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Hieraus schließt die Rechtsprechung, daß jeder Miterbe an der Leitung von Unternehmung, Betrieb oder Geschäft maßgebend mitzuwirken in

der Lage ist und auch das Geschäftsrisiko trägt. Dabei kommt es

wieder-um nicht darauf an, ob der einzelne Miterbe im Betrieb persönlich

an-wesend ist, oder ob z. B. seine Verfügungsmacht durch einen Vormund

oder einen testamentarischen Willensvollstrecker für kürzere oder

län-gere Zeit eingeschränkt oder sogar aufgehoben ist. Besitzen die

Erben-gemeinschafter an Unternehmung, bzw. Betrieb oder Geschäft nur das

nackte Eigentum, weil der Nutznießer die Nutznießung am ganzen Nach-laß hat und somit das ganze Betriebseinkommen für sich in Anspruch nimmt, so schulden sie als Selbständigerwerbende keinen Beitrag, denn gemäß Vollzugsverordnung und Praxis ist in diesem Falle nur der Nutz-nießer beitragspflichtig. Arbeiten sie im Betriebe, so unterliegen sie für ihr Arbeitseinkommen der Beitragspflicht als Selbständigerwerbende.

Wird eine der Erbengemeinschaft gehörende Unternehmung, ein Betrieb oder Geschäft als Personengesellschaft (Kollektiv- oder Kommandit-gesellschaft) geführt, der nicht alle Erbengemeinschafter als Teilhaber angehören, so sind auch die nicht im Handelsregister als Teilhaber ein-getragenen Erbengemeinschafter für ihr Einkommen aus dieser Erwerbs-quelle als Selbständigerwerbende beitragspflichtig. -

Im Kapitel über «Beginn, Dauer und Ende der Beitragspflicht als Selb-ständigerwerbender» wurde eine Neuregelung (Nr. 49 ff.) aufgenommen;

sie betrifft die Fälle außergewöhnlicher Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit. Auf Begehren des Beitragspflichtigen bei Stillegung von Unternehmung, Betrieb oder Geschäft infolge Geschäftswechsels, Militärdienst, Krankheit, Umbau oder Renovation, Streik, schadensver-sicherungsfähiger oder anderer vom Willen des Unternehmers unabhän-giger Ereignisse, wird der auf Grund des Einkommens der Berechnungs-periode bemessene Jahresbeitrag nur für die Zeit erhoben, während wel-cher die Tätigkeit ausgeübt wurde. Nach der Wiederaufnahme der selb-ständigen Erwerbstätigkeit hat eine Neueinschätzung gemäß AHVV Art. 23, lit. b, zu erfolgen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Wei-sung ist, daß die Stillegung aus äußeren Gründen gezwungenermaßen erfolgte und mindestens 6 Monate andauerte. Eine Stillegung, die frei-willig erfolgt, kann somit nicht berücksichtigt werden. So ist die Still-legung wegen Ferien nicht zu berücksichtigen, da es sich hier nicht um eine Stillegung, sondern um einen Arbeitsunterbruch handelt, der weit-gehend durch Vorverlegung oder Nachholung der Verrichtungen und Geschäfte kompensiert wird.

Rechtsgrundlage für diese Sonderregelung bietet die gesetzliche Vor-aussetzung, daß Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur ge-schuldet werden, wenn durch die Ausübung einer solchen Tätigkeit Ein-kommen erzielt wird. Ist nun eine solche durch selbständige Erwerbs-tätigkeit fließende Erwerbsquelle aus äußern Gründen, gezwungener-maßen, nicht für immer, aber doch für eine relevante Zeitdauer still-gelegt, so fehlen für diese Zeit Beitragssubjekt und -objekt und somit die subjektiven Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen für diese Zeitspanne. Für die Erhebung von Beiträgen für die Zeit einer vollstän-

digen Betriebstillegung fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Praktisch spielen diese Fälle glücklicherweise keine große Rolle. Immerhin boten die Anfragen einzelner Ausgleichskassen Anlaß, auch dieses Problem bei der Neufassung des vorliegenden Kreisschreibens 56 b generell zu regeln.

Der zweite Abschnitt des ersten Teiles von Kreisschreiben 56 b ist für die Ausgleichskassen in den Fällen von Bedeutung, in denen sie eine eigene Einschätzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätig-keit vornehmen müssen. Wie sich AHVG Art. 9, Abs. 2, in seiner Formu-lierung weitgehend an den Wehrsteuerbeschluß anlehnt, so sind auch bei der Ermittlung, Prüfung und Bewertung der Abzüge vom Roheinkommen und der Bestandteile des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit die steuerlichen Grundsätze anzuwenden, und es ist möglichst auf die Erfahrung der örtlich zuständigen Steuerbehörden abzustellen. Handelt es sich um Versicherte, deren Einkommen später wieder durch das or-dentliche Steuermeldeverfahren ermittelt wird, so empfiehlt sich dieses Vorgehen ganz besonders, weil der Versicherte für eine unterschiedliche Behandlung gleicher Einkommensfaktoren durch verschiedene Veranla-gungsbehörden kein Verständnis haben dürfte. Stoßen Ausgleichskassen bei der Lösung derartiger Einschätzungsaufgaben auf Schwierigkeiten, so empfiehlt es sich, solche Fälle direkt mit der zuständigen Steuer-behörde zu erledigen.

