(modifiziertes Arbeitsblatt LASI LV 14, Grundlage BildscharbV) Stand:10/2006
Teil 1 - Befragung des Arbeitgebers (Zutreffendes ankreuzen)
Betrieb (Kurzbez.): Datum:
IFAS: BS-Nummer
Name des Bearbeiters: Dezernat:
Sicherheitstechnische Betreuung:
Regelbetreuung vorhanden?
Alternative Betreuung vorhanden?
Betriebsarzt:
}
Tätigkeits-nachweis vorhanden?
Unfallversicherungs-träger:
Personalvertretung vorhanden?
Bildschirm-arbeitsplatz gemäß § 2 Abs.
2 BildscharbV1)
Betriebsbereich Lfd.AP
Nr.
Arbeitsplatzbezeichnung
ja nein (auswählen, bei „Sonstiges“ beschreiben)
1 2 3 4 5
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1) Es treffen 3 von 4 Kriterien zu (BGI 650):
▪ BS-Gerät unerlässlich
▪ besondere Kenntnisse erforderlich
▪ arbeitstägliche ununterbrochene Zeitabschnitte von mind. 1 h am Bildschirm
▪ erhebliche Konsequenzen bei Fehlleistungen erfordern hohe Aufmerksamkeit und Konzentration
Seite 2 von 2 Anlage 4 Prüfliste Teil 1
13 Wirksamkeitskontrolle erkenntlich
§ 3 BildscharbV
§ 3 BetrSichV
§§ 3, 5 und 6
ArbSchG 14 prinzipiell Beschaffung von
Arbeitsmitteln nach ergonomischen Kriterien
§ 4 Abs. 1 Anhang
BildscharbV 15 Erfolgt Unterweisung der
Beschäftigten? § 12 Abs. 1
ArbSchG 16 Wird die Untersuchung der Augen
und des Sehvermögens bei Bildschirmarbeit angeboten?
§ 6 Abs. 1
BildscharbV 17 Werden die Beschäftigten oder ihre
Vertretung (Betriebsrat/ Personalrat) bei der Einrichtung des
Bildschirmarbeitsplatzes beteiligt?
§ 81 BetrVG,
§ 17 ArbSchG
18 Maßnahmen zur
Gesundheitsförderung vorhanden?
19 Gibt es keine technische
Leistungsüberwachung ohne Wissen der Beschäftigten?
§ 4 Abs. 1 BildscharbV,
Anhang Nr. 22 20 Trägt der Arbeitgeber die Kosten für
erforderliche
Arbeitsschutzmaßnahmen am Bildschirmarbeitsplatz?
§ 3 Abs. 3
ArbSchG 21 Ist für die Beschäftigten ein
Ansprechpartner für IuK-Technik
benannt?
22 Werden elektrische Betriebsmittel von
einer befähigten Person geprüft? § 10 BetrSichV3) 23 Werden Mängel an Arbeitsmitteln
unverzüglich behoben oder
2) Keine Angabe/Nicht zutreffend/Nicht notwendig
3) Prüffrist von 2 Jahren für alle elektrotechnischen Betriebsmittel praxisbewährt
Sind Maßnahmen im Ergebnis der Revision an den Bildschirmarbeitsplätzen erforderlich?
nein ja
kurzfristig ≤ 4 Wochen mittelfristig ≤ 1 Jahr
langfristig > 1 Jahr
Anlage 5: HEUREKA – Prüfliste: Teil 2 – Bildschirmarbeitsplatz 9.5
Seite 1 von 4 Anlage 4 Prüfliste Teil 2
Teil 2 - Prüfliste - Bildschirmarbeitsplatz (Zutreffendes ankreuzen)
IFAS: BS-Nummer Lfd. AP Nr. Stand:10/2006
Ja Nein
Bildschirmarbeit gemäß § 2 Abs. 2 BildscharbV¹)
Lfd.Nr. Allgemeine Angaben ja Bemerkungen
Einzelbüro
Mehrpersonenbüro (2 - 3 Personen) Gruppenbüro (4 - 20 Personen) Kombibüro ("Kojen" u.
Gemeinschaftszone)
Großraumbüro (ab ca. 400 m² oder >
20 Personen) 0.1 Bürotyp ( BGI 5050 )
Desk-Sharing
Blick vorwiegend auf Monitor Blick vorwiegend auf Vorlage gemischte Tätigkeit
0.2 Art der Tätigkeit
PC wird selten genutzt
Lfd.Nr. Gesetz/Norm2) Ja Nein K.A.3) Bemerkungen
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1 Gerätesicherheit 1.1 Am Arbeitsplatz verwendete Geräte tragen das
CE- Kennzeichen. § 7 Abs. 1
BetrSichV 2 Bildschirm
Oberste Bildschirmzeile liegt höchstens in Augenhöhe.
