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Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen: Gemäß § 7 Bundesbodenschutz-gesetz sind schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden oder zu minimieren. Ins-besondere sind Bodenversiegelungen und Bodenverdichtungen auf das notwendige Maß zu beschränken. Der Flächenverbrauch durch Baustelleneinrichtungen (Baustraßen, Lageplätze u. ä.) ist möglichst gering zu halten. Bei der Anlage von Baustraßen sollte die Möglichkeit der Teilversiegelung genutzt werden. Nach Ab-schluss der Baumaßnahmen ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Flächen für die Baustelleneinrichtungen mit besonderer Aufmerksamkeit fachge-recht durchzuführen (z. B. Bodenlockerung).

Umgang mit dem Boden: Zur Verminderung der baubedingten Wirkungen auf das Schutzgut Boden hat eine fachgerechte Sicherung und eine sinnvolle Verwendung des abgeschobenen Oberbodens unter Beachtung der bodenschutzrechtlichen Vor-gaben (insbesondere § 6 BBodSchG i. V. mit § 12 BBodSchV) zu erfolgen. Die DIN 19731 und 18915 finden Anwendung. Es ist zweckmäßig und fachgerecht, beim Ab- und Auftrag von Boden die Bodenart sowie die Trennung in Oberboden, Unterboden und Ausgangsmaterial zu beachten, um das Material umweltgerecht einer weiteren Nutzung zuzuführen bzw. naturnahe Standortverhältnisse zu erhalten oder wieder-herzustellen. Die Bodenart des Auffüllmaterials (z. B. bei der Geländemodellierung) sollte möglichst der Hauptbodenart des anstehenden Bodens entsprechen. Grund-lage für die Verfüllung oder Auffüllung mit Böden ist die Mitteilung der Länderarbeits-gemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen-Technische Regeln“.

5.2 Altlasten

Meldung schädlicher Bodenveränderungen: Gemäß § 2 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchG) sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schäd-lichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen.

Anhaltspunkte für Altlasten sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.

5.3 Sicherheit der Schifffahrt

Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. 4 des Bun-deswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Mai 2007 weder durch ihre Aus-gestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen An-lass geben, deren Wirkungen beeinträchtigen, deren Betriebe behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder be-hindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.

Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, blaue noch mit Natrium-dampf-Niederdrucklampen direkt oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.

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Plan: 6. Änderung der Innenentwicklung des Bebauungsplanes Nr. 40 der Gemeinde Grömitz Verfahren: nach § 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Stand: 29.09.2021

5.4 Archäologische Kulturdenkmäler

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 16 DSchG (in der Neufassung vom 30.12.2014) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Darüber hinaus wird auf § 15 DSchG verwiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denk-malschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann.

Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mittei-lung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeug-nisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

5.5 Hochwasserschutz

Teile des Geltungsbereiches des Bebauungsplans liegen in einem nach Hochwas-serrisikogebiet gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 6 LWG SH. Da dieser Bereich jedoch durch einen Landesschutzdeich (LSD) geschützt ist, bestehen keine Bauverbote nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 LWG. Dennoch kann eine potenzielle Überflu-tungsgefährdung in Folge von Ostseehochwasser für das Planungsgebiet nicht gänz-lich ausgeschlossen werden. Sie besteht jedoch nur, sofern es bei einem extremen Ostseehochwasser zum Versagen des LSDs kommt. Maßgeblich für die Festsetzung der Hochwasserrisikogebiete ist die Hochwassergefahrenkarte HWGK200, die für diesen Bereich den Referenzwasserstand von NHN + 2,40 m abbildet.