Die Gesetze der Kantone Nidwalden uiid Appenzell 1. Rh. über die Familienzulagen

1. NIDWALDEN

Die Vereinigung christlicher Gewerkschaften von Nidwalden reichte am 11. Februar 1955 zuhanden der Landsgemeinde vom 24. April 1955 ein Gesetz über die Familienzulagen ein. Dieses wurde mit einem Abände-rungsantrag der Herren Rutishauser und Keller, in welchem die Zulas-sung von Betriebskassen verlangt wurde, an der Landsgemeinde mit großem Mehr angenommen. Die Vollziehungsverordnung zu diesem Ge-setz hat der Landrat am 26. November 1955 erlassen.

1. Untertelluiig

Dem Gesetz untersteht jeder Arbeitgeber, der im Kanton Nidwalden ei-nen Geschäftssitz hat oder eine Betriebsstätte führt und darin Arbeit-nehmer beschäftigt. Die Unterstellung des Arbeitgebers bezieht sich auch

auf Arbeitnehmer, die ausserhalb des Kantons arbeiten und wohnen.

Unter Betriebsstätte ist eine Einrichtung zu verstehen, in der, wenn auch mit beschränkter Dauer, eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird. Die öffentliche Verwaltung ist dem Gesetz ebenfalls un-terstellt, mit Ausnahme der eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe.

Eine weitere Ausnahme von der Unterstellungspflicht ist für Arbeitge-ber in der Landwirtschaft sowie für ArbeitgeArbeitge-ber vorgesehen, die weibli-ches Hausdienst- und Krankenpflegepersonal im Privathaushalt beschäf-tigen.

Arbeitgeber, die einer kantonalen Kasse angeschlossen sind und in andern Kantonen Zweigbetriebe besitzen, haben sich für jeden Zweig-betrieb der Ausgleichskasse jenes Kantons anzuschließen, in welchem der Zweigbetrieb gelegen ist, woraus sich für den Arbeitgeber Unzukömm-lichkeiten ergeben können. Das Gesetz des Kantons Nidwalden sucht die-se Unzukömmlichkeiten dadurch zu beheben, daß Zweigbetriebe eines Ar-beitgebers, dessen Hauptbetrieb der Familienausgleichskasse eines an-dern Kantons angehört, dieser Kasse angeschlossen werden können.

2. Anspruchsberechtigung

Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmer. deren Arbeitgeber einer Familienausgleichskasse angeschlossen sind, und die für den Un-terhalt von mindestens drei Kindern unter dem vollendeten 16. Alters-jahr aufzukommen haben. Als Arbeitnehmer gelten Personen, die in der AHV als solche behandelt werden. Mitarbeitende Familienglieder werden mit Ausnahme des Ehegatten des Arbeitgebers ebenfalls als Arbeitneh-mer anerkannt. Keinen Anspruch auf Familienzulagen haben Bergbauern, die Familienzulagen nach bundesrechtlicher Ordnung beziehen. Ausländi-sche Arbeitnehmer können die Familienzulagen nur dann beziehen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen.

Die Familienzulage besteht in einer Kinderzulage von mindestens 10 Franken im Monat für das dritte und jedes folgende Kind, das das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind noch in Ausbildung begriffen oder infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist. Als zulageberechtigte Kinder gelten die ehelichen und außerehelichen Kinder sowie die Stief- und Adoptivkinder des Arbeitnehmers; für Pflegekinder, die der Arbeit-nehmer unentgeltlich oder gegen ein geringfügiges Entgelt zur dauern-den Pflege und Erziehung zu sich genommen hat, können die Zulagen ebenfalls bezogen werden. In der Regel ist die Kinderzulage dem Vater auszurichten, falls beide Elternteile die Voraussetzungen für den Bezug

erfüllen. Für außereheliche Kinder sowie für Kinder aus geschiedener und getrennter Ehe sind die Zulagen jenem Elternteil auszurichten, dem die Obhut des Kindes anvertraut ist, oder der im wesentlichen für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder von Gesamtarbeitsverträgen Familienzulagen ausrichten, die den Betrag der gesetzlichen Familien-zulagen übersteigen, können diese für sich beanspruchen.

