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HEUREKA- Arbeits- und Gesundheitsschutz im Büro

(modifiziertes Arbeitsblatt LASI LV 14, Grundlage BildscharbV) Stand:10/2006

Teil 1 - Befragung des Arbeitgebers (Zutreffendes ankreuzen)

Betrieb (Kurzbez.): Datum:

IFAS: BS-Nummer

Name des Bearbeiters: Dezernat:

Sicherheitstechnische Betreuung:

Regelbetreuung vorhanden?

Alternative Betreuung vorhanden?

Betriebsarzt:

}

Tätigkeits-nachweis vorhanden?

Unfallversicherungs-träger:

Personalvertretung vorhanden?

Bildschirm-arbeitsplatz gemäß § 2 Abs.

2 BildscharbV1)

Betriebsbereich Lfd.AP

Nr.

Arbeitsplatzbezeichnung

ja nein (auswählen, bei „Sonstiges“ beschreiben)

1 2 3 4 5

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

1) Es treffen 3 von 4 Kriterien zu (BGI 650):

▪ BS-Gerät unerlässlich

▪ besondere Kenntnisse erforderlich

▪ arbeitstägliche ununterbrochene Zeitabschnitte von mind. 1 h am Bildschirm

▪ erhebliche Konsequenzen bei Fehlleistungen erfordern hohe Aufmerksamkeit und Konzentration

Seite 2 von 2 Anlage 4 Prüfliste Teil 1

13 Wirksamkeitskontrolle erkenntlich

§ 3 BildscharbV

§ 3 BetrSichV

§§ 3, 5 und 6

ArbSchG 14 prinzipiell Beschaffung von

Arbeitsmitteln nach ergonomischen Kriterien

§ 4 Abs. 1 Anhang

BildscharbV 15 Erfolgt Unterweisung der

Beschäftigten? § 12 Abs. 1

ArbSchG 16 Wird die Untersuchung der Augen

und des Sehvermögens bei Bildschirmarbeit angeboten?

§ 6 Abs. 1

BildscharbV 17 Werden die Beschäftigten oder ihre

Vertretung (Betriebsrat/ Personalrat) bei der Einrichtung des

Bildschirmarbeitsplatzes beteiligt?

§ 81 BetrVG,

§ 17 ArbSchG

18 Maßnahmen zur

Gesundheitsförderung vorhanden?

19 Gibt es keine technische

Leistungsüberwachung ohne Wissen der Beschäftigten?

§ 4 Abs. 1 BildscharbV,

Anhang Nr. 22 20 Trägt der Arbeitgeber die Kosten für

erforderliche

Arbeitsschutzmaßnahmen am Bildschirmarbeitsplatz?

§ 3 Abs. 3

ArbSchG 21 Ist für die Beschäftigten ein

Ansprechpartner für IuK-Technik

benannt?

22 Werden elektrische Betriebsmittel von

einer befähigten Person geprüft? § 10 BetrSichV3) 23 Werden Mängel an Arbeitsmitteln

unverzüglich behoben oder

2) Keine Angabe/Nicht zutreffend/Nicht notwendig

3) Prüffrist von 2 Jahren für alle elektrotechnischen Betriebsmittel praxisbewährt

Sind Maßnahmen im Ergebnis der Revision an den Bildschirmarbeitsplätzen erforderlich?

nein ja

kurzfristig ≤ 4 Wochen mittelfristig ≤ 1 Jahr

langfristig > 1 Jahr

Anlage 5: HEUREKA – Prüfliste: Teil 2 – Bildschirmarbeitsplatz 9.5

Seite 1 von 4 Anlage 4 Prüfliste Teil 2

Teil 2 - Prüfliste - Bildschirmarbeitsplatz (Zutreffendes ankreuzen)

IFAS: BS-Nummer Lfd. AP Nr. Stand:10/2006

Ja Nein

Bildschirmarbeit gemäß § 2 Abs. 2 BildscharbV¹)

Lfd.Nr. Allgemeine Angaben ja Bemerkungen

Einzelbüro

Mehrpersonenbüro (2 - 3 Personen) Gruppenbüro (4 - 20 Personen) Kombibüro ("Kojen" u.

Gemeinschaftszone)

Großraumbüro (ab ca. 400 m² oder >

20 Personen) 0.1 Bürotyp ( BGI 5050 )

Desk-Sharing

Blick vorwiegend auf Monitor Blick vorwiegend auf Vorlage gemischte Tätigkeit

0.2 Art der Tätigkeit

PC wird selten genutzt

Lfd.Nr. Gesetz/Norm2) Ja Nein K.A.3) Bemerkungen

1 2 3 4 5 6 7

1 Gerätesicherheit 1.1 Am Arbeitsplatz verwendete Geräte tragen das

CE- Kennzeichen. § 7 Abs. 1

BetrSichV 2 Bildschirm

Oberste Bildschirmzeile liegt höchstens in Augenhöhe.

