E r l ä u t e r u n g . ») Maßgebend ist_ der Kurs, der anliegt, wenn das Ausweichen zur P flicht wird. Vgl.
auch Erl. 3 zu Art. 21. — Art. 19 setzt voraus, daß der Kurs, also die von dem anderen Dampfer zur Zeit inne
gehaltene Fahrtrichtung, erkannt wird. Bei unsich
tigem Wetter ist nach A rt. 21 Anm. und nach Art. 27 und 29 zu handeln.
2) Die Kurse kreuzen sich, wenn ihre Verlängerungs
linien sich in einem Schnittpunkt treffen. _ N icht hier
her gehören die'Fälle des A rt. 18 und 24. Ein Fahrzeug, das sich einem anderen aus einer Richtung her nähert, die 2 Strich achterlicher als dwars liegt, ist ein über
holendes. — Die V orschrift ist nicht nur auf hoher See, sondern auch in den Fällen zu befolgen, in denen sich zwei Dampffahrzeuge aus verschiedener Richtung auf kreuzenden Kursen einem Feuerschiff, einem Kap oder einem anderen Punkte nähern, an dem jedes von ihnen im gewöhnlichen Verlauf der Navigierung Kurs ändern muß. Auch beim Auslaufen aus Hafeneinschnit
ten in den Hauptstrom bilden die Art. 19, 21, 22, 23 und 25 die Grundlage fü r die Navigation. SeeA.
B r’haven, 12. 2.1942, sagt anläßlich eines _ Zusammen
stoßes zwischen einer Tjalk und einem Fischdampfer in der Wesermünder Geesteeinfahrt: „Bei kreuzenden Kursen findet Art. 19 auch in engen Revieren, bei Hafen
abzweigungen usw. Anwendung, wenn die Vorschriften der SWO. dem nicht widersprechen.“ _ — Man kann sich nicht über diese Ausweichregeln hinwegsetzen, in dem man sagt, alle diese Regeln passen nicht, und daher muß nach allgemeinen nautischen Grundsätzen navi
giert und ohne weiteres A rt. 27 und 29 angewendet wer
den. In Flußkrümmungen erscheinen die Kurse sich nähernder, entgegenkommender Dampfer vorüber
gehend als kreuzende, während tatsächlich kreuzende Kurse auch bei verkehrter Lichterstellung zueinander gar nicht vorliegen. A rt. 19 ist in einem solchen Falle nicht anwendbar. S. Erl. 5 und 6 zu A rt. 25.
3) Kurs und Geschwindigkeit des Gegners sind durch Peilung zu beobachten. Vgl. Erl. 3 und 4 zu dem Ab
schnitt „Ausweichen“ . — Hierbei ist zu berücksichtigen, daß bei einem Kurs auf ein Lotsenboot oder eine An
legestelle m it Verminderung der Fahrt oder Stoppen ge
rechnet werden muß.
Díimpffahi'zeuge kreuzend.
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4) Es sei nochmals erwähnt, daß auch Schleppzüge und Fischdampfer ihrer Ausweiehpflicht nachkommen müssen; sie besitzen keine nautischen Vorrechte.5) A rt. 19 in Verbindung m it A rt. 22 ergibt, daß das ausweichpflichtige Schiff in der Eegel nicht nach Back
bord auswelchen soll, vgl. OSA. Bd. 27,; S.¡ 204 ff. — Man kann auch Art. 23 anwenden, ohne seinen Kurs zu ändern. Dieses Verfahren hat bei Nacht den Nach
teil, daß das andere Dampffahrzeug das Vorhaben des Ausweichpflichtigen nicht deutlich erkennen kann. — Beabsichtigt man, m it Backbord-Ruder durch Kreuzen des Buges aus dem Wege zu gehen, so bedenke man stets, daß man Kurs und Geschwindigkeit sowie Ent
fernung des Gegners nicht kennt und daher beim An
legen des Ausweichmanövers nur auf Schätzung an
gewiesen ist. Dieses Manöver ist besonders bei Nacht nicht ungefährlich und beunruhigt das nach Art. 21 zum Kurshalten verpflichtete Fahrzeug stets. — Is t man aber aus bestimmten Gründen gezwungen, den Bug des anderen Dampfers zu kreuzen, so kommt es auf schnelles Schneiden der Kurslinie an. Wie in Erl. 2 schon ge
schehen, wird hier nochmals betont, daß Art. 19 vor
behaltlich örtlicher Sonderbestimmungen auch auf Re
vieren und in Häfen gilt. S. OSA. Bd. 16, S. 506/561. — Der Kurs braucht kein gerader, sondern kann gege
benenfalls ein gekrümmter sein, vgl. ROSA., 14. 4.1943, Zusammenstoß im Hafen von Norddeich.