Auf Grundlage des LWG SH und des Generalplans Küstenschutz (GPK) müssen auch zukünftig anstehende Küstenschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhal-tung bzw. Verbesserung des Hochwasser- und Küstenschutzes uneingeschränkt durchführbar sein. Im Deichschutzstreifen landeinwärts des LSD bestehen daher nach § 66 LWG SH Nutzungsverbote, da dieser Bereich nach § 66 Abs. 1 LWG SH zu ebendiesem gehört. Demnach ist es u. a. verboten, Anlagen jeder Art zu errichten oder wesentlich zu ändern, Gegenstände aller Art oder Geräte zu lagern, Zäune zu errichten oder Bäume oder Sträucher zu pflanzen. Vorhandene Pflanzen und Sträu-cher sind regelmäßig auf eine Höhe von 1 m zurückzuschneiden.

Nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 LWG SH bestehen für Teile des Planungsbereichs Bauver-bote. Demnach dürfen bauliche Anlagen in einer Entfernung von bis zu 50 m land-wärts vom Fußpunkt der lnnenböschung von Landesschutzdeichen nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Für den Bau von Nebenanlagen in diesem Bereich, wie zum Beispiel Parkplätze oder Carports, kann auf Antrag eine Aµsnahmegeneh-migung erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser GenehAµsnahmegeneh-migungen be-steht nicht.

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Stand: 29.09.2021

Es bestehen durch den aktuell gültigen Bebauungsplan Nr. 40 mit seinen 5 Änderun-gen Bau- und Nutzungsrechte auf allen Grundstücken. Die im vorlieÄnderun-genden Entwurf eingezeichneten Baufenster haben lediglich teilweise geänderte Abmessungen.

Diese Änderungen führen nicht zu negativen Auswirkungen auf die Belange des Küs-ten- und Hochwasserschutzes (hierzu wird im Planverfahren ein Antrag auf die Inaus-sichtstellung gestellt).

Es wird darauf hingewiesen, dass in der Projektplanung die offiziellen Anträge zu stel-len sind, in denen die Beachtung der in der Inaussichtstellung genannten Punkte nachzuweisen sind.

Darüber hinaus sollte jederzeit die rechtzeitige zentrale Alarmierung und Evakuierung von gefährdeten Personen durch organisatorische und technische Vorsorgemaßnah-men seitens der Gemeinde und Dritter sichergestellt werden. Die Verfügbarkeit und der Einsatz von Geräten zur Räumung von Gefahrenzonen und gefährlichen oder gefährdeten Gütern sollte entsprechend Berücksichtigung finden.

Bei Unterschreitung einer Höhe von NHN + 2,90 m sollten folgende Punkte in der Projektplanung beachtet werden:

 Entsprechende Vorgaben für Sockel-, Brüstungs- oder Schwellenhöhen

 Besondere Sicherungsmaßnahmen oder ein Verbot der Lagerung wasserge-fährdender Stoffe (Brennstoffe, Chemikalien, Fäkalien, etc.) ꞏ

 Vorkehrungen zur Sicherung gegen Auftrieb bei Lagerbehältern, Bauwerken, etc. oder Möglichkeiten zur Flutung

 Besondere Sicherungsmaßnahmen oder Ausschluss von Haustechnikanlagen und Hausanschlüssen

 Einrichtungen gegen Rückstau in Ver- und Entsorgungsanlagen

 Anordnung von Massivbauweisen und Ringankern

 Ausweisung von Fluchtwegen, Fluchträumen oder höher gelegenen Sammel-plätzen auf mindestens NHN + 2,40 m

 Räume mit gewerblicher Nutzung auf mindestens NHN + 2,40 m.

Städtebaulich wird jedoch darauf verwiesen, dass die Seestraße neu gebaut worden ist und zwischen 2,10 und 2,30 m hoch liegt. Eine Anhebung der Zugänge zu den Läden wäre extenziell gefährdend denn bekanntlich bringt jede Stufe 20 % Umsatz-verlust, denn dadurch wird die Barrierefreiheit gefährdet.

Auch orientiert sich die städtebaulich gewachsene Bebauung an den historisch ge-wachsenen Straßen und bilden in der Gesamtheit ein in sich schlüssiges Ortsbild.

Da von der Funktionsfähigkeit des Deiches ausgegangen wird, wird das Risiko der Überflutung der Gebäude akzeptiert.

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