2.1 BildscharbV
Anhang Nr. 5
2.2 Bildschirm ist leicht dreh- und neigbar. BildscharbV
Anhang Nr. 5 2.3 Bildschirm ist strahlungsarm (z.B. nach TCO,
MPR, BG-Prüfzert). BildscharbV
Anhang Nr. 19 2.4 Bildschirmdiagonale beträgt ≥ 15 Zoll
(sichtbar 350 mm) bzw. für Grafik- u.ä.
Anwendungen ≥ 17 Zoll (sichtbar 400 mm).
BildscharbV Anhang Nr. 1
2.5 Bild ist stabil und flimmerfrei. BildscharbV
Anhang Nr. 2 2.6 Auf dem Bildschirm sind keine störenden
Reflexionen oder Blendungen. BildscharbV
Anhang Nr. 4 3 Zeichengestaltung
Schriftzeichen sind ausreichend groß (Großbuchstabenhöhe ≥ 3,2 mm;
Zeichenhöhe (mm) = Sehabstand (mm) / 155).
BildscharbV Anhang Nr. 1
3.1
3.2 Zeichenschärfe entspricht der Qualität von
Druckbuchstaben. BildscharbV
Anhang Nr. 1 3.3 Kontrast zwischen Zeichen und
Zeichenhintergrund ist ausreichend groß und einstellbar.
BildscharbV Anhang Nr. 3
Seite 2 von 4 Anlage 4 Prüfliste Teil 2
Lfd.Nr. Gesetz/Norm2) Ja Nein K.A.3) Bemerkungen
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4 Tastatur/Maus
4.1 Tastatur ist getrennt vom Bildschirm.
4.2 Tastatur ist neigbar (die mittlere Buch-stabenreihe hat eine Bauhöhe von ≤ 30 mm).
BildscharbV
Anhang Nr. 6 4.3 Vor der Tastatur ist ein Auflegen der
Handballen möglich (100 bis 150 mm tiefe Auflagefläche).
BildscharbV Anhang Nr. 7
Maus und Unterlage befinden sich im kleinen Greifraum (≤ 300 mm Radius ab
Tischvorderkante/Körperachse). 5.3 Gesamtfläche bei Tischkombination ≥ 1,28 m²
bzw. 0,96 m² bei reiner Dateneingabe
BildscharbV Anhang Nr. 10
5.4 Tischhöhe ausreichend (720 mm bei nicht höhenverstellbarem Tisch, 680 - 1180 mm für höhenverstellbaren Tisch für Körperhaltungs-wechsel)
5.5 Beinraumhöhe ausreichend (≥ 650 mm) 5.6 Beinraumbreite ausreichend (≥ 580 mm) 5.7 Beinraumtiefe ausreichend (≥ 600 mm)
BildscharbV Anhang Nr. 10
6 Arbeitsstuhl
6.1 5-Rollen-Untergestell mit gebremsten Rollen 6.2 Rollen mit geeigneter Lauffläche versehen (bei
weichem Fußboden (Teppich, textile Ober-fläche) harte Lauffläche - Typ H, einfarbige Gestaltung; bei hartem Fußboden (Parkett- u.
Steinböden) weiche Lauffläche - Typ W, Laufring andere Farbe als Radkern)
6.3 höhenverstellbar
6.4 gepolsterte Sitzfläche und abgerundete
Vorderkante
6.5 gepolsterte und verstellbare Rückenlehne mit Unterstützung im Lendenbereich
BildscharbV Anhang Nr. 11 DIN EN 1335-2
6.6 Dynamisches Sitzen (Haltungswechsel) ist
möglich. BildscharbV
Anhang Nr. 14 7 Anpassung der Arbeitsmittel an die Körpermaße (für günstige Arbeitshaltung) 7.1 Unterarm etwa waagerecht, Hände in
Tastaturhöhe, Winkel zwischen Ober- und Unterarm ≥ 90o
7.2 Oberschenkel etwa waagerecht, Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel ≥ 90o
BildscharbV Anhang Nr. 10
Seite 3 von 4 Anlage 4 Prüfliste Teil 2
Lfd.Nr. Gesetz/Norm2) Ja Nein K.A.3) Bemerkungen
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7.3 Volle Auflage der Füße auf dem Fußboden
bzw. auf der Fußstütze ist erreichbar.