2.1 BildscharbV

Anhang Nr. 5

2.2 Bildschirm ist leicht dreh- und neigbar. BildscharbV

Anhang Nr. 5 2.3 Bildschirm ist strahlungsarm (z.B. nach TCO,

MPR, BG-Prüfzert). BildscharbV

Anhang Nr. 19 2.4 Bildschirmdiagonale beträgt ≥ 15 Zoll

(sichtbar 350 mm) bzw. für Grafik- u.ä.

Anwendungen ≥ 17 Zoll (sichtbar 400 mm).

BildscharbV Anhang Nr. 1

2.5 Bild ist stabil und flimmerfrei. BildscharbV

Anhang Nr. 2 2.6 Auf dem Bildschirm sind keine störenden

Reflexionen oder Blendungen. BildscharbV

Anhang Nr. 4 3 Zeichengestaltung

Schriftzeichen sind ausreichend groß (Großbuchstabenhöhe ≥ 3,2 mm;

Zeichenhöhe (mm) = Sehabstand (mm) / 155).

BildscharbV Anhang Nr. 1

3.1

3.2 Zeichenschärfe entspricht der Qualität von

Druckbuchstaben. BildscharbV

Anhang Nr. 1 3.3 Kontrast zwischen Zeichen und

Zeichenhintergrund ist ausreichend groß und einstellbar.

BildscharbV Anhang Nr. 3

Seite 2 von 4 Anlage 4 Prüfliste Teil 2

Lfd.Nr. Gesetz/Norm2) Ja Nein K.A.3) Bemerkungen

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4 Tastatur/Maus

4.1 Tastatur ist getrennt vom Bildschirm.

4.2 Tastatur ist neigbar (die mittlere Buch-stabenreihe hat eine Bauhöhe von ≤ 30 mm).

BildscharbV

Anhang Nr. 6 4.3 Vor der Tastatur ist ein Auflegen der

Handballen möglich (100 bis 150 mm tiefe Auflagefläche).

BildscharbV Anhang Nr. 7

Maus und Unterlage befinden sich im kleinen Greifraum (≤ 300 mm Radius ab

Tischvorderkante/Körperachse). 5.3 Gesamtfläche bei Tischkombination ≥ 1,28 m²

bzw. 0,96 m² bei reiner Dateneingabe

BildscharbV Anhang Nr. 10

5.4 Tischhöhe ausreichend (720 mm bei nicht höhenverstellbarem Tisch, 680 - 1180 mm für höhenverstellbaren Tisch für Körperhaltungs-wechsel)

5.5 Beinraumhöhe ausreichend (≥ 650 mm) 5.6 Beinraumbreite ausreichend (≥ 580 mm) 5.7 Beinraumtiefe ausreichend (≥ 600 mm)

BildscharbV Anhang Nr. 10

6 Arbeitsstuhl

6.1 5-Rollen-Untergestell mit gebremsten Rollen 6.2 Rollen mit geeigneter Lauffläche versehen (bei

weichem Fußboden (Teppich, textile Ober-fläche) harte Lauffläche - Typ H, einfarbige Gestaltung; bei hartem Fußboden (Parkett- u.

Steinböden) weiche Lauffläche - Typ W, Laufring andere Farbe als Radkern)

6.3 höhenverstellbar

6.4 gepolsterte Sitzfläche und abgerundete

Vorderkante

6.5 gepolsterte und verstellbare Rückenlehne mit Unterstützung im Lendenbereich

BildscharbV Anhang Nr. 11 DIN EN 1335-2

6.6 Dynamisches Sitzen (Haltungswechsel) ist

möglich. BildscharbV

Anhang Nr. 14 7 Anpassung der Arbeitsmittel an die Körpermaße (für günstige Arbeitshaltung) 7.1 Unterarm etwa waagerecht, Hände in

Tastaturhöhe, Winkel zwischen Ober- und Unterarm ≥ 90o

7.2 Oberschenkel etwa waagerecht, Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel ≥ 90o

BildscharbV Anhang Nr. 10

Seite 3 von 4 Anlage 4 Prüfliste Teil 2

Lfd.Nr. Gesetz/Norm2) Ja Nein K.A.3) Bemerkungen

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7.3 Volle Auflage der Füße auf dem Fußboden

bzw. auf der Fußstütze ist erreichbar.