Wenn auf einem Revier des Nachts überraschend ein rotes Seitenlicht an Steuerbord gesichtet w ird und wegen der Nähe des Ufers und der Peilung des an
deren Fahrzeuges ein Ausweichen nach Steuerbord (vgl.
Erl. 6) unmöglich ist, ist es richtiger, sofort die Fahrt aus dem Schiff zu bringen und nach Art. 23 zu ver
fahren, als zu versuchen, m it Backbord-Ruder freizu
kommen; vgl. SeeA. Hambg., 24.10.1934, Zusammen
stoß zwischen D. „Steinhöft“ und MS. „Amanda“ . — Es ist immer ein gefährliches und deshalb nach Möglich
keit zu vermeidendes Manöver, auf dem Revier zum Zwecke des Ausweichens Backbord-Ruder zu geben, solange nicht Gewißheit darüber besteht, ob ein an Steuerbord voraus gesichtetes weißes Licht zu einem Mitfahrer, Ankerlieger oder aber Gegenkommer gehört.
Ist es das Dampferlicht eines auf die falsche Fahr
wasserseite verirrten Gegenkommers, dessen Seiten
lichter erst später herauskommen, dann ist jedes Back
bord-Manöver falsch, und es kommt, wenn überhaupt,
1 1 0 V. Ausweichen. A rt. 20.
nur ein Ausweichen nach Steuerbord in Betracht. Aus ROSA., 18. 12. 1941, Zusammenstoß zwischen den Dampfern „Curityba“ und „Torafire“ auf der Unterelbe.
6) Es ist also auszuweichen vor Dampfern m it kreu
zendem Kurse an der Steuerbordseite. Bei Nacht ist nach der V orschrift dieses Artikels zu handeln, wenn man an Steuerbord von voraus bis 2 Strich achterlicher als dwars (vgl. Erl. 2) das rote L ich t eines Dampfers sichtet, das wenig oder gar nicht auswandert. Wenn der WO. die Verpflichtung zum Ausweichen erkannt hat, wende er die in der Praxis bewährte Regel an und drehe m it Steuerbord-Ruder auf den anderen Dampfer zu, um unter seinem Heck zu passieren. Dies muß um so eher geschehen, je vorderlicher das rote Licht ge
sichtet wird. Denn durch Hindrehen auf den Gegen
fahrer entfernt man sich vom Kreuzungspunkt der Kurse und nähert diesen Punkt dem Kurshalter. Die Drehung muß deutlich erkennbar durchgeführt werden, damit der Gegner bald das rote Licht des abhaltenden Dampfers zu sehen bekommt. Durch rechtzeitiges Rudergeben und Anzeigen des Ausweichmanövers iiiit einem Ton nach Art. 28 wird die Sachlage geklärt und jede Gefahr. beseitigt. Auf keinen Fall darf man das Ruder zu früh stützen. Man halte den anderen Dampfer etwa einen Strich an Backbord, bis jegliche Zusammenstoßgefahr vorüber ist und man wieder Kurs anliegt, S. vorhergehende Erl. _— Hat man den Gegendampfer in einer Peilung, die der Dwars
richtung naheliegt, und _ sind gleichzeitig die Kurse wenig voneinander verschieden, so ist eine volle Drehung nach Backbord als Ausweichmanöver vorzuziehen. Man hüte sich aber davor, durch zu geringe Kursänderung und einfaches Mitlaufen den Gegner loswerden zu wollen. — In Abschnitt V. Ausweichen, Erl. 1 wird im Absätze über A n n ä h e r u n g an K r i e g s s c h i f f s v e r b ä n d e vor dem Kreuzen des Kurses zusammenfahrender Kriegsschiffe gewarnt.
A rtik e l 20.
Sobald ein Dam pffakrzeug und einSegelfahrzeug1) in solchen Richtungen fahren2), daß die Beibehaltung derselben Gefahr des Zusammenstoßens m it sich b rin g t3), muß das Dam pffahrzeug dem Segelfahrzeug aus dem Wege gehen4).