7.4 Fußstütze wird bei Bedarf bereitgestellt.
Fußauflage ganzflächig auf der Fußstütze möglich (Fläche ≥ 450 mm x 350 mm)
8.3 Sehabstand zur Vorlage ist etwa gleich dem Sehabstand zum Bildschirm (ca. 500 mm und größer) 9.2 freie unverstellte Bewegungsfläche am
Arbeitsplatz ausreichend (≥ 1,5 m²) § 3 Abs. 1 ArbStättV Anhang Nr. 3.1
9.3 Mindesttiefe ausreichend (800 - 1000 mm) 9.4 Verbindungsgänge zum persönlichen
Arbeitsplatz ≥ 600 mm
9.5 stolperfrei (beachte z.B. Leitungsverlegungen)
§ 3 Abs. 1 ArbStättV Anhang Nr. 1.8
9.6 Blick parallel zur Fensterfront BildscharbV
Anhang Nr. 16 9.7 wenn Leuchtenbänder vorhanden, Blick parallel
zu diesen BildscharbV
Anhang Nr. 15 9.8 Anordnung der Arbeitsmittel entspricht der
Arbeitsaufgabe (häufig genutzte Arbeitsmittel, möglichst zentral in Körpernähe)
(Übereinstimmung mit Punkt 0.2 beachten)
BildscharbV
Anhang Nr. 12
10 Beleuchtung
10.1 hell genug (≥ 500 lx)
10.2 Lampen/Leuchten blenden nicht.
10.3 Große Leuchtdichteunterschiede im
Gesichtsfeld sind vermieden.
10.4 Beleuchtung flimmert nicht.
10.5 Nur Lampen gleicher Lichtfarbe sind vorhanden.
10.6 Außen- oder Innenverschattungseinrichtungen
regulieren den Tages-/Sonnenlichteinfall. BildscharbV
Anhang Nr. 16 10.7 Oberflächen der Geräte und Tische sind matt. BildscharbV
Anhang Nr. 10 10.8 Tageslicht ist vorhanden. § 3 Abs. 1
ArbStättV Anhang Nr. 3.4
Seite 4 von 4 Anlage 4 Prüfliste Teil 2
Lfd.Nr. Gesetz/Norm2) Ja Nein K.A.3) Bemerkungen
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11 Sonstige Arbeitsumgebung
11.1 Lärm: hinreichend leise (Büros ≤ 55 dB (A) u.a.
für schwierige u. komplexe Tätigkeiten und hohe Sprachverständlichkeit, schöpferisches Denken bzw. 70 dB (A) für Daten- und Texterfassung, wiederkehrende Aufgaben mit befriedigender Sprachverständlichkeit)
11.2 Keine akkustische Störquellen innerhalb des Büros vorhanden (z.B. Nadeldrucker)?
BildscharbV 11.6 Atemluft gesundheitlich zuträglich (keine
Gerüche, Schimmel, Zigarettenrauch usw.) § 3 Abs. 1 ArbStättV Anhang Nr. 3.6
12 Schnittstelle Mensch - Maschine ( Sachverhalte am Arbeitsplatz erfragen) 12.1 Informationen werden in Positivdarstellung
angeboten (dunkle Zeichen auf hellem Grund). BildscharbV
Anhang Nr. 3 12.2 Software ist überwiegend problemlos nutzbar. BildscharbV
Anhang Nr. 20 und 21
13 Organisatorische Maßnahmen
13.1 Unterweisung zur Nutzung von Büromöbeln, u.a. zur Höhenverstellbarkeit von Tisch und Stuhl ist erfolgt?
13.2 Unterweisung zum Umgang mit Bildschirmgerät
ist erfolgt?
13.3 Unterweisung zum Umgang mit Software ist
erfolgt?
13.4 Gibt es einen Ansprechpartner für IuK - Fragen?
§ 12 ArbschG
13.5 Sind Regelungen/Betriebsvereinbarungen zur
Arbeit an Bildschirmgeräten bekannt (z.B. für spezielle Sehhilfen, Kurzpausen)?
welche:
13.6 Besteht die Möglichkeit, die Bildschirmarbeit durch Tätigkeitswechsel oder Kurzpausen zu unterbrechen?
§ 5 BildscharbV
14 Vorsorgemaßnahmen 14.1 Beschäftigte sind über mögliche
Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Fehlverhalten informiert und kennen Maßnahmen zur Vermeidung.
§ 12 ArbSchG
14.2 Erst- bzw. Nachuntersuchung des Sehvermögens wurde, falls notwendig, angeboten (bei Bildschirmarbeit).
§ 6 Abs. 1 BildscharbV
14.3 Bei Erfordernis wurde eine spezielle Sehhilfe
zur Verfügung gestellt. § 6 Abs. 2
BildscharbV 14.4 Körperhaltungswechsel möglich (z. B. durch
räumliche Anordnung der Arbeitsmittel bzw.
Mischarbeit)
BildscharbV Anhang Nr. 14
14.5 Gesundheitsfördernde Maßnahmen werden angeboten (z.B. Ausgleichsgymnastik,
Physiotherapie). § 4 ArbSchG
1) Es treffen 3 von 4 Kriterien zu (BGI 650):
▪ BS-Gerät unerlässlich
▪ besondere Kenntnisse erforderlich
▪ arbeitstägliche ununterbrochene Zeitabschnitte von mind. 1 h am Bildschirm
▪ erhebliche Konsequenzen bei Fehlleistungen erfordern hohe Aufmerksamkeit und Konzentration
2) Forderungen aus Anhang BildscharbV basieren auf § 4 Abs. 1 BildscharbV
3)Keine Angabe/Nicht zutreffend/Nicht notwendig