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findet, hei gleichen Verhältnissen das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat

E r l ä u t e r u n g . 0 A rt. 17 macht keinen Unter­

schied in der A rt und Größe der sich begegnenden Segler. Art. 26 schreibt vor, daß in i ahrt befindliche Segelfahrzeuge solchen, die m it Treibnetzen, Ange - leinen oder Grundschleppnetzen fischen, aus dem Wege gehen müssen. Nach Art. 24 muß auch ein Segelschilt, das einen Dampfer überholt, diesem aus dem Wege gehen. Der Begriff „Segelfahrzeug“ ist in der Einleitung der SStrO. nicht erläutert. Vgl. auch Erl. 16 zu Art. Io über die Einteilung der Segelschiffe m it Bezug auf die

N ebelsignale. . . .. . , ,

2) Die Seglerregeln bewegen sich innerhalb der_ durch die Windrichtung gezogenen Grenzen. Grundsätzlich muß das Fahrzeug ausweichen, das sich m der gün­

stigeren Lage befindet. Der Vormwinder hat allen Seglern auszuweichen, der Raumwmder dem Beim­

winder. Denn der Beimwinder vermag den Rurs_ nur nach einer Seite zu ändern, während der Raumwinder schon mehr oder weniger Spielraum nach beiden Seiten hat Der Vormwinder vollends kann ohne Schwierig­

keiten und gleich gut nach jeder Seite ausweichen.

Wenn die Verhältnisse gleich sind, muß das ^ ahrz®^°

aus dem Wege gehen, das den W ind von Backbord hat.

Für Schiffe, die über denselben Halsen b e i m « segeln, fehlt es an einer Vorschrift. — Wenn ment ganz besondere Umstände vorliegen, soll man nach lr t . 2 2 verfahren und den Bug des Gegensegiers nicht kreuzen, sondern hinter ihm herumhalten. Besteht die

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V. Ausweichen. A rt. 17.

Verpflichtung zum Ausweichen, so sind alle erforder­

lichen Maßnahmen zu treffen; es ist nicht nur das Euder zu legen, sondern, wenn zur Erhöhung der Manövrier­

fähigkeit erforderlich, sind Segel zu setzen oder her­

unterzuwerfen, die Brassen zu bedienen und Schoten aufzufieren.

Bei Nacht sind Fälle denkbar, wo man von den Regeln im _ Stich gelassen wird, weil die Seitenlichter allein ein sicheres Ausmachen der Lage des Gegenseglers nicht ermöglichen, s. Zeichnung. Schwierigkeiten können beim Erkennen entstehen, z. B. ob ein Fahrzeug beim Winde oder m it raumem Winde segelt. Dauernde

aufmerksame_ Beobachtung eines gesichteten Lichtes ist daher dringende Notwendigkeit. — Eine ausführ­

liche Beschreibung aller vorkommenden Fälle m it zahl­

reichen Beispielen aus der Segelschiffszeit des vorigen Jahrhunderts findet man in MCS., S. 352—361, bei Fuhr­

mann, S. 182 ff., und bei Prien, S. 315—324.

Angenommen, ein Schiff A, das bei Westwind Nord steuert, also m it raumem Winde segelt, sichte etwa vier Strich an Backbord das grüne Licht eines anderen

a

grünes L i c )

O st

W est

Segelf ahrzeuge untereinander.

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Seglers B. Wiederholte Beobachtung ergibt, daß die Peilung sich nicht ändert; welches von den beiden Schiffen muß ausweichen?

Da das grüne Licht von B zehn Strich des Horizonts beleuchtet, kann B alle Kurse zwischen NNO und etwa S0%0 anliegen. Steuert B einen Kurs zwischen NNO und 0, so hat er ebenso wie A raumen Wind von Back­

bord und muß, da er luvwärts steht, ausweichen. Steuert B aber O, so muß er als vor dem W ind laufendes Schiff aus dem Wege gehen. Steuert B einen Kurs, der süd­

lich von 0 liegt, so hat er den Wind von Steuerbord, und A muß ausweichen, B dagegen durchliegen.

3) Die SStrO. erläutert die Begriffe „Beimwinder“ ,

„Raumwinder“ und „Vormwinder“ nicht, sondern über­

läßt ihre Feststellung der seemännischen Praxis. Ein Schiff m it Schonertakelage kann dichter an den Wind gebracht werden als ein rahgetakeltes Segelschiff, das im allgemeinen m it 6—7 Strich am Winde liegt. Gaffel­

schoner liegen m it 5 Strich, Segeljachten m it noch weniger am Winde. Man unterscheidet „dicht oder hart bei dem W ind“ , wenn die Rahen scharf angebraßt sind, und „v o ll und bei“ , wenn auch die oberen Segel gut voll stehen und der W ind bis zu 7 Strich (von vorn nach der Seite hin gerechnet) einkommt. In diesem Falle kann der Beimwinder noch etwas anluven. — Nicht nur ein Schiff, das den Wind platt von achtern hat, segelt vor dem Winde, sondern jedes Schiff, dessen anliegender Kurs m it der Windrichtung einen Winkel bis zu zwei Strich an jeder Seite von achtern bildet. M it raumem Winde segelt ein Schiff, das weder beim Winde liegt noch vor dem Winde segelt. Es w ird natürlich schwierig, in Grenzfällen zu unterscheiden, ob ein Schiff vor dem Winde oder m it raumem Winde, ebenso ob es m it raumem Winde oder bei dem Winde segelt. — Die In te r­

nationalen Wettsegelbestimmungen, deren Ausweich­

regeln m it den Vorschriften der SStrO. übereinstimmen, sehen eine Jacht dann als beim Winde segelnd an, wenn sie so hoch am Winde liegt, daß sie guten Fortgang beim Auf kreuzen erzielen kann. Darin liegt unstreitig eine Einengung des Begriffes.

