber Salzgestein sind, - Abfälle, die Flüssigkeiten freisetzen,

- Abfälle, die mit Erregern übertragbarer Krankheiten belastet sind, - penetrant riechende Abfälle,

- Abfälle, die nicht mit der Deklarationsanalytik übereinstimmen bzw. eine fehlende / unvollständige Liefer-/Nachweisdokumentation aufweisen.

5.8 Abfälle, welche für den Bergversatz vorgesehen sind, sind zurückzuweisen, wenn diese die Anforderungen der Versatzverordnung nicht einhalten.

5.9 Im Falle einer vorgesehenen Zurückweisung ist die zuständige Behörde über die Gründe zu informieren. Darüber ist ein Nachweis zu führen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

5.10 Bei Erstanlieferung sowie aller 2.000 t ist eine Analyse, welche den Abfall vollumfänglich charakterisiert, durch ein zugelassenes Labor zu erstellen. Bei Anlieferungen von < 2.000 t ist eine Analyse mindestens 1 x jährlich durchzuführen. Die Probenahmen sind zu protokollieren, zur Aufbewahrung der entnommen Rückstellproben ist ein geeigneter Raum im Anlagenbereich auszuweisen. Die Aufbewahrungsfrist muss mindestens 3 Monate, gerechnet ab der Probenahme betragen.

5.11 Bei der Durchführung der Probenahme ist die Vorschrift der 32. Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) PN 98, Stand Dez. 2001, für feste Abfälle anzuwenden.

Bei der Durchführung der Probenahme für alle flüssigen / schlammigen Abfälle ist die DIN 51750 Teile 1 bis 3, Ausgabe Dez. 1990, anzuwenden.

5.12 Die Analytik zur Einhaltung der Annahmegrenzwerte ist zusammen mit der Dekla-rationsanalyse, den Nachfolge-Analysen und den Probenahmeprotokollen nachvollziehbar zu dokumentieren.

Nachweisverfahren

5.13 Für alle Abfälle, welche angenommen (Input) und/oder zur anschließenden Entsorgung (Output) vorgesehen sind, sind Register entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu führen.

5.14 Zusätzlich ist für jede abgegebene Output-Charge des Versatzmaterials die Rezeptur mit den enthaltenen Abfällen anzugeben und in der Register-Dokumentation hinsichtlich der hergestellten Chargen täglich zusammenzufassen und zu dokumentieren. Hierzu müssen folgende Angaben enthalten sein:

- Chargenbezeichnung, z.B. BBV Kennung, - Chargenmenge,

- Zuordnung der Abfälle zu den jeweiligen Stoffgruppen,

- Massenanteil in Prozent der einzelnen Abfälle in der jeweiligen Charge, - Massenanteil in Prozent evtl. Zuschlagstoffe wie z. B. Wasser, Bypass-Staub, - Erzeuger des jeweiligen Einzelabfalls,

- Entsorgungsweg

- zugehörige Deklarationsanalyse.

5.15 Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen.

Abgabe von Abfällen

5.16 Die in der Anlage entstehenden Abfälle sind vom Anlagenbetreiber -als Abfallerzeuger -, entsprechend den Anforderungen von §§ 2,3 AVV einzustufen (Art und sechsstelliger Schlüssel).

5.17 Es ist von jeder Erstanlieferung an den vorgesehenen Entsorgungsweg eine Probe zu entnehmen und zu untersuchen. Gleichzeitig ist eine Rückstellprobe zu entnehmen, deren Aufbewahrungsfrist mindestens den Zeitraum bis Abschluss der ordnungsgemäßen Entsorgung des „Endentsorgers“ umfassen muss.

5.18 Bei der Durchführung der Probenahme ist die Vorschrift der 32. Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) PN 98, Stand Dez. 2001, für alle Output-Abfälle anzuwenden.

Für Output-Abfälle, die für den Untertageversatz vorgesehen sind, ist die Probenahme und die Erstellung der Probenhameprotokolle entsprechend der Anlage 3 der VersatzV durch-zuführen.

Annahmeordnung, Betriebstagebuch

5.19 Für externe Abfallanlieferer sind einschlägige Betriebsvorschriften zu erarbeiten; diese sind in einer Annahmeordnung zusammenzufassen.

5.20 Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes ist ein Betriebstagebuch zu führen und vor der Inbetriebnahme einzurichten.

5.21 Die für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlichen Personen sind vom Geschäftsführer des Betreibers der Anlage in der Betriebsordnung zu benennen.

5.22 Das Betriebstagebuch hat neben den bereits geforderten Nachweispflichten durch das Register folgende Daten und Dokumente zu enthalten:

- das Eingangskontrollbuch mit den Daten über die angenommenen Abfälle,

- die Abfall- Register (getrennt nach In-/ Output) mit Entsorgungsnachweisen, Begleit-scheinen, ÜbernahmeBegleit-scheinen, Liefer- und WiegBegleit-scheinen,

- die Register- Dokumentation „Abfall- Beprobung und Analytik“ und „Chargenre-zeptur“, - besondere Vorkommnisse (Störungen sowie deren Ursachen und Abhilfemaß-nahmen), - Betriebs- und Stillstandszeiten der Anlage,

- Datum, Art und Umfang von Wartungs- und Reparaturmaßnahmen sowie - den Nachweis über Belehrungen und Betriebskontrollen.

Über das Betriebstagebuch müssen die aktuellen Umschlagmengen täglich abrufbar, bei Bedarf schriftlich dokumentierbar und damit jederzeit für die zuständige Überwachungs-behörde nachvollziehbar sein.

Die Betriebstagebücher und Abfall- Register können mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden.

5.23 Das Betriebstagebuch ist mindestens fünf Jahre, gerechnet ab der jeweils letzten Eintragung, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

5.24 Der Überwachungsbehörde ist der Zutritt zur Anlage zu gewähren. In begründeten Fällen ist die Behörde bzw. ein von ihr beauftragtes Labor berechtigt, Proben der angelieferten Input- oder Output- Abfälle zu entnehmen.

5.25 Vor Inbetriebnahme ist durch die Betreiberin eine verantwortliche auskunftsfähige und für die Anlagenüberwachung zur Verfügung stehende Person zu benennen.

Jahresübersicht

5.26 Die Betreiberin hat eine Jahresübersicht mit folgenden Angaben zu erstellen:

- Daten der jährlichen angenommenen Abfälle mit Angaben über Art, Menge, Stoffgruppe, Herkunft / Erzeuger,

- Daten (Art, Menge) über abgegebene Abfälle, hierbei Untergliederung in Abfälle zur Entsorgung in den Untertageversatz und sonstige Entsorger,

Diese Dokumentation ist fortlaufend, jedoch mindestens zum 31. März des Folgejahres für die aktuellen Betriebsbedingungen zu aktualisieren und der zuständigen Abfallbehörde unaufgefordert vorzulegen.

Im Dokument für die wesentliche Änderung einer (Seite 17-20)