7.4 Fußstütze wird bei Bedarf bereitgestellt.

Fußauflage ganzflächig auf der Fußstütze möglich (Fläche ≥ 450 mm x 350 mm)

8.3 Sehabstand zur Vorlage ist etwa gleich dem Sehabstand zum Bildschirm (ca. 500 mm und größer) 9.2 freie unverstellte Bewegungsfläche am

Arbeitsplatz ausreichend (≥ 1,5 m²) § 3 Abs. 1 ArbStättV Anhang Nr. 3.1

9.3 Mindesttiefe ausreichend (800 - 1000 mm) 9.4 Verbindungsgänge zum persönlichen

Arbeitsplatz ≥ 600 mm

9.5 stolperfrei (beachte z.B. Leitungsverlegungen)

§ 3 Abs. 1 ArbStättV Anhang Nr. 1.8

9.6 Blick parallel zur Fensterfront BildscharbV

Anhang Nr. 16 9.7 wenn Leuchtenbänder vorhanden, Blick parallel

zu diesen BildscharbV

Anhang Nr. 15 9.8 Anordnung der Arbeitsmittel entspricht der

Arbeitsaufgabe (häufig genutzte Arbeitsmittel, möglichst zentral in Körpernähe)

(Übereinstimmung mit Punkt 0.2 beachten)

BildscharbV

Anhang Nr. 12

10 Beleuchtung

10.1 hell genug (≥ 500 lx)

10.2 Lampen/Leuchten blenden nicht.

10.3 Große Leuchtdichteunterschiede im

Gesichtsfeld sind vermieden.

10.4 Beleuchtung flimmert nicht.

10.5 Nur Lampen gleicher Lichtfarbe sind vorhanden.

10.6 Außen- oder Innenverschattungseinrichtungen

regulieren den Tages-/Sonnenlichteinfall. BildscharbV

Anhang Nr. 16 10.7 Oberflächen der Geräte und Tische sind matt. BildscharbV

Anhang Nr. 10 10.8 Tageslicht ist vorhanden. § 3 Abs. 1

ArbStättV Anhang Nr. 3.4

Seite 4 von 4 Anlage 4 Prüfliste Teil 2

Lfd.Nr. Gesetz/Norm2) Ja Nein K.A.3) Bemerkungen

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11 Sonstige Arbeitsumgebung

11.1 Lärm: hinreichend leise (Büros ≤ 55 dB (A) u.a.

für schwierige u. komplexe Tätigkeiten und hohe Sprachverständlichkeit, schöpferisches Denken bzw. 70 dB (A) für Daten- und Texterfassung, wiederkehrende Aufgaben mit befriedigender Sprachverständlichkeit)

11.2 Keine akkustische Störquellen innerhalb des Büros vorhanden (z.B. Nadeldrucker)?

BildscharbV 11.6 Atemluft gesundheitlich zuträglich (keine

Gerüche, Schimmel, Zigarettenrauch usw.) § 3 Abs. 1 ArbStättV Anhang Nr. 3.6

12 Schnittstelle Mensch - Maschine ( Sachverhalte am Arbeitsplatz erfragen) 12.1 Informationen werden in Positivdarstellung

angeboten (dunkle Zeichen auf hellem Grund). BildscharbV

Anhang Nr. 3 12.2 Software ist überwiegend problemlos nutzbar. BildscharbV

Anhang Nr. 20 und 21

13 Organisatorische Maßnahmen

13.1 Unterweisung zur Nutzung von Büromöbeln, u.a. zur Höhenverstellbarkeit von Tisch und Stuhl ist erfolgt?

13.2 Unterweisung zum Umgang mit Bildschirmgerät

ist erfolgt?

13.3 Unterweisung zum Umgang mit Software ist

erfolgt?

13.4 Gibt es einen Ansprechpartner für IuK - Fragen?

§ 12 ArbschG

13.5 Sind Regelungen/Betriebsvereinbarungen zur

Arbeit an Bildschirmgeräten bekannt (z.B. für spezielle Sehhilfen, Kurzpausen)?

welche:

13.6 Besteht die Möglichkeit, die Bildschirmarbeit durch Tätigkeitswechsel oder Kurzpausen zu unterbrechen?

§ 5 BildscharbV

14 Vorsorgemaßnahmen 14.1 Beschäftigte sind über mögliche

Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Fehlverhalten informiert und kennen Maßnahmen zur Vermeidung.

§ 12 ArbSchG

14.2 Erst- bzw. Nachuntersuchung des Sehvermögens wurde, falls notwendig, angeboten (bei Bildschirmarbeit).

§ 6 Abs. 1 BildscharbV

14.3 Bei Erfordernis wurde eine spezielle Sehhilfe

zur Verfügung gestellt. § 6 Abs. 2

BildscharbV 14.4 Körperhaltungswechsel möglich (z. B. durch

räumliche Anordnung der Arbeitsmittel bzw.

Mischarbeit)

BildscharbV Anhang Nr. 14

14.5 Gesundheitsfördernde Maßnahmen werden angeboten (z.B. Ausgleichsgymnastik,

Physiotherapie). § 4 ArbSchG

1) Es treffen 3 von 4 Kriterien zu (BGI 650):

▪ BS-Gerät unerlässlich

▪ besondere Kenntnisse erforderlich

▪ arbeitstägliche ununterbrochene Zeitabschnitte von mind. 1 h am Bildschirm

▪ erhebliche Konsequenzen bei Fehlleistungen erfordern hohe Aufmerksamkeit und Konzentration

2) Forderungen aus Anhang BildscharbV basieren auf § 4 Abs. 1 BildscharbV

3)Keine Angabe/Nicht zutreffend/Nicht notwendig