4) Als lehrreiches Beispiel vgl. OSA. Bd. 19, S. 522, Zu­

sammenstoß der Viermastbark „Pommern“ m it der V ier­

mastbark „Engelhorn“ bei Helgoland.

5) In Art. 17 kennt die SStrO. die Benennung der Halsen nur fü r die „beim Winde“ segelnden Schiffe, vgl.

104 V. Ausweichen. A rt. 18.

aber Art. 15 c, Nebelsignale fü r Segelfahrzeuge in Fahrt. •— Ein beigedrehtes Segelschiff ist trotz seiner H ilflo sig ke it einem Fahrzeug, das beim Winde segelt, im Sinne des Art. 17 gleichzuachten.

6) Das m it Steuerbord-Hälsen beim Winde segelnde Fahrzeug ist Kurshalter, d. h. es muß am Winde liegen­

bleiben. In der Praxis g ilt allgemein die Regel, daß man bei Nacht nur dann v o r einem m it Steuerbord- Hälsen bei dem W ind liegenden Schiff vorüber darf, wenn das Licht jenes Schiffes sich mindestens 4 Strich in Lee befindet. Aus OSA. Bd. 7, S. 377.

7) Die Ausweichregeln unter b) und c) bedürfen von rein seglerischen Gesichtspunkten noch einer Ergän­

zung. Ob ein sich auf kreuzendem Kurse näherndes a n d e r e s Segelfahrzeug nach diesen Bestimmungen noch beim Winde oder schon m it raumem Winde segelt, kann nicht auf den Strich genau erkannt, sondern nur annähernd geschätzt werden. Daher gewinnt fü r das Fahrzeug, das m it Backbord-Halsen segelt, der Grund­

satz, daß bei annähernd gleich günstigen Verhältnissen d e r Segler ausweichpflichtig ist, bei dem der W ind von Backbord einkommt, fü r jeden Fall, in dem auch nur ein Zweifel möglich ist, die ausschlaggebende Bedeu­

tung. Das m it Backbord-Halsen segelnde Fahrzeug hat daher genau so, wie es in Art. 24, Abs. 3 der SStrO. für einen ähnlichen Fall gefährlicher Annäherung dem auflaufenden Fahrzeug zur P flicht gemacht ist, im Zweifel anzunehmen, daß es dem m it Steuerbord-Hälsen segelnden Fahrzeug aus dem Wege zu gehen hat. S.

auch Zusammenstoß zweier Lotsenschoner in der Nord­

see vor der Weser, OSA. Bd. 20, S. 526/529.

8) Bei Nacht ohne weiteres allen Segelfahrzeugen, die bis zu 4 Strich von vorn peilen und im Wege sind.

Ohne langes Zögern Ist ausreichend Kurs zu ändern und hinter dem anderen Segler herumzufahren. Is t die Pei­

lung achterlicher als 4 Strich, so kann eine ab wartende Haltung eingenommen und festgestellt werden, was der Gegensegler anliegt.

A rtik e l 181).

Sobald zwei Dampffahrzeuge2) sich in gerade ent­

gegengesetzter3) oder beinahe gerade entgegengesetz­

ter4) R ichtung so nähern, daß die Annäherung Ge­

Die Stevenregel.

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fa h r des Zusammenstoßes m it sich b ringt, muß jedes seinen K urs nach Steuerbord ändern5), dam it sie einander an Backbordseite passieren.

Diese V o rsch rift findet nicht Anwendung, wenn zwei Dampffahrzeuge, sofern sie beide ihren Kurs beibehalten, fre i voneinander passieren müssen6).

Sie findet daher n u r dann Anwendung, wenn bei Tage jedes der Fahrzeuge die Masten des anderen m it den seinigen ganz oder nahezu in einer Linie sieht, und wenn bei Nacht jedes der Fahrzeuge in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seiten­

lich te r des anderen zu sehen sind7).

Sie findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Fahrzeug sieht, daß sein K urs vor dem Bug durch das andere Fahrzeug gekreuzt w ird, oder wenn bei Nacht das rote L ic h t des einen Fahrzeuges dem roten des anderen, oder das grüne L ic h t des einen Fahrzeuges dem grünen des anderen Fahrzeuges gegenübersteht, oder wenn ein rotes L ic h t ohne ein grünes oder ein grünes L ic h t ohne ein rotes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbigen Seitenlichter gleichzeitig, aber anderswo als voraus in Sicht sind8).