Der Landrat ist befugt, die Familienzulagen zu erhöhen, die Aus-richtung auch für die ersten zwei Kinder zu verfügen oder Geburts-zulagen einzuführen, sofern es die finanzielle Lage der Familienaus-gleichskassen erlaubt. Des weitern kann der Landrat den Anspruch auf Familienzulagen auch auf Seibständigerwerbende ausdehnen und

mit

an-dern Kantonen Vereinbarungen über die Beitragspflicht der Arbeitgeber und den Anspruch auf Familienzulagen abschließen.

Finanzierung

Die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen werden durch Beitrüge der Arbeitgeber gedeckt, die auf ein Prozent der Lohn-summe festgesetzt sind, soweit diese der Beitragspflicht gemäß AHV unterliegt. Dabei handelt es sich um einen Mindestbeitrag, dessen Erhe-bung eine Voraussetzung für die Anerkennung der privaten Kassen bildet.

Organisation

Die Durchführung des Ausgleichs der Familienlasten obliegt den bereits bestehenden oder den noch zu schaffenden Familienausgleichskassen. Das Gesetz sieht die Errichtung von privaten Kassen sowie einer kantonalen Kasse vor, der alle Arbeitgeber beizutreten haben, die nicht einer privaten Kasse angehören. Eine private Kasse wird anerkannt, wenn sie von einem Berufsverband für seine Mitglieder oder von einem Betrieb für seine Arbeitnehmer errichtet wird und mindestens 200 Arbeitnehmer umfaßt.

Die Anerkennung setzt außerdem voraus, daß die Kasse den Mindest-beitrag von 1 % der Lohnsumme erhebt, die gesetzliche Mindestzulage ausrichtet und für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bietet. Be-rufsverbände und Betriebe, die auf den 1. Januar 1956 keine Kasse er-richten, können jeweils alle zwei Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes eine neue Kasse errichten. Nach dem Vorbilde des Gesetzes des Kantons Obwalden werden gesamtschweizerische Familienausgleichskassen, deren Geschäftsführung einer Verbandsausgleichskasse der AHV obliegt, als private Kassen anerkannt, wenn sie die gesetzliche Mindestzulage aus-

richten. Als gesamtschweizerische Kassen gelten solche von Berufsver-bänden, die den Lastenausgleich und die Auszahlung der Zulagen obliga-torisch auf dem ganzen Gebiete der Schweiz anwenden.

Um eine reibungslose Durchführung des Gesetzes zu gewährleisten, wählt der Regierungsrat eine paritätisch zusammengesetzte Aufsichts-kommission. Sie ist beratendes Organ des Regierungsrates und entschei-det endgültig Streitigkeiten zwischen den Kassen. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen ist jedoch die kantonale Rekurskommission für die AHV zuständig, die end-gültig entscheidet.

Das Gesetz des Kantons Nidwalden ist auf den 1. Januar 1956 in Kraft getreten. Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht frühestens am 1. April 1956.

II. APPENZELL INNER-RHODEN

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh. hat am 24. April 1955 ein Gesetz über die Kinderzulagen beinahe einstimmig angenommen. An-laß zur Vorbereitung dieses Gesetzes gab eine Eingabe des christlich-sozialen Kartells, in welcher die Standeskommission um Prüfung der Frage ersucht wurde, ob eine Familienausgleichskasse zum Schutze der Arbeitnehmer ins Leben gerufen werden könnte. Die Vollziehungsver-ordnung zum Gesetz erließ der Große Rat am 2. Juni 1955. Das Gesetz weicht insbesondere in bezug auf den Kreis der bezugsberechtigten Per-sonen und die Organisation wesentlich von den Gesetzen der andern Kan-tone ab. Anspruch auf Kinderzulagen haben nicht nur die Arbeitnehmer, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Selbständigerwer-benden. Im Gegensatz zu den übrigen Kantonen sieht das Gesetz nur die Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse vor.

1. Bezugsberechtigte Personen

Anspruch auf Kinderzulagen haben einmal Arbeitnehmer im Hauptberuf, die im Dienste eines beitragspflichtigen Arbeitgebers stehen. Da das Gesetz allen im Kantonsgebiet wohnhaften Arbeitnehmern Kinderzulagen gewähren will, können auch jene Arbeitnehmer die Zulagen beziehen, die für einen außerkantonalen Arbeitgeber tätig sind. Voraussetzung ist dabei allerdings, daß sie nicht schon anderweitig Anspruch auf zulagen haben. Die hauptberuflichen Arbeitnehmer erhalten die Kinder-zulagen auch dann, wenn sie infolge einer Krankheit oder wegen Arbeits-losigkeit vorübergehend in keinem Arbeitsverhältnis stehen. In Ueber-

einstimmung mit der bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen für